# Erlaß über die Genehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden und
Ehrenzeichen und über die Anerkennung als Ehrenzeichen (OrdenErl)

Ausfertigungsdatum: 1958-07-04

Fundstelle: BGBl I 1958, 422

Stand: Geändert durch Art. 1 Erlass v. 29.8.2011 I 1832

##### **Art 1** {#art_1}

Auf Grund von § 3 Abs. 1 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 844) - Ordensgesetz - genehmige ich die Stiftung und Verleihung des

Ordens Pour le meritefür Wissenschaften und Künste.

##### **Art 2** {#art_2}

Auf Grund von § 3 Abs. 1 des Ordensgesetzes genehmige ich die Stiftung und Verleihung der folgenden Ehrenzeichen:

1. Ehrenzeichen des Deutschen Roten Kreuzes in zwei Klassen,

2. Deutsches Feuerwehr-Ehrenkreuz in drei Stufen,

3. Medaille für Rettung aus Seenot am Bande der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger in drei Stufen,

4. Ehrenzeichen der Bundesverkehrswacht in zwei Klassen.

##### **Art 3** {#art_3}

Ich genehmige die Stiftungsbestimmungen und die Verleihungsbedingungen der in den Artikeln 1 und 2 genannten Orden und Ehrenzeichen.

##### **Art 4** {#art_4}

Auf Grund von § 3 Abs. 2 des Ordensgesetzes erkenne ich das

Deutsche Sportabzeichen in drei Klassen

als Ehrenzeichen an.

##### **Art 5** {#art_5}

Die Stiftungsbestimmungen und die Verleihungsbedingungen sowie die Abbildungen und die Beschreibungen der nach den Artikeln 1 und 2 genehmigten Orden und Ehrenzeichen und der nach Artikel 4 als Ehrenzeichen anerkannten Auszeichnung werden vom Bundesminister des Innern im Bundesanzeiger veröffentlicht.

##### **Art 6** {#art_6}

(1) Jede Änderung der Stiftungsbestimmungen und der Verleihungsbedingungen der nach den Artikeln 1 und 2 genehmigten Orden und Ehrenzeichen und jede Änderung ihrer Form und ihrer Benennung bedarf meiner Genehmigung.

(2) Jede Änderung der Verleihungsbedingungen der nach Artikel 4 als Ehrenzeichen anerkannten Auszeichnung und jede Änderung ihrer Form und ihrer Benennung ist mir vor dem Inkraftsetzen anzuzeigen.

##### **Schlußformel** {#schlußformel}

Der Bundespräsident <br />Der Bundesminister des Innern