# Gesetz über die Statistik zur Informationsgesellschaft (InfoGesStatG)

Ausfertigungsdatum: 2005-12-22

Fundstelle: BGBl I 2005, 3685

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 22.2.2021 I 266

##### **Eingangsformel** {#eingangsformel}

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

##### **§ 1** Zweck der Statistik, Anordnung als Bundesstatistik {#§_1}

Zur Erfüllung der Berichtspflichten der Europäischen Gemeinschaften nach der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft (ABl. EU Nr. L 143 S. 49) in der jeweils geltenden Fassung sowie den Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften zur Durchführung dieser Verordnung und zur Gewinnung von Informationen über die Ausstattung mit Informations- und Kommunikationstechnologien sowie deren Nutzung in der Gesellschaft werden zu Unternehmen und zu Einrichtungen zur Ausübung freiberuflicher Tätigkeit Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.

##### **§ 2** Art der Erhebung, Erhebungseinheiten {#§_2}

Die Erhebungen werden bei höchstens 20 000 Unternehmen und Einrichtungen zur Ausübung freiberuflicher Tätigkeit im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 durchgeführt. Die Erhebungseinheiten werden in einem mathematisch-statistischen Verfahren ausgewählt.

##### **§ 3** {#§_3}

##### **§ 4** Hilfsmerkmale {#§_4}

Hilfsmerkmale sind:

1. Name und Anschrift des Unternehmens oder der Einrichtung zur Ausübung freiberuflicher Tätigkeit;

2. Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen.

##### **§ 4a** Durchführung {#§_4a}

(1) Die Angaben werden vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.

(2) Das Statistische Bundesamt übermittelt den statistischen Ämtern der Länder die Einzeldatensätze für ihr Land für Sonderaufbereitungen auf regionaler Ebene.

##### **§ 5** Freiwilligkeit der Auskunftserteilung {#§_5}

Die Erteilung der Auskunft ist freiwillig.

##### **§ 6** Übermittlungsregelung {#§_6}

Für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen den obersten Bundes- oder Landesbehörden vom Statistischen Bundesamt Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.

##### **§ 7** Inkrafttreten {#§_7}

Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.