# Gesetz zur Regelung der Altschulden
für gesellschaftliche Einrichtungen, zur Änderung
des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes und zur
Änderung des Investitionsförderungsgesetzes
Aufbau Ost (ARGEuaÄndG)

Ausfertigungsdatum: 1997-03-06

Fundstelle: BGBl I 1997, 434

##### **Eingangsformel** {#eingangsformel}

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

##### **Art 1** Gesetz zur Regelung der Altschulden für gesellschaftliche Einrichtungen (Altschuldenregelungsgesetz - ARG) {#art_1}

##### **Art 4** {#art_4}

Unter Beachtung der Regelung des Artikels 1 § 3 Abs. 1 wird bis zum 31. Dezember 2004 auf der Grundlage einer Rechnungslegung des Bundes über den Erblastentilgungsfonds eine Anschlußregelung der Länder gemäß Artikel 1 des Einigungsvertrages mit der Bundesregierung über die Zuführung der Restzahlungen gegenüber dem Bund abgeschlossen. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, erfolgt eine Verrechnung der jährlichen Leistungen der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen in Höhe von jeweils 52.436.055,61 Deutsche Mark in Monatsbeträgen mit den monatlichen Zahlungen des Bundes auf die Länderanteile an der Einfuhrumsatzsteuer nach § 14 Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes zwischen Bund und Ländern.

##### **Art 5** {#art_5}

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.