# Verordnung über die fachliche Eignung für die Berufsausbildung der
Fachangestellten in Rechtsanwalt- und Patentanwaltschaft, Notariat und bei
Rechtsbeiständen (ReNoPatAusb-FachEigV)

Ausfertigungsdatum: 2005-07-21

Fundstelle: BGBl I 2005, 2196

##### **Eingangsformel** {#eingangsformel}

Auf Grund des § 30 Abs. 4 Nr. 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) verordnet das Bundesministerium der Justiz nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

##### **§ 1** {#§_1}

Die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt für den Ausbildungsberuf

1. Rechtsanwaltsfachangestellter/Rechtsanwaltsfachangestellte, wer zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist oder als Rechtsbeistand Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ist,

2. Notarfachangestellter/Notarfachangestellte, wer als Notarin oder als Notar bestellt ist,

3. Rechtsanwalts- und Notarfachangestellter/Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte, wer zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und als Notarin oder als Notar bestellt ist,

4. Patentanwaltsfachangestellter/Patentanwaltsfachangestellte, wer zur Patentanwaltschaft zugelassen ist.

##### **§ 2** {#§_2}

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2005 in Kraft.