# Gesetz zur Aussetzung des Anpassungsverfahrens gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes für das Jahr 2020 (AnpVfAussG 2020)

Ausfertigungsdatum: 2020-05-27

Fundstelle: BGBl I 2020, 1161

##### **§ 1** Aussetzung für Mitglieder des Bundestages {#§_1}

(1) Das Anpassungsverfahren gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes wird für das Jahr 2020 ausgesetzt.

(2) § 11 Absatz 4 und 5 des Abgeordnetengesetzes bleiben darüber hinaus unberührt.

##### **§ 2** Aussetzung für Mitglieder des Europäischen Parlaments {#§_2}

(1) Das Anpassungsverfahren gemäß § 9 des Europaabgeordnetengesetzes wird für das Jahr 2020 ausgesetzt.

(2) Das Anpassungsverfahren in den Folgejahren bleibt unberührt.

##### **§ 3** Aussetzung für die Altersentschädigung {#§_3}

(1) Das Verfahren für die Anpassung der fiktiven Bemessungsbeträge für die Altersentschädigung nach § 35a Absatz 2 Satz 4 und § 35b Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes wird für das Jahr 2020 ausgesetzt.

(2) Das Anpassungsverfahren in den Folgejahren bleibt unberührt.