# Drittes Gesetz über die Übernahme von Sicherheitsleistungen und
Gewährleistungen zur Förderung der deutschen Wirtschaft (ERPBürgschG)

Ausfertigungsdatum: 1954-12-06

Fundstelle: BGBl I 1954, 365

##### **§ 1** {#§_1}

##### **§ 2** {#§_2}

Der *Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit* wird ermächtigt, namens der Bundesrepublik Deutschland für das ERP-Sondervermögen mit vorheriger Zustimmung des Bundesministers der Finanzen nach Maßgabe des § 2 des Gesetzes über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens vom 31. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1312) Sicherheitsleistungen, Gewährleistungen und Bürgschaften bis zum Gesamtbetrag von *zweihundert* Millionen Deutsche Mark zu Lasten des ERP-Sondervermögens zu übernehmen. Diese Ermächtigung gilt für Sicherheitsleistungen, Gewährleistungen und Bürgschaften, die außerhalb des Rahmens des § 5 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens übernommen werden sollen.

##### **§ 3** {#§_3}

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.

##### **§ 4** {#§_4}

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.