# Verordnung zur Auflösung oder Überführung von Einrichtungen der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes (WiVwAuflV)

Ausfertigungsdatum: 1950-09-08

Fundstelle: BGBl 1950, 678

Stand: Geändert durch Art. 303 V v. 29.10.2001 I 2785

##### **Eingangsformel** {#eingangsformel}

Auf Grund des Artikels 130 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:

##### **§ 1** {#§_1}

*Mit Wirkung vom 1. April 1950 werden folgende Verwaltungsstellen der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes aufgelöst:*

*1.* *Das Büro des Wirtschaftsrates* *des Vereinigten Wirtschaftsgebietes*

*2.* *Das Generalsekretariat des Länderrates* *des Vereinigten Wirtschaftsgebietes*

*3.* *Die Direktorialkanzlei des Verwaltungsrates* *des Vereinigten Wirtschaftsgebietes mit der Außenstelle Berlin*

*4.* *Die Verwaltung für Arbeit* *des Vereinigten Wirtschaftsgebietes*

*5.* *Die Verwaltung für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten* *des Vereinigten Wirtschaftsgebietes*

*6.* *Die Verwaltung für Finanzen* *des Vereinigte Wirtschaftsgebietes*

*7.* *Die Verwaltung für Wirtschaft* *des Vereinigten Wirtschaftsgebietes*

*8.* *Das Rechtsamt der Verwaltung* *des Vereinigten Wirtschaftsgebietes*

*9.* *Das Amt für Fragen der Heimatvertriebenen.*

##### **§ 2** {#§_2}

(1) Die Befugnisse, die den in § 1 angeführten Verwaltungsstellen zustanden, die Geltendmachung der Ansprüche und die Erfüllung der Verpflichtungen der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes in ihrem Bereich übernimmt

1. für die in § 1 Nr. 1 genannte Verwaltungsstelle:Der Präsident des Deutschen Bundestages

2. für die in § 1 Nr. 2 genannte Verwaltungsstelle:Der Präsident des Deutschen Bundesrates

3. für die in § 1 Nr. 3 genannte Verwaltungsstelle:Das Bundesministerium des Innern

4. für die in § 1 Nr. 4 genannte Verwaltungsstelle:Der Bundesminister für Arbeit

5. für die in § 1 Nr. 5 genannte Verwaltungsstelle:Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

6. für die in § 1 Nr. 6 genannte Verwaltungsstelle:Das Bundesministerium der Finanzen

7. für die in § 1 Nr. 7 genannte Verwaltungsstelle:Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie

8. für die in § 1 Nr. 8 genannte Verwaltungsstelle:Das Bundesministerium der Justiz

9. für die in § 1 Nr. 9 genannte Verwaltungsstelle:*Der Bundesminister für Vertriebene.*

(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann die Regelung von Ansprüchen und Verpflichtungen dieser Art im Einvernehmen mit den beteiligten Stellen abweichend hiervon selbst übernehmen oder auf ein anderes Bundesministerium übertragen.

##### **§ 3** {#§_3}

(1) Folgende Behörden und Einrichtungen werden von der Auflösung gemäß § 1 nicht betroffen, sondern in die Verwaltung des Bundes überführt:

a) im Bereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:

1. *Die Außenhandelsstelle in Frankfurt am Main-Griesheim*

*2.* *Die Biologische Zentralanstalt für Landwirtschaft zu Braunschweig-Gliesmarode*

*3.* *Die Versuchs- und Forschungsanstalt für Milchwirtschaft in Kiel*

*4.* *Die Zentralanstalt für Getreideverarbeitung in Detmold*

*5.* *Die Zentralanstalt für Fischerei in Hamburg*

*6.* *Das Sortenamt für Nutzpflanzen in Frankfurt am Main*

*7.* *Das Zentralinstitut für Forst- und Holzwirtschaft in Reinbeck bei Hamburg*

*8.* *Die Zentralforschungsanstalt für Kleintierzucht in Celle*

*9.* *Die Zentralforschungsanstalt für Fleischwirtschaft in Kulmbach*

*10.* *...*

b) im Bereich des Bundesministeriums der Finanzen:

11. *Das Hauptamt für Soforthilfe in Bad Homburg v. d. Höhe*

12. ...

13. Das Amt für Wertpapierbereinigung in Bad Homburg v. d. Höhe

c) im Bereich des Bundesministeriums des Innern:

14. *Das Institut für Raumforschung in Bad Godesberg*

d) im Bereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie:

15. *Die Zentralstelle für Besatzungsbedarf in Frankfurt am Main-Höchst; sie führt die Bezeichnung "Bundesstelle für Besatzungsbedarf"*

16. Die Physikalisch-Technische Anstalt zu Braunschweig; sie führt die Bezeichnung "Physikalisch-Technische Bundesanstalt".

(2) Das zuständige Bundesministerium kann die bisherigen Bezeichnungen dieser Stellen ändern.

##### **§ 4** {#§_4}

Das Deutsche Patentamt im Vereinigten Wirtschaftsgebiet wird in die Verwaltung des Bundes überführt. Es führt die Bezeichnung "Deutsches Patentamt".

##### **§ 5** {#§_5}

Das Statistische Amt des Vereinigten Wirtschaftsgebietes wird in die Verwaltung des Bundes überführt. Es führt die Bezeichnung "Statistisches Bundesamt".

##### **§ 6** {#§_6}

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1950 in Kraft.