# StVEKKStV

Ausfertigungsdatum: 1990-10-02

Fundstelle: GVBl. 1992 S. 316

Das Land Baden-Württemberg

          der Freistaat Bayern

          das Land Berlin

          die Freie Hansestadt Bremen

          die Freie und Hansestadt Hamburg

          das Land Hessen

          das Land Niedersachsen

          das Land Nordrhein-Westfalen

          das Land Rheinland-Pfalz

          das Saarland

          das Land Schleswig-Holstein,

          vertreten durch die Ministerpräsidenten,

          und die Französische Republik,

          vertreten durch Herrn Jack Lang, Minister für Kultur, Kommunikation, Große Baumaßnahmen und für die 200-Jahr Feier der Französischen Revolution und Frau Catherine Tasca, Staatsministerin für Kommunikation beim Minister für Kultur,

      das Vorhaben der französischen Fernsehgesellschaft La Sept sowie der von den deutschen öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten der ARD und dem ZDF gegründeten Beteiligungsgesellschaft begrüßend, eine gemeinsame unabhängige Fernsehgesellschaft mit kultureller und europäischer Ausrichtung mit Sitz in Straßburg, nachstehend „Europäischer Fernsehkulturkanal“ (EKK) benannt, zu errichten,

      in dem Bestreben, das Verständnis und die Annäherung zwischen den Völkern in Europa zu festigen,

      in dem Wunsch, den Bürgern Europas ein gemeinsames Fernsehprogramm anzubieten, welches der Darstellung des kulturellen Erbes und des künstlerischen Lebens in den Staaten, Regionen und der Völker Europas und der Welt dienen soll,

      in der Absicht, die Ausstrahlung eines solchen europäischen Fernsehangebots gemäß den Grundsätzen des freien Flusses von Informationen und Ideen sowie der Unabhängigkeit von Rundfunkveranstaltern zu gewährleisten,

      sind wie folgt übereingekommen:

##### **Artikel 1** {#artikel_1}

1Der EKK hat die alleinige Verantwortung für die Programmplanung. 2Er ist gleichermaßen verantwortlich für die Programmrealisierung, die er ebenso wie die Verwaltung des Personals und die Haushaltsbewirtschaftung unter ausschließlicher Aufsicht und Kontrolle der Gesellschafter wahrnimmt und damit unabhängig von staatlichen Eingriffen einschließlich unabhängiger Instanzen für die Gestaltung des Rundfunkwesens des Sitzlandes. 3Ebenso steht die Leitung, die Verwaltung und die Bezahlung des Personals sowie der Haushaltsplan der französischen und deutschen Gesellschafter des EKK in der alleinigen Verantwortung dieser Gesellschafter.

1Die französischen und deutschen Gesellschafter bestimmen vertraglich die Regeln für die Gestaltung des vom EKK ausgestrahlten Programmes. 2Diese Regeln sind in dem Gesellschaftsvertrag des EKK enthalten.

##### **Artikel 2** {#artikel_2}

1Das Programm wird über den Rundfunksatelliten TDF abgestrahlt. 2Die Vertragsstaaten streben darüber hinaus an, durch Bereitstellung zusätzlicher Übertragungswege eine möglichst gleichgewichtige Versorgungsreichweite zu erreichen.

##### **Artikel 3** {#artikel_3}

Die französische Regierung verpflichtet sich, daß die deutschen und französischen Finanzleistungen für den EKK nicht durch die Zahlung von Mehrwertsteuer verringert werden.

##### **Artikel 4** {#artikel_4}

1Weitere deutsche Länder können diesem Vertrag beitreten. 2Der Vertrag steht zudem jedem Mitgliedsstaat des Europarates und jeder Vertragspartei des Europäischen Kulturabkommens zum Beitritt offen, wenn Fernsehveranstalter solcher Staaten Gesellschafter des EKK geworden sind oder werden sollen. 3Die Beitrittsurkunden werden bei der französischen Regierung hinterlegt. 4Der Beitritt wird am 30. Tag nach Hinterlegung der Beitrittsurkunden wirksam.

##### **Artikel 5** {#artikel_5}

1Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. 2Er tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. 3Die Ratifikationsurkunden werden bei der französischen Regierung hinterlegt.

##### **Artikel 6** {#artikel_6}

1Nach Ablauf von drei Jahren seit Inkrafttreten dieses Vertrages steht es jedem Vertragsstaat frei, den Vertrag schriftlich zu kündigen. 2Die Kündigung wird ein Jahr nach Notifikation gegenüber den anderen Vertragsstaaten wirksam.

1Ein Vertragsstaat kann davon abweichend den Vertrag dann jederzeit kündigen, wenn ein Gesellschafter durch Kündigung des Gesellschaftsvertrages aus dem EKK austritt. 2Diese Kündigung wird zeitgleich mit der Kündigung des Gesellschaftsvertrages wirksam und erfolgt durch Notifikation gegenüber den anderen Vertragsstaaten.

##### Schlussformel

Zur Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten diesen Vertrag unterschrieben.

      Geschehen zu Berlin am 2. Oktober 1990

      in 12 Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

      
      **Für das Land Baden-Württemberg**

      Lothar Späth

      **Für den Freistaat Bayern**

      Max Streibl

      **Für das Land Berlin**

      Walter Momper

      **Für die Freie Hansestadt Bremen**

      Klaus Wedemeier

      **Für die Freie und Hansestadt Hamburg**

      Henning Voscherau

      **Für das Land Hessen**

      Walter Wallmann

      **Für das Land Niedersachsen**

      Gerhard Schröder

      **Für das Land Nordrhein-Westfalen**

      Johannes Rau

      **Für das Land Rheinland-Pfalz**

      Carl-Ludwig Wagner

      **Für das Saarland**

      Oskar Lafontaine

      **Für das Land Schleswig-Holstein**

      Björn Engholm

      **Für die Französische Republik**

      Jack Lang

      Catherine Tasca