# Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz (ZahnFinAnpG)

Ausfertigungsdatum: 2004-12-15

Fundstelle: BGBl I 2004, 3445

##### **Art 3a** Sonderkündigungsrecht {#art_3a}

Versicherte, die auf Grund von § 58 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des GKV-Modernisierungsgesetzes eine private Versicherung abgeschlossen haben, können den Vertrag mit sofortiger Wirkung zum Ende des Monats, in dem die Kündigung dem Versicherer zugeht, kündigen.