**Allgemeine Verwaltungsvorschrift 
zu § 16 Absatz 1 Satz 2 der Erholungsurlaubsverordnung 
– Zusatzurlaub für die von der Heimaturlaubsverordnung nicht erfassten Einsatzgebiete –**

**Vom 3. Juli 2014**

**Fundstelle:** GMBl 2014, S. 966

1. Nach § 16 Absatz 1 Satz 2 der Erholungsurlaubsverordnung setze ich im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt für die an den Dienstort Kahramanmaras (Türkei) entsandten Beamtinnen und Beamten ab dem 1. März 2013 einen Zusatzurlaub (§ 1 der Heimaturlaubsverordnung) von sechs Arbeitstagen im Urlaubsjahr fest.

2. Nach § 16 Absatz 1 Satz 2 der Erholungsurlaubsverordnung setze ich im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt für die an den Dienstort Koulikoro (Mali) entsandten Beamtinnen und Beamten ab dem 1. Mai 2013 einen Zusatzurlaub (§ 1 der Heimaturlaubsverordnung) von achtzehn Arbeitstagen im Urlaubsjahr fest.

3. Nach § 16 Absatz 1 Satz 2 der Erholungsurlaubsverordnung setze ich im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt für die an den Dienstort Mogadischu (Somalia) entsandten Beamtinnen und Beamten ab dem 1. Mai 2014 einen Zusatzurlaub (§ 1 der Heimaturlaubsverordnung) von achtzehn Arbeitstagen im Urlaubsjahr fest.

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 16 Absatz 1 Satz 2 der Erholungsurlaubsverordnung vom 29. November 2006 (GMBl 2006, S. 1239) tritt hiermit außer Kraft.

| Berlin, den 3. Juli 2014 |
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| D2-30106/1#2 |

Bundesministerium des Innern

Im Auftrag
*Fietz*