# Gesetz zu dem Vertrag vom 13. Juli 1995
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Tschechischen Republik über den Bau einer Grenzbrücke
an der gemeinsamen Staatsgrenze im Zuge der Europastraße E 49 (GrBrückAbkCESG)

Ausfertigungsdatum: 1996-11-26

Fundstelle: BGBl II 1996, 2662

##### **Eingangsformel** {#eingangsformel}

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

##### **Art 1** {#art_1}

Dem in Prag am 13. Juli 1995 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über den Bau einer Grenzbrücke an der gemeinsamen Staatsgrenze im Zuge der Europastraße E 49 wird zugestimmt. Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.

##### **Art 2** {#art_2}

(1) Auf die in Artikel 9 Abs. 1 des Vertrags bezeichneten Umsätze findet tschechisches Mehrwertsteuerrecht Anwendung. Für diese Umsätze wird keine deutsche Umsatzsteuer erhoben.

(2) Für die in Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 des Vertrags genannten Waren werden außer Zöllen keine Einfuhrabgaben erhoben. Dies gilt nicht bei der Einfuhr für die öffentlichen Bauverwaltungen.

(3) Die in Artikel 9 des Vertrags vorgesehenen steuerlichen Bestimmungen sind mit Wirkung vom 13. Juli 1995 anzuwenden.

##### **Art 3** {#art_3}

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 14 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.