**Rechnungswesen in der gesetzlichen Rentenversicherung
 Änderung der Kontenrahmen und ihrer Bestimmungen**

**Erlass des BMGS vom 9. Juli 2003 – P25 - 18310 - 1 - 03** an die bundesunmittelbaren Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
 (Bezug: Schreiben vom 28. Mai 2003 – P25 - 18310 - 2 - 03

Nachstehend gebe ich Änderungen der Kontenrahmen bekannt:

**A.** **Kontenrahmen für die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten**

1. Es wird folgende neue Kontenart eingerichtet:

„788 243 Erstattungen der Träger der Grundsicherung für Feststellungen der Renten-
 versicherungsträger im Rahmen von § 109 a Abs. 2 Satz 1 und 3 SGB VI“.

Die Kontenart erhält folgende Bestimmung:

„Zu 788Die Rentenversicherungsträger buchen hier die Erstattungen der Träger der Grundsicherung, die im Rahmen von § 109 a Abs. 2 Satz 1 und 3 SGB VI für die Prüfung und die Feststellung zur Frage des Vorliegens der Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI geleistet werden.“

2. Die Kontenart 258 erhält folgende neue Bezeichnung:

„258 231 Erstattungen des Bundes von Verwaltungskosten für Zusatz- und Sonder-
 versorgungsleistungen sowie für die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen.“

Die Bestimmung zu 258 wird um folgenden Satz 2 ergänzt:

„Hier sind auch die Erstattungen des Bundes an die BfA für die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen auf einer gesonderten Buchungsstelle zu erfassen."

**B.** **Kontenrahmen für den Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung** 

Es wird folgende neue Kontenart eingerichtet:

„788 243 Erstattungen der Träger der Grundsicherung für Feststellungen der Renten-
 versicherungsträger im Rahmen von § 109 a Abs. 2 Satz 1 und 3 SGB VI“

Die Änderungen gelten ab 01. Januar 2003