# Verordnung über Ausnahmen bei filmstatistischen Erhebungen (FStatAusnV)

Ausfertigungsdatum: 1982-07-30

Fundstelle: BGBl I 1982, 1124

##### **Eingangsformel** {#eingangsformel}

Auf Grund des § 72 Abs. 4 Nr. 2 des Filmförderungsgesetzes vom 25. Juni 1979 (BGBl. I S. 803) wird verordnet:

##### **§ 1** {#§_1}

Angaben nach § 72 Abs. 2 Nr. 3 und 6 des Filmförderungsgesetzes werden von Unternehmen, die Filme verleihen, vertreiben oder vorführen und deren Jahresumsatz unter DM 150.000 liegt, nicht erhoben. Angaben zu § 72 Abs. 2 Nr. 5 des Filmförderungsgesetzes werden von Unternehmen, die Filme vorführen und deren Jahresumsatz unter DM 150.000 liegt, nur hinsichtlich des Gesamtumsatzes und des Umsatzes aus dem Verkauf von Eintrittskarten erhoben.

##### **§ 2** {#§_2}

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 76 des Filmförderungsgesetzes auch im Land Berlin.

##### **§ 3** {#§_3}

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1982 in Kraft.

##### **Schlußformel** {#schlußformel}

Der Bundesminister für Wirtschaft