# Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlassen von
Rechtsverordnungen im Bereich der Binnenschifffahrt (BinSchÜbertragungsV)

Ausfertigungsdatum: 2002-12-18

Fundstelle: BGBl I 2002, 4580

Stand: Geändert durch Art. 34 V v. 2.6.2016 I 1257

##### **§ 1** Eder- und Diemeltalsperre {#§_1}

Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, im Rahmen des § 1 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes für die Eder- und die Diemeltalsperre Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 und Abs. 6 auch in Verbindung mit Abs. 7 zu erlassen.

##### **§ 2** Lotsenentgelte {#§_2}

Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, die Entgelte für die Leistungen der Binnenlotsen auf der Bundeswasserstraße Rhein oberhalb Mannheim/Ludwigshafen durch Rechtsverordnung nach § 3b des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes im Benehmen mit den beteiligten Ländern und nach Anhörung der beteiligten Verbände der Binnenschifffahrt sowie von Vertretern der beteiligten Lotsen festzusetzen.