# Verordnung über Erhebungen zum forstlichen Umweltmonitoring (ForUmV)

Ausfertigungsdatum: 2013-12-20

Fundstelle: BGBl I 2013, 4384

##### **Eingangsformel** {#eingangsformel}

Auf Grund des § 41a Absatz 6 des Bundeswaldgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1050) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

##### **§ 1** Grunddaten {#§_1}

Nachstehende Grunddaten zur Vitalität der Wälder und zu Wirkungszusammenhängen in Waldökosystemen werden nach Maßgabe dieser Verordnung erhoben:

1. Kronenzustand,

2. Baumwachstum,

3. Nadel- und Blattanalysen,

4. Bodenvegetation,

5. atmosphärische Stoffeinträge,

6. Streufall,

7. Bodenwasser nach Menge und Zusammensetzung,

8. Bodenzustand,

9. meteorologische Parameter,

10. Phänologie,

11. Luftqualität.

##### **§ 2** Stichprobenverfahren {#§_2}

(1) Grunddaten nach § 1 Nummer 1 werden nach einem terrestrischen Stichprobenverfahren mit systematischer Stichprobenverteilung über das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mindestens im 16 x 16 km Quadratverband erhoben. Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann Verdichtungen vornehmen, soweit sie dies für erforderlich hält.

(2) Die Erhebung nach Absatz 1 wird einmal jährlich zwischen Anfang Juli und Ende August durchgeführt.

##### **§ 3** Intensivmonitoring {#§_3}

(1) Die Beobachtungsflächen für Erhebungen im Rahmen eines Intensivmonitorings sollen so verteilt sein, dass sie wichtige Waldökosysteme auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie unterschiedliche Ausprägungen bedeutsamer Standort- und Belastungsfaktoren abbilden. Die nach Landesrecht zuständige Stelle wählt hierzu mindestens eine Beobachtungsfläche pro 256 Tausend Hektar Waldfläche aus.

(2) Auf den Beobachtungsflächen des Intensivmonitorings werden Grunddaten nach § 1 Nummer 1 bis 11 erhoben.

##### **§ 4** Erhebungsstandards {#§_4}

Hinsichtlich der Grunddaten nach § 1 sowie der Anforderungen an Methoden, Analysen, Datenqualität und Qualitätssicherung bei den Erhebungen nach den §§ 2 und 3 sind international anerkannte Standards zu berücksichtigen.

##### **§ 5** Inkrafttreten {#§_5}

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

##### **Schlussformel** {#schlussformel}

Der Bundesrat hat zugestimmt.