# Fünftes Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (DienstRÄndG 5)

Ausfertigungsdatum: 1984-07-25

Fundstelle: BGBl I 1984, 998

##### **Eingangsformel** {#eingangsformel}

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

##### **Art 7** Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes {#art_7}

(1)

(2) Für Teilzeitbeschäftigungen, ermäßigte Arbeitszeiten und Urlaub, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bewilligt worden sind, findet § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter Anwendung.

##### **Art 8** Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes {#art_8}

(1)

(2) Für Teilzeitbeschäftigungen, ermäßigte Arbeitszeiten und Urlaub, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bewilligt worden sind, findet § 26 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter Anwendung.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Land Berlin.

##### **Art 9** Änderung der Dienstgradbezeichnung früherer Berufssoldaten, die als Hauptfeldwebel in den Ruhestand getreten sind oder entlassen wurden {#art_9}

(1) Ein früherer Berufssoldat, der vor dem 1. Januar 1983 mit dem Dienstgrad Hauptfeldwebel/Hauptbootsmann in den Ruhestand getreten ist oder in den Ruhestand versetzt worden ist, darf abweichend von § 44 Abs. 7 des Soldatengesetzes den Dienstgrad

a) Stabsfeldwebel/Stabsbootsmann mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" führen, wenn er zuletzt Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 9 erhalten hat, oder

b) Oberstabsfeldwebel/Oberstabsbootsmann mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" führen, wenn er zuletzt Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage erhalten hat.

(2) Einem vor dem 1. Januar 1983 mit dem Dienstgrad Hauptfeldwebel/ Hauptbootsmann entlassenen Berufssoldaten kann der Bundesminister der Verteidigung die Erlaubnis erteilen, abweichend von § 49 Abs. 5 des Soldatengesetzes den Dienstgrad

a) Stabsfeldwebel/Stabsbootsmann mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" führen, wenn er zuletzt Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 9 erhalten hat, oder

b) Oberstabsfeldwebel/Oberstabsbootsmann mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" führen, wenn er zuletzt Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage erhalten hat.

Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn der frühere Berufssoldat sich ihrer als nicht würdig erweist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Land Berlin.

##### **Art 10** {#art_10}

##### **Art 11** Berlin-Klausel {#art_11}

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.

##### **Art 12** Inkrafttreten {#art_12}

Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.