# Dritter Erlaß über die Anerkennung als Ehrenzeichen (EhrZAnerkErl 3)

Ausfertigungsdatum: 1964-08-03

Fundstelle: BGBl I 1964, 644

##### **Art 1** {#art_1}

Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 844) erkenne ich

1. das Leistungsabzeichen und das Lehrabzeichen der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V.,

2. das Leistungsabzeichen und das Lehrabzeichen der Wasserwacht des Deutschen Roten Kreuzes

als Ehrenzeichen an.

##### **Art 2** {#art_2}

Die Verleihungsbedingungen sowie die Abbildungen und Beschreibungen der nach Artikel 1 anerkannten Ehrenzeichen werden vom Bundesminister des Innern im Bundesanzeiger veröffentlicht.

##### **Art 3** {#art_3}

Jede Änderung der Verleihungsbedingungen und jede Änderung der Form oder Benennung der hiermit anerkannten Ehrenzeichen ist mir vor dem Inkraftsetzen anzuzeigen.

##### **Schlußformel** {#schlußformel}

Der Bundespräsident <br />Der Bundesminister des Innern