# Gesetz über Zahlungsverbindlichkeiten gegenüber dem Ausland (AuslVerbindlG)

Ausfertigungsdatum: 1933-06-09

Fundstelle: RGBl I 1933, 349

Stand: Geändert durch Art. 4 G v. 18.3.1975 I 705

##### **Eingangsformel** {#eingangsformel}

Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

##### **§ 1** {#§_1}

##### **§ 2** {#§_2}

(1) Es wird eine Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden errichtet. Die Konversionskasse ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts; sie steht unter Aufsicht des Bundesministers der Finanzen ... . Der Bundesminister der Finanzen bestellt die verantwortlichen Organe.

(2) Die übrigen Rechtsverhältnisse der Konversionskasse regelt die Satzung, die der Bundesminister der Finanzen feststellt.

(3) Von den Steuern, die das *Reich,* die Länder und die Gemeinden (Gemeindeverbände) vom Einkommen, vom Vermögen sowie vom Gewerbebetrieb erheben, ist die Konversionskasse befreit.

##### **§ 3** {#§_3}

Die eingezahlten Beträge ... werden den ausländischen Gläubigern gutgeschrieben. Die Ansprüche der Gläubiger aus der Gutschrift bestimmen sich nach Grundsätzen, die in der Satzung der Konversionskasse festgelegt werden. ...

##### **§ 7** {#§_7}

(1) Die *Reichsregierung* erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften. ...

(2)

##### **§ 8** {#§_8}

Das Gesetz tritt am 1. Juli 1933 in Kraft; ... .