# Zweiundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über
Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Fach- und Führungskräfte aus
Entwicklungsländern) (AVAVGDV 22)

Ausfertigungsdatum: 1967-05-11

Fundstelle: BGBl I 1967, 531

Stand: Geändert durch Art. 55a G v. 24.12.2003 I 2954

##### **Eingangsformel** {#eingangsformel}

Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 321), zuletzt geändert durch das Siebente Änderungsgesetz zum AVAVG vom 10. März 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 266), verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:

##### **§ 1** {#§_1}

Die Bundesagentur für Arbeit wird beauftragt, an der beruflichen Aus- und Fortbildung von Fach- und Führungskräften aus Entwicklungsländern auf Anforderung des Trägers eines Aus- und Fortbildungsprogramms mitzuwirken

1. bei der Auswahl der Teilnehmer an Aus- und Fortbildungsprogrammen,

2. bei der Aufstellung und Anpassung der individuellen Aus- und Fortbildungspläne mit dem Ziel einer angemessenen betrieblichen Aus- und Fortbildung,

3. bei der Vermittlung angemessener Fortbildungspraktika,

4. bei der Erbringung von zur Aus- und Fortbildung erforderlichen Geldleistungen.

##### **§ 2** {#§_2}

Die Bundesagentur für Arbeit führt eine Datei der in der Bundesrepublik Deutschland zu ihrer Aus- und Fortbildung tätigen Personen aus Entwicklungsländern, die eine Arbeitsgenehmigung nach den §§ 284ff. des Dritten Buches Sozialgesetzbuch benötigen.

##### **§ 3** {#§_3}

##### **§ 4** {#§_4}

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.