# Verordnung zur Übertragung von Aufgaben nach dem
Bundesschuldenwesengesetz (BSchuWV)

Ausfertigungsdatum: 2006-07-19

Fundstelle: BGBl I 2006, 1700

##### **Eingangsformel** {#eingangsformel}

Auf Grund des § 1 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 2 des Bundesschuldenwesengesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

##### **§ 1** Übertragung von Aufgaben des Schuldenwesens {#§_1}

Der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH werden die in § 1 Abs. 1 Satz 1 des Bundesschuldenwesengesetzes genannten Aufgaben zur Wahrnehmung im Namen des Bundes und seiner Sondervermögen übertragen.

##### **§ 2** Vorbehalt {#§_2}

Das Bundesministerium der Finanzen kann einzelne oder alle übertragenen Aufgaben vorübergehend selbst wahrnehmen oder auf eine Behörde in seinem Geschäftsbereich oder einen Dritten übertragen, wenn auf andere Weise die recht- und zweckmäßige Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben nicht sichergestellt werden kann.

##### **§ 3** Inkrafttreten {#§_3}

Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.