# Gesetz über die Aufnahme eines Kredits durch den Bund im Rahmen der von
den Vereinigten Staaten gewährten Wirtschaftshilfe (KredAufnG)

Ausfertigungsdatum: 1952-05-23

Fundstelle: BGBl I 1952, 301

##### **§ 1** {#§_1}

Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, einen Betrag bis zur Höhe von sechzehn Millionen neunhunderttausend US-Dollar im Wege des Kredits zu beschaffen.

##### **§ 2** {#§_2}

Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.