**Bekanntmachung

zur Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst (LAP-gDBNDV)**

**vom 8. Januar 2007**

Gemäß § 29 Abs. 2 LAP-gDBNDV vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S .2767) übertrage ich folgende Aufgaben des beim Bundeskanzleramt eingerichteten Prüfungsamtes auf den Bundesnachrichtendienst:

1. die Entscheidung über Prüfungserleichterungen für schwerbehinderte Menschen nach § 12 Abs. 3 LAP-gDBNDV;

2. die Festsetzung des Zeitpunktes der Ausgabe der Diplomarbeit sowie des Ortes und der Zeit der schriftlichen und mündlichen Prüfung nach § 32 Abs. 1 LAP-gDBNDV;

3. die Zulassung der Anwärterinnen und Anwärter zur mündlichen Prüfung sowie die Mitteilung über die Zulassung oder Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung nach § 35 LAP-gDBNDV;

4. die Entscheidungen in den Fällen von Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschung sowie Ordnungsverstoß nach den §§ 37 und 38 LAP-gDBNDV;

5. die Zeugniserteilung sowie die Benachrichtigung über das Nichtbestehen der Prüfung nach § 41 Abs. 1 LAP-gDBNDV sowie

6. die Bestimmung der Frist für eine Wiederholung der Prüfung sowie der zu wiederholenden Ausbildungsteile und Leistungsnachweise nach § 43 Abs. 2 LAP-gDBNDV.

Im übrigen verbleibt es bei der Zuständigkeit des beim Bundeskanzleramt eingerichteten Prüfungsamtes.

Berlin, den 8. Januar 2007

611 – 03100 – La 008/07