# Fünfte Verordnung über die Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen (AusbBerAufhV 5)

Ausfertigungsdatum: 2011-02-14

Fundstelle: BGBl I 2011, 264

##### **Eingangsformel** {#eingangsformel}

Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

##### **§ 1** Aufhebung der Anerkennung des Ausbildungsberufes Handschuhmacher und Handschuhmacherin {#§_1}

Die Anerkennung des Ausbildungsberufes des Handschuhmachers und der Handschuhmacherin wird aufgehoben.

##### **§ 2** Besitzstandswahrung {#§_2}

Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung in dem in § 1 genannten Ausbildungsberuf ausgebildet worden sind oder im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung darin ausgebildet werden und diese Berufsausbildung nach § 25 Absatz 4 der Handwerksordnung fortsetzen, bleiben in ihrem Ausbildungsstatus unberührt.

##### **§ 3** Inkrafttreten {#§_3}

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.