VMBl 1969 S. 315

**Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Soldaten
vom 10. Juli 1969
In der Fassung vom 17. März 1972 (VMBl 1972 S. 119)**

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 313) ordne ich an:

**Artikel 1**

(1) Ich behalte mir das Recht zur Ernennung und Entlassung der Offiziere vor, die der Besoldungsordnung B angehören.

(2) Im übrigen übertrage ich die Ausübung meiner Befugnisse dem Bundesminister der Verteidigung. Die Ausübung dieser Befugnisse kann auf andere Stellen übertragen werden. § 29 Abs. 5 des Wehrpflichtgesetzes bleibt unberührt.

(3) Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung und Entlassung auch in den Fällen vor, in denen ich die Ausübung meiner Befugnisse übertragen habe.

**Artikel 2**

Die zur Durchführung dieser Anordnung erforderlichen Bestimmungen erlassen die Bundesminister der Verteidigung und des Innern.

**Artikel 3**

Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt meine Anordnung vom 7. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 422) außer Kraft.

Bonn, den 10. Juli 1969

Der Bundespräsident

Heinemann

Der Bundesminister der Verteidigung

Schröder

Der Bundesminister des Innern

Benda