# Verordnung über die Gebühren nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIGGebV)

Ausfertigungsdatum: 2012-11-22

Fundstelle: BGBl I 2012, 2346

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 35 G v. 7.8.2013 I 3154

##### **Eingangsformel** {#eingangsformel}

Auf Grund des § 7 Absatz 3 Satz 1 des Verbraucherinformationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2166) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet die Bundesregierung:

##### **§ 1** Gebühren und Auslagen {#§_1}

Behörden des Bundes erheben für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Verbraucherinformationsgesetz Gebühren nach Maßgabe des § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Verbraucherinformationsgesetzes. Zusätzlich zu den Gebühren erheben die Behörden des Bundes Auslagen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Verbraucherinformationsgesetzes in Verbindung mit § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes.

##### **§ 2** Gebührenbemessung {#§_2}

Die Gebühren bestimmen sich nach dem mit der Informationsgewährung verbundenen Personal- und Sachaufwand. Dieser beläuft sich auf 41 bis 67 Euro je aufgewendeter Stunde Arbeitszeit.

##### **§ 3** Befreiung und Ermäßigung {#§_3}

Gebühren nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Verbraucherinformationsgesetzes können aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses ermäßigt oder erlassen werden.

##### **§ 4** Inkrafttreten, Außerkrafttreten {#§_4}

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verbraucherinformationsgebührenverordnung vom 24. April 2008 (BGBl. I S. 762) außer Kraft.