# Verordnung zur Ermöglichung der Anlegung, Führung und Weiterführung papiergebundener Akten in Bußgeldverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern (BMIPAktErmV)

Ausfertigungsdatum: 2025-12-30

Fundstelle: BGBl. I 2025, Nr. 383

Aufh: Die V tritt gem. § 3 mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft

##### **Eingangsformel** {#eingangsformel}

Das Bundesministerium des Innern verordnet aufgrund der OWiG-Papierakte-Übertragungsverordnung vom 12. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 324):

##### **§ 1** Anlegung, Führung und Weiterführung von papiergebundenen Akten in Bußgeldverfahren der Bundespolizei {#§_1}

Die Bundespolizei kann abweichend von § 110a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der ab dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung Akten bis einschließlich 31. Dezember 2026 in Papierform anlegen sowie von anderer Stelle bis einschließlich 31. Dezember 2026 übermittelte elektronische Akten in Papierform führen oder weiterführen.

##### **§ 2** Anlegung, Führung und Weiterführung von papiergebundenen Akten in Bußgeldverfahren des Bundesverwaltungsamtes {#§_2}

Das Bundesverwaltungsamt kann abweichend von § 110a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der ab dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung Akten bis einschließlich 31. Dezember 2026 in Papierform anlegen sowie von anderer Stelle bis einschließlich 31. Dezember 2026 übermittelte elektronische Akten in Papierform führen oder weiterführen.

##### **§ 3** Außerkrafttreten {#§_3}

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

##### **§ 4** Inkrafttreten {#§_4}

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.