# Gesetz zur beschleunigten Abwicklung einiger Altforderungen (AltfAbwG)

Ausfertigungsdatum: 2003-12-10

Fundstelle: BGBl I 2003, 2471, 2475

##### **§ 1** Aufhebung der Entschuldung {#§_1}

Die Entschuldung nach dem Gesetz über die Entschuldung der Klein- und Mittelbauern beim Eintritt in Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften vom 17. Februar 1954 der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. I Nr. 23 S. 224) wird mit Wirkung vom 1. Januar 2005 aufgehoben. Satz 1 gilt auch für Entschuldungen, die nach § 50 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes fortbestehen.

##### **§ 2** Fälligkeit {#§_2}

Die am 31. Dezember 2004 noch von der Entschuldung nach dem in § 1 Satz 1 genannten Gesetz betroffenen Forderungen werden zu dem in § 1 Satz 1 genannten Zeitpunkt fällig.

##### **§ 3** Abschlag und Härteregelung {#§_3}

Die in § 2 genannten Forderungen sind vermindert um einen Abschlag von 20 vom Hundert zu erfüllen. In Härtefällen kann Stundung vereinbart werden.

##### **§ 4** Wegfall der Entschuldung zu früherem Zeitpunkt {#§_4}

Der Wegfall der Entschuldungsvoraussetzungen zu einem früheren Zeitpunkt bleibt unberührt.