**Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz 
(BeamtVGVwV)**

Vom 3. Januar 2023

Nach Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 107 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes, von denen § 107 Satz 2 zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) geändert worden ist, erlässt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift:

Inhaltsübersicht

Vorbemerkung

| ABSCHNITT 1 ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN | | |
| --- | --- | --- |
| 1 | Zu § 1 | Geltungsbereich |
| 1a | Zu § 1a | Lebenspartnerschaft |
| 2 | Zu § 2 | Arten der Versorgung |
| 3 | Zu § 3 | Regelung durch Gesetz |
| | | |
| ABSCHNITT 2 RUHEGEHALT, UNTERHALTSBEITRAG | | |
| 4 | Zu § 4 | Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts |
| 5 | Zu § 5 | Ruhegehaltfähige Dienstbezüge |
| 6 | Zu § 6 | Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit |
| 6a | Zu § 6a | Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung |
| 7 | Zu § 7 | Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit |
| 8 | Zu § 8 | Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten |
| 9 | Zu § 9 | Nichtberufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten |
| 10 | Zu § 10 | Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst |
| 11 | Zu § 11 | Sonstige Zeiten |
| 12 | Zu § 12 | Ausbildungszeiten |
| 12a | Zu § 12a | Nicht zu berücksichtigende Zeiten |
| 12b | Zu § 12b | Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet |
| 13 | Zu § 13 | Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung |
| 14 | Zu § 14 | Höhe des Ruhegehalts |
| 14a | Zu § 14a | Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes |
| 15 | Zu § 15 | Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamte auf Lebenszeit und auf Probe |
| 15a | Zu § 15a | Beamte auf Zeit und auf Probe in leitender Funktion |
| | | |
| ABSCHNITT 3 HINTERBLIEBENENVERSORGUNG | | |
| 16 | Zu § 16 | Allgemeines |
| 17 | Zu § 17 | Bezüge für den Sterbemonat |
| 18 | Zu § 18 | Sterbegeld |
| 19 | Zu § 19 | Witwengeld |
| 20 | Zu § 20 | Höhe des Witwengeldes |
| 21 | Zu § 21 | Witwenabfindung |
| 22 | Zu § 22 | Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwen und frühere Ehefrauen |
| 23 | Zu § 23 | Waisengeld |
| 24 | Zu § 24 | Höhe des Waisengeldes |
| 25 | Zu § 25 | Zusammentreffen von Witwengeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen |
| 26 | Zu § 26 | Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von Beamten auf Lebenszeit und auf Probe |
| 27 | Zu § 27 | Beginn der Zahlungen |
| 28 | Zu § 28 | Witwerversorgung |
| | | |
| ABSCHNITT 4 BEZÜGE BEI VERSCHOLLENHEIT | | |
| 29 | Zu § 29 | Zahlung der Bezüge |
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| ABSCHNITT 5 UNFALLFÜRSORGE | | |
| 30 | Zu § 30 | Allgemeines |
| 31 | Zu § 31 | Dienstunfall |
| 31a | Zu § 31a | Einsatzversorgung |
| 32 | Zu § 32 | Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen |
| 33 | Zu § 33 | Heilverfahren |
| 34 | Zu § 34 | Pflegekosten |
| 35 | Zu § 35 | Unfallausgleich |
| 36 | Zu § 36 | Unfallruhegehalt |
| 37 | Zu § 37 | Erhöhtes Unfallruhegehalt |
| 38 | Zu § 38 | Unterhaltsbeitrag für frühere Beamte und frühere Ruhestandsbeamte |
| 38a | Zu § 38a | Unterhaltsbeitrag bei Schädigung eines ungeborenen Kindes |
| 39 | Zu § 39 | Unfall-Hinterbliebenenversorgung |
| 40 | Zu § 40 | Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie |
| 41 | Zu § 41 | Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene |
| 42 | Zu § 42 | Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung |
| 43 | Zu § 43 | Einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung |
| 43a | Zu § 43a | Schadensausgleich in besonderen Fällen |
| 44 | Zu § 44 | Nichtgewährung von Unfallfürsorge |
| 45 | Zu § 45 | Meldung und Untersuchungsverfahren |
| 46 | Zu § 46 | Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche |
| 46a | Zu § 46a | (weggefallen) |
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| ABSCHNITT 6 ÜBERGANGSGELD, AUSGLEICH | | |
| 47 | Zu § 47 | Übergangsgeld |
| 47a | Zu § 47a | Übergangsgeld für entlassene politische Beamte |
| 48 | Zu § 48 | Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen |
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| ABSCHNITT 7 GEMEINSAME VORSCHRIFTEN | | |
| 49 | Zu § 49 | Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft |
| 50 | Zu § 50 | Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag |
| 50a | Zu § 50a | Kindererziehungszuschlag |
| 50b | Zu § 50b | Kindererziehungsergänzungszuschlag |
| 50c | Zu § 50c | Kinderzuschlag zum Witwengeld |
| 50d | Zu § 50d | Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag |
| 50e | Zu § 50e | Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen |
| 50f | Zu § 50f | Abzug für Pflegeleistungen |
| 51 | Zu § 51 | Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht |
| 52 | Zu § 52 | Rückforderung von Versorgungsbezügen |
| 53 | Zu § 53 | Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen |
| 53a | zu § 53a | Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Altersgeld, Witwenaltersgeld oder Waisenaltersgeld |
| 54 | Zu § 54 | Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge |
| 55 | Zu § 55 | Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten |
| 55a | Zu § 55a | Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgungsabfindungen |
| 56 | Zu § 56 | Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit einer laufenden Alterssicherungsleistung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung |
| 57 | Zu § 57 | Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung |
| 58 | Zu § 58 | Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge |
| 59 | Zu § 59 | Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung |
| 60 | Zu § 60 | Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung |
| 61 | Zu § 61 | Erlöschen der Witwen- und Waisenversorgung |
| 62 | Zu § 62 | Anzeigepflicht |
| 62a | Zu § 62a | Versorgungsbericht, Mitteilungspflichten |
| 63 | Zu § 63 | Gleichstellungen |
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| ABSCHNITT 8 SONDERVORSCHRIFTEN | | |
| 64 | Zu § 64 | Entzug von Hinterbliebenenversorgung |
| 65 | Zu § 65 | Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge |
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| ABSCHNITT 9 VERSORGUNG BESONDERER BEAMTENGRUPPEN | | |
| 66 | Zu § 66 | Beamte auf Zeit |
| 67 | Zu § 67 | Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten mit Bezügen nach § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie Professoren und hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen mit Bezügen nach der Bundesbesoldungsordnung W |
| 68 | Zu § 68 | Ehrenbeamte |
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| ABSCHNITT 10 ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN | | |
| 69 | Zu § 69 | Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfänger |
| 69a | Zu § 69a | Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempfänger |
| 69b | Zu § 69b | Übergangsregelungen für vor dem 1. Juli 1997 eingetretene Versorgungsfälle |
| 69c | Zu § 69c | Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 1999 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 1999 vorhandene Beamte |
| 69d | Zu § 69d | Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2001 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte und Versorgungsempfänger |
| 69e | Zu § 69e | Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes |
| 69f | Zu § 69f | Übergangsregelungen zur Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten |
| 69g | Zu § 69g | Versorgungsüberleitungsregelungen aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes |
| 69h | Zu § 69h | Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters |
| 69i | Zu § 69i | Übergangsregelung aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes und des Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetzes |
| 69j | Zu § 69j | Übergangsregelung aus Anlass des Professorenbesoldungsneuregelungsgesetzes |
| 69k | Zu § 69k | Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften |
| 69l | Zu § 69l | Übergangsregelung zu § 55 |
| 69m | Zu § 69m | Übergangsregelung aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes |
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| ABSCHNITT 11 ANPASSUNG DER VERSORGUNGSBEZÜGE | | |
| 70 | Zu § 70 | Allgemeine Anpassung |
| 71 | Zu § 71 | Erhöhung der Versorgungsbezüge |
| 72 bis 76 | Zu §§ 72 bis 76 (weggefallen) | |
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| ABSCHNITT 12 (WEGGEFALLEN) | | |
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| ABSCHNITT 13 ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN ALTEN RECHTS | | |
| 84 | Zu § 84 | Ruhegehaltfähige Dienstzeit |
| 85 | Zu § 85 | Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte |
| 85 | Zu § 85a | Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis |
| 86 | Zu § 86 | Hinterbliebenenversorgung |
| 87 | Zu § 87 | Unfallfürsorge |
| 88 | Zu § 88 | Abfindung |
| 89 | Zu § 89 | (weggefallen) |
| 90 | Zu § 90 | Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung |
| 91 | Zu § 91 | Hochschullehrer, Wissenschaftliche Assistenten und Lektoren |
| 92 | Zu den §§ 92 bis 104 (weggefallen) | |
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| ABSCHNITT 14 SCHLUSSVORSCHRIFTEN | | |
| 105 | Zu § 105 | Außerkrafttreten |
| 106 | Zu § 106 | Verweisung auf aufgehobene Vorschriften |
| 107 | Zu § 107 | Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften |
| 107a | Zu § 107a | Überleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands |
| 107b | Zu § 107b | Verteilung der Versorgungslasten |
| 107c | Zu § 107c | Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet |
| 107d | Zu § 107d | Befristete Ausnahme für Verwendungseinkommen |
| 107e | Zu § 107e | Sonderregelungen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie |
| 108 | Zu § 108 | Anwendungsbereich in den Ländern |
| | | |
| 109 | Zu § 109 | (Inkrafttreten) |
| 110 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung | |

Abkürzungsverzeichnis

**Vorbemerkung**

^1^Die Nummerierung der einzelnen Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift folgt der Nummerierung der Paragrafen des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 1. März 2022 geltenden Fassung. ^2^Die zweite Ziffer der Nummerierung bezieht sich i. d. R. auf den Absatz des Paragrafen (z. B. enthält Tz. 4.1 Hinweise zu § 4 Absatz 1); soweit die jeweilige Vorschrift nicht in Absätze gegliedert ist, werden diese mit der Ziffer „0“ an der zweiten Stelle der Nummerierung gekennzeichnet. ^3^Die dritte Ziffer repräsentiert den Satz des Absatzes. ^4^Ab der vierten Ziffer folgen fortlaufende Nummern. ^5^Bei allen nicht näher bezeichneten Paragrafen handelt es sich um solche des Beamtenversorgungsgesetzes. ^6^Die Abkürzungen ergeben sich aus dem Abkürzungsverzeichnis (Anlage).

Abschnitt 1 
Allgemeine Vorschriften

**1** **Zu § 1 Geltungsbereich**

**1.1** **zu Absatz 1**

1.1.1.1 ^1^Auf die im Beitrittsgebiet (Artikel 3 des Einigungsvertrages) erstmals ernannten Beamtinnen und Beamten des Bundes sind die §§ 69a, 85 und 86 bis 106 nicht anzuwenden (Artikel 20 Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nummer 9 Buchstabe a und c des Einigungsvertrages). ^2^§ 85a ist auf die in Satz 1 genannten Beamtinnen oder Beamten in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden.

1.1.1.2 ^1^Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts ist zu beachten, es sei denn es handelt sich um eine rein hypothetische Beeinträchtigung des Unionsrechts. ^2^Der sachliche Anwendungsbereich des Unionsrechts scheidet bei rein innerstaatlichen Sachverhalten aus, wenn sie keinerlei Bezug zum Unionsrecht aufweisen (Urteil des BVerwG vom 13. Februar 2020 - 2 C 9.19).

1.1.1.3 Alle Sachverhalte, bei denen der Anwendungsvorrang des EU-Rechts einschlägig sein kann, sind für eine Entscheidung nach § 49 Absatz 3 dem BMI mit einem Entscheidungsvorschlag vorzulegen.

**1.2** **Zu Absatz 2** 

(unbesetzt)

**1.3** **Zu Absatz 3** 

(unbesetzt)

1a **Zu § 1aLebenspartnerschaft**

1a.0.1.1 Ob jemand eine Lebenspartnerin oder ein Lebenspartner ist bzw. war oder ob eine Lebenspartnerschaft besteht bzw. bestand, richtet sich nach dem LPartG.

**2** **Zu § 2 Arten der Versorgung**

2.0.1.1 In § 2 sind alle Versorgungsbezüge abschließend aufgezählt.

**3** **Zu § 3 Regelung durch Gesetz**

**3.1** **Zu Absatz 1**

3.1.1.1 ^1^Durchbrechungen des Grundsatzes, dass die Versorgung der Beamtinnen und Beamten und ihrer Hinterbliebenen durch Gesetz geregelt wird, finden sich in der BeamtVÜV. ^2^Die in bestimmten Punkten von den Regelungen des BeamtVG abweichenden Bestimmungen der auf der Grundlage einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage (§ 107a) erlassenen Rechtsverordnung treffen ausschließlich den darin bezeichneten Personenkreis (s. § 1 Absatz 1 Satz 2 BeamtVÜV).

**3.2** **Zu Absatz 2**

3.2.1.1 ^1^Erfasst werden Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche öffentlich-rechtlicher (§§ 38, 54, 55 VwVfG) oder privatrechtlicher Natur, nach denen der Dienstherr zu einer höheren Zahlung von Versorgungsbezügen verpflichtet ist. ^2^Vereinbarungen privatrechtlicher Natur sind privatrechtliche Verträge jeglicher Art; erfasst sind davon auch Verträge, in denen die Beamtin oder der Beamte nicht als Vertragspartnerin oder Vertragspartner auftritt, sondern nur als Dritte oder Dritter begünstigt ist. ^3^Zusicherungen privatrechtlicher Natur sind z. B. Versprechen.

3.2.1.2 ^1^Die Tatsache, dass eine Streitfrage bei Gericht anhängig ist, erweitert die nach § 106 VwGO für einen gerichtlichen Vergleich erforderliche „Verfügungsbefugnis“ über den Streitgegenstand nicht. ^2^Sofern Ungewissheit über Umfang und Höhe der gesetzlich zustehenden Versorgung besteht, ist ein Vergleich nur zulässig, wenn der Beamtin oder dem Beamten dadurch keine höhere Versorgung verschafft werden soll.

3.2.1.3 ^1^Wer Schuldnerin oder Schuldner dieser Ansprüche der Beamtin oder des Beamten bzw. der Hinterbliebenen ist, ist unbeachtlich. ^2^Nicht zulässig sind somit auch Vereinbarungen, die etwa über eine Pensionskasse abgewickelt werden.

3.2.1.4 ^1^Maßgeblich ist, ob die Beamtin oder der Beamte neben den eigenen gesetzlichen Versorgungsbezügen Anspruch auf weitere Zahlungen aus unzulässigen Vereinbarungen i. S. d. § 3 Absatz 2 hat. ^2^Dabei ist auf den Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand abzustellen.

3.2.1.5 ^1^Den Vergleichsmaßstab bilden die nach dem BeamtVG ermittelten Versorgungsbezüge. ^2^Unzulässig ist jede über die nach diesem Gesetz zustehende hinausgehende Versorgung i. S. d. § 2. ^3^Um eine höhere als die gesetzlich zustehende Versorgung handelt es sich auch dann, wenn einer entlassenen Beamtin oder einem entlassenen Beamten überhaupt eine Versorgung nach dem BeamtVG zugesagt wird, obwohl ihr oder ihm von Gesetzes wegen keine Versorgung zusteht oder wenn eine gesetzlich angeordnete Anrechnung auf Grund von Vereinbarungen nicht durchgeführt wird.

3.2.1.6 ^1^Die Unwirksamkeitserklärung des § 3 Absatz 2 Satz 1 bewirkt unmittelbar die vollumfängliche Nichtigkeit einer unzulässigen Vereinbarung i. S. d. § 3. ^2^Die Beamtin oder der Beamte hat keinen Anspruch aus diesen Vereinbarungen auf Erhalt einer Leistung. ^3^Die Festsetzung und Regelung der Versorgungsbezüge unter Beachtung einer solchen Vereinbarung ist ausgeschlossen.

3.2.2.1 Für Versicherungsverträge gelten die Tz. 3.2.1.1 bis 3.2.1.6 entsprechend.

3.2.2.2 ^1^Zulässig sind Versicherungen, bei denen eine verbesserte Versorgung nur der Nebenerfolg ist. ^2^Nicht zulässig sind Direktversicherungen. ^3^Dies sind Lebensversicherungen, die der Dienstherr als Versicherungsnehmer auf das Leben einer Beamtin oder eines Beamten als versicherte Person abschließt. ^4^Allgemein unberücksichtigt bleiben auf der alleinigen oder weit überwiegenden Finanzierung durch die Beamtin oder den Beamten beruhende Versicherungsleistungen.

**3.3** **Zu Absatz 3**

3.3.1.1 Wegen der Ausnahme zum Verzichtsverbot siehe § 4 Absatz 4 BeamtVÜV.

3.3.1.2 Ein Verzicht liegt auch dann vor, wenn eine auf Grund einer Vereinbarung von den gesetzlichen Vorgaben abweichende Zahlung von Versorgungsbezügen zu einem niedrigeren Anspruch als die der Beamtin oder dem Beamten gesetzlich zustehende Versorgung führt.

Abschnitt 2 
Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag

**4** **Zu § 4 Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts**

**4.1** **Zu Absatz 1**

4.1.1.1 Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit/auf Zeit, die während eines aktiven Dienstverhältnisses verstorben sind, müssen ebenfalls (fiktiv) die Wartezeit erfüllt haben, damit für die Hinterbliebenen ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung besteht.

4.1.1.2 ^1^Zeiten nach § 6a können dann für die Erfüllung der Wartezeit anerkannt werden, wenn sie auf Antrag als ruhegehaltfähig berücksichtigt wurden. ^2^Wird die Wartezeit nur unter Berücksichtigung von Zeiten nach § 6a erfüllt, muss eine Beantragung dieser Zeiten grundsätzlich zum Ruhestandsbeginn erfolgt und ihre entsprechende Berücksichtigung abgeschlossen sein. ^3^Der Antrag kann nicht nachgeholt werden.^4^Die für die Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständige Stelle weist antragsberechtigte Hinterbliebene von im Dienst verstorbenen Beamtinnen oder Beamten, die keinen Antrag gestellt haben, in geeigneter Form darauf hin, dass sie einen entsprechenden Antrag unter Berücksichtigung der jeweiligen Fristen nach § 6a (siehe Tz. 6a.4.2.2) nachholen können; der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung entsteht in diesen Fällen ggf. rückwirkend.

4.1.1.3 Zur Berechnung der fünf Jahre sowie der einzelnen Zeiträume wird auf § 31 VwVfG i. V. m. § 187 Absatz 2 und § 188 BGB verwiesen.

4.1.1.4 ^1^Auf die Erfüllung der Wartezeit kommt es beim Vorliegen einer Dienstbeschädigung (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) nicht an. ^2^Der Begriff der Dienstbeschädigung umfasst die in den §§ 31 und 31a genannten Tatbestände sowie sonstige körperliche und geistige Erkrankungen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, sofern die Beamtin oder der Beamte sie sich bei Ausübung des Dienstes zugezogen hat. ^3^Das Erfordernis der Wartezeit gilt auch nicht für die Versorgung der Hinterbliebenen von Beamtinnen oder Beamten auf Probe, die an den Folgen einer Dienstbeschädigung verstorben sind.

4.1.1.5 Der Dienst muss wesentliche Ursache für den die Dienstbeschädigung auslösenden Körperschaden sein.

4.1.1.6 ^1^Die Dienstbeschädigung muss ursächlich für eine Dienstunfähigkeit sein, auf Grund derer die Beamtin oder der Beamte in den Ruhestand versetzt wurde. ^2^Dies ist anhand der Kausalkette des § 36 Absatz 1 zu prüfen. ^3^Ein kausaler Zusammenhang ist dann nicht gegeben, wenn die zur Versetzung in den Ruhestand führende Dienstunfähigkeit nicht auf eine ebenfalls vorliegende Dienstbeschädigung zurückzuführen ist.

4.1.1.7 ^1^Grobes Verschulden setzt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit voraus. ^2^Grob fahrlässig handelt, wer schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und in ungewöhnlich hohem Maße dasjenige unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. ^3^Grobe Fahrlässigkeit liegt nur dann vor, wenn die Beamtin oder der Beamte sich auch subjektiv über Gebote und Einsichten hinweggesetzt hat, die sich ihr oder ihm in der konkreten Situation hätten aufdrängen müssen (siehe z. B. Urteil des BVerwG vom 17. September 1964 - II C 147.61 -, Urteil des BVerwG vom 25. Mai 1988 - 6 C 38.85 -, Beschluss des BVerwG vom 19. August 1998 - 2 B 6.98 -). ^4^Ein Augenblicksversagen allein entkräftet noch nicht den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit. ^5^Vorsatz ist das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung bei Begehung der Tat.

4.1.1.8 Hat sich die Beamtin oder der Beamte die Dienstbeschädigung infolge groben Verschuldens zugezogen, ist zur Gewährung von Ruhegehalt die Erfüllung der Wartezeit erforderlich.

4.1.2.1 Zeiten eines Beamtenverhältnisses sind ungeachtet des jeweiligen Dienstherrn und ungeachtet einer eventuell auf Grund dieser Dienstverhältnisse gewährter anderweitiger laufender Alterssicherungsleistung (Rente, Altersgeld) zu berücksichtigen.

4.1.2.2 Bei mehreren, zeitlich nicht zusammenhängenden Beamtenverhältnissen ist der Zeitpunkt der erstmaligen Ernennung maßgeblich.

4.1.2.3 ^1^Bei der Ermittlung der Wartezeit sind Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung mit ihrer Dauer und nicht in ihrem Umfang anzurechnen. ^2^Dies gilt sowohl für Zeiten in einem Beamtenverhältnis als auch für Zeiten, die nach § 4 Absatz 1 Satz 3 in die Wartezeit einzurechnen sind.

4.1.3.1 Als ruhegehaltfähig gelten Zeiten nach den §§ 8 und 9 sowie nach § 67 Absatz 2 Satz 2.

**4.2** **zu Absatz 2**

4.2.1.1 ^1^Für den Beginn des Ruhestandes ist die statusrechtliche Änderung maßgebend. ^2^Der Ruhestand beginnt an dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Beamtin oder der Beamte in den Ruhestand eintritt (§ 51 BBG) oder an dem eine Versetzung in den Ruhestand wirksam wird. ^3^Das Datum des Beginns des Ruhestandes ist bei der Anwendung von Übergangsregelungen zu beachten.

4.2.1.2 ^1^Nach § 63 Nummer 10 gelten Bezüge nach oder entsprechend § 4 Absatz 1 Satz 1 BBesG für die Anwendung des Abschnitts 7 BeamtVG als Ruhegehalt.

**4.3** **Zu Absatz 3** 

(unbesetzt)

**5** **Zu § 5 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge**

**5.1** **Zu Absatz 1**

5.1.1.1 ^1^Das Grundgehalt (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe des Amtes, das der Beamtin oder dem Beamten verliehen worden ist. ^2^Die zum Zeitpunkt des Eintritts oder der Versetzung in den Ruhestand maßgebenden Grundgehaltssätze sind nach § 20 Absatz 2 Satz 2, § 32 Satz 2 und § 37 Satz 2 BBesG in Anlage IV BBesG ausgewiesen.

5.1.1.2 ^1^Sonstige Dienstbezüge (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3), die nach dem Besoldungsrecht ruhegehaltfähig sind (z. B. die Stellenzulage nach Anlage I Vorbemerkung II Nummer 6 Absatz 4 BBesG, Zuschüsse für Professorinnen oder Professoren nach § 77 Absatz 1 i. V. m. § 13 Absatz 4 BBesG in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung), gehören zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, soweit sie bei Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand zugestanden haben. ^2^Bei bereits am 1. Januar 2013 vorhandenen Professorinnen oder Professoren sowie hauptberuflichen Leiterinnen oder Leitern von Hochschulen und Mitgliedern von Leitungsgremien an Hochschulen ist § 69j zu beachten.

5.1.1.3 ^1^Die nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ggf. ruhegehaltfähigen Leistungsbezüge stehen nach § 33 Absatz 1 BBesG nur Professorinnen oder Professoren der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 zu. ^2^Die für eine Ruhegehaltfähigkeit nach den jeweiligen Rechtsverordnungen (§ 33 Absatz 4 BBesG) geforderten Mindestzeiten des Bezuges einer Leistungszulage sind erst ab dem Zeitpunkt zu berücksichtigten, zu dem erstmals ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 verliehen wurde.

5.1.1.4 ^1^Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge einer Beamtin oder eines Beamten, gegen die oder den in einem Disziplinarverfahren auf eine Gehaltskürzung erkannt wurde, werden bei der Berechnung des Ruhegehaltes ungekürzt berücksichtigt (vgl. § 8 Absatz 2 BDG). ^2^In diesen Fällen ist der im Disziplinarurteil festgesetzte Satz für die Kürzung der Dienstbezüge auf das Ruhegehalt anzuwenden.

5.1.1.5 Der Faktor 0,9901 (Einbaufaktor) ist auch auf den kinderbezogenen Anteil des Familienzuschlags (§ 50 Absatz 1 Satz 2) sowie die Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, anzuwenden.

5.1.2.1 ^1^Teilzeitbeschäftigung i. S. d. § 5 Absatz 1 Satz 2 ist auch die Altersteilzeit.

5.1.2.2 ^1^Einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der bis zum Eintritt in den Ruhestand ohne Dienstbezüge beurlaubt war (§ 5 Absatz 1 Satz 2 zweite Alternative), hat nach § 5 Absatz 1 das Grundgehalt der Stufe zugestanden, die sich nach § 27 Absatz 3 Satz 3 i. V. m. § 28 Absatz 5 BBesG ergäbe, wenn sie oder er am Tage vor Beginn des Ruhestandes wieder Dienst geleistet hätte. ^2^Die hiernach maßgebliche Stufe hat die Bezügestelle mitzuteilen.

5.1.2.3 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind bei Erfüllung der Zweijahresfrist des § 5 Absatz 3 die dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.

5.1.3.1 Auf die Dauer der eingeschränkten Verwendung kommt es nicht an.

5.1.3.2 Nicht ruhegehaltfähig ist insbesondere ein zu den Dienstbezügen gewährter Zuschlag wegen begrenzter Dienstfähigkeit.

5.1.4.1 ^1^Bei der Feststellung der den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen zugrunde zu legenden maßgeblichen Dienstbezüge ist bei Beamtinnen und Beamten der Postnachfolgeunternehmen der Faktor nach § 78 BBesG unberücksichtigt zu lassen. ^2^Auf die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge dieser Beamtinnen und Beamten ist der Einbaufaktor des § 5 Absatz 1 Satz 1 anzuwenden.

**5.2** **Zu Absatz 2**

5.2.1.1 ^1^§ 5 Absatz 2 ist nur anzuwenden bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalles. ^2^Ob die Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall zurückzuführen ist, ist anhand der Kausalkette des § 36 Absatz 1 zu beurteilen.

5.2.1.2 § 5 Absatz 2 gilt auch für Beamtinnen und Beamte auf Zeit, die ein aufsteigendes Grundgehalt bezogen haben.

5.2.1.3 § 5 Absatz 2 gilt auch für die Bemessung der Hinterbliebenenversorgung, wenn das Beamtenverhältnis durch Tod infolge eines Dienstunfalls geendet hat.

5.2.1.4 Ist die Beamtin oder der Beamte aus anderen Gründen in den Ruhestand versetzt worden, z. B. nach § 49 Absatz 2 oder § 54 BBG, so ist § 5 Absatz 2 nicht anzuwenden.

5.2.1.5 ^1^Bei der Ermittlung des den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen zugrunde zu legenden Grundgehaltes ist die Besoldungsgruppe zu berücksichtigen, die nach § 5 Absatz 1, ggf. i. V. m. § 5 Absatz 3 oder 5, zugrunde gelegt wird. ^2^Mögliche künftige Beförderungen werden nicht berücksichtigt; ebenso wenig wird die mögliche spätere Gewährung einer ruhegehaltfähigen Zulage berücksichtigt.

5.2.1.6 Dabei ist die Stufe zu berücksichtigen, in welche die Beamtin oder der Beamte nach § 27 Absatz 3 Satz 3 i. V. m. § 28 Absatz 5 BBesG bis zum Erreichen der für sie oder ihn maßgeblichen Altersgrenze hätte aufsteigen können.

**5.3** **zu Absatz 3**

5.3.1.1 ^1^Voraussetzung für die Anwendung des § 5 Absatz 3 ist, dass die Beamtin oder der Beamte aus einem Amt, das keiner Laufbahn angehört oder aus einem Beförderungsamt, also einem Amt, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe ihrer oder seiner Laufbahn angehört, in den Ruhestand tritt.

5.3.1.2 ^1^Eingangsbesoldungsgruppe einer Laufbahn ist regelmäßig die dem Eingangsamt der jeweiligen Laufbahn zugeordnete Besoldungsgruppe. ^2^Erfolgte die Einstellung in ein höheres Amt als das Eingangsamt (nach § 20 Satz 1 BBG bzw. früherer laufbahnrechtlicher Vorschriften wie § 10 Absatz 5 und 6 i. V. m. § 44 Absatz 1 Nummer 3 BLV in der bis 13. Februar 2009 geltenden Fassung), ist Eingangsbesoldungsgruppe die Besoldungsgruppe, in die eine Beamtin oder ein Beamter der betreffenden Laufbahn nach den bestehenden Laufbahnregelungen zuerst eingestellt wird.

5.3.1.3 ^1^Amt ist das durch Beförderung oder beförderungsgleichen Vorgang (Verleihung eines mit einer Amtszulage ausgestatteten Amtes) übertragene Amt im statusrechtlichen Sinne; dies gilt auch für die Übertragung eines laufbahnfreien Amtes. ^2^Eine Beförderung ist auch die von der Erfüllung bestimmter zahlenmäßiger Voraussetzungen abhängige Übertragung eines höherwertigen Amtes. ^3^Die Wartefrist gilt auch für Ämter, die auf Grund einer Stellenhebung verliehen worden sind (s. a. Urteil des BVerwG vom 6. April 2017 - 2 C 13.16 -). ^4^Für die Ruhegehaltfähigkeit der entsprechenden Dienstbezüge ist auch hier Voraussetzung, dass die Beamtin oder der Beamte diese Bezüge mindestens zwei Jahre lang erhalten hat.

5.3.1.4 ^1^Ämter sind gleichwertig, wenn sie mit annähernd demselben Endgrundgehalt verbunden sind. ^2^Zwischen den Ämtern muss ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang bestanden haben. ^3^Dienstbezüge eines mindestens gleichwertigen Amtes hat auch bezogen, wer ein entsprechendes Amt im Beamtenverhältnis auf Zeit oder auf Probe in leitender Funktion (§ 6 Absatz 2 und 3 Nummer 2 BBG) bekleidet hat.

5.3.1.5 Die Beamtin oder der Beamte muss das gleichwertige Amt nicht notwendigerweise in dem Dienstverhältnis innegehabt haben, aus dem sie oder er in den Ruhestand versetzt wird.

5.3.1.6 ^1^Die zweijährige Wartefrist muss bis zum Beginn des Ruhestandes erfüllt sein. ^2^Für die Fristberechnung wird auf § 31 VwVfG i. V. m. § 187 Absatz 2, § 188 BGB (Fristbeginn, -ende) verwiesen.

5.3.1.7 ^1^Die zweijährige Frist (§ 5 Absatz 3 Satz 1) rechnet vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ernennung an oder, sofern die Beamtin oder der Beamte zu einem früheren Zeitpunkt in die Planstelle eingewiesen worden ist, von diesem Zeitpunkt an. ^2^Entsprechendes gilt, wenn der Beamtin oder dem Beamten, ohne dass sich ihre oder seine Amtsbezeichnung ändert, ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt, z. B. auch durch Gewährung einer Amtszulage, verliehen wird.

5.3.1.8 ^1^In die zweijährige Frist einzurechnen ist die Zeit in einem dem letzten Amt statusrechtlich entsprechenden Amt

- innerhalb eines vorangegangenen anderen Beamtenverhältnisses (dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ging z. B. ein Beamtenverhältnis auf Probe/auf Zeit voraus);

- bei einem anderen Dienstherrn.

^2^Das Amt im statusrechtlichen Sinne wird durch Amtsbezeichnung und Besoldung bestimmt. ^3^So sind die Ämter MinR A 16 und MinR B 3 unterschiedliche Ämter im statusrechtlichen Sinne. ^4^Das statusrechtliche Amt ist im Einzelfall anhand des konkreten Anwendungsbereiches zu bestimmen. ^5^Wird die zweijährige Frist durch Hinzurechnung der Zeiten in Satz 1 erfüllt, erfolgt die Berechnung des Ruhegehaltes aus der zuletzt beim Bund innegehabten Besoldungsgruppe.

5.3.1.9 Bei der Ermittlung der zweijährigen Frist bleibt eine Ermäßigung der Arbeitszeit unberücksichtigt.

5.3.1.10 Nicht einzurechnen sind Zeiten eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst; dies gilt nicht in Fällen des Fernbleibens für Teile eines Tages.

5.3.1.11 ^1^Nicht zu berücksichtigen ist die Zeit der vorübergehenden Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes. ^2^Weiterhin sind Zeiten eines Amtes, aus dem die Beamtin oder der Beamte durch eine Disziplinarmaßnahme (§§ 9 und 10 BDG) oder unter Verlust der Beamtenrechte ausgeschieden ist, nicht zu berücksichtigen.

5.3.1.12 ^1^Die zweijährige Frist gilt auch bei der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand. ^2^Die Frist muss auch hier bei Beginn des einstweiligen Ruhestandes (nicht bereits mit Mitteilung über die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand und nicht erst mit Ablauf der in § 4 BBesG bestimmten Frist) erfüllt sein. ^3^Die danach maßgebliche Besoldungsgruppe ist erst mit Ablauf der in § 14 Absatz 6 Satz 1 genannten Frist der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde zu legen.

5.3.1.13 Hat die Beamtin oder der Beamte die zweijährige Frist nicht erfüllt und liegt keiner der in § 5 Absatz 4 genannten Ausnahmetatbestände vor, so ist sie oder er versorgungsrechtlich so zu behandeln, als sei sie oder er bis zum Eintritt in den Ruhestand in dem vorher bekleideten Amt verblieben, und zwar auch dann, wenn sie oder er in diesem Amt weder die zweijährige Frist noch einen der Ausnahmetatbestände erfüllt.

5.3.2.1 Eine Beamtin oder ein Beamter hat auch dann vorher kein Amt bekleidet, wenn sie oder er aus einem Amt, das keiner Laufbahn angehört, in den Ruhestand tritt.

5.3.2.2 Das vorher bekleidete Amt ist das Amt, das die Beamtin oder der Beamte innehatte, bevor die letzte Beförderung wirksam wurde.

5.3.2.3 ^1^Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sind bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe festzusetzen. ^2^Die nächstniedrigere Besoldungsgruppe ist die sich anhand der Besoldungstabelle ergebende und unter der Besoldungsgruppe liegende Besoldungsgruppe, welche die Beamtin oder der Beamte zuletzt innegehabt hat. ^3^Dies gilt auch, sofern eine Besoldungsgruppe in der Laufbahn nicht vorgesehen ist. ^4^Die Festsetzung erfolgt durch die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem BMI.

5.3.3.1 ^1^Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge sind im Umfang der Ruhegehaltfähigkeit in die Wartefrist miteinzubeziehen; Tz. 5.3.1.10 ist zu beachten. ^2^Zeiten nach § 6a sind nur dann in die Wartefrist miteinzubeziehen, wenn dem Antrag auf Berücksichtigung als ruhegehaltfähige Dienstzeit stattgegeben wurde.

5.3.3.2 Nicht zu berücksichtigen sind Zeiten, in denen das Beamtenverhältnis ruht.

**5.4** **Zu Absatz 4**

5.4.1.1 § 5 Absatz 4 gilt auch, wenn das Beamtenverhältnis durch Tod infolge einer Dienstbeschädigung geendet hat.

5.4.1.2 Eine Verletzung durch Dienstunfall ist eine Beschädigung i. S. d. § 5 Absatz 4.

5.4.1.3 ^1^Die Ausnahmeregelung des § 5 Absatz 4 findet keine Anwendung, wenn die Beamtin oder der Beamte die Dienstbeschädigung durch grobes Verschulden herbeigeführt hat. ^2^In diesen Fällen ist die Erfüllung der Zweijahresfrist erforderlich. ^3^Hinsichtlich des Verschuldens an der Dienstbeschädigung wird auf Tz. 4.1.1.7 verwiesen.

5.4.1.4 Ob die Dienstbeschädigung, auf Grund derer die Beamtin oder der Beamte in den Ruhestand versetzt wird, ursächlich für die Dienstunfähigkeit war, ist anhand der Kausalkette des § 36 Absatz 1 zu prüfen.

**5.5** **Zu Absatz 5**

5.5.1.1 § 5 Absatz 5 ist nicht auf Fälle anzuwenden, bei denen während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge ein höheres Amt ausgeübt wurde.

5.5.1.2 ^1^Die Anwendung des § 5 Absatz 5 setzt voraus, dass das Beamtenverhältnis im Zusammenhang mit dem Übertritt in ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes Amt nicht unterbrochen ist. ^2^Die Beamtin oder der Beamte muss das frühere Amt aber nicht notwendigerweise bei demselben Dienstherrn innegehabt haben, bei dem sie oder er in den Ruhestand versetzt wird. ^3^Weiterhin muss ein Wechsel in ein niedrigeres statusrechtliches Amt erfolgen sowie eine Reduzierung der Besoldung. ^4^Zur Reduzierung des Grundgehaltes zählt auch der Wegfall einer Amtszulage.

5.5.1.3 Nicht als Unterbrechung gilt eine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder in den einstweiligen Ruhestand jeweils mit anschließender Reaktivierung in dem mit geringeren Dienstbezügen verbundenen Amt.

5.5.1.4 ^1^Es ist unerheblich, ob die Beamtin oder der Beamte in das nächstniedrigere Amt übergetreten ist oder ob zwischen den Ämtern mehrere niedriger besoldete Ämter liegen.

5.5.1.5 ^1^Ein Übertritt in ein Amt mit niedrigeren Dienstbezügen ist nicht lediglich im eigenen Interesse erfolgt, wenn er auch den Belangen der Verwaltung dient oder zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand wegen (drohender) Dienstunfähigkeit erfolgt. ^2^Dabei ist nicht zu fordern, dass das Interesse des Dienstherrn schwerer wiegt. ^3^Es ist ausreichend, wenn die Übertragung des mit niedrigeren Dienstbezügen verbundenen Amtes aus Gründen der bestmöglichen Besetzung eines Dienstpostens erfolgte. ^4^Die Entscheidung soll der Beamtin oder dem Beamten bei Anordnung des Übertritts in das neue Amt förmlich mitgeteilt werden; eine Durchschrift der Mitteilung ist zu den Personalakten zu nehmen.

5.5.1.6 ^1^Die Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des früheren Amtes richtet sich nach den bei Eintritt des Versorgungsfalls geltenden Vorschriften und der Stufe, die die Beamtin oder der Beamte im früheren Amt zum Zeitpunkt des Übertritts erreicht hat. ^2^Im Falle des § 5 Absatz 2 erfolgt ein Hochrechnen der im früheren Amt erreichten Stufe.

5.5.3.1 ^1^§ 5 Absatz 5 Satz 3 setzt dem nach den früheren Dienstbezügen ermittelten Ruhegehalt eine betragsmäßige Schranke. ^2^Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Amtes dürfen nicht überschritten werden. ^3^Insofern ist eine Vergleichsberechnung durchzuführen.

**5.6** **Zu Absatz 6** 

(unbesetzt)

**6** **Zu § 6 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit**

**6.1** **Zu Absatz 1**

6.1.1.1 ^1^Dienstzeit ist die im Beamtenverhältnis zurückgelegte Zeit im Dienst des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände oder sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände (Artikel 140 GG). ^2^Wegen der Berücksichtigung von Zeiten der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder im Parlament eines Landes wird auf die entsprechenden Vorschriften in den Abgeordnetengesetzen hingewiesen.

6.1.1.2 Ein Wechsel des Dienstherrn hat auf die als Beamtin oder Beamter zurückgelegte ruhegehaltfähige Dienstzeit keinen Einfluss.

6.1.1.3 Die ruhegehaltfähige Dienstzeit umfasst auch die Tage des Beginns und der Beendigung des Beamtenverhältnisses.

6.1.1.4 ^1^Als „Tag der ersten Berufung“ ist der Tag anzusehen, mit dem ein Beamtenverhältnis rechtswirksam begründet worden ist. ^2^Die Begründung eines Beamtenverhältnisses wird mit dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde oder an dem in ihr bestimmten späteren Tag wirksam (vgl. § 12 Absatz 2 Satz 1 BBG oder entsprechende landesrechtliche Vorschriften).

6.1.1.5 ^1^Beim Ableben einer Beamtin oder eines Beamten zählt der Todestag mit, nicht aber die nachfolgende Zeit des Sterbemonats. ^2^Ist in der Sterbeurkunde nur ein bestimmter Zeitraum angegeben, in dem die Beamtin oder der Beamte verstorben ist, so rechnet die ruhegehaltfähige Dienstzeit i. d. R. bis zum letzten Tag des in der Sterbeurkunde angegebenen Zeitraumes.^3^Ist nach den Umständen des Einzelfalles bei Vorliegen begründeter Anhaltspunkte jedoch offensichtlich, dass der Tod früher eingetreten ist, und schlägt der Versuch der entsprechenden Änderung der Sterbeurkunde fehl, kann der nach wissenschaftlichen Erkenntnissen ermittelte wahrscheinliche Sterbezeitpunkt berücksichtigt werden.

6.1.1.6 ^1^Eine grundsätzlich ruhegehaltfähige Dienstzeit ist dann nicht ruhegehaltfähig, wenn ein Ausnahmetatbestand des § 6 Absatz 1 Satz 2 erfüllt ist.

6.1.2.1 ^1^§ 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ist auf Beamtenverhältnisse auf Widerruf i. S. d. § 5 Absatz 2 Nummer 2 erste Alternative BBG in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung anzuwenden. ^2^Nicht ruhegehaltfähig sind Zeiten der Wahrnehmung eines Amtes in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf, in das die Beamtin oder der Beamte berufen wurde, um nur nebenbei für Aufgaben i. S. d. § 4 BBG in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung (entspricht § 5 BBG) verwendet zu werden.

6.1.2.2 ^1^Eine ehrenamtliche Tätigkeit als Beamtin oder Beamter i. S. d. § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 liegt vor, wenn eine rechtswirksame Berufung in ein Ehrenbeamtenverhältnis (§ 6 Absatz 5 BBG) stattfand.

6.1.2.3 ^1^Die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge i. S. d. § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 ist grundsätzlich nicht ruhegehaltfähig. ^2^Eine Beurlaubung einer Beamtin oder eines Beamten im Vorbereitungsdienst unter Wegfall der Anwärterbezüge steht einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gleich.

6.1.2.4 ^1^§ 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 ist nicht auf Fälle einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge zur Wahrnehmung einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 SUrlV) anzuwenden. ^2^Die Ruhegehaltfähigkeit der Zeit dieser Beurlaubungen richtet sich ausschließlich nach § 6a. ^3^§ 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 ist auch in den Fällen nicht anwendbar, in denen die Ruhegehaltfähigkeit einer Beurlaubungszeit bereits gesetzlich angeordnet ist. ^4^In diesen Fällen verdrängt die jeweilige spezielle Regelung die allgemeine Regelung des § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5, der die Berücksichtigung von Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge in das behördliche Ermessen stellt (s. a. Urteil des BVerwG vom 11. Dezember 2008 – 2 C 9/08 –, RdNr. 13).

6.1.2.5 ^1^Eine grundsätzlich nicht ruhegehaltfähige Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge kann bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen als ruhegehaltfähig anerkannt werden. ^2^Maßstab für die Prüfung, ob eine zurückliegende Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden kann, ist grundsätzlich der nach den zum Zeitpunkt der Beurlaubung geltenden Maßstäben erlassene Beurlaubungsbescheid. ^3^Beurlaubungsbescheide, die entgegen der Rechtslage die Erhebung eines Versorgungszuschlags nicht vorsehen, sind rechtswidrig.^4^In diesen Fällen ist die erlassende Stelle aufzufordern, den Bescheid nach § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG zurückzunehmen oder hilfsweise nach § 49 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG zu widerrufen.

6.1.2.6 Ob eine Beurlaubung dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen (§ 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 Buchstabe a) dient, soll i. d. R. gleichzeitig mit der Beurlaubung schriftlich oder elektronisch entschieden werden.

6.1.2.7 Eine entsprechende Entscheidung entfällt in den Fällen einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung (vgl. hierzu Ausführungen zu § 6a).

6.1.2.8 Bei Beurlaubungen ohne Dienstbezüge gilt die Anerkennung dienstlichen Interesses / öffentlicher Belange i. S. d. § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 Buchstabe a in den nachstehenden Fällen mit der Beurlaubung als erteilt:

- nach § 7 EÜG,

- nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und Absatz 2 SUrlV,

- nach § 7 SUrlV,

- nach § 13 SUrlV,

- nach den §§ 9 und 16a ArbPlSchG, ggf. i. V. m. § 78 ZDG,

- nach § 16 Absatz 7 i. V. m. § 9 Absatz 1 ArbPlSchG zur Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b SG,

- zu einer der Bundesaufsicht unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts,

- zur Wahrnehmung einer Tätigkeit bei Fraktionen des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder der Länderparlamente,

- zur Vorbereitung der Wahl zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag oder zu einer gesetzgebenden Körperschaft eines Landes (§ 90 Absatz 2 BBG),

- zu einer Auslandshandelskammer oder zur Außenwirtschaftsagentur der Bundesrepublik Deutschland (Germany Trade and Invest – Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH) oder

- zur Wahrnehmung einer Tätigkeit bei Einrichtungen, Institutionen oder Arbeitgebern u. ä. (z. B. Großforschungseinrichtungen), die zu mindestens 90 Prozent aus Mitteln des Bundes finanziert werden; maßgeblich ist hierbei der in einer rechtlich verbindlichen Vereinbarung festgeschriebene Finanzierungsanteil.

6.1.2.9 ^1^Dokumente, die im Zusammenhang mit der Beurlaubung der Beamtin oder des Beamten stehen, sind zur Personalakte zu nehmen. ^2^Dabei ist sicherzustellen, dass die zukünftig für die Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständige Stelle auf die entsprechenden Dokumente Zugriff haben wird und die Belange des Datenschutzes beachtet werden.

6.1.2.10 ^1^In nicht in Tz. 6.1.2.8 genannten Fällen muss die Entscheidung spätestens bis zur Beendigung der Beurlaubung ergangen sein. ^2^Andernfalls bleibt die Beurlaubungszeit nicht ruhegehaltfähig. ^3^Eine nachträgliche, also nach Beendigung der Beurlaubung erfolgte Anerkennung, dass die Beurlaubung dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen diente, ist insoweit unbeachtlich.

6.1.2.11 ^1^In nicht in Tz. 6.1.2.8 genannten Fällen ist zu prüfen, ob die Beurlaubung dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient. ^2^Dienstlichen Interessen dient die Beurlaubung dann, wenn ein auf die Aufgaben des beurlaubenden Dienstherrn und die von der Beamtin oder dem Beamten wahrgenommenen Obliegenheiten bezogenes Interesse an der Tätigkeit der Beamtin oder des Beamten während der Beurlaubung besteht. ^3^Öffentlichen Belangen dient die Beurlaubung dann, wenn nicht nur die Interessen des beurlaubenden Dienstherrn, sondern auch die Interessen anderer öffentlich-rechtlicher Dienstherrn betroffen sind und diese Interessen maßgeblich am Gemeinwohl orientiert sind oder wenigstens mit den dienstlichen Interessen der in Tz. 6.1.2.8 genannten Fälle korrespondieren. ^4^Die Anerkennung dienstlicher Interessen oder öffentlicher Belange ist in schriftlicher oder elektronischer Form festzuhalten. ^5^Tz. 6.1.2.9 ist zu beachten.

6.1.2.12 ^1^Damit die ansonsten grundsätzlich rentenversicherungspflichtige Beschäftigung während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei ist, ist die Gewährleistung der Versorgungszusage auf den Beurlaubungszeitraum zu erstrecken (Gewährleistungserstreckungsbescheid, § 5 Absatz 1 SGB VI). ^2^Mit dieser Entscheidung, die nach § 5 Absatz 1 Satz 3 SGB VI durch das zuständige Bundesministerium zu treffen ist, wird mit Außenwirkung die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft für die entsprechende Zeit dokumentiert.

6.1.2.13 ^1^Auf Beschäftigungen, die nicht anstelle der versicherungsfreien Beschäftigung ausgeübt werden, kann eine Erstreckung der Gewährleistung nicht erfolgen. ^2^Nebenbeschäftigungen neben versicherungsfreien (versorgungsanwartschaftsbegründenden) Beschäftigungen sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. ^3^Dies gilt auch für den Fall, dass die Beamtin oder der Beamte neben ihrer oder seiner Teilzeittätigkeit eine weitere versicherungspflichtige Beschäftigung ausübt.

6.1.2.14 In Fällen einer Beschäftigung während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge – die also vorübergehend anstelle der (bisherigen) versicherungsfreien Beschäftigung als Beamtin oder Beamter ausgeübt wird – ist Voraussetzung für die Erstreckung der Gewährleistung, dass die Berücksichtigung der Beurlaubungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 zugesichert ist.

6.1.2.15 ^1^Der Dienstherr hat in den Fällen der Tz. 6.1.2.14 vor Erlass einer zur Versicherungsfreiheit führenden Gewährleistungserstreckung mit dem Arbeitgeber der beurlaubten Beamtin oder des beurlaubten Beamten zu vereinbaren, dass dieser in vollem Umfang die Kosten einer möglichen späteren Nachversicherung für die Zeit der Beurlaubung zu tragen hat; dies schließt die Mehrkosten ein, die sich aus einem eventuell erhöhten Beitragssatz (§ 181 Absatz 1 SGB VI) und der Dynamisierung der Entgelte (§ 181 Absatz 4 SGB VI) ergeben. ^2^Von einer Vereinbarung kann in besonders begründeten Ausnahmefällen mit Einwilligung des BMF nach § 40 BHO abgesehen werden. ^3^Soweit es sich bei dem Arbeitgeber um eine Einrichtung oder ein Unternehmen handelt, dessen Aufwendungen in vollem Umfang vom Bund getragen werden, erteilt das BMF – vorbehaltlich besonderer Einschränkungen – hiermit allgemein seine Einwilligung.

6.1.2.16 ^1^Der Nachversicherungsfall tritt ein, wenn die Beamtin oder der Beamte während oder nach der Beurlaubung ohne Dienstbezüge unversorgt ausscheidet oder die Zusicherung der Berücksichtigung der Beurlaubungszeiten als ruhegehaltfähig entfällt. ^2^Die vom Dienstherrn zu tragenden Nachversicherungskosten (§ 181 Absatz 5 Satz 2 SGB VI) sind anteilig bezogen auf den Zeitraum der Beurlaubung vom Arbeitgeber zu erstatten. ^3^Bei Eintritt des Nachversicherungsfalles ist ein erhobener und gezahlter Versorgungszuschlag zu erstatten.

6.1.2.17 Der Beamtin oder dem Beamten gegenüber ist eine Zusicherung abzugeben, nach der die Beurlaubungszeit bei Festsetzung der Versorgungsbezüge auf Grund der Versetzung oder des Eintritts in den Ruhestand nach den weiteren Maßgaben des § 6 als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird; die Zusicherung ist unter den Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen zu stellen.

6.1.2.18 Die Zusicherung ist weiterhin grundsätzlich mit dem Vorbehalt zu versehen, dass die Ruhegehaltfähigkeit der Beurlaubungszeit entfallen kann, wenn die Beamtin oder der Beamte aus der ausgeübten Tätigkeit eine Alterssicherung erworben hat, die nicht von § 54 oder § 55 erfasst wird.

6.1.2.19 Ausnahmen von der Erhebung des Versorgungszuschlages nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 Buchstabe b gelten, wenn dies gesetzlich vorgesehen oder eine dem Versorgungszuschlag ähnliche Zahlung normiert ist.

6.1.2.20 Daneben ist in den Fällen der Tz. 6.1.2.8 auf die Erhebung eines Versorgungszuschlages zu verzichten.

6.1.2.21 In anderen Fällen bedarf der Verzicht der Erhebung eines Versorgungszuschlages der Zustimmung des BMI.

6.1.2.22 ^1^Wird ein Versorgungszuschlag erhoben, ist er für die gesamte Beurlaubungszeit zu erheben. ^2^Der Versorgungszuschlag beträgt 30 Prozent der ohne die Beurlaubung zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. ^3^Tz. 2.1.7 VwV ASchulG (https://www.auslandsschulwesen.de/Shared-Docs/Downloads/Webs/ZfA/DE/Regelungen/Verwaltungsvereinbarung.pdf?__blob=publicationFile&v=4) bleibt unberührt.

6.1.2.23 Leistungsbezüge i. S. d. § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, die ohne die Beurlaubung weiterhin zustehen würden, sind ungeachtet der Regelungen des § 33 Absatz 3 BBesG von Anfang an in voller Höhe bei der Festsetzung des Versorgungszuschlages zu berücksichtigen.

6.1.2.24 Bei einer Teilzeitbeschäftigung während der Beurlaubung ist das Verhältnis zwischen ermäßigter und regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit in der während der Beurlaubung ausgeübten Beschäftigung auf den (vollen) Versorgungszuschlag anzuwenden.

6.1.2.25 Ändern sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge während der Beurlaubung, ist der Versorgungszuschlag ab Beginn des Folgemonats neu festzusetzen.

6.1.2.26 ^1^Die Entscheidungen,

- ob die Beurlaubung dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,

- über die Erforderlichkeit einer Zusicherung der Beurlaubungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit und

- über die Erhebung und die Höhe des Versorgungszuschlages

sind der Beamtin oder dem Beamten mit den erforderlichen Vorbehalten mitzuteilen. ^2^Die Beamtin oder der Beamte ist darauf hinzuweisen, dass die Ruhegehaltfähigkeit der Beurlaubungszeit von der rechtzeitigen und vollständigen Zahlung des Versorgungszuschlages abhängt.

6.1.2.27 ^1^Der Versorgungszuschlag ist monatlich zu zahlen. ^2^Abweichende Zahlungsmodalitäten können vereinbart werden. ^3^Der Dienstherr überwacht den regelmäßigen und vollständigen Eingang des Versorgungszuschlages, vereinnahmt ihn und führt ihn nach § 6 Absatz 4 VersRücklG der Versorgungsrücklage zu.

6.1.2.28 ^1^Der Dienstherr fordert die Beamtin oder den Beamten auch auf, spätestens zum Ende der Beurlaubung mitzuteilen, ob infolge der während der Beurlaubungszeit ausgeübten Tätigkeit ein Anspruch oder eine Anwartschaft auf Alterssicherungsleistung (z. B. Versorgung, Rente, Kapitalbetrag, ggf. erst zukünftig unverfallbar werdender Anspruch auf eine Betriebsrente) entstanden ist. ^2^Ist dies der Fall, ist dafür ein geeigneter Nachweis vorzulegen. ^3^Sofern kein derartiger Anspruch oder keine derartige Anwartschaft entstanden ist, ist dies durch eine entsprechende Bestätigung des Arbeitgebers nachzuweisen und in die Personalakte aufzunehmen.

6.1.2.29 ^1^Schuldnerin oder Schuldner des Versorgungszuschlages ist die beurlaubte Beamtin oder der beurlaubte Beamte. ^2^Sie oder er trägt für die volle und zeitgerechte Zahlung des Versorgungszuschlages die Verantwortung. ^3^Ungeachtet dessen kann die Erfüllung der Zahlungsverpflichtung auch durch Dritte (z. B. durch den Arbeitgeber der beurlaubten Beamtin oder des beurlaubten Beamten) erfolgen. ^4^Die VwV ASchulG bleibt unberührt. ^5^Wird eine Beamtin oder ein Beamter nach § 24 Absatz 2 GAD beurlaubt und für die Beurlaubung ein dienstliches Interesse anerkannt (§ 19 Absatz 1 GAD), kann der für diese Zeit ggf. gewährte erhöhte Auslandszuschlag für Verheiratete (§ 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 AuslZuschlV) für die Zahlung des Versorgungszuschlags verwendet werden. ^6^Der Umfang der Berücksichtigungsfähigkeit der Beurlaubungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit richtet sich dabei nach dem Verhältnis zwischen dem vollen Versorgungszuschlag von 30 % der ansonsten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und dem tatsächlich gezahlten Anteil des Versorgungszuschlags.

6.1.2.30 ^1^Der Versorgungszuschlag soll bei Beendigung der Beurlaubung im geschuldeten Umfang gezahlt worden sein. ^2^Fehlende Beträge sind spätestens drei Monate nach Beendigung der Beurlaubung vollständig nachzuzahlen. ^3^Nacherhebungen, z. B. in Folge rückwirkender Besoldungserhöhungen, sollen innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung des Nachzahlungsbetrages eingezahlt werden. ^4^Fehlbeträge, verspätete oder komplett ausgebliebene Zahlungen bewirken den – ggf. teilweisen – Wegfall der Ruhegehaltfähigkeit der Beurlaubungszeit. ^5^Dies gilt auch dann, wenn die tatsächliche Zahlung durch eine andere Person als die beurlaubte Beamtin oder den beurlaubten Beamten erfolgt.

6.1.2.31 ^1^Wird der Versorgungszuschlag nur teilweise gezahlt, ist der Teil der Beurlaubungszeit, auf den die fehlende Zahlung entfällt, nicht ruhegehaltfähig. ^2^Lässt sich der fehlende Teil des Versorgungszuschlages nicht eindeutig einem Zeitraum zuordnen, entfällt die Ruhegehaltfähigkeit einer Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge in dem Umfang, der dem Verhältnis zwischen fehlendem und vollumfänglichem Versorgungszuschlag entspricht.

6.1.2.32 ^1^Zahlt die Beamtin oder der Beamte den Versorgungszuschlag nicht wie vereinbart, ist die Behörde an die Zusicherung der Ruhegehaltfähigkeit der Beurlaubungszeit nicht mehr gebunden (§ 38 Absatz 3 VwVfG). ^2^Hinsichtlich der hierdurch nicht als ruhegehaltfähig zu berücksichtigenden Beurlaubungszeit entfällt ebenfalls die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung. ^3^Hierüber sind die gesetzliche Rentenversicherung (Wegfall der Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften) und der Arbeitgeber (Eintritt der Versicherungspflicht, siehe Tz. 6.1.2.15 f.) zu informieren.

6.1.2.33 Trägt der Arbeitgeber in den Fällen der Tz. 6.1.2.15 f. die Nachversicherungskosten, ist der gezahlte Versorgungszuschlag zurückzuzahlen.

6.1.2.34 ^1^Erwirbt die beurlaubte Beamtin oder der beurlaubte Beamte aus ihrer oder seiner Tätigkeit während der Beurlaubung einen Anspruch auf eine andere Alterssicherungsleistung, die weder eine Versorgung i. S. d. § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 noch eine Rente i. S. d. § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 ist und die nicht ausschließlich oder weit überwiegend aus eigenen Mittel finanziert worden ist (s. a. Urteil des BVerwG vom 19. November 2015 – 2 C 22.14 –), ist die Zeit der Beurlaubung nur in dem Umfang anzuerkennen, der sich aus nachstehender Regelung ergibt; auf den Zeitraum des Erwerbs des anderen Anspruches kommt es hierbei nicht an. ^2^§ 55 Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie Satz 8 und 9 ist anzuwenden.

6.1.2.35 ^1^Um die als ruhegehaltfähig anzuerkennende Beurlaubungszeit festzustellen, sind einander gegenüberzustellen:

- die Summe aus dem Monatsbetrag der anderen Alterssicherungsleistung und dem Ruhegehalt, das sich ohne eine Berücksichtigung der Beurlaubungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt, und

- das individuelle (fiktive) höchstmögliche Ruhegehalt, das sich unter Einbeziehung aller ruhegehaltfähigen Dienstzeiten einschließlich von Kann-Vordienstzeiten nach den §§ 11 und 12 sowie der als ruhegehaltfähig zugesicherten Beurlaubungszeit ergibt.

^2^Unterschreitet die im ersten Anstrich bezeichnete Summe die im zweiten Anstrich genannte Höchstgrenze, ist die Beurlaubungszeit tageweise wieder so weit als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen, bis die Höchstgrenze erreicht oder überschritten wird. ^3^Für die Anrechnung gilt § 55 Absatz 1 Satz 3 bis 5 und 7 bis 9 sowie Absatz 2 und 4 entsprechend.

6.1.2.36 ^1^Steht die andere Alterssicherungsleistung zu Beginn des Ruhestandes noch nicht zu, sind die Tz. 6.1.2.34 und 6.1.2.35 ab dem Beginn der laufenden Zahlung der anderen Alterssicherungsleistung oder ab dem Erhalt eines Kapitalbetrages durchzuführen. ^2^Fällt dieser Zeitpunkt in einen laufenden Kalendermonat, beginnt die Anwendung erst mit dem ersten Tag des folgenden Kalendermonats. ^3^Bis dahin ist das Ruhegehalt unter Berücksichtigung der Beurlaubungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu gewähren. ^4^In die Festsetzung ist ein Vorbehalt aufzunehmen, dass die Berücksichtigung der Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge unter dem Vorbehalt einer späteren Neufestsetzung bei Gewährung einer Alterssicherungsleistung für die Beurlaubungszeit steht. ^5^Ebenso ist ein entsprechender Vorbehalt bezüglich der Änderungen der Alterssicherungsleistungen in die Neufestsetzung aufzunehmen.

6.1.2.37 War die Berücksichtigung der Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt, hat es dabei sein Bewenden.

6.1.2.38 In den Fällen des schuldhaften Fernbleibens vom Dienst für Teile eines Tages (§ 9 Satz 2 BBesG) ist § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 nicht anzuwenden.

6.1.2.39 ^1^Unter Abfindung i. S. d. § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 ist die einmalige Zahlung eines in einen Barwert umgerechneten Anspruchs auf eine grundsätzlich laufende Versorgungsleistung zu verstehen, die ohne Versorgung ausscheidenden Beamtinnen oder Beamten unter Berücksichtigung der Dauer ihrer Beschäftigungsverhältnisse einen gewissen Ersatz für den Verlust ihrer beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften gewährt und durch die eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen wird. ^2^Grundsätzlich ist jede Abfindung dann aus öffentlichen Mitteln geleistet, wenn sie durch den ehemaligen Dienstherrn gewährt wurde. ^3^Hierzu zählt insbesondere die Abfindung nach § 152 BBG in der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Fassung (BGBl. I 1971, S. 1181, 1205) oder den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, sofern sie nicht nach § 88 Absatz 2 vollständig zurückgezahlt worden ist.

6.1.2.40 ^1^Nicht als Abfindung i. S. d. § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 gelten beispielsweise:

- ein Übergangsgeld nach § 47 oder § 47a,

- eine Übergangsbeihilfe nach § 18 BPolBG in der bis zum 30. Juni 1976 geltenden Fassung (BGBl. I 1960, S. 569, 688),

- die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder den berufsständischen Versorgungseinrichtungen,

- die nach Artikel 99a Absatz 1 und 3 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes gewährte Einmalzahlung.

6.1.3.1 ^1^Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur entsprechend dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit während der Zeit der Teilzeitbeschäftigung ruhegehaltfähig. ^2^War eine Beamtin vor der Zeit eines Beschäftigungsverbotes nach § 2 Absatz 3 Satz 1 MuSchG – hierzu zählen auch die in § 3 MuSchG geregelten Schutzfristen vor und nach der Geburt – teilzeitbeschäftigt, sind die Zeiten dieses Beschäftigungsverbotes im Umfang ihres jeweiligen Arbeitszeitmodells ruhegehaltfähig. ^3^Wird eine Elternzeit zur Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 MuSchG nach § 16 Absatz 3 Satz 3 BEEG vorzeitig beendet, gilt für die Ruhegehaltfähigkeit der Zeiten des Beschäftigungsverbotes § 3 Absatz 2 MuSchEltZV entsprechend.

6.1.3.2 ^1^Bemessungsgrundlage der Teilzeitberechnung ist dabei immer die in der jeweiligen Beschäftigung der Beamtin oder des Beamten geltende regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit. ^2^Die unterschiedlichen Arbeitszeitregelungen von Bund und Ländern sind zu beachten. ^3^Bei der verhältnismäßigen Berücksichtigung ist bei Lehrerinnen oder Lehrern und Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern von der jeweiligen regelmäßigen wöchentlichen Pflichtstundenzahl bzw. Regellehrverpflichtung auszugehen.

6.1.3.3 Zeiten einer Altersteilzeit sind im Umfang von 90 % der Arbeitszeit, auf deren Basis die während der Altersteilzeit ermäßigte Arbeitszeit berechnet wird, ruhegehaltfähig.

6.1.3.4 Wird eine Altersteilzeit in Form der Blockbildung wahrgenommen (§ 93 Absatz 2 BBG), ist diese Zeit auch im Falle der Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit oder des Ablebens der Beamtin oder des Beamten nur zu neun Zehnteln der Arbeitszeit, auf deren Basis die während der Altersteilzeit ermäßigte Arbeitszeit berechnet wurde, als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen.

6.1.4.1 Die Zeit einer begrenzten Dienstfähigkeit ist nach § 6 Absatz 1 Satz 4 grundsätzlich in dem Umfang ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

6.1.4.2 ^1^Um eine Schlechterstellung der begrenzt dienstfähigen gegenüber den dienstunfähigen Beamtinnen und Beamten zu vermeiden, ist die Zeit einer begrenzten Dienstfähigkeit mindestens jedoch im Umfang der bei Dienstunfähigkeit nach § 13 Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigenden Zurechnungszeit ruhegehaltfähig. ^2^Dabei erhält die teilweise dienstfähige Beamtin oder der teilweise dienstfähige Beamte die Zeit bis zum 60. Lebensjahr mindestens zu ⅔ als ruhegehaltfähige Dienstzeit. ^3^Für Dienstzeiten nach dem 60. Lebensjahr, auch wenn sie zu weniger als ⅔ abgeleistet werden, erhält die oder der begrenzt Dienstfähige die Zeit entsprechend dem geleisteten Dienstleistungsumfang.

**6.2** **Zu Absatz 2**

6.2.1.1 § 6 Absatz 2 wird nicht angewandt, wenn die beamtenrechtlichen Folgen eines Urteils in vollem Umfange im Gnadenweg (§ 43 BBG, § 81 Absatz 2 BDG oder entsprechende landesrechtliche Vorschriften) oder im Wiederaufnahmeverfahren (§ 42 Absatz 1 BBG, § 76 Absatz 1 BDG oder entsprechende landesrechtliche Vorschriften) aufgehoben worden sind.

6.2.2.1 ^1^Ausnahmen sollen zugelassen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte, der oder dem ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem Dienst oder die Entlassung drohte, auf ihren oder seinen Antrag entlassen, aber wieder in das Beamtenverhältnis berufen worden ist, nachdem sie oder er rechtskräftig freigesprochen oder nur zu einer Strafe verurteilt worden ist, die ihr oder sein Ausscheiden nicht nach sich gezogen hätte. ^2^In anderen als diesen Fällen können Ausnahmen zugelassen werden, wenn die frühere Beamtin oder der frühere Beamte wieder in das Beamtenverhältnis berufen worden ist und sich in dem neuen Beamtenverhältnis bewährt hat.

**6.3** **Zu Absatz 3**

6.3.1.1 Zu den „entsprechenden Voraussetzungen“, unter denen Zeiten im Amt einer Parlamentarischen Staatssekretärin oder eines Parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied einer Landesregierung zu berücksichtigen sind, gehört, dass auf die Amtsinhaberin oder den Amtsinhaber auch das Berufsausübungsverbot (Landesrecht entsprechend § 7 ParlStG i. V. m. § 5 BMinG) angewandt worden ist.

6a **Zu § 6aZeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung**

6a.1 **Zu Absatz 1**

6a.1.1.1 ^1^Wurde die Beamtin oder der Beamte zu der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung entsendet (Entsendung / Beurlaubung erfolgt regelmäßig im dienstlichen Interesse und unter Wegfall der Bezüge), handelt es sich immer um eine hauptberufliche Tätigkeit. ^2^Praktika, Trainee- und Ausbildungszeiten erfüllen nicht das Merkmal „Hauptberuflichkeit“.

6a.1.1.2 Welche Einrichtungen als zwischenstaatliche und überstaatliche Einrichtungen anzusehen sind, ergibt sich insbesondere aus dem (nicht abschließenden) Verzeichnis öffentlicher zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Organisationen und Einrichtungen (Anhang zur Entsendungsrichtlinie Bund vom 9. Dezember 2015, GMBl 2016 S. 34) in der jeweils geltenden Fassung.

6a.1.1.3 ^1^Für jede Verwendung ist ein gesonderter Antrag erforderlich. ^2^Dies gilt auch für vor einer Berufung in ein Beamtenverhältnis zum Bund oder einer Versetzung in den Bundesdienst zurückgelegte Zeiten. ^3^Die einzelne Beantragung ist erforderlich, da die Fristen für die Beantragung von Zeiten einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung als ruhegehaltfähig bei Bestehen eines Anspruchs auf einen Kapitalbetrag an die Beendigung der jeweiligen Verwendung bzw. Berufung in ein Beamtenverhältnis zum Bund geknüpft sind. ^4^Zeiten einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, für die ein Anspruch auf einen Kapitalbetrag besteht, können nur als gesamter Zeitraum beantragt werden; eine Teilung des Zeitraumes mit der Folge, nur einen Bruchteil des Kapitalbetrages einzuzahlen, ist gesetzlich nicht vorgesehen. ^5^Beachte aber § 6a Absatz 2, vgl. auch Tz. 6a.1.1.6, 6a.2.2.1.

6a.1.1.4 ^1^Liegen zeitlich getrennte Verwendungen jeweils mit einem Anspruch auf eine laufende Alterssicherungsleistung vor, kann der Antrag nur dann auf einzelne Verwendungen beschränkt werden, wenn die aus den jeweiligen Verwendungen zustehenden laufenden Alterssicherungsleistungen eindeutig voneinander abgegrenzt und zugeordnet werden können. ^2^Dabei kann die Anerkennung der Ruhegehaltfähigkeit der entsprechenden Zeiten einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung nur insgesamt erfolgen. ^3^Die Anerkennung von Teilabschnitten einer Verwendung als ruhegehaltfähig ist nicht zulässig. ^4^Beachte aber § 56 Absatz 2 Satz 2, vgl. auch Tz. 56.2.2.1.

6a.1.1.5 ^1^Tz. 6a.1.1.3 und 6a.1.1.4 gelten gleichermaßen in Fällen, in denen für Zeiten einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung ein Anspruch auf einen Kapitalbetrag und ein Anspruch auf eine laufende Alterssicherungsleistung erworben wurde. ^2^Ist ein Kapitalbetrag von einer vorherigen Einrichtung / aus einer vorherigen Verwendung nicht innerhalb der für die Antragstellung und Anerkennung der Zeiten geltenden Fristen an den Bund abgeführt, sondern auf eine nachfolgende Einrichtung / Verwendung übertragen worden und steht aus der nachfolgenden Verwendung ein entsprechend höherer Kapitalbetrag oder eine laufende Alterssicherungsleistung unter Berücksichtigung der vorherigen Verwendung zu, darf der Antrag nur noch die bei der nachfolgenden Einrichtung / in der nachfolgenden Verwendung zurückgelegten Zeiten umfassen. ^3^In diesem Fall ist dazu korrespondierend nur der auf die Zeit bei der nachfolgenden Einrichtung / in der nachfolgenden Verwendung entfallende Kapitalbetrag einzuzahlen. ^4^Der entsprechend abgegrenzte Betrag ist durch die zwischenstaatliche oder überstaatliche Stelle mitzuteilen.^5^Tz. 6a.2.2.1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

6a.1.1.6 Zeiten nach Eintritt in den Ruhestand können nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.

6a.1.1.7 Der Antrag ist schriftlich zu stellen; ein elektronischer Antrag ist im Rahmen der Vorgaben des § 3a VwVfG ebenfalls zulässig.

6a.1.1.8 ^1^Hinterbliebene einer Beamtin oder eines Beamten, die oder der entweder während der Verwendung oder nach Beendigung der Verwendung, aber vor Antragstellung verstirbt, sind antragsberechtigt. ^2^Entsprechendes gilt für Hinterbliebene einer Ruhestandsbeamtin oder eines Ruhestandbeamten, die oder der über den Eintritt in den deutschen Ruhestand hinaus nahtlos die Verwendung fortgesetzt hat.

6a.1.1.9 ^1^Besteht kein Anspruch auf eine Alterssicherungsleistung aus der Zeit einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung und hat die Beamtin oder der Beamte dies nachgewiesen, ist dem Antrag (Frist: § 6a Absatz 4 Satz 2) stattzugeben. ^2^Für Hinterbliebene gilt dies entsprechend.

6a.1.1.10 ^1^Ein einmal gestellter Antrag kann bis zur Bestandskraft seiner Bescheidung zurückgenommen werden. ^2^Wurde im Falle der Tz. 6a.4.3.1 bereits ein die Festsetzung ändernder Bescheid erlassen, ist dieser zu widerrufen, da er infolge eines nun fehlenden Antrages rechtswidrig ist. ^3^Wurde ein Antrag im Falle des Absatzes 2 zurückgezogen, dem wegen fristgerechter Einzahlung bereits stattgegeben wurde, ist der entsprechende Betrag zurückzuerstatten.

6a.1.1.11 Die Berücksichtigung von Zeiten nach § 6a geht der Berücksichtigung von Zeiten nach § 11 oder § 12 vor, wobei die Nichtbeantragung der Berücksichtigung von Zeiten nach § 6a der Berücksichtigung von Zeiten nach § 11 oder § 12 nicht entgegensteht.

6a.1.2.1 Hinsichtlich der Berücksichtigung von Teilzeitbeschäftigungen wird auf Tz. 6.1.3.1 f. verwiesen.

6a.2 **Zu Absatz 2**

6a.2.1.1 ^1^Auf die Bezeichnung des Kapitalbetrages im Einzelfall kommt es nicht an. ^2^Ausschlaggebend ist, dass die Beamtin oder der Beamte auf Grund der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung in ein dortiges Altersvorsorgesystem eingebunden war. ^3^Besteht nach dessen Regelungen zum Zeitpunkt des Ausscheidens kein Anspruch auf eine laufende Alterssicherungsleistung und wurde deswegen ein Kapitalbetrag gezahlt oder konnte die Beamtin oder der Beamte auf Grund der jeweils geltenden Regelungen einen laufenden Alterssicherungsanspruch in Form einer Einmalzahlung kapitalisieren, ist dies ein Kapitalbetrag i. S. d. § 6a Absatz 2 Satz 1.

6a.2.1.2 ^1^Der Anspruch auf einen Kapitalbetrag ist dem Grunde nach und der Höhe nach durch die Beamtin oder den Beamten mithilfe einer entsprechenden Bescheinigung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung nachzuweisen. ^2^Ist dies nicht möglich, ist der Nachweis ausnahmsweise auch mittels Kontoauszugs und Erklärung der Beamtin oder des Beamten zulässig. ^3^Eines Nachweises bedarf es nicht, wenn der Kapitalbetrag durch die zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung unmittelbar an den Bund abgeführt wird, weil z. B. eine Auszahlung an die Beschäftigten nicht vorgesehen ist (z. B. bei Einrichtungen der EU).

6a.2.1.3 ^1^Der insgesamt zustehende Betrag ist derjenige, auf den die Beamtin oder der Beamte zum Zeitpunkt der Beendigung der Verwendung nach den einschlägigen Regelungen einen Anspruch hat, unabhängig davon, ob der Kapitalbetrag der Beamtin oder dem Beamten zu diesem Zeitpunkt bereits tatsächlich zugeflossen ist oder nicht. ^2^Im Falle der Versteuerung des Kapitalbetrages durch die zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung ist der nach Abzug der Steuern verbleibende Betrag zugrunde zu legen. ^3^Kapitalbeträge in ausländischer Währung sind entsprechend Tz. 55.8.2.1 Satz 1 und 2 in Euro umzurechnen. ^4^Dabei ist der Monatsdurchschnitt des Umrechnungskurses für den Monat nach Ende der Verwendung zugrunde zu legen. ^5^Nach dem Ende der Verwendung eintretende Wertänderungen bleiben grundsätzlich unberücksichtigt. ^6^Wird die Fremdwährungsleistung jedoch durch die zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung umgerechnet oder wird die Leistung direkt auf das „Euro-Konto“ der Beamtin oder des Beamten überwiesen, ist der jeweilige durch die zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung (ggf. im Zusammenhang mit der Überweisung) umgerechnete Betrag maßgebend. ^7^Ist der Kapitalbetrag nach § 6a Absatz 3 zu verzinsen, so ist – unabhängig vom Zuflusszeitpunkt – für die Umrechnung der Monatsdurchschnitt des Umrechnungskurses für den Monat nach dem Ende der Verwendung maßgebend; Satz 6 ist in diesem Fall nur anzuwenden, wenn die Überweisung frühestens zwei Monate vor bzw. spätestens zwei Monate nach dem Monat nach Ende der Verwendung erfolgt ist.

6a.2.1.4 ^1^Die Frist für die Einzahlung ermittelt sich nach den §§ 187 und 188 BGB. ^2^Der Beginn der Frist ist dabei der Tag nach dem Eingang des Antrages bei der für die Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zuständigen Stelle. ^3^Sie teilt der Beamtin oder dem Beamten neben dem Fristende auch die Kontoverbindung und – soweit bereits möglich – die Höhe des einzuzahlenden Betrages zeitnah nach Antragsstellung mit. ^4^Die Mitteilung über die Höhe des einzuzahlenden Betrages kann auch im Nachgang erfolgen.

6a.2.1.5 ^1^Geht der einzuzahlende Betrag nach Ablauf der Frist ein, ist dem Antrag nicht stattzugeben und der Betrag ist zu erstatten. ^2^Ein Zahlungseingang von drei Banktagen nach Fristablauf gilt dabei als fristgerechte Zahlung. ^3^§ 32 VwVfG ist zu beachten.

6a.2.1.6 Eine bestands- / rechtskräftige Ablehnung steht einem erneuten Antrag entgegen.

6a.2.1.7 Der abgeführte Kapitalbetrag ist von der Beschäftigungsstelle dem Versorgungsfonds bzw. der Versorgungsrücklage zuzuweisen bzw. zuzuführen.

6a.2.2.1 ^1^Dauerte die Verwendung der Beamtin oder des Beamten nach Beginn des deutschen Ruhestandes an, sind die Anteile des Kapitalbetrages, die im Zeitraum nach Beginn des Ruhestandes erworben wurden, nicht abzuführen. ^2^Lässt sich weder durch die Beamtin oder den Beamten noch durch die zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung dieser auf die Zeit nach Beginn des Ruhestandes entfallende Anteil ermitteln, ist eine zeitanteilige Berechnung durchzuführen. ^3^Unter Berücksichtigung der nach Satz 3 zu beachtenden Berechnungs- und Rundungsvorgaben des § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist dabei das Verhältnis der Zeit nach Beginn des Ruhestandes zur gesamten Verwendungszeit auf den gesamten Kapitalbetrag umzulegen; der so ermittelte Teil bleibt außer Acht.

6a.2.4.1 ^1^Wenn eine Alterssicherungsleistung auf Grund des Verhaltens der Beamtin oder des Beamten verringert wurde oder vorweggenommene Zahlungen erfolgten, ist der ungekürzte Betrag abzuführen. ^2^Um eine vorweggenommene Zahlung handelt es sich auch, wenn die zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung laufend zu den Dienstbezügen Zahlungen gewährt, die Alterssicherungsbeiträge der Einrichtung (etwa zu einem Altersvorsorgesystem) ersetzen sollen oder mit denen die Beamtin oder der Beamte eigenständig Alterssicherungsleistungen aufbauen soll. ^3^Die Summe dieser über die Zeit der Verwendung erhaltenen Beträge ist dann abzuführen.

6a.2.4.2 ^1^Wenn die Beamtin oder der Beamte eine zustehende Leistung nicht beantragt oder auf sie verzichtet, ist der ansonsten zustehende Betrag abzuführen. ^2^Um eine nicht beantragte Leistung handelt es sich auch dann, wenn die Möglichkeit einer gestaffelten Auszahlung besteht. ^3^Der insgesamt zustehende Betrag ist dann derjenige, aus dem die anteilige Auszahlung erfolgt; auch in diesen Fällen ist der gesamte Betrag, nicht nur die ausgezahlten Teilbeträge innerhalb der gesetzten Frist abzuführen. ^4^Der maßgebliche gesamte Betrag ist grundsätzlich von der Beamtin oder dem Beamten nachzuweisen. ^5^In Zweifelsfällen ist eine Bestätigung über die Höhe des Gesamtbetrages bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung einzuholen.

6a.2.5.1 ^1^Leistungen, die auf lediglich freiwilligen Beiträgen der Beamtin oder des Beamten beruhen, bleiben grundsätzlich außer Betracht. ^2^Hierzu gehören auch ggf. auf die freiwilligen Beiträge entfallende Erträge. ^3^Sind nach den Bestimmungen des jeweiligen Pensionssystems Beiträge der Beschäftigten verpflichtend zu zahlen oder ist die Teilnahme an einem Pensionsfonds an einen Antrag gebunden, der gestellt wurde, sind dies keine „freiwilligen“ Beiträge. Besteht die Möglichkeit, höhere als die verpflichtend zu zahlenden Beiträge zu zahlen, wären dies wiederum freiwillige Beiträge.

6a.2.5.2 Sofern auch die zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung freiwillige Beiträge für die Beamtin oder den Beamten zu einem Pensionssystem leistet, sind die auf diesen Beiträgen nebst Erträgen beruhenden Anteile des Kapitalbetrages ebenfalls von der Abführung freigestellt.

6a.2.5.3 Der auf freiwilligen Beiträgen beruhende Anteil eines Kapitalbetrages ist durch die Beamtin oder den Beamten nachzuweisen.

6a.3 **Zu Absatz 3**

6a.3.1.1 ^1^Erfasst sind Fälle, in denen die Zeit einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zum Zeitpunkt der Versetzung oder Einstellung in den Bundesdienst bereits abgeschlossen ist. ^2^Dauert sie an, sind die Absätze 1, 2 und 4 vorrangig anzuwenden; eine Verzinsung findet in diesem Fall nicht statt.

6a.3.1.2 Der Beginn des auf die Beendigung der Verwendung folgenden Monats ist als Beginn des der Verzinsung zugrunde zu legenden Zeitraumes auch dann ausschlaggebend, wenn die Beamtin oder der Beamte zu diesem Zeitpunkt noch nicht über den Kapitalbetrag verfügen konnte.

6a.3.2.1 ^1^Die Verzinsung erfolgt für Zeiträume bis zum 31. Dezember 1998 mit zwei Prozent pro Jahr, ab dem 1. Januar 1999 (Einführung des Basiszinssatzes) mit zwei Prozentpunkten pro Jahr über dem jeweils aktuellen, auf der Website der Deutschen Bundesbank abrufbaren Basiszinssatz, mindestens aber mit zwei Prozent pro Jahr. ^2^Dabei sind die kalenderjährlich zu ermittelnden Zinsen zu berücksichtigen; diese sind dem Kapitalbetrag in den Folgejahren hinzuzurechnen und wiederum zu verzinsen (Zinseszinseffekt).

6a.3.2.2 Ändert sich der Basiszinssatz als maßgebliche Bezugsgröße oder beginnt bzw. endet die Dynamisierung im Laufe eines Kalenderjahres, erfolgt eine anteilige Jahresberechnung.

6a.3.2.3 ^1^Der Verzinsung nach § 6a Absatz 3 ist nur der zustehende Kapitalbetrag zugrunde zu legen. ^2^Eine ggf. nach dem Ende der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Verwendung erfolgte Verzinsung des Kapitalbetrages ist grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. ^3^Dazu ist der entsprechende Zinsbetrag durch die Beamtin bzw. den Beamten nachzuweisen. ^4^Kann die Höhe des am Ende der Verwendung zustehenden Kapitalbetrages nicht bestimmt werden oder kann der Kapitalbetrag im Fall einer nach Ende der Verwendung ggf. erfolgten Verzinsung nicht in seine Bestandteile (Grundbetrag und Zinsen) aufgegliedert werden, ist hilfsweise der gesamte durch die Beamtin bzw. den Beamten nachgewiesene Kapitalbetrag der Verzinsung nach § 6a Absatz 3 zugrunde zu legen.

6a.3.3.1 ^1^Bruchteile eines Jahres sind entsprechend § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3 zu berechnen und zu runden. ^2^Hierzu sind die Tz. 14.1.2.1 bis 14.1.3.1 zu beachten.

6a.4 **Zu Absatz 4**

6a.4.1.1 ^1^Einem vor Ende der Verwendung gestellten Antrag nach § 6a kann nur stattgegeben werden, sofern der zum Ende der Verwendung zustehende Kapitalbetrag schon bekannt ist und nach § 6a Absatz 2 Satz 1 fristgerecht an den Bund abgeführt werden kann. ^2^Ist dies nicht der Fall, ist der Antrag abzulehnen; er kann in solchen Fällen erneut gestellt werden; Tz. 6a.2.1.6 findet keine Anwendung.

6a.4.1.2 ^1^Der Antrag nach § 6a ist an die für die Erstfestsetzung der Versorgungsbezüge zuständigen Stelle (vgl. BeamtVZustAnO) zu richten und von dieser zu bescheiden. ^2^Sind erstfestsetzende Stelle und Pensionsstelle nicht identisch, leistet die Pensionsstelle bei Bedarf Amtshilfe. ^3^Die für die Vereinnahmung des Kapitalbetrages zuständige Beschäftigungsdienststelle (vgl. auch Tz. 6a.2.1.7) teilt der für die Erstfestsetzung der Versorgungsbezüge zuständigen Stelle die für die Überweisung des Kapitalbetrages erforderlichen Angaben (Kontoinhaber, IBAN, BIC, Kassenzeichen) mit. ^4^Die Beschäftigungsdienststelle informiert die für die Erstfestsetzung der Versorgungsbezüge zuständigen Stelle unter Angabe des Buchungsdatums bzw. Tages der Wertstellung unverzüglich über die Vereinnahmung des Kapitalbetrages.

6a.4.1.3 ^1^Nach Ablauf der genannten Frist von zwölf Monaten eingehende Anträge sind unbeschadet der Tz. 6a.4.1.1 unzulässig. ^2^Tz. 6a.2.1.5 Satz 3 gilt entsprechend.

6a.4.2.1 ^1^Tz. 6a.4.1.1 ist auch in den Fällen anzuwenden, in denen ein Antrag nach § 6a bereits zum Ruhestandsbeginn gestellt wurde, obwohl die Verwendung bei Beginn des Ruhestandes noch andauert. ^2^Auf Tz. 6a.2.2.1 wird verwiesen.

6a.4.2.2 Sind Hinterbliebene antragsberechtigt, kann der Antrag bis zu zwölf Monate nach Ablauf des Sterbemonats gestellt werden.

6a.4.2.3 Tz. 6a.4.1.3 gilt entsprechend.

6a.4.3.1 ^1^Wurde ein Antrag vor Beginn des Ruhestandes nicht gestellt, sind bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge die jeweiligen Verwendungszeiten nicht als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen. ^2^Gleiches gilt, wenn die abschließende Bearbeitung eines Antrages erst nach Beginn des Ruhestandes erfolgen kann. ^3^Nach Bewilligung des Antrages ist die Festsetzung insoweit zu ändern. ^4^Es sind (nur) die beantragten Verwendungszeiten nunmehr (zusätzlich) als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen. ^5^Sollte sich durch die Berücksichtigung der Beurlaubungszeit als ruhegehaltfähig eine Änderung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge durch das Erfüllen der Zweijahresfrist nach § 5 Absatz 3 Satz 1 ergeben, ist Tz. 5.3.3.1 zu beachten.

6a.4.3.2 ^1^Die Änderung wirkt auf den Beginn des Ruhestandes zurück. ^2^Versorgungsbezüge sind insoweit nachzuzahlen oder zurückzufordern; eventuelle Ruhensregelungen sind rückwirkend zum Beginn des Ruhestandes und unter Beachtung der Änderungen wie der Erhöhung von ruhegehaltfähigen Dienstzeiten und Ruhegehalt durchzuführen.

**7** **Zu § 7 Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit**

7.0.1.1 ^1^Ruhestandsbeamtin oder Ruhestandsbeamter ist, wer sich im dauernden oder einstweiligen Ruhestand befindet. ^2^Die Beschäftigung darf den Ruhestand nicht beenden.

7.0.1.2 ^1^Voraussetzung für die Anrechnung der Dienstzeit als Beamtin bzw. Beamter, Richterin bzw. Richter, Berufssoldatin bzw. Berufssoldat oder in einem Amt als Mitglied der Bundes- oder einer Landesregierung sowie als Parlamentarische Staatssekretärin bzw. Parlamentarischer Staatssekretär i. S. d. § 6 Absatz 3 Nummer 3 ist nach § 7 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a eine Vollbeschäftigung. ^2^Teilzeitbeschäftigung – unabhängig vom Rechtsgrund und Beschäftigungsumfang – wird nicht berücksichtigt. ^3^Tz. 6.3.1.1 ist anzuwenden.

7.0.1.3 ^1^Ehrenamtliche Tätigkeiten erfüllen nicht die Voraussetzung des § 7 Satz 1 Nummer 1. ^2^Siehe hierzu auch Tz. 6.1.2.2.

7.0.1.4 ^1^Die Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit ist erst nach dem Ausscheiden der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten aus einem in § 7 Satz 1 Nummer 1 genannten Dienst-, Beschäftigungs- oder Amtsverhältnis durchzuführen. ^2^Eine Neufestsetzung des Ruhegehaltes ist erforderlich, wenn ohne Zeiten nach § 7 der Höchstruhegehaltssatz nicht erreicht wird. ^3^Sie ist mit Wirkung vom Ersten des auf die Beendigung der Beschäftigung folgenden Monats vorzunehmen.

7.0.1.5 ^1^§ 7 Satz 1 Nummer 2 ist nicht auf Beamtinnen oder Beamte anzuwenden, denen erstmals vor dem 1. Januar 1999 ein Amt i. S. d. § 54 BBG übertragen worden war (siehe § 69c Absatz 3). ^2^Für sie gilt § 7 Satz 1 Nummer 2 in der bis 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, wonach die ruhegehaltfähige Dienstzeit um die Zeit, die im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt worden ist, um bis zu fünf Jahre erhöht wird.

7.0.1.6 ^1^Endet in Fällen des einstweiligen Ruhestandes der Anspruch auf das erhöhte Ruhegehalt nach § 14 Absatz 6 Satz 1 vor Ablauf von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand, berechnet sich das erdiente Ruhegehalt zunächst unter Berücksichtigung der bis zu diesem Zeitpunkt tatsächlich im einstweiligen Ruhestand verbrachten Zeit. ^2^Eine weitergehende Berücksichtigung der im einstweiligen Ruhestand zurückgelegten Zeit im Rahmen des § 7 Satz 1 Nummer 2 erfolgt erst nach Ablauf von drei Jahren oder, wenn der einstweilige Ruhestand vorher endet (bei erneuter Berufung nach § 57 BBG, Eintritt in den dauernden Ruhestand mit Erreichen der Regelaltersgrenze oder wegen Dienstunfähigkeit oder durch Tod), zu diesem Zeitpunkt. ^3^Zu wenig gezahlte Versorgungsbezüge sind nachzuzahlen.

| ***Beispiel*** |
| --- |
| *Beamter BesGr. B 9, geb. 15.02.1962* |
| |
| *ruhegehaltfähige Dienstzeit ab 01.03.1992* |
| |
| *Verleihung des Amtes eines Ministerialdirektors (BesGr. B 9) am 01.08.2019* |
| |
| *Versetzung in den einstweiligen Ruhestand am 31.10.2021* |
| |
| *Der Beamte hat für die Monate Oktober 2021 bis einschließlich Januar 2022 Anspruch auf Weitergewährung der Besoldung (§ 4 Absatz 1 BBesG) und anschließend ab dem 01.02.2022 für die Dauer von zwei Jahren und 92 Tagen (Dauer des Amtes B 9 vom 01.08.2019 bis 31.10.2021) Anspruch auf ein Ruhegehalt in Höhe von 71,75 % der Dienstbezüge aus der BesGr. B 9 (§ 14 Absatz 6 Satz 1 BeamtVG).* |
| |
| *Die Zahlung des nach § 14 Absatz 6 BeamtVG erhöhten Ruhegehaltes endet am 02.05.2024.* |
| |
| *Wird der Beamte nicht spätestens mit Ablauf des 02.05.2024 erneut in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen, ist das zustehende (also nicht erhöhte) Ruhegehalt auf der Grundlage einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit von 32 Jahren und 63 Tagen (01.03.1992 bis 02.05.2024) festzusetzen.* |
| |
| *Sofern der einstweilige Ruhestand nicht vorher endet, ist das Ruhegehalt zum 01.11.2024 wegen Ablauf des Drei-Jahres-Zeitraumes nach § 7 Satz 1 Nummer 2 BeamtVG neu festzusetzen. Hierbei ist eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von 32 Jahren und 245 Tagen (01.03.1992 bis 31.10.2024) zu berücksichtigen. Für die Monate Mai 2024 bis Oktober 2024 besteht ein Nachzahlungsanspruch.* |

7.0.2.1 Auch Beurlaubungen ohne Dienstbezüge in einem Dienst-, Beschäftigungs- oder Amtsverhältnis nach § 7 Satz 1 Nummer 1 können zur Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit führen, sofern die Voraussetzungen des § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 erfüllt sind; die Tz. 6.1.2.4 bis 6.1.2.37 sind entsprechend anzuwenden.

7.0.2.2 Hinsichtlich der nicht ruhegehaltfähigen unentschuldigten Abwesenheiten gilt Tz. 6.1.2.38 entsprechend.

7.0.2.3 Wegen der Zeit, für die eine Abfindung gezahlt worden ist, vgl. Tz. 6.1.2.39 f.

7.0.2.4 ^1^Werden Zeiten nach § 7 nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt, hat dies keine Auswirkungen auf das bereits festgesetzte Ruhegehalt aus dem vorher durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand beendeten Dienstverhältnis. ^2^Im Übrigen gelten die Tz. 6.2.1.1 und 6.2.2.1 entsprechend.

**8** **Zu § 8 Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten**

**8.1** **Zu Absatz 1**

8.1.1.1 Zeiten nach § 8 sind nur unter Berücksichtigung des § 2 Absatz 2 i. V. m. Absatz 5 und 6 BeamtVÜV oder der §§ 12a und 12b ruhegehaltfähig.

8.1.1.2 ^1^„Berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr ... gestanden“ haben Soldatinnen oder Soldaten, die in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten (§ 1 Absatz 2 Satz 1 SG) oder einer Soldatin oder eines Soldaten auf Zeit (§ 1 Absatz 2 Satz 2 SG) berufen worden sind, und zwar von dem Tag an, an dem das Dienstverhältnis rechtswirksam begründet worden ist. ^2^Nach § 41 Absatz 2 SG wird die Begründung des Dienstverhältnisses mit dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, es sei denn die Urkunde bestimmt ausdrücklich einen späteren Tag (Wirkungsurkunde).

8.1.1.3 ^1^Berufsmäßiger Dienst in der NVA rechnet frühestens vom 1. März 1956 und längstens bis zum 2. Oktober 1990. ^2^Die Zeit des Ruhens des Dienstverhältnisses ab dem 3. Oktober 1990 für eine Übergangszeit von sechs bzw. neun Monaten ist nicht anrechenbar (Anlage I Kapitel XIX, Sachgebiet B, Abschnitt II Nummer 2 § 2 des Einigungsvertrages); siehe aber auch Tz. 9.1.1.5.

8.1.1.4 Die Zeit des berufsmäßigen Wehrdienstes in der Bundeswehr rechnet für Soldatinnen oder Soldaten auf Zeit und Berufssoldatinnen oder Berufssoldaten der NVA erst ab der erneuten Berufung in ein Dienstverhältnis einer Soldatin oder eines Soldaten auf Zeit bzw. einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten der Bundeswehr (Anlage I Kapitel XIX, Sachgebiet B, Abschnitt II Nummer 2 § 8 des Einigungsvertrages).

8.1.1.5 Die im persönlichen Geltungsbereich auf Soldatinnen oder Soldaten beschränkten Vorschriften zur doppelten Berücksichtigung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten unterfallen ebenfalls dem Anwendungsbereich des § 8.

8.1.1.6 Wird eine Zeit im Vollzugsdienst der Polizei in einem Beamtenverhältnis zurückgelegt, ist diese Zeit vorrangig nach § 6 zu berücksichtigen.

8.1.1.7 Eine im privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis abgeleistete Zeit im Vollzugsdienst der Polizei ist vorrangig nach § 8 zu berücksichtigen; eine nachrangige Prüfung nach § 10 steht dem nicht entgegen.

8.1.1.8 Im Vollzugsdienst der Polizei stand, wer ungeachtet der Art der ausgeübten Tätigkeiten sowie der konkret wahrgenommenen materiellen Aufgaben das spezielle Beschäftigungsverhältnis gerade bei der Polizei als Institution, also bei einer Polizeidienststelle oder -einheit, abgeleistet hat.

8.1.1.9 „Berufsmäßig ... im Vollzugsdienst der Polizei gestanden“ hat, wessen Tätigkeit darauf angelegt war, den Lebensunterhalt zu sichern.

8.1.1.10 Als berufsmäßig ausgeübter Vollzugsdienst der Polizei gilt z. B. die vor der Berufung in das Beamtenverhältnis von Angehörigen des Polizeivollzugsdienstes abgeleistete Dienstzeit

- in der Bundespolizei (bis 30. Juni 2005 Bundesgrenzschutz), soweit er nicht auf Grund der früheren Grenzschutzdienstpflicht geleistet wurde,

- in einer Landespolizei oder

- in der Volkspolizei der DDR, nicht dagegen in der kasernierten Volkspolizei (die kasernierte Volkspolizei war eine Vorgängerorganisation der NVA).

8.1.1.11 Nicht zum Vollzugsdienst der Polizei rechnet z. B. eine bis zum 31. März 1992 wahrgenommene Tätigkeit bei der damaligen Bahnpolizei (Urteil des OVG NW vom 12. Juli 1993 – 12 A 2173/92 –).

**8.2** **Zu Absatz 2**

8.2.1.1 Beurlaubungen können unter den Voraussetzungen des § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden; die Tz. 6.1.2.4 bis 6.1.2.37 sind entsprechend anzuwenden.

8.2.1.2 Hinsichtlich der nicht ruhegehaltfähigen unentschuldigten Abwesenheiten gilt die Tz. 6.1.2.38 entsprechend.

8.2.1.3 ^1^Wegen der Zeit, für die eine Abfindung gezahlt worden ist, vgl. die Tz. 6.1.2.39 und 6.1.2.40. ^2^Zu den Abfindungen gehören nicht Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 SVG.

8.2.1.4 ^1^Wegen der Zeit, die entsprechend § 6 Absatz 2 beendet worden ist, vgl. die Tz. 6.2.1.1 und 6.2.2.1. ^2^Dies gilt bei der Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses wegen des Verlusts der Rechtsstellung einer Berufssoldatin bzw. eines Berufssoldaten (§ 48 SG) oder einer Soldatin bzw. eines Soldaten auf Zeit (§ 54 Absatz 2 Nummer 2 SG) sowie bei Entlassung auf eigenen Antrag (§ 46 Absatz 3, § 55 Absatz 3 SG) und bei Entlassungen, die als Entlassung auf eigenen Antrag gelten (§ 46 Absatz 2 Nummer 7, Absatz 3 Satz 2, § 55 Absatz 1 Satz 1 SG) unter den sonstigen Voraussetzungen des § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 entsprechend; siehe hierzu auch Tz. 6.2.1.1 f.

**9** **Zu § 9 Nichtberufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten**

**9.1** **Zu Absatz 1**

9.1.1.1 Zeiten nach § 9 Absatz 1 sind nur unter Berücksichtigung des § 2 Absatz 2 i. V. m. Absatz 5 und 6 BeamtVÜV oder der §§ 12a und 12b ruhegehaltfähig.

9.1.1.2 ^1^Die Ruhegehaltfähigkeit von Zeiten i. S. d. § 9 Absatz 1, die nach Berufung in das Beamtenverhältnis abgeleistet worden sind, beurteilt sich nach § 6. ^2^Die Berücksichtigung von Zeiten nach § 9 Absatz 1 geht der Berücksichtigung von Zeiten nach den §§ 10, 11, 12 und 67 Absatz 2 Satz 3 vor. ^3^Die im persönlichen Geltungsbereich auf Soldatinnen oder Soldaten beschränkten Vorschriften zur doppelten Berücksichtigung von ruhegehaltfähigen Dienstzeiten unterfallen ebenfalls dem Anwendungsbereich des § 9.

9.1.1.3 ^1^Die Dauer eines nichtberufsmäßigen Wehrdienstes in der Bundeswehr ergibt sich aus der Dienstzeitbescheinigung (§ 32 SG). ^2^Die Dauer eines nichtberufsmäßigen Wehrdienstes in der NVA ergibt sich aus dem Wehrdienstausweis.

9.1.1.4 ^1^Nichtberufsmäßigen Wehrdienst leisten diejenigen, die regelmäßig auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen, zuweilen auch freiwillig, zum vorübergehenden und je nach den öffentlichen Bedürfnissen befristeten Dienst herangezogen werden, die aber ein anderes Berufsziel haben und deren Ausscheiden von vorneherein für den Zeitpunkt vorgesehen ist, in dem ihre Heranziehung nicht mehr notwendig erscheint (s. a. Urteil des BVerwG vom 26. November 1964 – II C 92.62 –). ^2^Grundsätzlich ist ein auf Grund der Wehrgesetze geleisteter Dienst nichtberufsmäßig, soweit er nicht nach § 8 Absatz 1 ruhegehaltfähig ist.^3^Freiwilliger Wehrdienst i. S. d. Satzes 1 sind die nach § 4 Absatz 3 WPflG in der Fassung bis zum (Inkrafttreten der Änderung des § 2 WPflG am) 13. April 2013 abgeleisteten Dienste.

9.1.1.5 Der nichtberufsmäßige Wehrdienst in der Bundeswehr umfasst

- die nach den Bestimmungen des WPflG in der jeweils geltenden Fassung oder auf Grund der Dienstleistungspflicht nach dem Vierten Abschnitt des SG oder nach § 81 SG geleisteten Dienste,

- den nach § 58b SG geleisteten Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement,

- die Zeit des Ruhens der Dienstverhältnisse ehemaliger Angehöriger der NVA, soweit tatsächlich Wehrdienst geleistet wurde (sog. Weiterverwender, vgl. Tz. 8.1.1.3 f.).

9.1.1.6 ^1^Der nichtberufsmäßige Wehrdienst umfasst auch den Grundwehrdienst in der NVA in der Zeit zwischen dem 1. März 1956 und dem 2. Oktober 1990. ^2^Die Wehrpflicht in der DDR wurde am 25. Januar 1962 eingeführt; vor dem 1. Mai 1962 war der Wehrdienst bis zu drei Jahren freiwillig. ^3^Die gesetzliche Dauer des Grundwehrdienstes in der ehemaligen DDR betrug vom

| 1. Mai 1962 bis 30. April 1990 | 18 Monate |
| --- | --- |
| | |
| 1. Mai 1990 bis 2. Oktober 1990 | 12 Monate |

^4^Die wehrdienstleistenden Soldatinnen oder Soldaten der NVA wurden mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 Soldatinnen oder Soldaten der Bundeswehr (Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt II Nummer 2 des Einigungsvertrages).

9.1.1.7 Einem nichtberufsmäßigen Wehrdienst stehen gleich der

- Zivildienst nach § 78 Absatz 2 ZDG (die Zeit eines Zivildienstes ergibt sich aus der Dienstzeitbescheinigung nach § 46 Absatz 1 ZDG),

- Wehrersatzdienst als Bausoldat der DDR nach der Anordnung vom 7. September 1964 (GBI. I Nr. 11 S. 129) in der Zeit bis zum 28. Februar 1990 (die gesetzliche Dauer des Wehrersatzdienstes von 1964 bis 30. April 1990 betrug 18 Monate),

- Zivildienst auf Grund der Verordnung über den Zivildienst in der DDR vom 20. Februar 1990 (GBI. I Nr. 10 S. 79) in der Zeit vom 1. März 1990 bis 2. Oktober 1990 - zivildienstpflichtige Personen gelten mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 als anerkannte Kriegsdienstverweigerer i. S. d. Kriegsdienstverweigerungsgesetzes (Anlage I Kapitel X Sachgebiet C Abschnitt III Nummer I des Einigungsvertrages) (die Dauer des Zivildienstes der DDR betrug zwölf Monate),

- nichtberufsmäßige Wehrdienst in fremden Streitkräften, der nach § 8 Absatz 2 WPflG auf den deutschen Wehrdienst i. S. d. Tz. 9.1.1.5 ganz oder teilweise angerechnet worden ist, im Umfang der tatsächlich auf den deutschen Wehrdienst vorgenommenen Anrechnung.

9.1.1.8 Ein nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz bzw. nach dem jeweils bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres geleisteter Dienst steht einem nichtberufsmäßigen Wehrdienst nicht gleich.

9.1.1.9 ^1^Nichtberufsmäßiger Polizeivollzugsdienst i. S. d. § 9 Absatz 1 Nummer 1 ist der nicht von § 8 Absatz 1 erfasste, die Arbeitskraft voll beanspruchende Dienst u. a. auf Grund der Grenzschutzdienstpflicht (§§ 49 ff. BGSG vom 18. August 1972 (BGBl. I S. 1834) i. V. m. Artikel 3 Absatz 2 des BGSNeuRegG vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978)).

9.1.1.10 Arbeitsunfähig ist, wer infolge Krankheit eine Tätigkeit nicht verrichten kann.

9.1.1.11 ^1^Zeiten einer Heilbehandlung (vgl. § 10 BVG) sind nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 zu berücksichtigen, wenn die Krankheit oder Verwundung mit einer der in § 9 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8 Absatz 1 genannten Zeiten in ursächlichem Zusammenhang steht. ^2^Dies ist anzunehmen, wenn die Arbeitsunfähigkeit bei der Entlassung vorgelegen hat und die Heilbehandlung im unmittelbaren zeitlichen Anschluss an die Entlassung erfolgte, es sei denn, dass die besonderen Umstände des Falles eine andere Beurteilung nahelegen.

**9.2** **Zu Absatz 2**

9.2.1.1 Wegen der Zeit, in der die Beamtin oder der Beamte nur nebenbei beansprucht wurde, siehe Tz. 6.1.2.1.

9.2.1.2 Beurlaubungen können unter den Voraussetzungen des § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden; die Tz. 6.1.2.4 bis 6.1.2.37 sind entsprechend anzuwenden.

9.2.1.3 Hinsichtlich der nicht ruhegehaltfähigen unentschuldigten Abwesenheiten gilt Tz. 6.1.2.38 entsprechend.

9.2.1.4 ^1^Wegen der Zeit, für die eine Abfindung gezahlt worden ist, vgl. die Tz. 6.1.2.39 f. ^2^Zu den Abfindungen gehört nicht das Entlassungsgeld nach dem WSG.

9.2.1.5 ^1^Wegen der Zeit, die entsprechend § 6 Absatz 2 beendet worden ist, vgl. die Tz. 6.2.1.1 und 6.2.2.1. ^2^Dies gilt insbesondere bei Ausschluss (§ 30 Absatz 1 und 2 WPflG, § 76 SG) von nichtberufsmäßig Wehrdienst leistenden Soldatinnen oder Soldaten.

**10** **Zu § 10 Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst**

10.0.1.1 ^1^Zeiten nach § 10 sind bei Festsetzung des Ruhegehalts grundsätzlich im Umfang einer ggf. bereits ergangenen Vorabentscheidung nach § 49 Absatz 2 Satz 2 zu berücksichtigen. ^2^Tz. 49.1.1.2 ist zu beachten. ^3^Im Übrigen gilt Tz. 49.10.1.2 sinngemäß. ^4^Der Zweck des § 10 besteht darin, den Beamtinnen und Beamten mit berücksichtigungsfähigen Vordienstzeiten diejenige Altersversorgung zu ermöglichen, die sie erhalten würden, wenn sie die vordienstlichen Tätigkeiten im Beamtenverhältnis erbracht hätten. ^5^Die Nichtberücksichtigung von Vordienstzeiten wird ermessensfehlerhaft, wenn sie dazu führt, dass ein Ruhegehalt unterhalb der gesetzlichen Höchstgrenze gezahlt und die Differenz nicht durch eine andere Versorgung ausgeglichen wird (s. Urteil des BVerwG vom 19. November 2015 – 2 C 22.14 – juris, Rn. 10 und Rn. 18).

10.0.1.2 Bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 10 ist auf den Zeitpunkt der Ernennung abzustellen.

10.0.1.3 ^1^Die jeweiligen Zeiten müssen grundsätzlich vor Berufung in das Beamtenverhältnis abgeleistet worden sein, aus dem die Versetzung in den Ruhestand erfolgt (s. a. Beschluss des BayVGH vom 13. Oktober 2017 - 14 ZB 16.1585 -). ^2^Jedoch können Zeiten vor einem unmittelbar vorangegangenen, nicht unterbrochenen Beamtenverhältnis zu einem anderen Dienstherrn (bspw. zu einem Land) auch berücksichtigt werden (Kettenverhältnis), soweit sie im Hinblick auf die Einstellung in dieses Beamtenverhältnis zu dem früheren Dienstherrn die Voraussetzungen erfüllen.

10.0.1.4 Ein „privatrechtliches Arbeitsverhältnis“ umfasst die Tätigkeit als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer sowie als sonstige Beschäftigte oder sonstiger Beschäftigter i. S. d. § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB VI bei einem Dienstherrn nach Tz. 10.0.1.6.

10.0.1.5 Nicht erfasst ist die Beschäftigung als Auszubildende oder Auszubildender, in einem Lehrverhältnis, Volontärverhältnis und sonstigen Ausbildungsverhältnis.

10.0.1.6 Öffentlich-rechtliche Dienstherren sind der Bund, die Länder, die Gemeinden (Gemeindeverbände) und andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit und ohne Dienstherrnfähigkeit, also alle öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände (siehe hierzu Tz. 11.0.1.7 bis 11.0.1.9).

10.0.1.7 ^1^Die Zeit einer Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ist vorrangig nach § 10 zu prüfen. ^2^Wegen Zeiten im ausländischen öffentlichen Dienst siehe Tz. 11.0.1.19 f.

10.0.1.8 Von der Beamtin oder vom Beamten zu vertretende (schädliche) Unterbrechungen des privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses liegen vor, wenn sie auf Umständen beruhen, die ihrem oder seinem Verantwortungsbereich zuzurechnen sind, u. a. bei einer Kündigung durch

- die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer, sofern nicht die in Tz. 10.0.1.11 genannten familienpolitischen Voraussetzungen erfüllt sind, oder

- die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber aus einem in der Person der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers liegenden wichtigen Grund.

10.0.1.9 ^1^Keine Unterbrechungen i. S. d. § 10 sind

- Zeiten ohne Dienstleistungspflicht, ohne dass dadurch das Arbeitsverhältnis endet, es sei denn, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer deswegen nicht tätig gewesen ist, weil sie oder er der Tätigkeit ohne rechtfertigenden Grund ferngeblieben ist;

- Zeiten eines wegen Schwangerschaft bestehenden Beschäftigungsverbotes und einer anschließenden Gewährung von Mutterschaftsurlaub nach dem MuSchG bzw. Erziehungsurlaub nach dem früheren BErzGG oder Elternzeit nach dem BEEG.

^2^Zeiten ohne Arbeitsentgelt mit Ausnahme von Zeiten mit Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach § 24i SGB V sind dabei nicht ruhegehaltfähig.

10.0.1.10 Als nicht von der Beamtin oder dem Beamten zu vertretende Unterbrechungen sind anzusehen:

- der Wechsel vom öffentlichen Dienst zur Beschäftigung bei einer Fraktion des Bundestages, eines Landtages oder einer kommunalen Vertretungskörperschaft,

- die Zeit eines Wehr- oder Zivildienstes, auch wenn der Eintritt freiwillig erfolgt ist; als Wehrdienst gilt der gesetzliche Wehrdienst (Grundwehrdienst und Wehrübungen), die vor der Einführung der gesetzlichen Wehrpflicht abgeleisteten Dienstzeiten, der über die Zeit des gesetzlichen Wehrdienstes hinaus freiwillig abgeleistete Wehrdienst bis zur Dauer von drei Jahren, sofern es sich nicht um einen berufsmäßigen Wehrdienst handelt, der freiwillige Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement nach § 58b SG und die Heranziehung zu Dienstleistungen nach dem Vierten Abschnitt des SG auf Grund freiwilliger Verpflichtung nach § 59 Absatz 3 SG,

- Zeiten eines Wehrdienstes als Soldatin oder Soldat auf Zeit mit einer auf nicht mehr als zwei Jahre festgesetzten Dienstzeit,

- die Zeit, in der sich die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer auf Grund einer Krankheit oder Verwundung als Folge eines Wehr- oder Zivildienstes arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung befunden hat,

- die Zeit vor oder nach Ableistung eines Wehr- oder Zivildienstes oder einer Heilbehandlung, wenn sie je einen Monat nicht übersteigt,

- Zeiten ohne Urlaub von nicht mehr als einem Monat (z. B. Arbeitgeberwechsel),

- die Zeit eines Urlaubs ohne Arbeitsentgelt, wenn das dienstliche Interesse an der Beurlaubung anerkannt wurde,

- die Zeit eines Urlaubs nach § 28 TVöD,

- die Zeit eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres bis zu jeweils einem Jahr,

- die Zeit eines Bundesfreiwilligendienstes nach dem BFDG bis zu einem Jahr,

- die Zeit nach dem Zuzug aus dem Beitrittsgebiet vor dem 3. Oktober 1990, wenn sie sechs Monate nicht übersteigt - bei einer Unterbrechung von mehr als sechs Monaten sind die Motive der Beamtin oder des Beamten und die Gründe für die längere Unterbrechung zu würdigen; wenn aus staatsrechtlichen Gründen die Tätigkeit länger unterbrochen wurde, obwohl sich die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nachweislich ohne schuldhaftes Verzögern um einen Arbeitsplatz bemüht hat, können im Einzelfall auch längere Unterbrechungszeiten als unschädlich angesehen werden (vgl. hierzu auch Urteil des BVerwG vom 17. Oktober 1985 - 2 C 31.83 -),

- die Zeit einer Verwendung bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung; auf die Beantragung der Ruhegehaltfähigkeit dieser Zeit nach § 6a kommt es dabei nicht an.

10.0.1.11 ^1^Das Ausscheiden aus einem unbefristeten privatrechtlichen Arbeitsverhältnis auf eigenen Wunsch zur tatsächlichen

- Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren oder

- Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen (vgl. sinngemäß § 92a Absatz 1 BBG oder entsprechende landesrechtliche Vorschriften),

ist als nicht von der Beamtin oder dem Beamten zu vertretende Unterbrechung anzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte bis zur Wiedereinstellung in das Arbeitsverhältnis oder bis zur Berufung in das Beamtenverhältnis nicht anderweitig erwerbstätig war und soweit die Unterbrechung den Zeitraum einer Beurlaubung nach § 92 BBG nicht überschritten hat. ^2^Der Zeitraum nach § 92 BBG beträgt (nach § 72a BBG a. F.) bis zum 31. Juli 1989 neun Jahre, ab 1. August 1989 zwölf Jahre sowie (nach § 92 BBG) ab 12. Februar 2009 15 Jahre. ^3^Erwerbstätig ist auch, wer eine geringfügige Beschäftigung oder eine geringfügige selbständige Tätigkeit (§ 8 SGB IV) ausübt.

10.0.1.12 ^1^Ein nicht zu vertretendes Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst liegt auch dann vor, wenn die Beamtin oder der Beamte vor und nach ihrem oder seinem Ausscheiden alles Mögliche getan hat, um eine Unterbrechung der Dienstzeit durch eine anschließende Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst zu vermeiden oder wenigstens auf eine objektiv unvermeidliche Dauer zu begrenzen (Urteil des BVerwG vom 19. Februar 1998 – 2 C 12.97 –). ^2^Hierbei sind auch mehrmonatige Verzögerungen auf Grund der Dauer von Bewerbungs- und Einstellungsverfahren in der Regel nicht der Beamtin oder dem Beamten zuzurechnen.

10.0.1.13 ^1^Die Beamtin oder der Beamte hat die Unterbrechung jedoch zu vertreten, sofern die Verzögerung der Wiedereinstellung bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn auf Umständen beruht, die dem Verantwortungsbereich des Beamten zuzurechnen sind. ^2^Das ist in aller Regel der Fall, wenn die Umstände durch das Verhalten des Beamten maßgeblich geprägt sind (siehe auch Urteil des BVerwG vom 14. März 2002 – 2 C 4.01 –). ^3^Ein Verschulden ist nicht erforderlich.

10.0.1.14 ^1^Unter Ernennung i. S. d. § 10 ist die Ernennung zu verstehen, durch die ein Beamtenverhältnis auf Probe begründet wird. ^2^Die Ernennung zur Beamtenanwärterin oder zum Beamtenanwärter unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf wird von § 10 nicht erfasst (s. a. Beschluss des BVerwG vom 5. Dezember 2011 – 2 B 103.11 –).

10.0.1.15 ^1^Dem gewissermaßen vor die Klammer gezogenen Kausalitätserfordernis des § 10 Satz 1 (“sofern die Tätigkeit zur Ernennung geführt hat”) kommt in den Alternativen der Nummern 1 und 2 des Satzes 1 der Vorschrift unabhängig davon Bedeutung zu, ob die dort normierten zusätzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Beschluss des OVG NRW vom 9. August 2006 – 1 A 53/05 –). ^2^Die Ruhegehaltfähigkeit einer Tätigkeit setzt daher immer das Erfüllen beider Voraussetzungen voraus.

10.0.1.16 ^1^Eine Tätigkeit hat zur Ernennung geführt, wenn zwischen der Tätigkeit im Arbeitsverhältnis und der Ernennung ein im Einzelfall nachvollziehbarer zeitlicher und funktioneller Zusammenhang bestanden hat. ^2^Ein funktioneller Zusammenhang ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gegeben, wenn die Ernennung wesentlich auf die Fähigkeiten und Erfahrungen zurückzuführen ist, die die Beamtin oder der Beamte durch die vordienstliche Tätigkeit erworben hat. ^3^Sofern ein entsprechender Nachweis nicht mehr zu führen ist, ist eine nachträgliche Bewertung durchzuführen. ^4^Daneben müssen für die Erfüllung des funktionellen Zusammenhangs die während der Beschäftigung im Arbeitnehmerverhältnis ausgeübten Tätigkeiten mindestens denen der nächstniedrigeren als der Laufbahngruppe entsprechen, in der die Beamtin oder der Beamte eingestellt wurde.

10.0.1.17 ^1^Tz. 10.0.1.16 ist nicht anzuwenden in Fällen, in denen die Befähigung für eine Beamtenlaufbahn durch einen Vorbereitungsdienst oder eine nach der BLV diesen ersetzenden Vorbereitungsdienst (§ 34 Absatz 1 Satz 2 BLV in der bis 13. Februar 2009 geltenden Fassung) erworben wird, zu dem alle Bewerber grundsätzlich Zugang haben, die die sonstigen Voraussetzungen hierfür erfüllen. ^2^In diesen Fällen kann im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass für die der Ableistung des Vorbereitungsdienstes folgende Anstellung als Beamter im funktionellen Sinn die während des Vorbereitungsdienstes erworbenen und durch die Laufbahnprüfung nachgewiesenen Fähigkeiten und Kenntnisse allein ausreichend und ausschlaggebend sind, mithin zur Ernennung geführt haben. ^3^In derartigen Fällen treten Kenntnisse und Erfahrungen, die in einem dem Vorbereitungsdienst vorangehenden privatrechtlichen Arbeitsverhältnis erworben worden sind, in ihrer Bedeutung für die spätere Ernennung zurück.

10.0.1.18 ^1^Tz. 10.0.1.17 gilt jedoch nicht in Fällen, in welchen die Zulassung zum Vorbereitungsdienst in erster Linie Angestellten vorbehalten war bzw. nur auf Grund einer in Tz. 10.0.1.16 beschrieben Tätigkeit erfolgte; in derartigen Fällen ist der funktionelle Zusammenhang zwischen der Angestelltentätigkeit und der Ernennung gegeben. ^2^In diesen Fällen erfüllen grundsätzlich die Beschäftigungszeiten, die für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst gefordert waren, die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung als ruhegehaltfähig.

10.0.1.19 ^1^Zudem bedarf es eines engen zeitlichen Zusammenhanges zwischen der früheren Tätigkeit i. S. d. Tz. 10.0.1.16 und der Verwendung im Beamtenverhältnis. ^2^Der zeitliche Zusammenhang ist gegeben, wenn diese Beschäftigungszeiten dem Eintritt in das Beamtenverhältnis – ggf. auch in einem anderen Verwaltungszweig oder bei einem anderen Dienstherrn – unmittelbar vorangegangen sind; eine von der Beamtin oder dem Beamten nicht zu vertretende Unterbrechung (Tz. 10.0.1.10 bis 10.0.1.12) bleibt dabei unberücksichtigt.

10.0.1.20 ^1^Hauptberuflich ist eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt, wenn sie den zeitlichen Mindestumfang der grundsätzlich allen Beamtinnen oder Beamten eröffneten Teilzeitbeschäftigung nicht unterschreitet. ^2^Die Frage der Hauptberuflichkeit ist dabei nach derjenigen Rechtslage zu beurteilen, die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gilt. ^3^Eine Tätigkeit wird hauptberuflich ausgeübt, wenn sie entgeltlich ist, gewolltermaßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, i. d. R. den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht und dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht oder nahekommt (s. a. Urteile des BVerwG vom 25. Mai 2005 – 2 C 20.04 – und vom 24. Juni 2008 – 2 C 5.07 –). ^4^Entgeltlich ist jede Tätigkeit, die zu einem Einkommen führt, welches geeignet oder jedenfalls weitgehend geeignet ist, den Lebensunterhalt zu sichern; auf die Art der beruflichen Tätigkeit (angestellt, freiberuflich, Forschungstätigkeit, stipendienfinanzierte Tätigkeit usw.) kommt es nicht an.

10.0.1.21 Eine nach § 10 Satz 1 Nummer 1 i. d. R. einer Beamtin oder einem Beamten obliegende Beschäftigung hat vorgelegen, wenn im Zeitpunkt der Beschäftigung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers gleiche Tätigkeiten beim Dienstherrn oder, wenn sich bei diesem eine als Regel zu erkennende Übung nicht feststellen lässt, entsprechende Tätigkeiten bei anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn regelmäßig von Beamtinnen oder Beamten wahrgenommen wurden.

10.0.1.22 Eine später einer Beamtin oder einem Beamten übertragene Beschäftigung hat auch vorgelegen, wenn gleiche Tätigkeiten, wie sie die Beamtin oder der Beamte vor ihrer oder seiner Ernennung wahrgenommen hat, zwar nicht im Zeitpunkt der Beschäftigung, jedoch später bei dem betreffenden öffentlich-rechtlichen Dienstherrn i. d. R. von Beamtinnen oder Beamten wahrgenommen wurden.

10.0.1.23 ^1^Der Begriff der Laufbahn erfasst alle Ämter derselben Fachrichtung, die verwandte und gleichwertige Vor- und Ausbildungen voraussetzen (§ 16 Absatz 1 BBG). ^2^Zur Laufbahn gehören auch Vorbereitungsdienst und Probezeit.

10.0.1.24 Tätigkeiten sind nach § 10 Satz 1 Nummer 2 als für die Laufbahn der Beamtin oder des Beamten förderlich anzusehen, wenn sie in einem nicht geringeren Umfang als hauptberufliche Beschäftigungen abgeleistet wurden (Tz. 10.0.1.20) und

- für die Dienstausübung der Beamtin oder des Beamten nützlich sind, d. h., wenn die Dienstausübung entweder erst auf Grund der früher gewonnenen Fähigkeiten und Erfahrungen ermöglicht oder wenn sie jedenfalls erleichtert und verbessert wird (BVerwG, Urteil vom 14. März 2002 – 2 C 4.01 –, Orientierungssatz) oder

- wenn entweder ihre Ableistung vor der Annahme für die Laufbahn in den Laufbahnregelungen gefordert oder ihre Anrechnung auf die Ausbildungszeit nach der Annahme für die Laufbahn vorgenommen wurde (soweit früher besondere Laufbahnregelungen nicht bestanden haben, ist auch für die zurückliegende Zeit entsprechend den erstmals für diese Laufbahn geltenden Laufbahnregelungen zu verfahren) oder

- wenn sie mit der ersten Verwendung im Beamtenverhältnis oder, falls sie einer nach § 10 Satz 1 Nummer 1 berücksichtigten Tätigkeit unmittelbar vorausgegangen sind, mit dieser in einem inneren Zusammenhang (vgl. Tz. 10.0.1.15 bis 10.0.1.18) gestanden haben; eine von der Beamtin oder dem Beamten nicht zu vertretende Unterbrechung (Tz. 10.0.1.10 bis 10.0.1.12) bleibt dabei unberücksichtigt.

10.0.1.25 ^1^Bei Dienstordnungsverhältnissen (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB VI) sind die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Beschäftigungszeit mit Beginn der Versicherungsfreiheit als gegeben anzusehen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist. ^2^§ 6 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gilt entsprechend.

10.0.1.26 Zeiten, die vor einem – nicht unmittelbar vorangegangenen und damit fortgesetzten, sondern vor einem – früheren Beamtenverhältnis - ggf. auch bei einem anderen Dienstherrn - liegen, sind nicht zu berücksichtigen, selbst wenn die Zeit des früheren Beamtenverhältnisses ruhegehaltfähig ist.

10.0.1.27 ^1^Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis, für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt worden ist, sind nicht zu berücksichtigen. ^2^Wegen der nicht zu berücksichtigenden Abfindungen vgl. Tz. 6.1.2.39 f.

10.0.1.28 Nach § 10 zu berücksichtigende Beschäftigungszeiten sind auch dann als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen, wenn die Berücksichtigung nicht zu einer Erhöhung des Ruhegehaltssatzes führt.

10.0.1.29 ^1^§ 10 sieht keine Begrenzung der als ruhegehaltfähig anzuerkennenden Zeiten vor. ^2^In dem Umfang, in dem entsprechende Zeiten die Voraussetzungen des § 10 erfüllen, sind sie regelmäßig als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen.

10.0.1.30 Die Anerkennung einer Vordienstzeit nach § 10 schließt die Anerkennung dieser Zeit nach einer anderen Vorschrift aus (keine doppelte Berücksichtigung).

10.0.1.31 Zeiten einer Unterbrechung können, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften (etwa nach § 9, § 67 Absatz 2 Satz 2) anzurechnen sind, nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.

10.0.1.32 ^1^Zeiten, die vor einer schädlichen Unterbrechung zurückgelegt wurden, sind nicht ruhegehaltfähig. ^2^Dies gilt auch, wenn die schädliche Unterbrechung nach einer anderen Vorschrift als ruhegehaltfähig anerkannt wurde (Urteil des Hess. VGH vom 24. Februar 1993 – 1 UE 2067/87 –).

10.0.2.1 Einrichtungen i. S. v. § 10 Satz 2 sind insbesondere

- der Normenkontrollrat,

- der Wissenschaftsrat,

- die Kultusministerkonferenz (bis zur Übernahme durch das Land Berlin mit Wirkung vom 1. April 1960),

- der Deutsche Bildungsrat,

- die Hochschulrektorenkonferenz (bis 1990: Westdeutsche Rektorenkonferenz) und

- die Stiftung für Hochschulzulassung (bis 2008: Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen).

10.0.2.2 Ein Staatsvertrag i. S. v. § 10 Satz 2 liegt vor, wenn der Bund und alle oder einzelne Länder oder mehrere Länder untereinander die Schaffung einer Gemeinschaftseinrichtung, die selber keine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, vereinbart haben.

10.0.2.3 Ein Verwaltungsabkommen liegt vor, wenn zwei oder mehrere Dienstherren einen öffentlich-rechtlichen Vertrag (§ 54 VwVfG) zur Schaffung einer Gemeinschaftseinrichtung schließen, etwa der Abschluss eines Vertrages zwischen zwei Kommunen.

10.0.3.1 Hinsichtlich § 10 Satz 3 siehe Tz. 6.1.3.1 f.

**11** **Zu § 11 Sonstige Zeiten**

11.0.1.1 ^1^Zeiten nach § 11 sind bei Festsetzung des Ruhegehaltes grundsätzlich im Umfang einer ggf. bereits ergangenen Vorabentscheidung nach § 49 Absatz 2 Satz 2 zu berücksichtigen. ^2^Tz. 49.1.1.2 ist zu beachten. ^3^Im Übrigen gilt Tz. 49.10.1.2 sinngemäß.

11.0.1.2 ^1^Die jeweiligen Zeiten müssen vor Berufung in das Beamtenverhältnis abgeleistet worden sein, aus dem die Versetzung in den Ruhestand erfolgt. ^2^Zeiten, die vor einem früheren Beamtenverhältnis liegen, können nicht berücksichtigt werden, wenn die Zeit des früheren Beamtenverhältnisses selbst nicht ruhegehaltfähig ist, weil

- eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt wurde (vgl. Tz. 6.1.2.39 f.) oder

- es sich um eine Zeit nach § 6 Absatz 2 Satz 1 handelt und keine Ausnahme nach § 6 Absatz 2 Satz 2 zugelassen wurde.

^3^Sie können jedoch berücksichtigt werden, wenn sie auch in Bezug auf das neue Beamtenverhältnis die Voraussetzungen des § 11 erfüllen.

11.0.1.3 ^1^Zeiten nach § 11 Nummer 1 können berücksichtigt werden, wenn die Tätigkeit in einem inneren Zusammenhang mit den der Beamtin oder dem Beamten zuerst übertragenen Aufgaben gestanden hat (s. a. Tz. 10.0.1.16 Satz 2 bis 4). ^2^Es genügt ein innerer Zusammenhang dergestalt, dass die Beamtin oder der Beamte durch die frühere Tätigkeit Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die mit ihren oder seinen Beamtentätigkeiten in wesentlichen Merkmalen funktionell vergleichbar sind (Urteil des Hess. VGH vom 18. Mai 1994 – 1 UE 679/91 –, Rn. 23). ^3^Es ist nicht erforderlich, dass die Tätigkeiten zur Ernennung geführt haben oder dass sie ununterbrochen ausgeübt worden sind.

11.0.1.4 ^1^Die Zeit einer Tätigkeit als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt kann – neben einer grundsätzlich berücksichtigungsfähigen selbständigen Tätigkeit – auch berücksichtigt werden, wenn sie in der Praxis einer anderen Rechtsanwältin oder eines anderen Rechtsanwalts ausgeübt wurde. ^2^Voraussetzung ist die amtliche Zulassung und die tatsächliche Ausübung des Berufs als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt; eine Tätigkeit als bestellte Vertreterin oder bestellter Vertreter ohne Zulassung kann hingegen nicht angerechnet werden. ^3^Zeiten als Syndikusrechtsanwältin oder Syndikusrechtsanwalt (§ 46 BRAO) können nach § 11 Satz 1 Nummer 1 berücksichtigt werden, wenn eine Zulassung als Syndikusrechtsanwältin oder Syndikusanwalt nach § 46a BRAO vorliegt und insbesondere die Vorgaben des § 46 Absatz 3 und 4 BRAO erfüllt sind. ^4^Zeiten nach § 11 Satz 1 Nummer 1 können ab der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 12 BRAO) berücksichtigt werden.

11.0.1.5 Nur nach erfolgreichem Abschluss des Vorbereitungsdienstes zur Notarin oder zum Notar zurückgelegte Zeiten als Notarin oder Notar können als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.

11.0.1.6 ^1^Zum Tatbestandsmerkmal der Hauptberuflichkeit s. Tz. 10.0.1.20. ^2^Liegt hiernach eine hauptberufliche Tätigkeit vor, gilt für Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit § 6 Absatz 1 Satz 3 entsprechend.

11.0.1.7 ^1^Die Zeit eines kirchlichen Vorbereitungsdienstes ist keine hauptberufliche Tätigkeit. ^2^§ 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bleibt unberührt.

11.0.1.8 ^1^Eine Religionsgesellschaft nach § 11 Nummer 1 Buchstabe b erste Alternative ist öffentlich-rechtlich, wenn sie den besonderen Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zuerkannt bekommen hat. ^2^Zu den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften gehören z. B. die evangelischen Landeskirchen und die Katholische Kirche. ^3^Eine ausführliche Auflistung weiterer Religionsgemeinschaften mit anerkanntem Körperschaftsstatus findet sich auf der Website des BMI (https://www.personen-standsrecht.de/PERS/DE/Themen/Informationen/Religionsgemeinschaften/religionsgemeinschaften_node.html).

11.0.1.9 ^1^Zu den Verbänden gehören nicht die von den Kirchen geschaffenen, privatrechtlichen Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit. ^2^Privatrechtliche Einrichtungen in diesem Sinne sind z. B. das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung e. V. oder der Deutsche Caritas-Verband e. V.

11.0.1.10 ^1^Zeiten im öffentlichen oder nichtöffentlichen Schuldienst (§ 11 Nummer 1 Buchstabe b zweite Alternative) werden nur bei einer Lehrtätigkeit nach Erwerb der Lehrbefähigung berücksichtigt. ^2^Zeiten einer Lehrtätigkeit vor Erwerb der Lehrbefähigung können ausnahmsweise mit Zustimmung des BMI als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.

11.0.1.11 Die Berücksichtigung einer Tätigkeit im öffentlichen Schuldienst ist nicht möglich, wenn eine vorrangige Anrechnung dieser Zeiten nach § 6 oder § 10 in Betracht kommt.

11.0.1.12 Zeiten einer Lehrtätigkeit im nichtöffentlichen Schuldienst können insoweit berücksichtigt werden, als sie bei einer als Ersatz für eine öffentliche Schule staatlich genehmigten Privatschule geleistet wurden.

11.0.1.13 ^1^Tätigkeiten im ausländischen nichtöffentlichen Schuldienst bleiben unberücksichtigt. ^2^Davon abweichend können Zeiten einer Lehrtätigkeit im nichtöffentlichen Schuldienst an einer deutschen Schule im Ausland berücksichtigt werden, wenn

- die Lehrbefähigung für eine Tätigkeit im deutschen öffentlichen Schuldienst vor Ableistung dieser Tätigkeit erworben wurde,

- die Schule als „Deutsche Auslandsschule“ i. S. d. ASchulG anerkannt war oder später anerkannt wurde und

- sofern nicht bereits eine vorrangige Berücksichtigung nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 wegen einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge in Betracht kommt.

11.0.1.14 Als Tätigkeit im Dienst einer Fraktion des Deutschen Bundestages oder eines Landesparlaments nach § 11 Nummer 1 Buchstabe c zählt nicht eine Tätigkeit auf Grund eines mit einer oder einem Abgeordneten einer Fraktion abgeschlossenen privatrechtlichen Arbeitsvertrages.

11.0.1.15 ^1^Unter kommunalen Spitzenverbänden i. S. d. § 11 Nummer 1 Buchstabe d versteht man die interkommunalen Zusammenschlüsse und Organisationen der deutschen Städte und Gemeinden und damit den Zusammenschluss von kommunalen Gebietskörperschaften (Landkreise, Städte, Gemeinden) auf Landes- und Bundesebene. ^2^In Betracht kommen

- der Deutsche Städte- und Gemeindebund sowie deren Rechtsvorgänger (Deutscher Städtebund, Deutscher Gemeindetag),

- der Deutsche Städtetag,

- der Deutsche Landkreistag sowie

- entsprechende Verbände auf Landesebene.

11.0.1.16 Spitzenverbände der Sozialversicherung sind:

- der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherungen,

- die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung,

- der Verband der Ersatzkassen sowie

- die Landesverbände der Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen (vgl. § 207 Absatz 1 SGB V).

11.0.1.17 Ehemalige Spitzenverbände sind u. a.

- Verband Deutscher Rentenversicherungsträger,

- die Bundesverbände der gesetzlichen Krankenkassen,

- die Bundesknappschaft,

- Verband der Angestellten-Krankenkassen,

- Arbeiter-Ersatzkassen-Verband,

- Seekrankenkasse,

- Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen,

- Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften.

11.0.1.18 Die Tätigkeit bei einem in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts organisierten Spitzenverbandes ist vorrangig nach § 10 zu prüfen.

11.0.1.19 ^1^Zeiten einer Beschäftigung im ausländischen öffentlichen Dienst können nach § 11 Nummer 2 berücksichtigt werden, soweit dort Tätigkeiten ausgeübt wurden, die im Inland normalerweise in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis wahrgenommen werden. ^2^Eine Beschäftigung bei den ehemaligen Besatzungsmächten und den Stationierungsstreitkräften sowie bei öffentlichen Einrichtungen in der DDR oder in Berlin (Ost) ist keine Tätigkeit im ausländischen öffentlichen Dienst.

11.0.1.20 ^1^Versorgungs- oder Rentenanwartschaften, die während einer Zeit in einem anderen Mitgliedstaat der EU, in einem Vertragsstaat des EWR oder in der Schweiz erworben wurden, führen nicht zu einer Nichtberücksichtigung dieser Zeit im Rahmen der Prüfung ihrer Ruhegehaltfähigkeit nach § 11 Nummer 2. ^2^In diesen Fällen ist eine Anrechnung der sonstigen Alterssicherungsleistung sinngemäß nach den Tz. 6.1.2.34 bis 6.1.2.36 durchzuführen.

11.0.1.21 ^1^Die besonderen Fachkenntnisse (§ 11 Nummer 3 Buchstabe a) bilden die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung des Amtes nur, soweit sie für die Erfüllung der der Beamtin oder dem Beamten zuerst übertragenen Aufgaben zwingend gefordert werden. ^2^Dabei sind nur diejenigen Fachkenntnisse als „notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung des Amtes“ anzuerkennen, ohne welche auch die Berufung in das Beamtenverhältnis nicht erfolgt wäre; dabei kommt es nicht auf das Amt im statusrechtlichen Sinn, sondern auf das übertragene Aufgabengebiet besonderer Fachrichtung (Dienstposten) an (Urteile des BVerwG vom 14. Februar 1963 – VI C 54.61 – und vom 3. Oktober 1984 – 2 B 82.84 – ). ^3^Die Notwendigkeit besonderer Fachkenntnisse für die Wahrnehmung des Amtes und der Kausalzusammenhang zwischen den besonderen Fachkenntnissen und der späteren Übertragung des Amtes müssen sich aus der Personalakte ergeben. ^4^Enthält die Personalakte keine entsprechenden Unterlagen, holt die für die Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständige Stelle eine Stellungnahme der Personalstelle zu der Frage ein, ob besondere Fachkenntnisse erworben worden sind, die notwendige Voraussetzung für die Übertragung des Amtes waren. ^5^Der Stellungnahme sind entsprechende Unterlagen (Stellenausschreibung, Nachweise über den Erwerb der besonderen Fachkenntnisse usw.) beizufügen. ^6^Den Zeiten des Erwerbs der besonderen Fachkenntnisse gehen i. d. R. Zeiten des Erwerbs allgemeiner Fachkenntnisse voraus, die bei Laufbahnbewerberinnen oder Laufbahnbewerbern als Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung gefordert werden (§§ 16 bis 20 BBG oder entsprechende landesrechtliche Vorschriften) und die Zeit eines für die Laufbahn jeweils vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes umfassen; solche Zeiten des Erwerbs allgemeiner Fachkenntnisse gelten nicht als Zeiten des Erwerbs besonderer Fachkenntnisse. ^7^Zu den besonderen Fachkenntnissen auf „wirtschaftlichem Gebiet“ gehören auch besondere Fachkenntnisse, die auf dem Gebiet des Arbeitsrechts, des Sozialrechts oder der Sozialpolitik erworben wurden.

11.0.1.22 § 11 Nummer 3 Buchstabe b gilt nur für Zeiten ab dem Inkrafttreten des EhfG (21. Juni 1969).

11.0.1.23 ^1^Erwirbt die Beamtin oder der Beamte durch die vordienstliche Tätigkeit einen Anspruch auf Renten oder sonstige vergleichbare Versorgungsleistungen, die nicht von § 54 oder § 55 erfasst werden, sind die Tz. 6.1.2.34 bis 6.1.2.36 sinngemäß anzuwenden. ^2^§ 55 bleibt unberührt.

11.0.1.24 ^1^Zu den vergleichbaren Versorgungsleistungen gehören z. B. betriebliche Altersversorgungen und Leistungen aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen, soweit sie nicht von § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 erfasst werden. ^2^Hierzu gehören auch solche, die auf Beiträgen beruhen, die während einer selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit entrichtet werden mussten.

11.0.1.25 ^1^Beim Tode einer Beamtin oder eines Beamten gelten für die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit im Rahmen der Hinterbliebenenversorgung die Tz. 11.0.1.20 und 11.0.1.23 f. entsprechend. ^2^In diesen Fällen ist der Anrechnung (Tz. 11.0.1.20 und 11.0.1.23 f.) die endgültig zustehende Hinterbliebenenversorgung aus der sonstigen Versorgungsleistung ohne Berücksichtigung einer eventuell übergangsweise gewährten höheren Hinterbliebenenversorgung zugrunde zu legen.

11.0.1.26 ^1^Beim Tode einer Ruhestandsbeamtin oder eines Ruhestandsbeamten bleiben die bisher berücksichtigten Vordienstzeiten grundsätzlich auch für die Hinterbliebenenversorgung maßgebend. ^2^In diesen Fällen ist die ruhegehaltfähige Dienstzeit entsprechend der Tz. 11.0.1.23 bis 11.0.1.25 nur dann neu festzusetzen, wenn die von der oder dem Verstorbenen zuletzt bezogene sonstige vergleichbare Versorgungsleistung nicht der Berechnung der entsprechenden Hinterbliebenenversorgung zugrunde liegt oder die bzw. der Verstorbene noch keine derartigen Leistungen bezogen hat.

11.0.1.27 ^1^Bei Vorliegen der materiellen Voraussetzungen sind Zeiten i. S. v.

- § 11 Nummer 1 Buchstabe b bis d und Nummer 2 uneingeschränkt als ruhegehaltfähig anzuerkennen,

- § 11 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 3 zur Hälfte, höchstens jedoch zehn Jahre als ruhegehaltfähig anzuerkennen, wobei die Zeiten nach § 11 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 3 vor der Halbierung und Kappung zusammenzurechnen sind; vor einer beabsichtigten Anerkennung eines über zehn Jahre hinausgehenden Zeitraums ist dem BMI zu berichten.

11.0.1.28 Die Anrechnung nach den Tz. 11.0.1.20 und 11.0.1.23 ist nach Begrenzung auf die maximal anrechenbare Zeit (Tz. 11.0.1.27) durchzuführen.

11.0.1.29 ^1^Bei einer Vorabentscheidung über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit (§ 49 Absatz 2 Satz 2) ist zusätzlich ein Vorbehalt i. S. d. Tz. 6.1.2.36 Satz 4 und 5 aufzunehmen. ^2^Entsprechendes gilt für die Festsetzung des Ruhegehaltes, wenn solche Zeiten berücksichtigt werden und die sonstigen, von § 55 nicht erfassten Versorgungsleistungen noch nicht zustehen.

**12** **Zu § 12 Ausbildungszeiten**

**12.1** **Zu Absatz 1**

12.1.1.1 ^1^Zeiten nach § 12 sind bei der Festsetzung des Ruhegehaltes grundsätzlich im Umfang einer ggf. bereits ergangenen Vorabentscheidung nach § 49 Absatz 2 Satz 2 zu berücksichtigen. ^2^Tz. 49.1.1.2 ist zu beachten. ^3^Im Übrigen gilt Tz. 49.10.1.2 sinngemäß.

12.1.1.2 ^1^Die Ausführungen zu § 12 Absatz 1 bis 3 gelten für Laufbahnbewerberinnen oder Laufbahnbewerber. ^2^Für andere als Laufbahnbewerberinnen oder Laufbahnbewerber siehe Ausführungen zu § 12 Absatz 4.

12.1.1.3 ^1^Die Mindestzeit der vorgeschriebenen Ausbildung ist nach den Ausbildungsanforderungen für das Beamtenverhältnis zu beurteilen, aus dem die Versorgung gewährt wird. ^2^Sie ergibt sich regelmäßig aus den Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften, die zur Zeit der Ausbildung der jeweiligen Beamtin oder des jeweiligen Beamten für die (erste) Laufbahn und innerhalb dieser für das erste Amt vorgeschrieben waren, in der sie zur Beamtin oder er zum Beamten mit Dienstbezügen ernannt wurde. ^3^Als vorgeschriebene Ausbildung kann auch die Zeit einer tatsächlichen Dienstleistung als Bewerberin oder Bewerber zur Ausbildung im Beamtenverhältnis bis zur Aushändigung der Ernennungsurkunde zum Beamten auf Widerruf berücksichtigt werden, wenn die Verzögerung bei der Aushändigung der Urkunde dem Dienstherrn zuzurechnen war und die zurückgelegte Zeit auf den Vorbereitungsdienst angerechnet wurde. ^4^Sie rechnet von ihrem tatsächlichen Beginn an; dies gilt auch, wenn dadurch § 12b einer ruhegehaltfähigen Berücksichtigung entgegensteht (Urteil des BayVGH vom 26. August 2020 – 14 B 19.1411 –). ^5^Maßgeblich sind die Mindestausbildungszeiten am Prüfungsort. ^6^Die Mindestzeit bei einem Studium rechnet vom Beginn des ersten Semesters an.

12.1.1.4 ^1^Bei Übertragung eines Amtes einer Laufbahn mit anderen Mindestzeiten der vorgeschriebenen Ausbildung oder praktischen hauptberuflichen Tätigkeit sind unabhängig davon, ob ein Dienstherrnwechsel stattgefunden hat, die für das neue Amt vorgeschriebenen Mindestzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigungsfähig. ^2^Gleiches gilt entsprechend beim Übertritt in das Amt einer Professorin oder eines Professors sowie in Fällen des Aufstieges.

12.1.1.5 Waren für eine Laufbahn bei gleicher allgemeiner Schulbildung alternativ verschiedene Ausbildungsgänge gleichrangig vorgesehen, ist die Mindestzeit des jeweils abgeleisteten Ausbildungsganges – und nicht etwa die Mindestzeit des kürzesten Ausbildungsganges – maßgebend.

12.1.1.6 ^1^Verbrachte Mindestzeiten für mehrere abgeschlossene Ausbildungsgänge können nur dann berücksichtigt werden, wenn diese für die Laufbahn oder das Amt ausdrücklich vorgeschrieben waren. ^2^Es genügt nicht, dass die zusätzliche Ausbildung für die Ausübung der Tätigkeit als förderlich angesehen wurde. ^3^Ist der Nachweis nur einer abgeschlossenen Berufsausbildung vorgeschrieben, und weist die Beamtin oder der Beamte mehrere unterschiedlich lange, vorgeschriebene und abgeschlossene Berufsausbildungen nach, kann die Mindestzeit des längeren Ausbildungsabschnitts als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden.

12.1.1.7 ^1^Dabei können Zeiten nur dann berücksichtigt werden, wenn sie auch tatsächlich zurückgelegt wurden, also die Beamtin oder der Beamte im fraglichen Zeitraum eine zur Erfüllung der jeweiligen Anforderung geeignete Leistung erbracht hat. ^2^Nicht als verbracht in diesem Sinne zählen somit Zeiten, die auf Grund besonderer Vorschriften als zurückgelegt gelten, etwa um Nachteile wegen familiärer oder personalvertretungsrechtlicher Verpflichtungen auszugleichen.

12.1.1.8 ^1^Zur Mindestzeit der vorgeschriebenen Ausbildung rechnen auch Zeiten einer anderen als der vorgeschriebenen Ausbildung, soweit sie auf die vorgeschriebene Ausbildung angerechnet worden sind oder sie ersetzt haben; dies gilt nicht, wenn die andere Zeit eine nicht als ruhegehaltfähig zu berücksichtigende Zeit der allgemeinen Schulbildung ist (s. a. Tz. 12.1.1.18). ^2^Ist eine laufbahnrechtlich vorgeschriebene Ausbildung im Wege eines Fernstudiums, eines nach dem FernUSG zugelassenen Fernlehrgangs oder eines Abendschulbesuchs absolviert worden, kann eine solche Ausbildung bis zur Dauer der Mindestzeiten berücksichtigt werden, die für eine entsprechende Vollzeitausbildung berücksichtigungsfähig wären.

12.1.1.9 Bleibt die tatsächliche Ausbildungs- und Prüfungszeit hinter der allgemein vorgeschriebenen Mindestzeit der Ausbildung und der üblichen Prüfungszeit zurück, kann nur die tatsächliche Dauer der Ausbildung und Prüfung berücksichtigt werden.

12.1.1.10 ^1^Setzt sich die vorgeschriebene Ausbildung aus verschiedenen Ausbildungsarten zusammen, ist grundsätzlich die in jeder Ausbildungsart verbrachte Zeit der für sie vorgeschriebenen Mindestzeit gegenüberzustellen. ^2^Ist als Voraussetzung für die Aufnahme eines Studiums oder die Zulassung zu einer vorgeschriebenen Prüfung eine fachpraktische Ausbildung (Praktikum) nachzuweisen, ist dieses Praktikum auf die vorgeschriebene Mindeststudienzeit anzurechnen, soweit das Praktikum und die Studienzeit sich überschneiden. ^3^Eine vor Aufnahme eines Studiums absolvierte Ausbildung oder hauptberufliche Tätigkeit ist immer dann als Teil der vorgeschriebenen Ausbildung zu berücksichtigen, wenn die jeweilige Studien- und Prüfungsordnung deren Ableistung zwingend für die Zulassung zum Studium vorschreibt.

12.1.1.11 Die im Rahmen einer einstufigen Juristenausbildung absolvierten Pflichtpraktika sind als Zeit einer vorgeschriebenen praktischen Ausbildung zu berücksichtigen.

12.1.1.12 ^1^Ein Hinausschieben der maximal anzuerkennenden Mindestzeit einer vorgeschriebenen Ausbildung kommt nicht in Betracht, wenn darin Zeiten enthalten sind, die nach anderen Vorschriften (z. B. § 6 oder § 9) – ggf. auch nur teilweise – ruhegehaltfähig sind und nicht zur Unterbrechung der Ausbildung geführt haben (siehe dazu auch Urteil des BVerwG vom 15. September 1994 – 2 C 16.93 –). ^2^Dies gilt entsprechend für Zeiten der Kindererziehung (§ 50a Absatz 1). ^3^Die Mindestzeit verlängert sich auch nicht bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Arbeitsunfällen oder bei einem eventuellen Ergänzungsvorbereitungsdienst nach den Juristenausbildungsgesetze der Länder. ^4^Die Mindestzeit verlängert sich auch nicht in den Fällen, in denen die Ausbildungszeit wegen Teilzeit verlängert wurde.

| ***Beispiel:*** |
| --- |
| *Wegen Verringerung der regelmäßigen Wochendienstzeit um ein Fünftel wird die gesamte Ausbildungszeit um ein Fünftel (z.B. von zwei auf zweieinhalb Jahre) erhöht. In diesem Fall ist nur die regelmäßige Ausbildungszeit (also zwei Jahre) als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen und nicht die um ein Fünftel verlängerte Ausbildungszeit (von zweieinhalb Jahren).* |

12.1.1.13 ^1^Wehrdienstzeiten, die eine Ausbildung nicht unterbrechen, sind z. B. Wehrübungen. ^2^Die Regelungen des § 9 zur Ermittlung der Ruhegehaltfähigkeit der Zeit des Wehrdienstes sind hierbei vorrangig vor § 12 zur Bestimmung der Ruhegehaltfähigkeit der Ausbildungszeiten anzuwenden. ^3^Entsprechendes gilt im Fall eines Studiums während eines Beamtenverhältnisses (z. B. zum Zwecke des Aufstiegs): in diesem Fall können nur die Zeiten, die nicht bereits nach § 6 ruhegehaltfähig sind, nach § 12 als ruhegehaltfähig anerkannt werden.

12.1.1.14 ^1^Die maximal anzuerkennende Mindestzeit der vorgeschriebenen Ausbildung verlängert sich um Zeiten einer Freistellung für Zwecke der Personalvertretung. ^2^Dies ergibt sich aus dem personalvertretungsrechtlichen Benachteiligungsverbot (§§ 8, 107 Satz 1 BPersVG).

12.1.1.15 ^1^Auch eine hauptberufliche Tätigkeit (§ 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) kann nur im Umfang der vorgeschriebenen Mindestzeit entsprechend den laufbahnrechtlichen Vorgaben berücksichtigt werden. ^2^Hinsichtlich der Mindestzeit gilt Tz. 12.1.1.3 Satz 2 und 4 entsprechend.

12.1.1.16 Elternzeiten, die nach laufbahnrechtlichen Vorschriften für die Erfüllung einer vorgeschriebenen praktischen hauptberuflichen Tätigkeit angerechnet werden, können nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.

12.1.1.17 ^1^Als anrechnungsfähige Ausbildungszeiten kommen nur die im räumlichen Geltungsbereich des BeamtVG zurückgelegten Zeiten in Betracht. ^2^Eine vorübergehend an ausländischen Hochschulen verbrachte Zeit ist unschädlich mit der Folge, dass diese Zeiten ebenfalls berücksichtigungsfähige Ausbildungszeiten sind. ^3^Ausbildungszeiten und Abschlüsse außerhalb des Geltungsbereiches des BeamtVG sind als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen, wenn sie bei der Anerkennung der Laufbahnbefähigung berücksichtigt wurden. ^4^Die Dauer darf die bei einer Ausbildung innerhalb des Geltungsbereiches des BeamtVG mögliche anrechnungsfähige Zeit nicht übersteigen.

12.1.1.18 Von der Anerkennung als ruhegehaltfähig ausgeschlossene Zeiten der allgemeinen Schulbildung sind den jeweiligen Schulgesetzen der Länder zu entnehmen.

12.1.1.19 Außer der allgemeinen Schulbildung ist eine Ausbildung vorgeschrieben, wenn das Laufbahnrecht (durch Laufbahn-, Ausbildungs- oder Prüfungsvorschriften) eine bestimmte Art der Ausbildung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorschreibt.

12.1.1.20 ^1^Ausbildungszeiten können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie mit den vorgeschriebenen Prüfungen erfolgreich abgeschlossen wurden. ^2^Einer vorgeschriebenen Prüfung steht ein vergleichbarer Abschluss gleich.

12.1.1.21 Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit können in dem Umfang berücksichtigt werden, der dem Umfang der Anrechnung nach laufbahnrechtlichen Vorschriften entspricht; dies gilt nur, wenn eine Berücksichtigung nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht möglich ist.

12.1.1.22 Ob der Besuch einer Fachschule und damit eine Fachschulausbildung vorliegt, ist anhand der Schulgesetze der Länder zu beurteilen.

12.1.1.23 Ob der Besuch einer Hochschule und damit eine Hochschulausbildung vorliegt, ist anhand der Hochschulgesetze der Länder zu beurteilen.

12.1.1.24 Bei der Bemessung der vorgeschriebenen Mindestzeit eines Fach- oder Hochschulstudiums sind für ein Semester generell sechs Monate, für ein Trimester generell drei Monate anzusetzen.

12.1.1.25 Im Allgemeinen umfasst ein Semester bei wissenschaftlichen Hochschulen die Zeiten vom 1. April bis 30. September (Sommersemester) und vom 1. Oktober bis 31. März (Wintersemester), bei Fachhochschulen die Zeiten vom 1. März bis 31. August (Sommersemester) und vom 1. September bis 28./29. Februar (Wintersemester).

12.1.1.26 ^1^Trimester teilen sich zumeist auf in ein Wintertrimester (Januar bis März), ein Frühjahrstrimester (April bis Juni), ein Sommertrimester (Juli bis September) und ein Herbsttrimester (Oktober bis Dezember). ^2^Die Zeit des i. d. R. vorlesungsfreien Sommertrimesters ist ebenfalls zu berücksichtigen, sofern in dieser Zeit keine Exmatrikulation vorliegt.

12.1.1.27 Bei Abweichungen ist der tatsächliche Verlauf zu berücksichtigen.

12.1.1.28 ^1^Promotionszeiten können bis zu zwei Jahren berücksichtigt werden, wenn die Promotion für die Zulassung zur Laufbahn vorgeschrieben war. ^2^Dies gilt auch für einen ggf. verbleibenden Rest, wenn diese Zeit bereits vorrangig auf Grund von Dienstzeiten nach anderen Vorschriften berücksichtigungsfähig ist.

12.1.1.29 ^1^Promotionszeiten sind Zeiten der Ausarbeitung der Dissertation, der Vorbereitung auf die mündliche Prüfung (Rigorosum) sowie die mündliche Prüfung selbst. ^2^Der Zweijahreszeitraum ist beginnend mit dem Ende der mündlichen Prüfung in die Vergangenheit zu ermitteln.

12.1.1.30 Die Anerkennung von Zeiten einer Fachschul- und / oder Hochschulausbildung erfolgt nur begrenzt in dem in § 12 Absatz 1 Satz 1 vorgegebenen Umfang.

12.1.1.31 Eine praktische Ausbildung ist eine zumeist in Ausbildungsordnungen normierte Berufsausbildung.

12.1.1.32 Volontärzeiten und ähnliche informatorische Beschäftigungszeiten können nur dann als vorgeschriebene Ausbildung angesehen werden, wenn sie auf Grund von Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften abzuleisten sind.

12.1.1.33 Ein Vorbereitungsdienst i. S. d. § 12 – hierzu gehört z. B. der obligatorische Vorbereitungsdienst nach den Juristenausbildungsgesetzen der Länder – darf nicht im Beamtenverhältnis (auf Widerruf) abgeleistet worden sein; in diesem Fall wäre er vorrangig nach § 6 zu berücksichtigen.

12.1.1.34 Neben der Mindestzeit des vorgeschriebenen Studiums oder des vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes können, wenn diese Zeit das Prüfungsverfahren nicht umfasst, als übliche Prüfungszeit im höheren Dienst sechs Monate, im gehobenen und mittleren Dienst drei Monate für jede die genannten Ausbildungsarten abschließende vorgeschriebene Prüfung anerkannt werden.

12.1.1.35 ^1^Das Prüfungsverfahren endet mit dem letzten Prüfungstag, i. d. R. mit der mündlichen Prüfung. ^2^Ist das Datum des letzten Tages der mündlichen Prüfung nicht festzustellen, ist das Datum des Prüfungszeugnisses zu Grunde zu legen.

12.1.1.36 Bei Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit ist nur der Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

12.1.1.37 Sofern Zeiten einer Ausbildung nicht bereits nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 berücksichtigt worden sind und nach laufbahnrechtlichen Vorschriften auf die vorgeschriebene praktische hauptberufliche Tätigkeit angerechnet worden sind oder die erforderlichen Zeiten herabgesetzt haben, können sie im Umfang dieser Anrechnung nach Nummer 2 berücksichtigt werden.

12.1.1.38 ^1^Wegen des Begriffs „hauptberuflich“ vgl. Tz. 10.0.1.20. ^2^Wegen des Beginns der Mindestzeit siehe Tz. 12.1.1.3 Satz 4.

12.1.1.39 ^1^Eine hauptberufliche Tätigkeit kann als praktische Tätigkeit auch neben einer Ausbildung ausgeübt werden. ^2^In diesen Fällen ist die entsprechende Zeit zunächst unter Beachtung der Mindestzeitvorgaben nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und die hiernach verbleibende Zeit nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu berücksichtigen.

12.1.1.40 Die Tätigkeit kann sowohl innerhalb als auch außerhalb des öffentlichen Dienstes abgeleistet worden sein.

12.1.1.41 ^1^Eine Berücksichtigung erfolgt nur dann, wenn die ausgeübte Tätigkeit Voraussetzung für die erstmalige Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten war. ^2^Entscheidend für die Berücksichtigung ist dabei, ob die Tätigkeit den geforderten Einstellungsvoraussetzungen entsprach.

12.1.1.42 Für das Zusammentreffen mit Renten und sonstigen Versorgungsleistungen, die nicht von § 54 oder § 55 erfasst werden, gelten die Tz. 11.0.1.20, 11.0.1.23 bis 11.0.1.26 und Tz. 11.0.1.29 entsprechend.

12.1.2.1 ^1^Bei der Prüfung, ob eine Ausbildung der allgemeinen Schulbildung gleichsteht, weil sie diese ersetzt (§ 12 Absatz 1 Satz 2), ist von der für den Eintritt in die Laufbahn vorgeschriebenen Regelschulbildung auszugehen. ^2^Dabei ist auf die laufbahnrechtlichen Regelungen zum Zeitpunkt der Ableistung der jeweiligen Ausbildung abzustellen (s. a. Urteil des BVerwG vom 6. Mai 2014 – 2 B 90.13 –).

12.1.2.2 Praktika, die als Zugangsvoraussetzung für den Besuch der Fach- bzw. Hochschule vor Beginn des Studiums absolviert werden, können dann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie nicht die allgemeine Schulbildung ersetzen.

12.1.4.1 ^1^Grundlage für die Verhältnisbildung ist eine tatsächlich vereinbarte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit. ^2^Gibt es keine solche Vereinbarung (z. B. im Falle einer selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit) oder kann der zeitliche Umfang der Tätigkeit nur bedingt durch die Vorlage von Unterlagen nachgewiesen werden, ist die Verhältnisbildung (zwischen der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden regelmäßigen zur ermäßigten Wochenarbeitszeit) auf der Grundlage einer schriftlichen oder elektronischen Erklärung der Beamtin oder des Beamten zum zeitlichen Umfang durchzuführen. ^3^Die Erklärung ist zu den Akten zu nehmen.

**12.1a** **Zu Absatz 1a**

12.1a.1.1 In Fällen, in denen unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach § 12 Absatz 1 nicht der Höchstruhegehaltssatz erreicht ist, ermittelt sich der Umfang der Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten vor Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften nach den Vorgaben des § 12 Absatz 1a.

12.1a.1.2 ^1^Liegt der Differenzbetrag zwischen dem Ruhegehalt mit Anerkennung von Hochschulzeiten im Umfang von 1 095 Tagen und im Umfang von 855 Tagen über dem 2,25-fachen des aktuellen Rentenwertes (Kappungsgrenze), ist die Hochschulausbildungszeit im Umfang von höchstens 1 095 Tagen zu berücksichtigen, soweit damit nicht 40 ruhegehaltfähige Dienstjahre überschritten werden. ^2^Ist der Differenzbetrag geringer oder entsprechen sich beide Beträge, verbleibt es bei der Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten im Umfang von 855 Tagen.

12.1a.2.1 ^1^Werden auf Grund vorstehender Berechnung Hochschulzeiten im Umfang von 1 095 Tagen berücksichtigt, sind sie um die Zeiten zu mindern, die dem Betrag der Kappungsgrenze entsprechen. ^2^Dazu ist der dem Betrag der Kappungsgrenze entsprechende anteilige Ruhegehaltssatz zu ermitteln

| antRGS = | 100 × KP |
| --- | --- |
| rgfDB | |

| ^3^In dieser Formel bedeutet: | |
| --- | --- |
| antRGS: | anteiliger Ruhegehaltssatz, |
| KP: | Kappungsgrenze, |
| rghfDB: | ruhegehaltfähige Dienstbezüge. |

^4^Anschließend ist dieser anteilige Ruhegehaltssatz in die entsprechende anteilige ruhegehaltfähige Dienstzeit umzurechnen

| antrghDZ = | 365 Tage | × antRGS |
| --- | --- | --- |
| 1,79375 | | |

| ^5^In dieser Formel bedeutet: | |
| --- | --- |
| antrghfDZ: | anteilige ruhegehaltfähige Dienstzeit, |
| antRGS: | anteiliger Ruhegehaltssatz. |

**12.2** **Zu Absatz 2**

12.2.1.1 ^1^Zum Vollzugsdienst rechnet der Justiz- und Polizeivollzugsdienst. ^2^Zum Einsatzdienst der Feuerwehr rechnen der unmittelbare Brandbekämpfungs- und Hilfsleistungsdienst.

12.2.1.2 ^1^Zum Begriff der praktischen Ausbildung siehe Tz. 12.1.1.31. ^2^Tz. 12.1.1.3 Satz 4 sowie Tz. 12.1.1.20 sind zu beachten. ^3^Zum Begriff der praktischen hauptberuflichen Tätigkeit siehe Tz. 12.1.1.38 f.

12.2.1.3 Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

12.2.1.4 ^1^Eine praktische Ausbildung oder eine praktische hauptberufliche Tätigkeit ist für die Wahrnehmung des Amtes als förderlich anzusehen, wenn sie in einem inneren Zusammenhang mit den Aufgaben steht, die der Beamtin oder dem Beamten zuerst übertragen wurden. ^2^Dieser innere Zusammenhang ist gegeben, wenn die Beamtin oder der Beamte durch die Ausübung der praktischen Ausbildung oder praktischen hauptberuflichen Tätigkeit allgemeine Berufs- oder Lebenserfahrung gewonnen hat, die zur Erfüllung der Aufgaben beigetragen haben.

12.2.1.5 Eine praktische hauptberufliche Tätigkeit setzt nicht zwingend eine Ausbildung voraus.

12.2.1.6 Für das Zusammentreffen mit Renten, die nicht von § 55 erfasst werden, und sonstigen Versorgungsleistungen gelten die Tz. 11.0.1.20, 11.0.1.23 bis 11.0.1.26 und 11.0.1.29 entsprechend.

12.2.1.7 ^1^Die Berücksichtigung nach § 12 Absatz 2 wird anstelle einer Berücksichtigung nach § 12 Absatz 1 vorgenommen. ^2^Eine Anwendung des § 12 Absatz 2 kommt nur in Betracht, wenn dies für die Beamtin oder den Beamten günstiger ist als eine Anwendung des § 12 Absatz 1. ^3^Hierzu ist eine Vergleichsberechnung durchzuführen.

12.2.1.8 ^1^Sofern Zeiten einer praktischen Ausbildung oder praktischen hauptberuflichen Tätigkeit nach § 12 Absatz 2 berücksichtigt werden, entfällt eine Berücksichtigung solcher Zeiten nach § 12 Absatz 1; andere in § 12 Absatz 1 Satz 1 genannte Zeiten bleiben daneben nach den dortigen Maßgaben berücksichtigungsfähig. ^2^Eine „Auffüllung“ nach § 12 Absatz 2 mit nach § 12 Absatz 1 nicht berücksichtigungsfähigen Zeiten ist unzulässig.

12.2.1.9 ^1^Der Fünfjahreszeitraum beginnt mit Beginn der praktischen Ausbildung oder einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit. ^2^Er muss nicht unbedingt ununterbrochen zurückgelegt werden.

12.2.2.1 Tz. 12.1.4.1 ist anzuwenden.

**12.3** **Zu Absatz 3**

12.3.1.1 ^1^Wegen des Begriffs „Regelstudienzeit“ wird auf § 10 Absatz 2 HRG verwiesen. ^2^Die Regelstudienzeit umfasst nach Maßgabe der jeweiligen Prüfungsordnung grundsätzlich auch die Prüfungszeit.

12.3.1.2 Unterschreitet die tatsächliche Studiendauer die Regelstudienzeit, ist nur die tatsächliche Studiendauer zu berücksichtigen.

12.3.1.3 Auf die Regelstudienzeit oder die kürzere tatsächliche Studienzeit ist § 12 Absatz 1 Satz 1 anzuwenden.

**12.4** **Zu Absatz 4**

12.4.1.1 Mit der Formulierung „andere als Laufbahnbewerber“ sind die in § 19 BBG angesprochenen Personen gemeint.

12.4.1.2 § 12 Absatz 4 Satz 1 gilt für andere als Laufbahnbewerberinnen oder Laufbahnbewerber, die in eine Laufbahn eingetreten sind, für die Vorschriften über Ausbildung und Prüfung bestehen.

12.4.1.3 Haben andere als Laufbahnbewerberinnen oder Laufbahnbewerber die für Laufbahnbewerberinnen oder Laufbahnbewerber ihrer Laufbahn vorgeschriebene Ausbildung und ggf. eine vorgeschriebene praktische hauptberufliche Tätigkeit dennoch ganz oder teilweise abgeleistet, können diese im Rahmen der Mindestzeiten berücksichtigt werden.

12.4.2.1 In den Fällen des § 12 Absatz 4 Satz 2 ist vor der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit die Entscheidung des BMI darüber einzuholen, welche Mindestzeiten einer Ausbildung und ggf. einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit bei einer späteren laufbahnrechtlichen Gestaltung der Laufbahn vorgeschrieben werden müssen; dies werden i. d. R. die in ständiger Übung geforderten Zeiten sein.

12a **Zu § 12aNicht zu berücksichtigende Zeiten**

12a.0.1.1 ^1^Von der Ausschlussregelung erfasst werden nur Zeiten einer Tätigkeit bei einer in § 30 BBesG genannten Einrichtung, welche nach den §§ 6 bis 12, 66 und 67 dem Grunde nach berücksichtigungsfähig wären. ^2^Der Ausschluss erstreckt sich auch auf Zeiten, die vor einer Tätigkeit beim Ministerium für Staatssicherheit oder beim Amt für Nationale Sicherheit zurückgelegt worden sind (s. a. Urteil des BVerwG vom 2. Februar 2017 – 2 C 25.15 –).

12a.0.1.2 ^1^Für den Ausschluss von Zeiten nach § 30 BBesG hat die für die Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständige Stelle eine eigenständige Entscheidung zu treffen; sie ist an die im Rahmen der Festsetzung der Erfahrungsstufen getroffene Entscheidung nicht gebunden. ^2^Vergleiche die Ausführungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 30 BBesG.

12a.0.1.3 Durch die Verweisung auf § 30 BBesG gelten grundsätzlich alle Änderungen der Vorschrift unmittelbar im Versorgungsrecht.

12a.0.1.4 Für die im Beitrittsgebiet erstmalig ernannten oder nach einer zeitlichen Unterbrechung wiederernannten Beamtinnen oder Beamten ist § 2 Absatz 6 BeamtVÜV anzuwenden.

12b **Zu § 12bZeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet**

12b.1 **Zu Absatz 1**

12b.1.1.1 Grundlage des § 12b ist die Grundsatzentscheidung des Einigungsvertrages, wonach die Versorgung im Alter, für den Fall der verminderten Erwerbsfähigkeit und des Todes unabhängig von der Art der in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 3. Oktober 1990 ausgeübten Tätigkeit rentenrechtlich zu regeln ist.

12b.1.1.2 ^1^Die infrage kommenden Zeiten müssen grundsätzlich die einzelnen Anforderungen der in § 12b Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften erfüllen. ^2^Zeiten, die nach § 12a ausgeschlossen sind, können nach § 12b nicht berücksichtigt werden.

12b.1.1.3 ^1^Nach Artikel 11 BeamtVGÄndG 1993 (BGBl. I 1994 S. 2442) ist § 12b für künftige Hinterbliebene von am 1. Oktober 1994 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen oder Versorgungsempfängern nicht anzuwenden. ^2^Für Beamtinnen oder Beamte, die nach dem 2. Oktober 1990 von ihrer ersten Ernennung oder Wiederernennung an im Beitrittsgebiet verwendet oder in das Beitrittsgebiet versetzt wurden, gilt hinsichtlich der in § 12b genannten Zeiten § 2 Absatz 2 bis 5 BeamtVÜV.

12b.1.1.4 Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten im Ausland werden von § 12b nicht erfasst.

12b.1.1.5 ^1^Maßgebend für die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit des Rentenrechts sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung der für die Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständigen Stelle. ^2^Bei späterer Erfüllung der Wartezeit ist ab diesem Zeitpunkt eine Neuberechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit vorzunehmen.

12b.1.1.6 ^1^Die Erfüllung der Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung ergibt sich aus § 50 Absatz 1 sowie den §§ 51 bis 53 SGB VI. ^2^Grundlage für die Entscheidung über die Erfüllung der Wartezeit ist die Feststellung des Rentenversicherungsträgers.

12b.1.1.7 ^1^Zeiten nach § 12b Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz müssen darüber hinaus als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigt worden sein. ^2^Grundlage dieser Feststellung bildet die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers.

12b.1.1.8 Ausbildungszeiten i. S. d. § 12b sind auch Zeiten nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2.

12b.1.1.9 Ist die allgemeine Wartezeit erfüllt, sind Ausbildungszeiten nach § 12 nicht ruhegehaltfähig; auf deren Berücksichtigung als rentenrechtliche Zeit kommt es insoweit nicht an.

12b.1.2.1 Für die Feststellung, ob in § 12b Absatz 1 Satz 2 genannte Zeiten eine rentenrechtliche Berücksichtigung gefunden haben, ist auf die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers abzustellen.

12b.2 **Zu Absatz 2**

12b.2.1.1 ^1^Zur Anwendung des § 12b Absatz 2 ist lediglich erforderlich, dass die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfüllt ist. ^2^Die entsprechenden Zeiten sind dann anhand der Voraussetzungen der jeweiligen Normen auf ihre Ruhegehaltfähigkeit hin zu prüfen.

12b.2.1.2 ^1^Im Rahmen von § 12b Absatz 2 sind Einrichtungen im Beitrittsgebiet vor dem 3. Oktober 1990 wie öffentlich-rechtliche Dienstherren zu behandeln, wenn sie nach den im Bundesgebiet herrschenden Rechtsvorstellungen Einrichtungen eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn gewesen wären. ^2^Die ausgeübte Tätigkeit ist danach zu beurteilen, ob sie im Bundesgebiet i. d. R. im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn wahrgenommen wurde (s. a. Urteil des BVerwG vom 28. November 1991 – 2 C 11.91 –). ^3^Hierzu ist auf den Zeitpunkt der Ernennung abzustellen.

12b.2.1.3 Diese Voraussetzungen waren in der DDR auf allen Ebenen der öffentlichen Verwaltung (Ministerien, Bezirks-, Kreis-, Gemeindeverwaltung), bei der Volkspolizei und NVA, im Schuldienst, im Dienst der Universitäten und in der Rechtspflege gegeben.

12b.2.1.4 Bei der Anwendung des § 12b Absatz 2 ist § 12a zu beachten.

12b.2.1.5 ^1^Der Anrechnungszeitraum von bis zu fünf Jahren gilt insgesamt für alle in § 12b Absatz 1 Satz 1 genannten Zeiten. ^2^Für im Beitrittsgebiet erstmalig ernannte Beamtinnen oder Beamte sind die Vorschriften der BeamtVÜV anzuwenden. ^3^§ 2 Absatz 2 bis 4 BeamtVÜV enthalten dem § 12b ähnliche Begrenzungsregelungen. ^4^Im Unterschied zu § 12b Absatz 2 sind von den in den genannten Absätzen aufgeführten Zeiten jeweils bis zu fünf Jahre berücksichtigungsfähig. ^5^Dies führt im Einzelfall zu einer Berücksichtigungsfähigkeit von mehr als fünf Jahren.

**13** **Zu § 13 Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung**

**13.1** **Zu Absatz 1**

13.1.1.1 Bei der Anwendung auf Beamtinnen oder Beamte auf Zeit ist auch dann der Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres der maßgebende Zeitpunkt, wenn ihr Beamtenverhältnis, aus dem sie in den Ruhestand versetzt worden sind, schon vor diesem Zeitpunkt wegen Zeitablaufs geendet hätte.

13.1.1.2 § 13 Absatz 1 gilt auch für die Ermittlung des Ruhegehaltes bei einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit während eines einstweiligen Ruhestandes.

13.1.1.3 Die Zurechnungszeit ist auch dann in vollem Umfang zu berücksichtigen, wenn unmittelbar vor der Versetzung in den Ruhestand Teilzeitbeschäftigung vorlag.

13.1.1.4 § 36 Absatz 2 und § 85 Absatz 1 Satz 4 zweiter Halbsatz, Absatz 3 und Absatz 4 Satz 2 sind zu beachten.

13.1.1.5 Für die Berechnung der Zurechnungszeit gilt Tz. 14.3.1.8 sinngemäß.

13.1.2.1 In den Fällen des § 13 Absatz 1 Satz 2 kommt es auf den Grund der weiteren Zurruhesetzung nicht an.

13.1.2.2 Dem Vergleich der Dienstjahre ist die nach § 14 Absatz 1 Satz 2 bis 4 auf zwei Dezimalstellen berechnete ruhegehaltfähige Dienstzeit – bei Festsetzung nach § 85 Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 2 die nach früherem Recht auf volle Jahre gerundete ruhegehaltfähige Dienstzeit – zugrunde zu legen.

13.1.2.3 Die Ermittlung der dem Vergleich zugrundeliegenden Dienstjahre erfolgt jeweils unter Einschluss einer ggf. zu berücksichtigenden Zurechnungszeit.

13.1.2.4 Die dem neuen Ruhegehalt zugrunde zu legenden Dienstjahre sind nach dem zum Zeitpunkt der weiteren Zurruhesetzung geltenden Recht zu ermitteln (s. § 85a Satz 2).

13.1.2.5 Bleibt die Zahl der dem neuen Ruhegehalt zugrundeliegenden Dienstjahre hinter der Zahl der dem früheren Ruhegehalt zugrunde liegenden Dienstjahre zurück, ist die Zurechnungszeit des nach § 46 BBG beendeten Ruhestandsverhältnisses in Höhe der Differenz bei der Berechnung des neuen Ruhegehaltes zu berücksichtigen.

**13.2** **Zu Absatz 2**

13.2.1.1 Für die Dokumente, die für eine Entscheidung über die Berücksichtigung bzw. Nichtberücksichtigung von Dienstzeiten nach § 13 Absatz 2 erforderlich sind, gilt Tz. 6.1.2.9 entsprechend.

13.2.1.2 ^1^Eine Berücksichtigung erfolgt nur auf Antrag. ^2^Die Beamtin oder der Beamte ist hierauf durch die personalbearbeitende Dienststelle spätestens nach Beendigung der Personalmaßnahme hinzuweisen. ^3^Für den hierüber zu führenden Nachweis gilt Tz. 6.1.2.9. ^4^Die Berücksichtigung erfolgt regelmäßig erst bei Eintritt / Versetzung in den Ruhestand (§ 49 Absatz 1 Satz 1). ^5^Wird der Antrag nach dem Eintritt der Beamtin oder des Beamten in den Ruhestand gestellt, so können diese Zeiten frühestens vom Beginn des Antragsmonats an berücksichtigt werden. ^6^Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Ruhestands gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandsbeginns gestellt. ^7^Über die Berücksichtigung von Zeiten nach § 13 Absatz 2 im Rahmen der Hinterbliebenenversorgung ist von Amts wegen zu entscheiden.

13.2.1.3 ^1^Der Geltungsbereich des § 13 Absatz 2 ist auf Beamtinnen oder Beamte beschränkt. ^2^Sollte eine Beamtin oder ein Beamter entsprechende Zeiten als Soldatin oder Soldat zurückgelegt haben, können diese bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sofern dies nach den bei Einritt oder Versetzung in den Ruhestand geltenden Regelungen des SVG für Berufssoldatinnen oder Berufssoldaten vorgesehen ist; im Übrigen gelten die folgenden Textziffern.

13.2.1.4 In folgenden Staaten / Gebieten bzw. an folgenden Orten / Standorten kommt eine Doppelanrechnung der Verwendungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit in Betracht:

- in Nordamerika die Orte Bartow/Florida, Eglin/Florida, Fort Rucker/Alabama, Houston, Jacksonville/Florida, Kingsville/Texas, Miami, New Orleans, Orlando/Florida, Stennis Space Center/Mississippi, San Antonio/Texas, Tampa/Florida, Tyndall/Florida,

- Süd- und Mittelamerika zwischen dem 30. Grad nördlicher Breite und dem 25. Grad südlicher Breite einschließlich der westindischen Inseln und Paraguay,

- Afrika mit den zugehörigen Inseln zwischen dem 20. Grad nördlicher Breite und dem 20. Grad südlicher Breite einschließlich Namibia, Mosambik und Madagaskar,

- Asien östlich des 40. Grades östlicher Länge einschließlich Jordanien, Saudi-Arabien und der asiatischen Inselwelt, aber ausschließlich des Gebietes zwischen dem 40. und 90. Grad östlicher Länge nördlich des 40. Grades nördlicher Breite,

- Bismarck-Archipel, Neu-Guinea und Salomon-Inseln.

13.2.1.5 Grundsätzlich können nur solche Zeiten der Verwendung einer Beamtin oder eines Beamten bis zum Doppelten als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, die nach den §§ 6 und 6a als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt werden.

13.2.1.6 ^1^Als Zeit der Verwendung in bzw. an den aufgeführten Staaten / Gebieten / Orten kann auch die Zeit anerkannt werden, in der sich eine Beamtin oder ein Beamter infolge Internierung oder aus sonstigen durch Krieg verursachten und von der Beamtin oder dem Beamten nicht verschuldeten Gründen in diesen Ländern aufgehalten hat. ^2^Dies gilt auch in Fällen höherer Gewalt, bei Verschleppung oder Gefangenschaft sowie aus sonstigen, mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die die Beamtin oder der Beamte nicht zu vertreten hat. ^3^Ist der Aufenthalt durch Verschulden der Beamtin oder des Beamten verlängert worden, bleibt die Zeit der Verlängerung unberücksichtigt.

13.2.1.7 ^1^Zeiten der Verwendung einer Beamtin oder eines Beamten, während derer sie oder er gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen ausgesetzt ist, können nur dann Grundlage für eine Berücksichtigung als ruhegehaltfähige Dienstzeit bis zum Doppelten sein, wenn sie unabhängig vom Beschäftigungsumfang ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert haben. ^2^Der Zeitraum von einem Jahr beginnt mit dem Eintreffen im / am jeweiligen Staat / Gebiet / Ort der Verwendung; frühestens jedoch mit dem tatsächlichen Beginn der Verwendung. ^3^Er endet mit Ablauf des letzten Tages der Verwendung oder wenn der / das jeweilige Staat / Gebiet / Ort vorher endgültig verlassen wird. ^4^Ununterbrochen zurückgelegte Dienstzeiten oder unmittelbar zeitlich aufeinanderfolgende Verwendungen in/an mehreren dieser Staaten/Gebieten/Orten sind für den Einjahreszeitraum zusammenzuzählen. ^5^Die Jahresfrist beginnt nach einer Unterbrechung erneut.

13.2.1.8 Nicht als Unterbrechung gelten

- Dienstreisen,

- Abwesenheiten vom Dienst auf Grund von Urlaub (einschließlich eventuell anfallender Reisetage),

- Mutterschutz,

- Erkrankung,

- die Zeit einer Kindererziehung am Verwendungsort von bis zu sechs Monaten pro Kind,

- dienstlich begründete Unterbrechungen (Abordnungen, Versetzungen) von bis zu 30 Tagen pro Verwendungsjahr, die außerhalb der aufgeführten Staaten / Gebiete / Orte verbracht werden sowie

- eine erstmalige krisenbedingte Abwesenheit vom Verwendungsort von bis zu 90 Tagen pro Verwendungsjahr, wenn das Auswärtige Amt nach dem jeweils geltenden Krisenplan (Teil B, VS-NfD) für den Verwendungsort eine Krisenstufe verhängt hat, welche mindestens eine Ausdünnung des Personals vorsieht (Stand 14. April 2020, mindestens Krisenstufe 3a) und sowohl vor als auch nach der Abwesenheit eine Verwendungszeit von mindestens 90 Tagen am Verwendungsort verbracht worden ist; abweichend davon gilt für das Jahr 2020 eine im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie stehende Abwesenheit nicht als Unterbrechung, wenn das Auswärtige Amt mindestens die Krisenstufe 2a verhängt hatte und die weiteren zuvor genannten Voraussetzungen ebenfalls erfüllt werden.

| ***Beispiel:*** | |
| --- | --- |
| | |
| *I. Ausgangslage* | |
| | |
| *01.10.2018* | *Beginn der Jahresfrist nach Tz. 13.2.1.7* |
| | |
| *31.03.2020* | *Verlassen des Verwendungsortes auf Grund der im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie verhängten Krisenstufe (mindestens 2a)* |
| | |
| *01.06.2020* | *Tag der Rückkehr an den Verwendungsort* |
| | |
| *01.09.2020* | *Beginn der Abwesenheit mindestens auf Grund der verhängten Krisenstufe 3a (im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie würde bereits Krisenstufe 2a ausreichen)* |
| | |
| *01.12.2020* | *Tag der Rückkehr an den Verwendungsort* |
| | |
| *31.07.2021* | *Ende der Verwendung nach Tz. 13.2.1.7 Satz 3* |
| | |
| *II. Bewertung* | |
| | |
| *1.* | *Verwendungsjahr: 01.10.2018 – 30.09.2019* |
| | |
| *2.* | *Verwendungsjahr: 01.10.2019 – 30.09.2020* |
| | |
| *3.* | *Verwendungsjahr: 01.10.2020 – 31.07.2021* |
| | |
| - | *Die Frist für den gesetzlich geforderten Mindestzeitraum von einem Jahr beginnt am 01.10.2018 (Tz. 13.2.1.7 Satz 2).* |
| - | *Prüfung, ob die Abwesenheit vom 01.04.2020 bis 31.05.2020 eine Unterbrechung ist. Die Abwesenheit ist keine Unterbrechung, da sie im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie steht, mindestens die Krisenstufe 2a verhängt war, weniger als 90 Tage dauerte und die Beamtin oder der Beamte davor und danach mindestens 90 Tage am Verwendungsort verwendet wurde.* |
| - | *Die zweite Abwesenheit innerhalb desselben Verwendungsjahres ist eine Unterbrechung der Verwendung.* |
| - | *Entsprechend Tz. 13.2.1.8, 7. Tiret i.V.m. Tz.13.2.1.7 Satz 5 beginnt die Frist für den gesetzlich geforderten Mindestzeitraum von einem Jahr nach dieser Unterbrechung am 01.12.2020 erneut und wäre mit Ablauf des 30.11.2021 erfüllt. Da am 31.07.2021 die Verwendung endet und die Ausreise erfolgt, wird der erforderliche Mindestzeitraum von einem Jahr nicht erfüllt.* |
| | |
| *Im Ergebnis kommt nur der Zeitraum vom 01.10.2018 bis 31.08.2020 für eine Berücksichtigung als doppelt ruhegehaltfähig in Betracht. Die Entscheidung darüber ist in einem nächsten Schritt unter Berücksichtigung der Tz. 13.2.1.9 zu treffen. Die Verwendungszeit vom 01.12.2020 bis 31.07.2021 ist nicht doppelt ruhegehaltfähig.* | |

13.2.1.9 ^1^Liegen die Voraussetzungen für eine erhöhte Berücksichtigung vor, ist die während dieser Verwendung geleistete ruhegehaltfähige Dienstzeit doppelt zu berücksichtigen. ^2^Besonderheiten gelten für folgende Zeiten:

- Für Dienstreisen sowie Abwesenheiten vom Dienst, die außerhalb der genannten Staaten / Gebiete / Orte verbracht werden, sind pro Kalenderjahr pauschal 29 Tage nicht doppelt zu berücksichtigen. Für jeden vollen Monat der Zeit der Verwendung einer Beamtin oder eines Beamten in/an den genannten Staaten / Gebieten / Orten ist ein Zwölftel dieser Pauschale anzusetzen; es ist kaufmännisch zu runden. Bei Beginn oder Ende der Verwendung im Laufe eines Kalendermonats gilt dieser als voller Monat. Satz 1 gilt nicht, wenn ein Urlaub aus Gründen, die die Beamtin oder der Beamte nicht zu vertreten hat (z. B. Urlaubssperre oder Sinn und Zweck des Dienstes), nicht gewährt worden ist und diese Gründe in der Personalakte dokumentiert sind.

- Nicht doppelt berücksichtigt werden Zeiten der Kindererziehung außerhalb geleisteter ruhegehaltfähiger Dienstzeit.

- Nicht doppelt berücksichtigt werden Zeiten einer Abordnung oder Versetzung, unabhängig von ihrer Dauer, sofern sie außerhalb der genannten Staaten / Gebiete / Orte verbracht werden (Tz. 13.2.1.8).

- Nicht doppelt berücksichtigt werden Zeiten krisenbedingter Abwesenheiten vom Verwendungsort, unabhängig von ihrer Dauer, sofern sie außerhalb der genannten Staaten / Gebiete / Orte verbracht werden (Tz. 13.2.1.8).

13.2.2.1 ^1^Die Tz. 13.2.1.1 bis 13.2.1.3 sowie 13.2.1.5 bis 13.2.1.9 gelten auch für Beurlaubungen einer Beamtin oder eines Beamten, sofern die Zeit der Beurlaubung ruhegehaltfähig ist und ihre bzw. seine während der Zeit der Beurlaubung in den in Tz. 13.2.1.4 genannten Staaten/Gebieten/Orten ausgeübte Tätigkeit öffentlichen Belangen und dienstlichen Interessen diente. ^2^Wird aus dieser Zeit eine Abfindung, eine Rente oder sonstige Versorgungsleistung, die nicht von § 55 erfasst wird, erworben, gelten die Tz. 6.1.2.34 bis 6.1.2.37 entsprechend.

13.2.2.2 Die Beamtin oder der Beamte ist bei Bewilligung des Urlaubs darauf hinzuweisen, dass über die doppelte Ruhegehaltfähigkeit einer Zeit erst mit Eintritt des Versorgungsfalls entschieden wird und dass bestimmte Zeiten von der doppelten Ruhegehaltfähigkeit ausgenommen sind (Tz. 13.2.1.9).

**13.3** **Zu Absatz 3**

13.3.1.1 Die Tz. 13.2.1.1 bis 13.2.1.3, 13.2.1.5 und 13.2.1.6 gelten entsprechend.

13.3.1.2 ^1^Zeiten einer besonderen Verwendung im Ausland können bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie unabhängig vom Beschäftigungsumfang einzeln ununterbrochen mindestens 30 Tage und insgesamt mindestens 180 Tage gedauert haben. ^2^Die 30-Tages-Frist beginnt nach einem zwischenzeitlichen Verlassen des Einsatzgebietes erneut; es sei denn, es liegt eine unschädliche dienstliche Unterbrechung (Tz. 13.3.1.3) vor. ^3^Unmittelbar zeitlich aufeinanderfolgende Einsätze in mehreren Einsatzgebieten sind für die Ermittlung der 30-Tages-Frist zusammenzuzählen.

13.3.1.3 Dienstliche Unterbrechungen auf Grund einer

- Begleitung Gefallener oder Schwerverletzter,

- aus Geheimhaltungsgründen notwendigen Begleitung/Bewachung technischen Geräts,

- Rückbeorderung von Presseoffizieren zur Erörterung und/oder Aufbereitung des Pressematerials

sind unschädlich, sofern zwischen Abreise- und Anreisetag nicht mehr als 7 Kalendertage liegen.

13.3.1.4 ^1^Die Zeit einer besonderen Verwendung im Ausland beginnt mit dem Tag des Eintreffens im Einsatzgebiet. ^2^Sie endet mit Ablauf des letzten Tages der Verwendung oder wenn das Einsatzgebiet vorher verlassen wird, es sei denn, es handelt sich um ein Verlassen des Einsatzgebietes auf Grund einer unschädlichen dienstlichen Unterbrechung nach Tz. 13.3.1.3.

13.3.1.5 Tz. 13.3.1.4 gilt sowohl für die Bestimmung der 30-Tage- bzw. 180-Tage-Frist als auch für die Bestimmung der Zeiten, die als doppelt ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können; die Zeit einer unschädlichen dienstlichen Unterbrechung zwischen Abreise- und Abreisetag i. S. d. Tz. 13.3.1.3 ist dabei nicht als doppelt ruhegehaltfähig zu berücksichtigen.

13.3.2.1 Ändern sich die Voraussetzungen des § 31a Absatz 1 Satz 2 oder wird eine Verwendung während ihrer Dauer nicht mehr von § 31a Absatz 1 Satz 2 erfasst, erfolgt die Ermittlung der Mindestdauer sowie des als doppelt ruhegehaltfähig zu berücksichtigenden Zeitraumes taggenau.

**13.4** **Zu Absatz 4** 

(unbesetzt)

**14** **Zu § 14 Höhe des Ruhegehalts**

**14.1** **Zu Absatz 1**

14.1.1.1 ^1^Die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit, berechnet nach vollen Jahren und restlichen Tagen, ist in einen Ruhegehaltssatz umzurechnen. ^2^Für die Umrechnung ist die Summe aus vollen Jahren und aus den nach den Maßgaben des § 14 Absatz 1 Satz 3 in eine Dezimalzahl umgewandelten restlichen Tagen mit dem Steigerungssatz 1,79375 Prozent pro Jahr zu multiplizieren und anschließend nach § 14 Absatz 1 Satz 4 zu runden.

14.1.1.2 ^1^Der Steigerungssatz nach § 14 Absatz 1 Satz 1, um den sich der Ruhegehaltssatz für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit erhöht, gilt für Beamtinnen oder Beamte auf Zeit nur, sofern nicht die Steigerungssätze des § 66 Absatz 2 für sie günstiger sind. ^2^Es ist eine Vergleichsberechnung durchzuführen.

14.1.1.3 ^1^Zeitlich unmittelbar aneinander anschließende ruhegehaltfähige Dienstzeiten sind, selbst wenn sie nach unterschiedlichen Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden oder wenn sie Zeiträume mit unterschiedlichem Anrechnungsumfang aufweisen, wie eine durchgehende Dienstzeit zu behandeln. ^2^Sie ist von Beginn der ersten ruhegehaltfähigen Dienstzeit an nach vollen Jahren zu berechnen. ^3^Sind restliche Tage vorhanden, sind hier auch Schalttage zu berücksichtigen.

14.1.1.4 ^1^Bei Zeiträumen mit unterschiedlichem Anrechnungsumfang (etwa nach § 6 Absatz 1 Satz 3 oder § 13 Absatz 1) innerhalb einer als durchgehend zu behandelnden Dienstzeit ist zur Ermittlung des ruhegehaltfähigen Anrechnungsumfangs ein Jahr mit 365 Tagen anzusetzen. ^2^Schalttage innerhalb eines als volles Jahr anzusetzenden Zeitraumes bleiben unberücksichtigt. ^3^Sich ergebende Bruchteile von Tagen sind nach § 14 Absatz 1 Satz 3 kaufmännisch zu runden.

14.1.1.5 ^1^Zeitlich getrennte Dienstzeiten sind gesondert zu berechnen. ^2^Tz. 14.1.1.3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

14.1.2.1 ^1^Mehrere zeitlich getrennte Dienstzeiten sind zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit zusammenzurechnen; dabei sind 365 Tage – ohne Rücksicht darauf, ob in den einzelnen Zeiträumen grundsätzlich Schalttage enthalten sind – als ein Jahr anzusetzen. ^2^Auf verbleibende Tage ist § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3 anzuwenden.

14.1.3.1 Nach Umrechnung von je 365 Tagen in ein Jahr sind verbleibende Tage zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstjahre unter Nutzung des Nenners 365 in eine Dezimalzahl umzuwandeln.

**14.2** **Zu Absatz 2** 

(weggefallen)

**14.3** **Zu Absatz 3**

14.3.1.1 Für die Frage, ob und in welcher Höhe das Ruhegehalt zu vermindern ist (Versorgungsabschlag), ist die Zurruhesetzungsverfügung und der darin genannte Zeitpunkt der Zurruhesetzung maßgebend.

14.3.1.2 Eine Versetzung in den Ruhestand führt in den Fällen des § 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 z. B. auch zum Versorgungsabschlag bei Zurruhesetzung während

- einer begrenzten Dienstfähigkeit (§ 45 BBG),

- einer Teilzeitbeschäftigung (§ 91 BBG),

- eines einstweiligen Ruhestandes oder

- eines Abgeordnetenmandats.

14.3.1.3 ^1^Dem Versorgungsabschlag unterliegt das nach § 14 Absatz 1 (ggf. i. V. m. den §§ 14a, 15a Absatz 3 bis 5 sowie § 85 Absatz 1, 4) festgesetzte Ruhegehalt einschließlich eines Zuschlages zum Ruhegehalt nach den §§ 50a, 50b, 50d und 50e. ^2^Ein neben dem Ruhegehalt zustehender Unfallausgleich (§ 35) sowie der Unterschiedsbetrag (§ 50 Absatz 1 Satz 2) sind nicht in den Versorgungsabschlag einzubeziehen. ^3^Zum Versorgungsabschlag für Beamtinnen oder Beamte auf Zeit vgl. § 66 Absatz 2 Satz 3.

14.3.1.4 Das Mindestruhegehalt nach § 14 Absatz 4 wird nicht um einen Versorgungsabschlag gemindert.

14.3.1.5 Auch während der nach § 69h erfolgenden stufenweisen Anhebung der für schwerbehinderte und dienstunfähige Beamtinnen oder Beamte geltenden Altersgrenze für den Anspruch auf ein abschlagsfreies Ruhegehalt vom Ablauf des Monats der Vollendung des 63. Lebensjahres auf den Ablauf des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres gilt ein maximaler Versorgungsabschlag in Höhe von 10,8 Prozent.

14.3.1.6 Das jeweilige Lebensjahr wird mit Ablauf des Tages vor dem entsprechenden Geburtstag vollendet (§ 31 VwVfG i. V. m. § 187 Absatz 2 und § 188 BGB).

14.3.1.7 § 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 gilt auch, wenn eine Beamtin oder ein Beamter im aktiven Dienst verstirbt.

14.3.1.8 Für die Berechnung des für den Versorgungsabschlag maßgeblichen Zeitraumes ist die Zeit von Beginn an zunächst nach vollen Jahren, im Übrigen nach Kalendertagen unter Berücksichtigung von Schalttagen zu berechnen.

14.3.2.1 ^1^Auf verbleibende Kalendertage ist § 14 Absatz 1 Satz 3 anzuwenden. ^2^Der prozentuale Wert des Versorgungsabschlages ist nach erfolgter Multiplikation der maßgeblichen Jahre mit dem Wert aus § 14 Absatz 3 Satz 1 nach § 14 Absatz 1 Satz 4 kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen zu runden. ^3^Der in einen Geldbetrag umzurechnende Versorgungsabschlag selbst ist als Bestandteil der Versorgungsbezüge gesondert nach § 49 Absatz 8 Satz 1 bis 3 zu runden.

14.3.3.1 Eine vor dem 65. Lebensjahr liegende Altersgrenze ergibt sich z. B. aus § 51 Absatz 3 BBG, § 2 Absatz 1 BAFlSBAÜbnG und § 5 BPolBG.

14.3.4.1 Eine nach der Regelaltersgrenze liegende Altersgrenze ergibt sich z. B. aus § 5 Absatz 2 GAD.

14.3.5.1 Bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 14 Absatz 3 Satz 5 ist auf den Zeitpunkt des Beginns des Ruhestandes abzustellen.

14.3.5.2 ^1^Bei der Berechnung der erforderlichen 45 Jahre sind, soweit es ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach den §§ 6, 6a (auch ohne Antrag), 8 bis 10 betrifft, zeitlich unmittelbar aneinander anschließende ruhegehaltfähige Dienstzeiten, selbst wenn sie nach unterschiedlichen Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wie eine durchgehende Dienstzeit zu behandeln. ^2^Zeitlich getrennte Dienstzeiten sind gesondert zu berechnen. ^3^Sie sind jeweils von Beginn an nach vollen Jahren und restlichen Tagen unter Berücksichtigung von Schalttagen zu berechnen. ^4^Bei der Zusammenrechnung mehrerer Dienstzeiten sind je 365 Tage – ohne Rücksicht darauf, ob die einzelnen Dienstzeiten Schalttage enthalten – als ein Jahr anzusetzen. ^5^Auf verbleibende Tage ist § 14 Absatz 1 Satz 3 anzuwenden.

14.3.5.3 ^1^Zeiten, die doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, werden nur mit ihrem einfachen Wert, mithin mit ihrer tatsächlichen Verwendungszeit bei der Ermittlung der 45 Jahre berücksichtigt. ^2^Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung werden mit ihrer Dauer und nicht mit ihrem Teilzeitanteil bei der Erfüllung der 45 Jahre berücksichtigt.

14.3.5.4 ^1^Pflichtbeitragszeiten i. S. d. § 14a Absatz 2 Satz 1 sind dann zu berücksichtigen, wenn sie für die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden können; dies ist ggf. durch einen Nachweis vom Rentenversicherungsträger zu belegen. ^2^Nicht erforderlich ist die tatsächliche Erfüllung der Wartezeit. ^3^Pflichtbeitragszeiten bleiben unberücksichtigt, wenn es sich um Zeiten handelt, in denen Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Arbeitslosenhilfe bestand. ^4^Um eine Doppelberücksichtigung zu vermeiden, darf ein Zeitraum nicht mehrfach zur Erfüllung der 45 Jahre herangezogen werden.

14.3.5.5 ^1^Sind Monate nur teilweise mit Pflichtbeiträgen belegt, gelten sie als voller Kalendermonat. ^2^Dies gilt nicht, wenn der andere Teil bereits als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt wurde. ^3^Um eine Doppelberücksichtigung zu vermeiden, ist in diesem Fall eine taggenaue Ermittlung der mit Pflichtbeiträgen belegten Zeiten vorzunehmen.

14.3.5.6 ^1^Es ist nicht erforderlich, dass die berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten vor dem Beginn des Beamtenverhältnisses zurückgelegt wurden; vielmehr können auch Beurlaubungszeiten während eines Beamtenverhältnisses berücksichtigt werden, sofern während der Beurlaubung Pflichtbeiträge abgeführt wurden oder als abgeführt gelten. ^2^Pflichtbeitragszeiten, für die Rentenbeiträge nach § 210 SGB VI erstattet wurden, können nicht berücksichtigt werden.

14.3.5.7 Der Beamtin oder dem Beamten – ggf. auch vor Begründung des Beamtenverhältnisses liegende – zuzuordnende Kindererziehungszeiten nach § 50a Absatz 3 sind bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr des Kindes auch dann zu berücksichtigen, wenn das Kind vor dem 1. Januar 1992 geboren ist.

14.3.6.1. ^1^Bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 14 Absatz 3 Satz 6 ist auf den Zeitpunkt des Beginns des Ruhestandes abzustellen. ^2^Für die Berechnung der erforderlichen 40 Jahre gelten die Tz. 14.3.5.2 bis 14.3.5.7 sinngemäß. ^3^§ 69h Absatz 3 ist zu beachten.

**14.4** **Zu Absatz 4**

14.4.1.1 ^1^Die Mindestversorgung steht nicht zu, wenn die erdiente Versorgung zuzüglich eines Zuschlages zum Ruhegehalt nach den §§ 50a, 50b, 50d und 50e die Mindestversorgung überschreitet. ^2^Um die Gewährung der Steuerfreiheit dieser Zuschläge nach § 3 Nummer 67 Buchstabe d EStG sicherzustellen, ist in Fällen, in denen die Summe aus erdientem Ruhegehalt und den Zuschlägen nach §§ 50a, 50b, 50d und 50e die Mindestversorgung übersteigt, das erdiente Ruhegehalt und daneben die Zuschläge in voller Höhe zu gewähren.

14.4.1.2 Nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- oder Anrechnungsvorschriften oder bei Kürzungen auf Grund disziplinarrechtlicher Entscheidungen kann die Mindestversorgung unterschritten werden.

14.4.1.3 Das Ruhegehalt beträgt mindestens 35 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (amtsabhängige Mindestversorgung).

14.4.2.1 Zum amtsunabhängigen Mindestruhegehalt nach § 14 Absatz 4 Satz 2 treten der Erhöhungsbetrag nach § 14 Absatz 4 Satz 3 sowie ggf. ein nach § 50 Absatz 1 zustehender Unterschiedsbetrag.

14.4.2.2 Nach Durchführung der anteilmäßigen Kürzung nach § 25 ist der Erhöhungsbetrag nach § 14 Absatz 4 Satz 3 dem Witwengeld oder Witwergeld hinzuzurechnen.

14.4.4.1 ^1^Mindestversorgung nach § 14 Absatz 4 Satz 1 oder 2 steht nur zu, wenn eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 6a, 8 bis 10 oder § 67 von fünf Jahren abgeleistet wurde. ^2^Bei der Ermittlung der fünf Jahre sind auf die berücksichtigungsfähigen Dienstzeiten die Vorgaben der Tz. 14.1.1.3 bis 14.1.3.1 anzuwenden. ^3^Zeiten einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung sind bei der Ermittlung der für die Gewährung einer Mindestversorgung erforderlichen fünf Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit nur zu berücksichtigen, wenn diese Zeiten bereits als ruhegehaltfähig beantragt und anerkannt worden sind (s. a. Tz. 4.1.1.2).

14.4.4.2 ^1^Wurde eine Berücksichtigung von Zeiten nach § 6a nicht beantragt und steht deswegen Mindestversorgung zu, ist in einer Vergleichsberechnung zu ermitteln, ob das Ruhegehalt die Mindestversorgung im Falle einer Anerkennung der jeweiligen Zeiten nach § 6a als ruhegehaltfähig übersteigen würde. ^2^Die Art und Weise der anderweitig zustehenden Alterssicherungsleistung ist hierbei unerheblich. ^3^Ebenso kommt es nicht auf die (fiktive) Höhe des nach Anwendung des § 56 verbleibenden Betrages an.

14.4.5.1 In Fällen, in denen die Beamtin oder der Beamte wegen einer Dienstbeschädigung (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) dienstunfähig geworden und deswegen in den Ruhestand versetzt worden ist, ist weder das Zurücklegen von fünf ruhegehaltfähigen Dienstjahren noch eine fiktive Beantragung von Zeiten nach § 6a als ruhegehaltfähig für die Gewährung der Mindestversorgung erforderlich.

14.4.5.2 Mindestversorgung steht dementsprechend in den Fällen nicht zu, in denen die Beamtin oder der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von weniger als fünf Jahren abgeleistet hat oder das jeweilige Ruhegehalt wegen unterlassener Beantragung der Berücksichtigung von Zeiten einer Verwendung bei zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen als ruhegehaltfähig nach § 6a die Mindestversorgung unterschreitet und die Beamtin oder der Beamte aus anderen als den in § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 aufgezählten Konstellationen dienstunfähig geworden ist.

**14.5** **Zu Absatz 5**

14.5.1.1 ^1^Für am 1. Oktober 1994 vorhandene Versorgungsempfängerinnen oder Versorgungsempfänger und deren Hinterbliebene ist § 14 Absatz 5 nicht anzuwenden. ^2^Auf die erstmalig im Beitrittsgebiet ernannten Beamtinnen oder Beamten ist § 2 Absatz 8 BeamtVÜV anzuwenden.

14.5.1.2 § 14 Absatz 5 ist nicht anzuwenden, wenn die erdiente Versorgung zuzüglich eines Zuschlages zum Ruhegehalt nach den §§ 50a, 50b, 50d und 50e die Mindestversorgung überschreitet.

14.5.1.3 Die erweiterte Ruhensregelung ist nicht bei Bezug von Mindestunfallversorgung nach den §§ 36 und 39 anzuwenden.

14.5.1.4 Bei der Anwendung des § 14 Absatz 5 ist von der i. S. d. § 55 Absatz 1 und 4 zu berücksichtigenden Rente auszugehen.

14.5.1.5 Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung des § 55 Absatz 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen (§ 55 Absatz 5), die unter Zugrundelegung des nach Anwendung von § 14 Absatz 5 verbleibenden Versorgungsbezuges zu ermitteln ist.

14.5.1.6 ^1^Der Berechnung des erdienten Ruhegehalts ist der erdiente Ruhegehaltssatz einschließlich einer Zurechnungszeit und einer erhöhten Anrechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit (§ 13 Absatz 2 bis 4 oder § 3 BeamtVÜV) zugrunde zu legen. ^2^Ein zustehender Zuschlag zum Ruhegehalt nach den §§ 50a, 50b, 50d und 50e ist dem erdienten Ruhegehalt hinzuzurechnen. ^3^Der Versorgungsabschlag nach § 14 Absatz 3 ist bei der Ermittlung des erdienten Ruhegehalts zu berücksichtigen.

14.5.1.7 Das verbleibende Restruhegehalt (§ 14 Absatz 5 Satz 1, 3) darf nicht hinter dem erdienten Ruhegehalt einschließlich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Absatz 1 und einem ggf. zustehenden Zuschlag zum Ruhegehalt nach den §§ 50a, 50b, 50d und 50e zurückbleiben.

14.5.5.1 Im Rahmen der Hinterbliebenenversorgung gilt für die erweiterte Ruhensregelung des § 14 Absatz 5 oder des § 2 Absatz 8 BeamtVÜV der Kinderzuschlag nach § 50c als Bestandteil des erdienten Witwengeldes oder Witwergeldes.

**14.6** **Zu Absatz 6**

14.6.1.1 ^1^Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand richtet sich nach den Bestimmungen des BBG. ^2^„Amt“ ist das letzte statusrechtliche Amt. ^3^Die Zeit einer rückwirkenden Einweisung in die Planstelle oder der Wahrnehmung der Funktion des später übertragenen Amtes wird nicht berücksichtigt.

14.6.1.2 ^1^Der Zeitraum, für den § 14 Absatz 6 Satz 1 das erhöhte Ruhegehalt vorsieht, beginnt mit Ablauf der Zeit, für die nach § 4 Absatz 1 Satz 1 BBesG noch Dienstbezüge gewährt werden (§ 4 Absatz 2). ^2^Endet der einstweilige Ruhestand vor Ablauf des Anspruchszeitraums, wird das erhöhte Ruhegehalt nur bis zur Beendigung des einstweiligen Ruhestandes gewährt. ^3^Der Anspruchszeitraum wird nicht durch die Anwendung von Ruhensregelungen unterbrochen.

14.6.1.3 ^1^Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge i. S. d. § 14 Absatz 6 Satz 1 bestimmen sich nach § 5 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Endstufe der letzten (nicht notwendigerweise ruhegehaltfähigen) Besoldungsgruppe zugrunde zu legen ist. ^2^§ 5 Absatz 3 und 5 gilt nicht im Rahmen des § 14 Absatz 6.

14.6.1.4 Der einstweilige Ruhestand endet z. B. durch Reaktivierung (§ 46 BBG), Eintritt in den dauernden Ruhestand (§ 44 Absatz 1, § 58 Absatz 2 BBG) oder Tod.

14.6.2.1 ^1^Für die Begrenzung nach § 14 Absatz 6 Satz 2 sind die Dienstbezüge (§ 1 Absatz 2 BBesG), die im Zeitpunkt der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand zustanden, unabhängig davon zugrunde zu legen, ob sie ruhegehaltfähig sind. ^2^Während des einstweiligen Ruhestandes unterbleibt ein Aufsteigen in den Grundgehaltsstufen. ^3^Der Familienzuschlag ist jeweils nach der Stufe anzusetzen, die nach dem Besoldungsrecht maßgebend wäre. ^4^Allgemeine Anpassungen der Dienstbezüge sind zu berücksichtigen.

14.6.2.2 Waren im Zeitpunkt der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand die Dienstbezüge wegen einer Freistellung gekürzt, ist das erhöhte Ruhegehalt auf den Betrag der gekürzten Dienstbezüge zu begrenzen.

14.6.2.3 ^1^Nach dem Ende der Zahlung der Dienstbezüge nach § 4 Absatz 1 BBesG ist vorübergehend – mindestens sechs Monate, höchstens drei Jahre – ein (erhöhtes) Ruhegehalt in Höhe der Höchstversorgung zu gewähren. ^2^Auf Beamtinnen oder Beamte, denen erstmals vor dem 1. Januar 1999 ein Amt i. S. d. § 54 BBG übertragen wurde, ist Tz. 7.0.1.5 sinngemäß anzuwenden, mit der Folge, dass ihnen das erhöhte Ruhegehalt höchstens fünf Jahre zusteht. ^3^Nach Ablauf dieser Zeit ist das sogenannte erdiente Ruhegehalt unter Berücksichtigung der im einstweiligen Ruhestand zurückgelegten Zeit (§ 7 Satz 1 Nummer 2) festzusetzen und zu zahlen.

14a **Zu § 14aVorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes**

14a.1 **Zu Absatz 1**

14a.1.1.1 Die Erhöhung ist vor dem Vergleich mit dem maßgebenden Mindestruhegehalt vorzunehmen.

14a.1.1.2 Die Vorschrift erfasst – unabhängig vom Rechtsgrund – sowohl den Eintritt als auch die Versetzung in den Ruhestand.

14a.1.1.3 Zur Feststellung der Erfüllung der Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung ist eine verbindliche Entscheidung des Rentenversicherungsträgers hierüber zugrunde zu legen.

14a.1.1.4 Die Dienstunfähigkeit (§ 14a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a) muss Anlass für die Versetzung in den Ruhestand sein.

14a.1.1.5 Eine besondere Altersgrenze (§ 14a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b) ist eine von der Regelaltersgrenze abweichende Altersgrenze (§ 51 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz BBG).

14a.1.1.6 Der nach den im Satzteil vor Nummer 1 genannten Vorschriften ermittelte Ruhegehaltssatz muss niedriger sein als 66,97 Prozent (§ 14a Absatz 1 Nummer 3).

14a.1.1.7 ^1^Ein Einkommen ist unabhängig von der Beschäftigungsdauer zum Zwecke der Ermittlung, ob durchschnittlich im Kalenderjahr ein Betrag von 525 Euro monatlich nicht überschritten wurde (§ 14a Absatz 1 Nummer 4), durch Zwölf zu teilen. ^2^Dabei werden nur die mit den Versorgungsbezügen zusammentreffenden Einkommen berücksichtigt.

14a.2 **Zu Absatz 2**

14a.2.1.1 Eine anteilige Berücksichtigung der anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten kommt auch in Betracht, wenn die Dauer der maßgeblichen Pflichtbeitragszeiten insgesamt unter zwölf Kalendermonaten liegt.

14a.2.1.2 ^1^Kalendermonate, die zum Teil ruhegehaltfähig sind und die gleichzeitig mit Pflichtbeitragszeiten bewertet wurden, sind als Kalendermonate für die Erhöhung zu berücksichtigen, es sei denn, die ruhegehaltfähigen Dienstzeiten und die Pflichtbeitragszeiten belegen denselben Zeitraum. ^2^Wird eine Vordienstzeit trotz voller Beschäftigung nur zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt (etwa nach den §§ 11 und 67), ist die (andere) Hälfte der in die Vordienstzeit fallenden Pflichtbeitragszeit für die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes zu berücksichtigen.

14a.2.1.3 ^1^Ob Pflichtbeitragszeiten vorliegen, ergibt sich aus den rentenrechtlichen Feststellungen (z. B. Versicherungsverlauf). ^2^Als anrechnungsfähige Pflichtbeitragszeiten werden nur die vor Begründung des Beamtenverhältnisses zurückgelegten Zeiten berücksichtigt. ^3^Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten, die von § 50e erfasst sind, bleiben unberücksichtigt. ^4^Unberücksichtigt bleiben auch Kalendermonate mit Teilzeitbeschäftigung, in denen zwar Pflichtbeitragszeiten vorliegen, diese aber bereits im Umfang des Teilzeitverhältnisses als ruhegehaltfähig anerkannt wurden. ^5^Rentenanwartschaften, die im Rahmen eines Versorgungsausgleichs erworben wurden, sind keine Pflichtbeitragszeiten i. S. d. § 14a.

14a.2.3.1 ^1^Der im Rahmen des § 14 Absatz 3 ermittelte Versorgungsabschlag ist auch auf das unter Berücksichtigung des erhöhten Ruhegehaltssatzes berechnete Ruhegehalt anzuwenden; dabei kann auf den kaufmännisch gerundeten prozentualen Wert zurückgegriffen werden. ^2^Es ist ggf. von dem auf 66,97 Prozent begrenzten Ruhegehaltssatz auszugehen.

14a.2.4.1 ^1^Die Kalendermonate der Pflichtbeitragszeiten sind zusammenzurechnen. ^2^Die gesamten berücksichtigungsfähigen Kalendermonate werden durch zwölf geteilt, kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet und anschließend mit 0,95667 multipliziert und das Ergebnis erneut kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.

14a.3 **Zu Absatz 3**

(unbesetzt)

14a.4 **Zu Absatz 4**

14a.4.1.1 ^1^Das Antragserfordernis besteht nur für die erstmalige Erhöhung des Ruhegehaltssatzes. ^2^Ein einmal gestellter Antrag wirkt fort, wenn der Grund, der zur (vorübergehenden) Beendigung der Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14a Absatz 3 geführt hat, entfällt (z. B. bei Wegfall eines Erwerbseinkommens). ^3^Die erneute Erhöhung des Ruhegehaltssatzes erfolgt ab dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Voraussetzungen wieder vorliegen.

**15** **Zu § 15 Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamte auf Lebenszeit und auf Probe**

**15.1** **Zu Absatz 1**

15.1.1.1 ^1^Unterhaltsbeiträge nach § 15 dürfen nur auf Antrag bewilligt werden. ^2^Bewilligungen dürfen frühestens mit Wirkung vom Beginn des Antragsmonats an ausgesprochen werden. ^3^Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach der Beendigung des Beamtenverhältnisses gestellt werden, gelten als zu diesem Zeitpunkt gestellt.

15.1.1.2 Bei der Ermittlung des fiktiven Ruhegehaltes sind § 13 Absatz 1 und § 14 Absatz 4 Satz 4 und 5 zu beachten.

15.1.1.3 Die Gewährung eines Übergangsgeldes nach § 47 schließt die künftige Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages nach Auslaufen des Übergangsgeldes nicht aus.

15.1.1.4 Ein Unterhaltsbeitrag darf nicht für die Zeit bewilligt werden, während der ein Übergangsgeld zusteht.

15.1.1.5 Eine durchgeführte Nachversicherung und der Bezug einer Rente aus dieser Nachversicherung schließen die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages auf Zeit nicht aus.

15.1.1.6 ^1^Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages sind die auf die Wartezeit nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 anrechenbaren Zeiten zugrunde zu legen. ^2^Beträgt die Dienstzeit weniger als zwei Jahre, soll ein Unterhaltsbeitrag grundsätzlich nicht bewilligt werden. ^3^Die Obergrenze des Unterhaltsbeitrages soll bei einer Dienstzeit von mindestens

- 2 Jahren 40 Prozent,

- 3 Jahren 60 Prozent und

- 4 Jahren 80 Prozent

des fiktiven Ruhegehalts nicht übersteigen. ^4^Die Mindestversorgung kann unterschritten werden.

15.1.1.7 ^1^Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages sind die Verhältnisse des Einzelfalles zu berücksichtigen. ^2^In den Fällen der Entlassung wegen Dienstunfähigkeit sind bei der Ermittlung des für die Bemessung des Unterhaltsbeitrages maßgebenden Ruhegehalts § 13 Absatz 1 und § 14 Absatz 3 anzuwenden. ^3^Für die Anwendung des § 14a müssen die Voraussetzungen des § 14a Absatz 1 Nummer 1 ohne die nachversicherten Beamtendienstzeiten erfüllt sein. ^4^In die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind Zuschläge nach den §§ 50a ff.

15.1.1.8 Ein Unterhaltsbeitrag kann nur bewilligt werden, soweit die Bewilligung nach der wirtschaftlichen Lage der Antragstellerin oder des Antragstellers geboten ist.

15.1.1.9 ^1^Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der Antragstellerin oder des Antragstellers sind grundsätzlich alle der entlassenen Beamtin oder dem entlassenen Beamten zufließenden Einnahmen sowie angemessene und notwendige Ausgaben zu berücksichtigen. ^2^Werden Leistungen nicht beantragt oder wird darauf verzichtet, ist an deren Stelle der Betrag zu berücksichtigen, der ansonsten zu zahlen wäre.

15.1.1.10 ^1^Als Einnahme, die die wirtschaftliche Lage der Antragstellerin oder des Antragstellers beeinflusst, zählt auch die zumutbare Fähigkeit des jeweiligen Ehegatten, durch Erfüllung der Unterhaltspflicht (§ 1360 BGB) zur Lebensführung der Antragstellerin oder des Antragsstellers beizutragen. ^2^Hierbei ist ein Eigenbehalt der arbeitstätigen Ehegattin oder des arbeitstätigen Ehegatten vorab in Abzug zu bringen

- mindestens Werbungskostenpauschbetrag, ggf. höher, sofern nachgewiesen;

- zusätzlich ein der Ehegattin oder dem Ehegatten zustehender „Taschengeldanteil“ von 7%.

15.1.1.11 ^1^Außer Betracht bleiben,

- Leistungen, die auf Grund anderer Gesetze oder Verordnungen nur subsidiär gewährt werden,

- Leistungen für bestimmte Mehraufwendungen auf Grund körperlicher, geistiger oder seelischer Beeinträchtigungen,

- Leistungen aus der Pflegeversicherung,

- die Grundrente für Beschädigte und Hinterbliebene nach dem BVG oder nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen,

- das Kindergeld nach Abschnitt X EStG oder nach dem BKGG sowie Leistungen, die die Gewährung des Kindergeldes ausschließen oder

- ein an die Antragstellerin oder den Antragsteller als Pflegeperson weitergegebenes Pflegegeld, wenn es sich bei ihr oder ihm um eine Angehörige oder einen Angehörigen der oder des Pflegebedürftigen oder um eine Person handelt, die gegenüber der oder dem Pflegebedürftigen eine sittliche Verpflichtung erfüllt. ^2^In den übrigen Fällen bleiben von dem Pflegegeld einer Pflegeperson 525 Euro unberücksichtigt.

15.1.1.12 ^1^Leistungen, die auf Grund anderer Gesetze oder Verordnungen nur subsidiär gewährt werden, sind vor allem

- die Unterhaltshilfe und die Entschädigungsrente nach LAG,

- die Ausgleichsrente und der Berufsschadens- bzw. Schadensausgleich nach dem BVG oder nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen,

- Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld nach dem SGB II.

^2^Leistungen für bestimmte Mehraufwendungen auf Grund Beeinträchtigungen sind etwa

- die Pflegezulage nach BVG oder nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen,

- Sonderleistungen für Blinde und Sehbehinderte, die auf Grund landesrechtlicher Regelungen gewährt werden,

- Leistungen der Tuberkulosehilfe.

15.1.1.13 Gesetze, die eine der Grundrente nach dem BVG vergleichbare Leistung vorsehen, sind insbesondere das OEG, das SVG, das HHG, das VwRehaG, das StrRehaG, das ZDG, das IfSG und das DbAG.

15.1.1.14 ^1^Ist im Zeitpunkt der Entlassung der Versicherungsfall i. S. d. gesetzlichen Rentenversicherung (verminderte Erwerbsfähigkeit, Alter) noch nicht eingetreten, kann ein Unterhaltsbeitrag nur auf Zeit bewilligt werden, sofern nicht die besonderen Umstände des Falles eine Bewilligung auf Lebenszeit rechtfertigen. ^2^Durch die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages auf Zeit wird die Nachentrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung bis zum Eintritt des Versicherungsfalles aufgeschoben, wenn der Unterhaltsbeitrag der aus einer Nachversicherung erwachsenden Rentenanwartschaft mindestens gleichwertig ist (§ 184 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 SGB VI).

15.1.1.15 Bei der Bestimmung der Dauer eines Unterhaltsbeitrages auf Zeit ist neben den Umständen des Einzelfalles auch der Charakter des Unterhaltsbeitrages als eine übergangsweise zur Abmilderung von Härten dienende Leistung außerhalb der Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn zu berücksichtigen.

15.1.1.16 Ist im Zeitpunkt der Entlassung der Versicherungsfall i. S. d. gesetzlichen Rentenversicherung bereits eingetreten oder tritt der Versicherungsfall im Laufe der Gewährung eines bewilligten Unterhaltsbeitrages auf Zeit ein, so ist die Nachversicherung durchzuführen, falls der entlassenen Beamtin oder dem entlassenen Beamten nicht ein Unterhaltsbeitrag auf Lebenszeit bewilligt werden kann.

15.1.1.17 Ein Unterhaltsbeitrag auf Lebenszeit kommt i. d. R. in Betracht, wenn bei Versicherungsfällen wegen Alters trotz Nachversicherung die Wartezeit für die Regelaltersrente (§ 50 Absatz 1 SGB VI) nicht erfüllt sein würde.

15.1.1.18 ^1^Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse der Empfängerin oder des Empfängers des Unterhaltsbeitrages führen zu einer Neufestsetzung, wenn sich die zu berücksichtigenden Einkünfte ändern. ^2^§ 53 Absatz 7 Satz 4 gilt entsprechend. ^3^Im Bewilligungsbescheid ist der oder dem Versorgungsberechtigten aufzugeben, jede Änderung ihrer oder seiner wirtschaftlichen Lage unverzüglich anzuzeigen; weitere Anzeigepflichten bleiben unberührt.

15.1.1.19 ^1^Die Bewilligung auf Zeit ist – auch hinsichtlich der Höhe – unter der auflösenden Bedingung der wesentlichen Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse auszusprechen; sie kann bei Ablauf der Bewilligungszeit auf Antrag verlängert werden. ^2^Die Bewilligung auf Zeit unter der auflösenden Bedingung bewirkt, dass wesentliche Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse auch rückwirkend zu berücksichtigen sind. ^3^Eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse stellt auch der Eintritt des Versicherungsfalles i. S. d. gesetzlichen Rentenversicherung (verminderte Erwerbsfähigkeit, Alter) dar.

15.1.1.20 ^1^Bei Durchführung der Nachversicherung kann der entlassenen Beamtin oder dem entlassenen Beamten auf Antrag ein Vorschuss auf die Rente unter der Bedingung gezahlt werden, dass sie oder er die eigenen Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung an den Dienstherrn abtritt (§ 53 Absatz 2 Nummer 1 SGB I). ^2^Die danach erforderliche angemessene Lebensführung ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen.

**15.2** **Zu Absatz 2** 

(unbesetzt)

15a **Zu § 15aBeamte auf Zeit und auf Probe in leitender Funktion**

15a.1 **Zu Absatz 1**

15a.1.1.1 Die Regelung stellt klar, dass die Beamtenverhältnisse auf Zeit und auf Probe in leitender Funktion versorgungsrechtlich nicht wie die übrigen Beamtenverhältnisse auf Zeit und auf Probe behandelt werden.

15a.1.1.2 ^1^Für die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages nach § 15 besteht kein Anlass, weil im Regelfall die Versorgung aus dem ruhenden Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit gewährleistet ist. ^2^Die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages nach § 15 ist auch in den Ausnahmefällen i. S. v. § 24 Absatz 3 BBG ausgeschlossen.

15a.2 **Zu Absatz 2**

15a.2.1.1 Wird die Beamtin oder der Beamte aus dem Rechtsverhältnis nach § 24 BBG wegen dienstunfallbedingter Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, steht hieraus Unfallruhegehalt nach den §§ 36 und 37 zu.

15a.2.1.2 Andere Unfallfürsorgeleistungen bleiben unberührt.

15a.3 **Zu Absatz 3**

(unbesetzt)

15a.4 **Zu Absatz 4**

(unbesetzt)

**15a.5** **Zu Absatz 5**

(unbesetzt)

Abschnitt 3 
Hinterbliebenenversorgung

**16** **Zu § 16 Allgemeines** 

(unbesetzt)

**17** **Zu § 17 Bezüge für den Sterbemonat**

**17.1** **Zu Absatz 1**

17.1.1.1 Die Bezüge für den Sterbemonat stehen den Erbinnen und Erben (§§ 1922 ff. BGB) in der Höhe zu, in der sie der Beamtin bzw. dem Beamten, der Ruhestandsbeamtin bzw. dem Ruhestandsbeamten oder der entlassenen Beamtin bzw. dem entlassenen Beamten im Erlebensfalle selbst zugestanden hätten.

**17.2** **Zu Absatz 2**

17.2.1.1 Ohne gegenteilige Anhaltspunkte kann für die Zahlung nach § 17 Absatz 2 von der gesetzlichen Erbfolge ausgegangen werden.

**18** **Zu § 18 Sterbegeld**

**18.1** **Zu Absatz 1**

18.1.1.1 ^1^Hinterbliebene Ehegattin oder hinterbliebener Ehegatte ist nur die- oder derjenige, deren oder dessen Ehe zum Zeitpunkt des Todes der Beamtin bzw. des Beamten, der Ruhestandsbeamtin bzw. des Ruhestandsbeamten oder der entlassenen Beamtin bzw. des entlassenen Beamten nach deutschem Personenstandsrecht wirksam bestanden hat. ^2^Der nach deutschem Personenstandsrecht wirksam geschlossenen Ehe steht eine nach ausländischem Recht wirksam und nachweisbar geschlossene Ehe gleich, auch wenn sie den deutschen Vorschriften über die Form der Eheschließung nicht genügt (sog. hinkende Ehe).

18.1.1.2 Abkömmlinge sind

- Personen, zu denen die Sterbegeldurheberin oder der Sterbegeldurheber gemäß §§ 1591 bis 1593 BGB oder §§ 1741 ff. BGB in einem Eltern-Kind-Verhältnis steht, oder

- weitere mit den vorgenannten Personen in absteigender gerader Linie verwandte Personen, sofern diese auch mit der Sterbegeldurheberin oder dem Sterbegeldurheber verwandt sind (§§ 1754, 1772 BGB),

nicht hingegen Stief-, Pflege- und Schwiegerkinder.

18.1.1.3 Sofern die Abkömmlinge erst nach dem Zeitpunkt des Todes der Sterbegeldurheberin oder des Sterbegeldurhebers geboren werden, haben sie keinen Anspruch auf Sterbegeld.

18.1.3.1 ^1^Zu den Unterhaltsbeiträgen gehören grundsätzlich nur solche, die nach dem BeamtVG gezahlt werden. ^2^Hierzu zählen auch Gnadenunterhaltsbeiträge nach dem BDG.

18.1.3.2 Ruhegehalt i. S. d. § 18 Absatz 1 Satz 3 letzter Halbsatz sind die unter Berücksichtigung von § 14 Absatz 3, § 14a, § 50a und § 50b berechneten Beträge grundsätzlich vor Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften.

18.1.3.3 Der Abzug für Pflegeleistungen gemäß § 50f ist bei der Bemessungsgrundlage für das Sterbegeld nicht zu berücksichtigen.

18.1.3.4. Ein Kürzungsbetrag nach § 57 ist bei der Bemessungsgrundlage des Sterbegeldes zu berücksichtigen.

18.1.3.5 ^1^Bei der Bemessung des Sterbegeldes ist eine Kürzung nach § 8 BDG nicht zu berücksichtigen. ^2^Bei einer Freistellung vom Dienst und Teildienstfähigkeit sind die dem letzten Amt entsprechenden vollen Dienstbezüge zugrunde zu legen.

18.1.3.6 ^1^Das Sterbegeld entfällt, soweit aus einem während einer Beurlaubung bezogenen Einkommen ein Sterbegeld oder eine ähnliche Leistung gewährt wird. ^2^Entsprechendes gilt, wenn die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis geruht haben.

18.1.3.7 Waren die Dienstbezüge nach § 8 BBesG gekürzt oder haben die Versorgungsbezüge nach den §§ 53 bis 56 im Sterbemonat geruht, entfällt insoweit auch das Sterbegeld, wenn aus Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (§ 53), aus einer späteren Versorgung (§ 54), einer Rente (§ 55) oder aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung (§ 8 BBesG, § 56) ein Sterbegeld oder eine ähnliche Leistung gewährt wird.

 **18** . **2 Zu Absatz 2**

18.2.1.1 Antragstellerin oder Antragsteller nach § 18 Absatz 2 haben die Voraussetzungen der Gewährung von Sterbegeld sowie im Falle von § 18 Absatz 2 Nummer 2 die tatsächlichen Aufwendungen nachzuweisen.

18.2.1.2 ^1^Verwandte der aufsteigenden Linie i. S. d. Vorschrift sind die Eltern, Großeltern (§ 1589 BGB), nicht dagegen die Stief-, Pflege- und Schwiegereltern. ^2^Zu den Geschwistern der oder des Verstorbenen gehören auch Halbgeschwister.

18.2.1.3 ^1^„Häusliche Gemeinschaft“ ist das Zusammenleben in gemeinsamer Wohnung oder in enger Betreuungsgemeinschaft. ^2^Bei einem auswärtigen Verbleiben ist für die Beurteilung, ob eine häusliche Gemeinschaft vorliegt, der Wille zur Beibehaltung derselben, der sich aus den Umständen des Einzelfalles ergibt, entscheidend. ^3^Der Wille zur Beibehaltung der häuslichen Gemeinschaft ist anzunehmen, wenn die betreffende Person im Rahmen ihrer Möglichkeiten regelmäßig in die gemeinsame Wohnung zurückkehrt. ^4^Eine räumliche Trennung steht dem Fortbestand der häuslichen Gemeinschaft dann nicht entgegen, wenn eine nur vorübergehende auswärtige Unterbringung vorgesehen ist. ^5^Durch die zeitweilige auswärtige Unterbringung insbesondere

- zur Schul- oder Berufsausbildung,

- zur Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes oder eines Bundesfreiwilligendienstes,

- bei Aufenthalt in einem Krankenhaus oder Pflegeheim,

- bei Abordnung der Beamtin bzw. des Beamten oder

- bei Versetzung der Beamtin oder des Beamten bei Vorliegen eines anerkannten Umzugshinderungsgrundes i. S. d. § 12 Absatz 3 BUKG oder bei eingeschränkter Umzugskostenzusage,

wird die häusliche Gemeinschaft nicht aufgehoben. ^6^Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat einen Nachweis mittels exakter Angaben über die Zugehörigkeit zur häuslichen Gemeinschaft etwa durch Vorlage einer meldebehördlichen Anmeldebescheinigung zu erbringen.

18.2.1.4 ^1^Zu den sonstigen Personen i. S. v. § 18 Absatz 2 Nummer 2 gehören auch die in § 18 Absatz 2 Nummer 1 genannten Personen, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt sind. ^2^Außerdem zählen hier auch Stief-, Pflege- und Schwiegereltern dazu. ^3^Sonstige Personen können auch juristische Personen sein. Voraussetzung ist die Kostentragung der letzten Krankheit oder Bestattung.

18.2.1.5 ^1^Kostensterbegeld wird in Höhe der erstattungsfähigen Aufwendungen gewährt. ^2^Die Antragstellerinnen und Antragsteller haben ihre Aufwendungen nachzuweisen. ^3^Der Aufwand wird auch dann getragen, wenn zur Begleichung der Nachlass verwendet wurde. ^4^Die Kosten für die letzte Krankheit können in dem Umfang berücksichtigt werden, in dem sie nicht von der Beihilfe und der Krankenversicherung erstattet werden.

18.2.1.6 ^1^Erstattungsfähig sind die angemessenen Kosten der Bestattung bis zur Höhe des Sterbegeldes. ^2^Berücksichtigungsfähig sind die angemessenen Kosten für Todesanzeigen, Trauerkarten und Danksagungen, für die Trauerfeier und die Bewirtung der Trauergäste, für die Herrichtung einer Grabstätte einschließlich des Grabmals und des ersten Grabschmucks, nach den Umständen des Einzelfalles ggf. auch für die Überführung an einen anderen Ort. ^3^Kosten für die Trauerkleidung können ausnahmsweise berücksichtigt werden, wenn dies nach der wirtschaftlichen Lage der Antragstellerin oder des Antragstellers geboten erscheint. ^4^Nicht berücksichtigungsfähig sind Kosten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bestattung an sich stehen. ^5^Kosten der letzten Krankheit können insoweit berücksichtigt werden, als sie insbesondere nicht von der Beihilfe oder Krankenversicherung zu erstatten sind.

18.2.1.7 ^1^Versicherungsleistungen oder Leistungen aus Bestatterverträgen mindern die angemessenen Kosten, soweit sie ausschließlich zur Deckung der Kosten der letzten Krankheit oder Bestattung bestimmt sind. ^2^Dies gilt auch, wenn die Versicherungsleistungen zum Nachlass gehören. ^3^Sind in Fällen des § 18 Absatz 2 Nummer 2 sowohl die Kosten für die letzte Krankheit als auch der Bestattung getragen worden, sind die Gesamtkosten bis zur bezeichneten Höchstgrenze erstattungsfähig.

**18.3** **Zu Absatz 3**

18.3.1.1 ^1^Die Bestimmungen des § 27 zum frühestmöglichen Zahlungsbeginn ist hinsichtlich der Feststellung, ob einer Witwe oder einem Witwer als hinterbliebener Ehegattin oder als hinterbliebenem Ehegatten zum Zeitpunkt ihres oder seines Todes grundsätzlich Witwengeld oder Witwergeld zustand, unerheblich. ^2^Zur Ermittlung, ob zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich ein Witwengeld bzw. Witwergeld oder ein Unterhaltsbeitrag zustand, ist auf § 19 bzw. § 22 abzustellen. ^3^Auch im Hinblick auf die Intention des § 18 ist im Falle des Versterbens der Versorgungsurheberin und des Witwers oder des Versorgungsurhebers und der Witwe oder der Versorgungsurheberin und des Witwers im gleichen Monat, für beide Sterbegeld zu gewähren.

18.3.1.2 Die Berechtigung zum Bezug eines Waisengeldes oder eines Unterhaltsbeitrages muss im Sterbemonat vorliegen; auf den Zeitpunkt der Antragstellung kommt es nicht an.

18.3.1.3 ^1^Zum Begriff der häuslichen Gemeinschaft wird auf die Ausführungen der Tz. 18.2.1.3 verwiesen. ^2^Nach der Lebenserfahrung kann ohne weiteren Nachweis angenommen werden, dass für die in § 18 Absatz 1 genannten Kinder mit dem Tod der Beamtenwitwe oder des Beamtenwitwers besondere Aufwendungen und auch eine Umstellung der Lebensführung verbunden sind (Beschluss des BayVGH vom 7. November 1990 - 3 B 90.742 -).

18.3.2.1 Die Tz. 18.1.3.1 bis 18.1.3.6 gelten entsprechend.

**18.4** **Zu Absatz 4**

18.4.1.1 Sind im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Rangfolge mehrere Personen gleichberechtigt, kann das Sterbegeld an jede von ihnen mit befreiender Wirkung gezahlt werden (§ 428 BGB).

18.4.1.2 ^1^Ein Abweichen von der Reihenfolge kann jeweils nur innerhalb der in § 18 Absatz 1 oder 2 aufgeführten Personenkreise erfolgen. ^2^Die Zahlung des Sterbegeldes an eine in § 18 Absatz 2 aufgeführte Person ist daher grundsätzlich ausgeschlossen, wenn Berechtigte nach § 18 Absatz 1 vorhanden sind.

18.4.1.3 ^1^Liegt ein wichtiger Grund vor, steht die Entscheidung im Ermessen der für die Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständigen Stelle. ^2^Ein wichtiger Grund kann insbesondere dann vorliegen, wenn eine Ehegattin oder ein Ehegatte von der oder dem Verstorbenen getrennt lebt oder eine andere gleichberechtigte Person die Bestattungskosten nachweislich aus eigenen Mitteln getragen hat.

18.4.1.4 ^1^Maßgeblicher Zeitpunkt der Ermessensprüfung ist der Zeitpunkt der Bestimmung der Zahlungsempfängerin oder des Zahlungsempfängers. ^2^Nachträglich bekannt werdende oder eintretende Umstände ändern nichts an der getroffenen Ermessensentscheidung.

**19** **Zu § 19 Witwengeld**

**19.1** **Zu Absatz 1**

19.1.1.1 ^1^Die Witwe oder der Witwer erlangt nach dem Tode der Versorgungsurheberin oder des Versorgungsurhebers oder der Versorgungsurheberin einen eigenständigen Anspruch auf Witwengeld oder Witwergeld. ^2^Entsprechendes gilt für die hinterbliebene Lebenspartnerin oder den hinterbliebenen Lebenspartner (vgl. § 1a Nummer 6). ^3^Der Anspruch auf Witwengeld oder Witwergeld entsteht nur, wenn die Versorgungsurheberin oder der Versorgungsurheber selbst versorgungsberechtigt war oder gewesen wäre, wenn sie oder er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre. ^4^Die Witwe ist die überlebende Ehegattin und der Witwer ist der überlebende Ehegatte. ^5^Zum Begriff Ehegatte s. Tz. 18.1.1.1.

19.1.2.1 ^1^Maßgeblich für die Feststellung der Dauer einer Versorgungsehe ist allein der Zeitraum der zum Zeitpunkt des Todes rechtlich wirksamen Ehe. ^2^Zeiten einer früheren Ehe mit derselben Person sind nicht mit einzurechnen.

19.1.2.2 ^1^Der Anspruch auf Witwengeld oder Witwergeld bleibt bestehen, wenn die Schaffung eines Versorgungsanspruchs nicht der überwiegende Zweck der Eheschließung war. ^2^Es obliegt der Witwe oder dem Witwer, Umstände darzulegen und ggf. nachzuweisen, die die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe widerlegen.

19.1.2.3 Derartige besondere Umstände können insbesondere sein:

- plötzlicher Tod des Versorgungsurhebers oder der Versorgungsurheberin, etwa durch Unfall oder eine Straftat oder

- Eheschließung, die zwar in Kenntnis einer lebensbedrohenden Krankheit erfolgt, sich aber unter Würdigung der Gesamtumstände als Fortführung eines vor entsprechender Kenntniserlangung bereits gefassten Entschlusses darstellt.

19.1.2.4 Der Ausschluss nach § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 kommt auch zum Tragen, wenn die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte nach Vollendung der Regelaltersgrenze eine frühere, zwischenzeitlich geschiedene Ehegattin oder einen früheren, zwischenzeitlich geschiedenen Ehegatten wieder heiratet.

**19.2** **Zu Absatz 2** 

(unbesetzt)

**20** **Zu § 20 Höhe des Witwengeldes**

**20.1** **Zu Absatz 1**

20.1.1.1 ^1^Der Berechnung des Witwengeldes oder des Witwergeldes ist das ggf. um einen Versorgungsabschlag nach § 14 Absatz 3 verminderte Ruhegehalt zugrunde zu legen, das sich vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften ergibt. ^2^Vorübergehende Erhöhungen bleiben außer Betracht. ^3^Die Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschläge sowie Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschläge gehören als Teil des Ruhegehaltes zur Bemessungsgrundlage des Witwengeldes oder Witwergeldes. ^4^Beim Tod einer aktiven Beamtin oder eines aktiven Beamten ist von dem fiktiven Ruhegehalt auszugehen, das sie oder er erhalten hätte, wenn sie oder er am Todestag wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden wäre. ^5^Bei dessen Ermittlung ist auch eine Zurechnungszeit nach § 13 Absatz 1 zu berücksichtigen, wenn die Beamtin oder der Beamte vor Vollendung des 60. Lebensjahres verstorben ist.

20.1.1.2 ^1^Gehaltskürzungen oder Kürzungen des Ruhegehaltes auf Grund disziplinarrechtlicher Vorschriften bleiben bei der Berechnung des Witwengeldes oder Witwergeldes grundsätzlich außer Betracht. ^2^Eine Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt (§ 9 BDG) wirkt sich jedoch auf das Witwengeld oder Witwergeld aus.

20.1.2.1 Die Gewährung der Mindestversorgung für die Witwe oder den Witwer ist nicht davon abhängig, dass der oder die Verstorbene die Mindestversorgung erhalten hat oder erhalten hätte.

20.1.2.2 Das amtsabhängige Mindestwitwengeld oder Mindestwitwergeld beträgt 55 Prozent, in den Fällen des § 69e Absatz 5 60 Prozent des Mindestruhegehalts nach § 14 Absatz 4 Satz 1.

20.1.2.3 ^1^Das amtsunabhängige Mindestwitwengeld oder Mindestwitwergeld beträgt 60 Prozent des Mindestruhegehalts nach § 14 Absatz 4 Satz 2. ^2^Zum amtsunabhängigen Mindestwitwengeld oder Mindestwitwergeld tritt der Erhöhungsbetrag nach § 14 Absatz 4 Satz 3 erster Halbsatz hinzu. ^3^Der Witwe oder dem Witwer steht die amtsunabhängige Mindestversorgung zu, wenn sie höher ist als das nach § 20 Absatz 1 Satz 1 berechnete Witwengeld oder Witwergeld einschließlich einem ggf. zustehenden Kinderzuschlag nach § 50c. ^4^Der Unterschiedsbetrag nach § 50 Absatz 1 bleibt bei der Anwendung des § 20 Absatz 1 Satz 2 außer Betracht; die Festsetzung des Kindererziehungszuschlags erfolgt von Amts wegen (vgl. Tz. 50a.1.1.1).

**20.2** **Zu Absatz 2**

20.2.1.1 § 20 Absatz 2 ist vor § 25, § 57 sowie vor Ruhens- und Anrechnungsvorschriften anzuwenden.

20.2.1.2 ^1^Als ein aus der Ehe hervorgegangenes Kind gilt jede Person, zu der beide Ehegatten gemäß §§ 1591 bis 1593 BGB oder gemäß §§ 1754 bis 1756 BGB in einem Eltern-Kind-Verhältnis stehen. ^2^Hierzu gehört sowohl das während der Ehe als auch das innerhalb von 300 Tagen nach Auflösung der Ehe durch Tod des Beamten oder Ruhestandsbeamten (§ 1593 BGB) oder das bereits vor der Eheschließung geborene Kind der Ehegatten. ^3^Die Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn das Kind tot geboren wurde. ^4^Wird ein Kind aus der Ehe des Beamten erst nach dessen Tod geboren, ist die Kürzung des Witwengeldes rückwirkend aufzuheben.

20.2.1.3 Die prozentuale Kürzung des Witwengeldes oder Witwergeldes beträgt nach § 20 Absatz 2 Satz 2 und 3:

| bei einem Altersunterschied von mindestens... angefangenen Jahren | und einer Dauer der Ehe von mindestens ... angefangenen Jahren | | | | | | | | | | |
| --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- |
| | | | | | | | | | | | |
| 1 bis 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | 15 | |
| 20 | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - |
| 21 | 5 | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - |
| 22 | 10 | 5 | - | - | - | - | - | - | - | - | - |
| 23 | 15 | 10 | 5 | - | - | - | - | - | - | - | - |
| 24 | 20 | 15 | 10 | 5 | - | - | - | - | - | - | - |
| 25 | 25 | 20 | 15 | 10 | 5 | - | - | - | - | - | - |
| 26 | 30 | 25 | 20 | 15 | 10 | 5 | - | - | - | - | - |
| 27 | 35 | 30 | 25 | 20 | 15 | 10 | 5 | - | - | - | - |
| 28 | 40 | 35 | 30 | 25 | 20 | 15 | 10 | 5 | - | - | - |
| 29 | 45 | 40 | 35 | 30 | 25 | 20 | 15 | 10 | 5 | - | - |
| 30 und mehr | 50 | 45 | 40 | 35 | 30 | 25 | 20 | 15 | 10 | 5 | - |

20.2.1.4 ^1^Das gekürzte Witwengeld oder Witwergeld darf nicht hinter dem Mindestwitwengeld oder Mindestwitwergeld zurückbleiben. ^2^Der Unterschiedsbetrag nach § 50 Absatz 1 Satz 3 wird neben dem Witwengeld oder Witwergeld gezahlt; bei Anwendung des § 20 Absatz 2 bleibt dieser Betrag außer Betracht.

**20.3** **Zu Absatz 3** 

(unbesetzt)

**21** **Zu § 21 Witwenabfindung**

**21.1** **Zu Absatz 1**

21.1.1.1 ^1^Wiederverheiratung ist jede Eheschließung der Witwe oder des Witwers nach dem Tode des Beamten oder der Beamtin, des Ruhestandsbeamten oder der Ruhestandsbeamtin oder des entlassenen Beamten oder der entlassenen Beamtin. ^2^Die Witwenabfindung oder Witwerabfindung ist von Amts wegen zu zahlen, sobald die Witwe oder der Witwer die Wiederverheiratung angezeigt hat (§ 62 Absatz 2 Nummer 3).

21.1.1.2 Erfasst sind nur Unterhaltsbeiträge nach dem BeamtVG.

21.1.1.3 Die Gewährung einer Witwenabfindung oder Witwerabfindung scheidet aus, wenn im Zeitpunkt der Wiederheirat der Anspruch auf Witwengeld, Witwergeld oder Unterhaltsbeitrag nach § 61 Absatz 1 Nummer 4 erloschen oder vollständig entzogen war (vgl. § 62 Absatz 3 Satz 1, § 64).

**21.2** **Zu Absatz 2**

21.2.1.1 ^1^Bemessungsgrundlage der Witwen- oder Witwerabfindung ist das auf Grund von Anrechnungs-, Kürzungs- oder Ruhensvorschriften verminderte Witwen- oder Witwergeld oder der auf Grund von Anrechnungs-, Kürzungs- oder Ruhensvorschriften verminderte Unterhaltsbeitrag, das oder der nach Anwendung des § 50f für den Monat der Wiederheirat zusteht. ^2^Eine Kürzung nach § 25 und die Anwendung der §§ 53 und 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bleibt außer Betracht. ^3^Ein ggf. zustehender Kinderzuschlag (§ 50c) erhöht die Bemessungsgrundlage. ^4^Ein neben dem Witwengeld, Witwergeld oder Unterhaltsbeitrag gezahlter Unterschiedsbetrag nach § 50 Absatz 1 bleibt bei der Berechnung der Witwenabfindung oder Witwerabfindung unberücksichtigt.

**21.3** **Zu Absatz 3**

21.3.1.1 Der Zeitraum, für den der Betrag des zugrunde zu legenden Teils der Witwenabfindung oder Witwerabfindung berechnet wird, beginnt ab dem ersten Tag des auf die Wiederverheiratung folgenden Monats.

21.3.1.2 ^1^Der Einbehalt einer gewährten Witwenabfindung oder Witwerabfindung kann im Wege der Aufrechnung nur beim wiederaufgelebten Witwengeld, Witwergeld oder Unterhaltsbeitrag durchgeführt werden. ^2^Eine Aufrechnung ist nicht möglich, solange und soweit vom wiederaufgelebten Versorgungsbezug kein Zahlbetrag verbleibt. ^3^§ 52 bleibt unberührt.

21.3.1.3 Die Angemessenheit des monatlich einzubehaltenden Betrages bestimmt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Zweckrichtung von Witwengeld oder Witwergeld (Alimentation) bzw. Unterhaltsbeitrag (Fürsorge).

**22** **Zu § 22 Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwen und frühere Ehefrauen**

**22.1** **Zu Absatz 1**

22.1.1.1 ^1^Der fürsorgerische Unterhaltsbeitrag ist in einem Prozentsatz des Witwengeldes oder Witwergeldes festzusetzen (vgl. § 20 Absatz 1 i. V. m. § 69e Absatz 5 Satz 2). ^2^Bei der Ermittlung des Witwengeldes oder Witwergeldes vorzunehmende Minderungen sind auch bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrages zu berücksichtigen (vgl. § 20 Absatz 2).

22.1.1.2 ^1^Eine – auch teilweise – Versagung des Unterhaltsbeitrages soll nicht erfolgen, solange die oder der Anspruchsberechtigte ein Kind des Versorgungsurhebers oder der Versorgungsurheberin betreut. ^2^Die Betreuung endet i. d. R. mit der Volljährigkeit des Kindes. ^3^Auf die Volljährigkeit kommt es bei der Sorge für Kinder mit körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderungen nicht an. ^4^§ 61 ist zu beachten.

22.1.1.3 ^1^Der Unterhaltsbeitrag dient nur dem Ausgleich von Härten und hat lediglich eine Auffüllfunktion, so dass er versagt werden kann, wenn und soweit der Lebensunterhalt anderweitig gesichert ist (Urteil des BVerwG vom 24. Oktober 1984 – 6 C 148.81 –). ^2^Dementsprechend ist der Unterhaltsbeitrag nur nachrangig nach den Umständen des Einzelfalls zu gewähren.

22.1.1.4 ^1^Ein Unterhaltsbeitrag kann ausnahmsweise voll versagt werden, wenn es der Witwe oder dem Witwer im Einzelfall zugemutet werden kann, den Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu bestreiten. ^2^Die Versagungsmöglichkeit soll der öffentlichen Hand eine Versorgung nachgeheirateter Witwen oder Witwer (zum Teil oder vollständig) ersparen, soweit die Versorgungsleistung dem Dienstherrn nicht zuzumuten oder aus fürsorgerischen Gründen nicht geboten ist. ^3^Die Beweislast für das Vorliegen besonderer Umstände für die volle oder teilweise Versagung des Unterhaltsbeitrages trägt die für die Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständige Stelle. ^4^Die dazu ggf. erforderlichen Unterlagen muss die Witwe oder der Witwer auf Anforderung vorlegen, wie z. B. die Stellungnahme einer behandelnden Ärztin oder eines behandelnden Arztes zu Zeitpunkt und Schwere einer vorliegenden Pflegebedürftigkeit.

22.1.1.5 ^1^Ein Unterhaltsbeitrag ist in den Fällen des § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 voll zu versagen, im Übrigen

- bei Kenntnis der nachgeheirateten Witwe oder des nachgeheirateten Witwers von Krankheit und/oder Pflegebedürftigkeit der Ehegattin oder des Ehegatten, so dass die Umstände offenkundig eher gegen eine lange Ehedauer sprechen,

- bei fehlender ehelichen Lebensgemeinschaft, etwa bei fehlender gemeinsamer Wohnung der Eheleute,

- bei fehlender Änderung in der wirtschaftlichen Lebensführung der späteren nachgeheirateten Witwe oder des späteren nachgeheirateten Witwers durch die Eheschließung mit der verstorbenen Ruhestandsbeamtin oder dem verstorbenen Ruhestandsbeamten oder der verstorbenen Ruhestandsbeamtin, weil weder Tätigkeit noch Lebensmittelpunkt aufgegeben wurden; dies gilt nicht, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft am Lebensmittelpunkt der späteren nachgeheirateten Witwe oder des späteren nachgeheirateten Witwers geführt wurde,

- wenn der Witwe oder dem Witwer im Hinblick auf ihr oder sein Lebensalter zugemutet werden kann, den Lebensunterhalt selbst zu bestreiten; dies ist i. d. R. der Fall, wenn die Witwe oder der Witwer im Zeitpunkt des Todes des Ruhestandsbeamten oder der Ruhestandsbeamtin das 47. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte; grundsätzlich ist davon auszugehen, dass eine junge Witwe oder ein junger Witwer selbst für ihren oder seinen Lebensunterhalt aufkommen und eine eigene Alterssicherung aufbauen kann.

^2^Außer in den Fällen des § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 soll bei Vorliegen der in Satz 1 genannten sonstigen Gründe eine volle Versagung ausnahmsweise nicht ausgesprochen werden, wenn die Ehe länger als zwei Jahre gedauert hat oder im Zeitpunkt des Todes der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten besondere Billigkeitsgründe wie Kindererziehung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit vorliegen.

22.1.1.6 Eine teilweise Versagung des Unterhaltsbeitrages kommt außer in den Fällen der Tz. 22.1.1.5 insbesondere bei kurzer Ehedauer und/oder bei hohem Alter der Versorgungsurheberin oder des Versorgungsurhebers zum Zeitpunkt der Eheschließung in Betracht.

22.1.1.7 ^1^Der Unterhaltsbeitrag ist zu mindern:

- bei einer Ehedauer von weniger als fünf Jahren für jedes angefangene an fünf Jahren fehlende Jahr um 5 Prozent des gesetzlichen Witwengeldes oder Witwergeldes;

- im Falle der Eheschließung nach dem vollendeten 75. Lebensjahr für jedes zum Zeitpunkt der Eheschließung angefangene weitere Lebensjahr um 5 Prozent des gesetzlichen Witwengeldes oder Witwergeldes; die Minderung reduziert sich für jedes nach fünfjähriger Ehedauer angefangene weitere Jahr der Ehedauer um 5 Prozent des gesetzlichen Witwengeldes oder Witwergeldes, bis der volle Betrag wieder erreicht ist.

^2^Liegen die genannten Voraussetzungen kumulativ vor, bestimmt sich die Höhe des Unterhaltsbeitrages unter Berücksichtigung beider Regelungen. ^3^Durch die teilweise Versagung kann die Mindestwitwenversorgung oder Mindestwitwerversorgung unterschritten werden.

22.1.1.8 ^1^Die Prozentsätze, um die das Witwengeld oder Witwergeld im Falle der Eheschließung nach Vollendung des 75. Lebensjahres insgesamt zu mindern ist, sind für Eheschließungen vor Vollendung des 91. Lebensjahres und Ehedauern von unter 13 Jahren der Tabelle in Anlage 1 zu entnehmen. ^2^Die Tabelle ist nicht abschließend: Bei Eheschließung im höheren Lebensalter und/oder längerer Ehedauer ist die Tabelle linear fortzuschreiben, indem weitere Zeilen und/oder Spalten angefügt werden.

22.1.1.9 ^1^Die Gewährung erfolgt unter der auflösenden Bedingung der (wesentlichen) Änderung der der Gewährung zugrundeliegenden (insbesondere wirtschaftlichen) Verhältnisse. ^2^Hierauf ist im Bescheid hinzuweisen.

22.1.2.1 ^1^Die auf den Unterhaltsbeitrag anzurechnenden Einkünfte umfassen im Unterschied zu den §§ 53 bis 55 sämtliche Einnahmen der nachgeheirateten Witwe, sofern die Einnahmen dazu dienen, daraus den Lebensunterhalt zu bestreiten. ^2^Das umfasst folgende Einkunftsarten:

a) Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen i. S. v. § 53 Absatz 7 Satz 1 bis 3,

b) Einkünfte i. S. v. § 53a Satz 1,

c) Versorgungsbezüge i. S. v. § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2,

d) Renten i. S. v. § 55 Absatz 1 Satz 2

e) Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 8 und 10 SGB IV,

f) Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 SGB IV, soweit es sich nicht um Einkünfte i. S. v. § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 handelt sowie

g) die Summe der Vermögenseinkommen nach den §§ 20 bis 22 EStG im Kalenderjahr.

^3^Für die Definition der in Satz 2 Buchstabe e) und f) genannten Einkunftsarten – ungeachtet der zu berücksichtigenden Höhe – wird auf die „Gemeinsamen rechtlichen Arbeitsanweisungen“ der Deutschen Rentenversicherung verwiesen, die die Grundsätze zur Anwendung und Auslegung des Rechts auf dem Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung beschreiben (abrufbar unter https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de).

22.1.2.2 ^1^Bei der Anrechnung der Einkünfte nach § 22 Absatz 1 Satz 2 kommt das Bruttoprinzip zur Anwendung. ^2^Für die in Tz. 22.1.2.1 Satz 2 Buchstabe a) genannten Einkunftsarten gelten die Tz. 53.7.1.2 bis 53.7.4.2 sowie 53.7.4.5 entsprechend. ^3^Die in Tz. 22.1.2.1 Satz 2 Buchstabe b) bis f) genannten Einkunftsarten sind in dem Monat des Zuflusses anzurechnen; es kann unterstellt werden, dass sie im jeweiligen Anspruchsmonat zugeflossen sind. ^4^Auf die in Tz. 22.1.2.1 Satz 2 Buchstabe g) genannte Einkunftsart sind die Tz. 53.7.4.1 und 53.7.4.2. sinngemäß anzuwenden.

22.1.2.3 ^1^Witwenrenten oder Witwerrenten nach der letzten Ehegattin oder dem letzten Ehegatten sind grundsätzlich im Rahmen des § 55 anzurechnen; § 55 ist vor § 22 Absatz 1 Satz 2 anzuwenden. ^2^Nicht von § 55 Absatz 1 erfasste Renten und sonstige Alterssicherungsleistungen, die aufgrund einer Beschäftigung der letzten Ehegattin oder des letzten Ehegatten gewährt werden, sind dagegen auf den Unterhaltsbeitrag anzurechnen, soweit sie zusammen mit dem Unterhaltsbeitrag die in § 55 Absatz 2 Nummer 2 bezeichnete Höchstgrenze überschreiten; dies gilt nicht, sofern Renten und sonstige Alterssicherungsleistungen, die nicht von § 54 oder § 55 erfasst sind, bereits nach den Tz. 6.1.2.34 bis 6.1.2.36 bei der Ermittlung des Ruhegehalts der verstorbenen letzten Ehegattin oder des verstorbenen letzten Ehegatten berücksichtigt wurden. ^3^Wiederaufgelebte Witwen- oder Witwergelder und Witwen- oder Witwerrenten sowie Unterhaltsbeiträge aus einer früheren Ehe werden nicht nach § 22 Absatz 1 auf den Unterhaltsbeitrag angerechnet. ^4^Die Anrechnung von aus der Auflösung einer weiteren Ehe erworbenen neuen Ansprüchen auf ein wiederaufgelebtes Witwen- oder Witwergeld sowie einen wiederaufgelebten Unterhaltsbeitrag erfolgt nach § 61 Absatz 3 (für die Regelung wiederaufgelebter Witwen- und Witwerrenten siehe § 90 SGB VI).

22.1.2.4 ^1^Eigene Versichertenrenten der Witwe oder des Witwers sind als Einkünfte nur insoweit unberücksichtigt zu lassen, als sie auf der Begründung von Rentenanwartschaften gemäß § 1587b Absatz 2 BGB in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung beruhen und diese Anwartschaftsbegründung zu einer Kürzung des Unterhaltsbeitrages nach § 57 führt (Wiederheirat geschiedener Eheleute). ^2^Gleiches gilt hinsichtlich der Berücksichtigung einer Leistung nach dem BVersTG. ^3^Bei der Anwendung des § 22 Absatz 1 Satz 2 ist in diesen Fällen höchstens ein Rentenbetrag bzw. Leistungsbetrag in Höhe des jeweils entsprechenden Kürzungsbetrages nach § 57 Absatz 3 anrechnungsfrei zu lassen. ^4^Ist der auf § 1587b Absatz 2 BGB in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung beruhende Rententeil bzw. Leistungsbetrag niedriger als der Kürzungsbetrag, ist lediglich der (niedrigere) Rententeil bzw. Leistungsbetrag anrechnungsfrei zu lassen.

22.1.2.5 Aus dem unbestimmten Rechtsbegriff „in angemessenem Umfang“ leitet sich ab, dass besondere Gründe, aus denen von der Anrechnung bestimmter Einkünfte ganz oder teilweise abgesehen werden kann, sich aus der Art der anzurechnenden Einkünfte ergeben müssen.

22.1.2.6 ^1^Bei der Anrechnung von Erwerbseinkommen, Arbeitslosengeld I und Krankengeld sowie Vermögenseinkommen i. S. d. Tz. 22.1.2.1 Satz 2 Buchstabe g bleiben 50 Prozent der jeweiligen amtsunabhängigen Mindestwitwenversorgung oder Mindestwitwerversorgung voll und von dem darüberhinausgehenden Betrag der Einkünfte nochmals die Hälfte monatlich anrechnungsfrei. ^2^Bei der Anrechnung von einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich oder Hinterbliebenenrenten sowie Erwerbsersatzeinkommen, mit Ausnahme von Arbeitslosengeld I und Krankengeld, bleiben 30 Prozent der amtsunabhängigen Mindestwitwenversorgung oder Mindestwitwerversorgung monatlich anrechnungsfrei.

22.1.2.7 Treffen mehrere Einkünfte zusammen, ist der jeweilige Anrechnungsfreibetrag gesondert, aber jeweils nur einmal zu gewähren.

22.1.2.8 ^1^Wenn wegen derselben Einkünfte die Anwendung sowohl der Anrechnungsvorschrift des § 22 Absatz 1 Satz 2 als auch einer Ruhensvorschrift in Betracht kommt, ist unbeschadet der Tz. 22.1.2.3 grundsätzlich zunächst wegen aller Einkünfte § 22 Absatz 1 Satz 2 anzuwenden. ^2^Hinsichtlich des verbleibenden Unterhaltsbeitrages führt eine weitere Ruhensberechnung i. d. R. zu keinem anderen Ergebnis.

22.1.3.1 ^1^Abfindungen des Arbeitgebers wegen der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses (sog. Entlassungsabfindung) sind von ihrem Charakter her als eine (in kapitalisierter Form erbrachte) Leistung für die Zukunft angesehen werden, nämlich als Ersatz für den Verlust des monatlichen Arbeitsentgelts. ^2^Daher ist die Aufteilung des Betrages in (künftige) monatliche Beträge vorzunehmen, gleichsam als Fortsetzung der bisher erfolgten monatlichen Zahlungen des bisherigen Arbeitgebers.

22.1.3.2 Im Übrigen sind die ansonsten, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen (z. B. Erreichen einer Altersgrenze) zu zahlenden Monatsbeträge zugrunde zu legen.

**22.2** **Zu Absatz 2**

22.2.2.1 Ob eine Erwerbsminderung vorliegt, ist durch den Bescheid eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherungen, hilfsweise durch das Zeugnis einer Amtsärztin oder eines Amtsarztes, einer beamteten Ärztin oder eines beamteten Arztes, einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes nachzuweisen und in angemessenen Abständen zu überprüfen.

22.2.2.2 ^1^Als waisengeldberechtigte Kinder kommen nur Kinder der verstorbenen Beamtin, des verstorbenen Beamten, der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten in Betracht. ^2^Als waisengeldberechtigt gelten auch Kinder, die anstelle von Waisengeld einen Unterhaltsbeitrag erhalten. ^3^Die Erziehung von waisengeldberechtigten Kindern endet regelmäßig mit deren Volljährigkeit. ^4^§ 61 ist zu beachten.

22.2.3.1 Auf die Volljährigkeit kommt es bei der Sorge für waisengeldberechtigte Kinder mit körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderungen nicht an.

22.2.4.1 ^1^Die für die Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständige Stelle entscheidet grundsätzlich über die Höhe des Unterhaltsbeitrages neu. ^2^Dabei sind auf Grundlage des durch das Familiengericht festgestellten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs bzw. der Ausgleichsrente, die nach dem Ehezeitende eingetretenen versorgungs- und rentenrechtlichen Änderungen, die Auswirkungen auf die Einkünfte der beteiligten Parteien hatten, zu berücksichtigen.

**22.3** **Zu Absatz 3** 

(unbesetzt)

**23** **Zu § 23 Waisengeld**

**23.1** **Zu Absatz 1**

23.1.1.1 ^1^Zum Begriff Kinder s. Tz. 18.1.1.2. ^2^Sie erlangen nach dem Tod der Versorgungsurheberin oder des Versorgungsurhebers einen eigenständigen Anspruch auf Waisengeld.

**23.2** **Zu Absatz 2**

23.2.2.1 Allein die Tatsache, dass der überlebende Elternteil ein Witwengeld, Witwergeld oder einen Unterhaltsbeitrag erhält, schließt die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages für die Waise nicht aus.

23.2.2.2 ^1^Der Unterhaltsbeitrag ist befristet zu bewilligen. ^2^Er darf nur unter den Voraussetzungen des § 61 Absatz 2 über das 18. Lebensjahr hinaus bewilligt werden.

23.2.2.3 ^1^Im Rahmen der Ermessensausübung ist die Bedürftigkeit der Waise, insbesondere deren wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. ^2^Hierzu sind grundsätzlich die Ausführungen zu Tz. 15.1.1.8 ff. entsprechend zu beachten.

23.2.2.4 Bei der Festsetzung der Höhe des Unterhaltsbeitrages ist auch § 25 Absatz 4 Satz 2 zu beachten.

**24** **Zu § 24 Höhe des Waisengeldes**

**24.1** **Zu Absatz 1**

24.1.1.1 ^1^Halbwaise ist, wenn entweder Mutter oder Vater verstorben ist, sofern das Kind zwei leibliche Elternteile im juristischen Sinne hatte. ^2^Vollwaise ist, wer keinen Elternteil im juristischen Sinne mehr hat. ^3^Vollwaise ist daher auch, wer nach dem Tod beider Elternteile im Haushalt der neuen Ehegattin oder des neuen Ehegatten (Stiefvater oder Stiefmutter) des später verstorbenen Elternteils aufgenommen worden ist.

24.1.1.2 ^1^Der Berechnung des Waisengeldes ist das ggf. um einen Versorgungsabschlag nach § 14 Absatz 3 verminderte Ruhegehalt zugrunde zu legen, das sich vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften ergibt. ^2^Vorübergehende Erhöhungen nach § 14 Absatz 6, § 14a bleiben außer Betracht. ^3^Die Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschläge sowie Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschläge gehören als Teil des Ruhegehaltes zur Bemessungsgrundlage des Waisengeldes. ^4^Beim Tod einer aktiven Beamtin oder eines aktiven Beamten ist von dem fiktiven Ruhegehalt auszugehen, das sie oder er erhalten hätte, wenn sie oder er am Todestag wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden wäre.

24.1.1.3 ^1^Gehaltskürzungen oder Kürzungen des Ruhegehaltes auf Grund disziplinarrechtlicher Vorschriften bleiben bei der Ermittlung des Waisengeldes außer Betracht. ^2^Eine Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt (§ 9 BDG) wirkt sich auf das Waisengeld aus.

24.1.1.4 Wenn ein Mindestruhegehalt zustand oder zugestanden hätte, ist dieses bei der Ermittlung des Waisengeldes zu berücksichtigen.

**24.2** **Zu Absatz 2**

24.2.1.1 Anspruch auf Witwengeld, Witwergeld oder Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes oder Witwergeldes für den überlebenden Elternteil besteht dem Grunde nach auch, wenn wegen der Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften kein Zahlbetrag verbleibt.

24.2.1.2 Erhält der überlebende Elternteil nur einen Unterhaltsbeitrag, der von vornherein in geringerer Höhe als das Witwengeld bzw. Witwergeld festgesetzt ist, wird das Waisengeld bis zu der Höhe gezahlt, die sich aus der Differenz zwischen dem Witwengeld bzw. Witwergeld und dem Unterhaltsbeitrag zuzüglich des Satzes für Halbwaisen ergibt, höchstens jedoch in Höhe des Satzes für Vollwaisen.

24.2.1.3 Übersteigen Unterhaltsbeitrag und Waisengeld das Ruhegehalt, unterliegen die Hinterbliebenenbezüge zusätzlich der Minderung nach § 25.

**24.3** **Zu Absatz 3**

24.3.1.1 Für die Feststellung, welches Waisengeld das höhere ist, sind die Beträge der Waisengelder ohne einen Unterschiedsbetrag nach § 50 Absatz 1 und ohne einen Ausgleichsbetrag nach § 50 Absatz 3 sowie vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften anzusetzen mit Ausnahme des § 25 oder des § 57.

24.3.1.2 Bei einer Änderung der Höhe der zu vergleichenden Waisengelder – etwa durch Erhöhung von Halb- auf Vollwaisengeld oder durch den Wegfall der Minderung nach § 25 – ist neu festzustellen, welches Waisengeld als das höchste zu zahlen ist.

24.3.3.1 Ergeben sich für eine Waise Waisengeldansprüche aus mehreren Beamtenverhältnissen einer Person, so wird § 54 angewandt.

**25** **Zu § 25 Zusammentreffen von Witwengeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen**

**25.1** **Zu Absatz 1**

25.1.1.1 Die Vorschrift ist vor Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften anzuwenden, außer in den Fällen des § 20 Absatz 2 (§ 20 Absatz 3) und des § 24 Absatz 2 zweiter Halbsatz.

25.1.1.2 ^1^Die anteilsmäßig gekürzten Hinterbliebenenversorgungsbezüge berechnen sich wie folgt:

| | WaisG oder WitwG х RG |
| --- | --- |
| ∑HintblB | |

| ^2^In dieser Formel bedeutet: | |
| --- | --- |
| WaisG: | Waisengeld, |
| WitwG: | Witwengeld oder Witwergeld, |
| RG: | Ruhegehalt, |
| ΣHintblB: | Summe aller Hinterbliebenenbezüge. |

^3^Eine Überschreitung um 0,01 Euro auf Grund der Rundung einzelner Beträge ist hinzunehmen.

**25.2** **Zu Absatz 2**

25.2.1.1 Ein Ausscheiden i. S. d. § 25 Absatz 2 liegt nicht vor, wenn Versorgungsbezüge wegen der Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- oder Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt werden.

**25.3** **Zu Absatz 3** 

(unbesetzt)

**25.4** **Zu Absatz 4**

25.4.2.1 Gesetzliche Hinterbliebenenbezüge sind alle Bezüge, auf die ein Rechtsanspruch besteht.

25.4.2.2 ^1^Unterliegen die gesetzlichen Hinterbliebenenbezüge bereits einer anteilmäßigen Kürzung nach § 25 Absatz 1, ist ein Unterhaltsbeitrag nach § 23 Absatz 2 nicht zu gewähren. ^2^Sofern die Summe aller gesetzlichen Hinterbliebenenbezüge das ihrer Berechnung zugrundeliegende Ruhegehalt nicht erreicht, kann ein Unterhaltsbeitrag nach § 23 Absatz 2 in Höhe des Differenzbetrages zwischen der Summe aller gesetzlichen Hinterbliebenenbezüge und dem Ruhegehalt gewährt werden; dabei ist der Unterhaltsbeitrag auf die Höhe es gesetzlichen Waisengeldes zu begrenzen.

**26** **Zu § 26 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von Beamten auf Lebenszeit und auf Probe**

**26.1** **Zu Absatz 1**

26.1.1.1 ^1^Unterhaltsbeiträge nach § 26 dürfen nur auf Antrag bewilligt werden. ^2^Sie sind, sofern nicht die besonderen Umstände des Falles eine Bewilligung auf Lebenszeit rechtfertigen, auf Zeit zu bewilligen. ^3^Hierzu sind grundsätzlich die Ausführungen zu § 15 Absatz 1 Satz 1 entsprechend zu beachten. ^4^Bewilligungen dürfen frühestens mit Wirkung vom Beginn des Antragsmonats an ausgesprochen werden. ^5^Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach dem Tod der früheren Beamtin oder des früheren Beamten gestellt werden, gelten als zu diesem Zeitpunkt gestellt.

26.1.1.2 ^1^Voraussetzung ist, dass die Hinterbliebenen zum Bezug von Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag berechtigt wären, wenn der oder die Verstorbene ruhegehaltberechtigt gewesen wäre. ^2^Die Vorschrift enthält eine Fiktion, bei der die Vorschriften zur Mindestversorgung zu berücksichtigen sind.

26.1.1.3 Über die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages ist grundsätzlich erst nach Durchführung der Nachversicherung (§ 8 SGB VI) zu entscheiden.

26.1.1.4 ^1^Im Rahmen der Ermessensausübung sind auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin oder des Antragstellers zu berücksichtigen. ^2^Für die Ermessensausübung sind Tz. 15.1.1.8 ff. entsprechend zu beachten. ^3^Werden andere Leistungen nicht beantragt oder wird darauf verzichtet, ist an deren Stelle der Betrag zu berücksichtigen, der ansonsten zu zahlen wäre.

26.1.1.5 War der entlassenen Beamtin oder dem entlassenen Beamten ein Unterhaltsbeitrag nach § 15 auf Grund ihrer oder seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht bewilligt, so schließt dies die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages an die Hinterbliebenen nicht aus.

26.1.1.6 ^1^Der Unterhaltsbeitrag ist in einem Prozentsatz des Witwengeldes, Witwergeldes oder Waisengeldes festzusetzen. ^2^Die Mindestversorgung kann unterschritten werden.

**26.2** **Zu Absatz 2** 

(unbesetzt)

**27** **Zu § 27 Beginn der Zahlungen** 

(unbesetzt)

**28** **Zu § 28 Witwerversorgung** 

(unbesetzt)

Abschnitt 4 
Bezüge bei Verschollenheit

**29** **Zu § 29 Zahlung der Bezüge**

**29.1** **Zu Absatz 1**

29.1.1.1 Verschollen ist, wessen Aufenthalt während längerer Zeit unbekannt ist, ohne dass Nachrichten darüber vorliegen, ob sie oder er in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist, sofern nach den Umständen hierdurch ernstliche Zweifel an ihrem oder seinem Fortleben begründet werden (§ 1 Absatz 1 VerschG).

29.1.1.2 ^1^Die Feststellung, dass das Ableben der oder des Verschollenen mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, soll i. d. R. erst getroffen werden, wenn seit dem Tage, an dem sie oder er nach der letzten Nachricht von ihr bzw. ihm oder über sie bzw. ihn noch gelebt hat, sechs Monate vergangen sind. ^2^Verschollenenbezüge sind nur in der Höhe zu gewähren, in der sie dem Verschollenen zustehen. ^3^Eine verfügte Kürzung der Besoldung oder ein Verlust der Besoldung (§ 9 BBesG) ist zu berücksichtigen.

**29.2** **Zu Absatz 2**

29.2.1.1 ^1^Für die Festsetzung der Verschollenenbezüge gilt der Versorgungsfall als mit dem Tage eingetreten, der auf den Tag folgt, an dem die verschollene Person nach der letzten Nachricht von ihr oder über sie noch gelebt hat (mutmaßlicher Todestag). ^2^Dieser Zeitpunkt ist für die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge maßgebend. ^3^Die Zahlung der Verschollenenbezüge erfolgt bis zur gerichtlichen Todeserklärung.

29.2.1.2 Zu den Kindern, die im Falle des Todes der oder des Verschollenen Waisengeld erhalten würden oder einen Unterhaltsbeitrag erhalten könnten, rechnet nicht ein Kind, das mehr als 300 Tage nach dem mutmaßlichen Todestag der oder des Verschollenen geboren worden ist.

29.2.1.3 Ob die Voraussetzungen für die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages nach § 22 Absatz 2 oder 3 vorliegen, ist nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des mutmaßlichen Todes der oder des Verschollenen zu beurteilen.

29.2.1.4 Ob die Voraussetzungen für die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages nach § 22 Absatz 1 oder die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages nach § 23 Absatz 2 Satz 2 oder § 26 vorliegen, ist nach diesen Vorschriften zu beurteilen.

**29.3** **Zu Absatz 3** 

(unbesetzt)

**29.4** **Zu Absatz 4** 

(unbesetzt)

**29.5** **Zu Absatz 5**

29.5.1.1 ^1^Der Todestag ist für die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge maßgebend. ^2^Sofern in der Todeserklärung oder Sterbeurkunde der oder des Verschollenen nur ein bestimmter Zeitraum angegeben ist, rechnet die ruhegehaltfähige Dienstzeit bis zum letzten Tag des in der Sterbeurkunde angegebenen Zeitraumes.

29.5.1.2 ^1^Nach dem festgestellten (beurkundeten) Todestag bestimmt sich die Versorgungsberechtigung der Kinder. ^2^Zu der Hinterbliebenenversorgung gehört auch das Sterbegeld. ^3^Diese ist ab dem Ersten auf die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung oder die Ausstellung der Sterbeurkunde folgenden Monats neu festzusetzen.

Abschnitt 5 
Unfallfürsorge

**30** **Zu § 30 Allgemeines**

**30.1** **Zu Absatz 1**

30.1.1.1 ^1^Der Anspruch auf Unfallfürsorge richtet sich stets nach den konkreten Umständen des Einzelfalls und kann erst im Nachhinein festgestellt werden; vorherige Zusicherungen, gleich welcher Art, sind nicht zulässig. ^2^Die Entscheidung, ob ein Dienstunfall vorliegt, richtet sich nach dem Recht, das im Zeitpunkt des Unfallereignisses gegolten hat (vgl. Urteil des BVerwG vom 16. Mai 1963 – II C 27.60 –).

30.1.2.1 ^1^Die Zeit der Schwangerschaft ist die Zeit zwischen Zeugung und Geburtsvorgang. ^2^Schädigungen eines Kindes während der Schwangerschaft, die auf einen früheren Dienstunfall der Beamtin zurückzuführen sind, werden nicht erfasst. ^3^Von einem Dienstunfall während der Schwangerschaft ist auszugehen, wenn das Kind innerhalb von 300 Tagen (vgl. § 1593 BGB), abgestellt auf den Zeitpunkt des Unfallereignisses, geboren wird.

30.1.2.2 Schädigung ist das Hervorrufen oder Steigern eines vom Normalzustand abweichenden pathologischen Zustandes unabhängig von dessen Dauer.

30.1.3.1 War die Mutter den schädigenden Einwirkungen vor Beginn der Schwangerschaft ausgesetzt oder erfolgt durch einen früheren Dienstunfall der Mutter eine Schädigung der Leibesfrucht, besteht kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Schädigung der Leibesfrucht und den schädigenden Einwirkungen oder dem Dienstunfall der Mutter.

30.1.3.2 ^1^Die einzelnen Tatbestandsmerkmale (Dienst - Unfallereignis - Körperschaden) müssen in einem ursächlichen Zusammenhang stehen. ^2^Die kausale Fragestellung von direkten oder indirekten Schädigungsmöglichkeiten im Mutterleib (Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft-Körperschaden-Schädigung der Leibesfrucht) setzt die Auswertung eines ärztlichen Gutachtens voraus. ^3^Es darf keine selbständige, die Schädigung der Leibesfrucht hervorrufende Ursache außerhalb des Dienstunfalls hinzutreten. ^4^Schließlich muss das ungeborene Kind eine Schädigung im Sinne eines Körperschadens bzw. einer Zustandsverschlechterung davongetragen haben.

**30.2** **Zu Absatz 2** 

(unbesetzt)

**30.3** **Zu Absatz 3** 

(unbesetzt)

**31** **Zu § 31 Dienstunfall**

**31.1** **zu Absatz 1**

31.1.1.1 ^1^Ein Unfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches Ereignis, das rechtlich wesentlich einen Körperschaden verursacht hat. ^2^Dazu gehören auch körpereigene, unkoordinierte, unkontrollierte Bewegungen (z. B. Stolpern und Umknicken) sowie Kraftaufwendungen (z. B. Heben oder Schieben schwerer Gegenstände).

31.1.1.2 ^1^Der Begriff „äußere Einwirkung“ dient der Abgrenzung von „inneren Ursachen“. ^2^Äußere Einwirkung und Ereignis fallen zeitlich zusammen.

31.1.1.3 ^1^Als „plötzlich“ ist ein Ereignis anzusehen, wenn es unvermittelt und längstens innerhalb der täglichen Dienstzeit stattgefunden hat. ^2^Eine Erkrankung infolge längerer schädlicher Einflüsse, denen die Beamtin oder der Beamte im Dienst ausgesetzt war, gilt nur nach den in § 31 Absatz 3 genannten Voraussetzungen und Fällen als Dienstunfall.

31.1.1.4 ^1^Das Ereignis muss zeitlich und örtlich bestimmbar sein. ^2^Es muss nachgewiesen sein, wann und wo es sich zugetragen hat (vgl. Beschluss des BVerwG vom 19. Januar 2006 – 2 B 46.05 –).

31.1.1.5 ^1^Ein Körperschaden liegt vor, wenn der physische oder psychische Zustand eines Menschen für eine bestimmte Zeit beeinträchtigend verändert ist. ^2^Es zählen sowohl innere wie äußere Verletzungen, als auch psychische Leiden dazu. ^3^Auf die Schwere kommt es nicht an. ^4^Es bedarf grundsätzlich der ärztlichen Feststellung mit konkreter Diagnose nach einem anerkannten Diagnoseverschlüsselungssystem. ^5^Einem Körperschaden steht die Beschädigung oder Zerstörung eines Körperersatzstückes gleich.

31.1.1.6 ^1^Der Unfall muss mit der dienstlichen Tätigkeit in einem rechtlich wesentlichen Ursachenzusammenhang stehen. ^2^Das Unfallereignis muss den Körpererstschaden (unmittelbar und sofort eingetretener Körperschaden) rechtlich wesentlich verursacht haben. ^3^Ein anerkannter Dienstunfall muss spätere Folgeschäden (aus dem Erstschaden entwickelt oder durch ihn bedingtes neues Ereignis) rechtlich wesentlich verursacht haben.

31.1.1.7 ^1^Zur Feststellung des Ursachenzusammenhangs kommen zunächst alle Bedingungen in Betracht, die nicht hinweg gedacht werden können, ohne dass der konkrete Erfolg entfiele. ^2^Aus diesen Ursachen ist nur diejenige als rechtlich wesentliche Ursache maßgeblich, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt hat. ^3^Sind mehrere Ursachen in ihrer Bedeutung für den Unfall als annähernd gleichwertig anzusehen und ist mindestens eine von ihnen auf den Dienst zurückzuführen, ist der ursächliche Zusammenhang gegeben (vgl. auch Beschluss des BVerwG vom 20. Februar 1998 – 2 B 81.97 –).

31.1.1.8 ^1^Sog. Gelegenheitsursachen rechtfertigen nicht die Anerkennung als Dienstunfall. ^2^Ursachen i. S. d. Satz 1 sind solche, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht. ^3^Dies gilt insbesondere, wenn die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar war, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkung bedurfte, sondern ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zu demselben Erfolg hätte führen können.

31.1.1.9 ^1^Ein Dienstunfall ist i. d. R. ebenfalls nicht anzuerkennen, wenn zwar ein äußeres Ereignis einen Körperschaden verursacht hat (z. B. Sturz mit Fraktur), wesentliche Ursache hierfür aber eine innere, körpereigene Ursache war, z. B. ein Herzinfarkt oder eine Kreislaufschwäche. ^2^Zu den Ausnahmen vgl. Urteil des BVerwG vom 30. Juni 1988 – 2 C 3/88 –.

31.1.1.10 „In Ausübung des Dienstes“ ist ein Unfall nur dann eingetreten, wenn er sich an einem Ort ereignet, an dem die Beamtin oder der Beamte die Dienstleistung zu erbringen hat, sich die Beamtin oder der Beamte zum Unfallzeitpunkt im Dienst befand und das konkrete Unfallrisiko vom Dienstherrn beherrscht wurde (s. Urteil des BVerwG vom 17. November 2016 – 2 C 17.16 –).

31.1.1.11 ^1^Die den Unfall auslösende konkrete Tätigkeit darf vom Dienstherrn weder verboten sein noch dessen wohlverstandenen Interessen zuwiderlaufen und auch nicht lediglich eigenen Interessen oder Bedürfnissen dienen (z. B. Raucherpause, Nahrungsaufnahme). ^2^Durch rein eigenwirtschaftliche (persönlich motivierte, private) Tätigkeiten wird der innere Zusammenhang mit dem Dienst grundsätzlich gelöst. ^3^Handelt es sich bei dem Unfallrisiko um ein ausschließlich der Person der Beamtin oder des Beamten zuzuordnendes (z. B. privat in den Dienst eingebrachter Gegenstand), kann ein Dienstunfall nicht anerkannt werden.

31.1.1.12 ^1^Bei Teilnahme am Dienstsport handelt es sich um Dienst i. S. d. § 31 Absatz 1. ^2^Dienstsport ist angeordneter und in den Dienstplan einbezogener Sport mit Teilnahmepflicht der Beamtin oder des Beamten. ^3^Dieser dienstsportpflichtige Personenkreis kann auch bei der Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen außerhalb der regelmäßigen Dienstzeit unter Dienstunfallschutz stehen, wenn die Dienststelle z. B. aus personalwirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen keinen dienstplanmäßigen Dienstsport durchführen kann oder die Beamtin bzw. der Beamte selbst aus dienstlichen Gründen gehindert ist, am durch Dienstplan festgelegten Sport teilzunehmen. ^4^Wettkampfmäßiger oder zur Erzielung von Spitzenleistungen ausgeübter Sport ist – auch als dienstliche Veranstaltung i. S. v. § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 – nur dann ausnahmsweise dienstunfallgeschützt, wenn der dienstliche Zweck im Vordergrund steht. ^5^Die sportliche Betätigung muss materiell und formell dienstbezogen, von der oder dem Dienstvorgesetzten schriftlich oder elektronisch genehmigt oder angeordnet und unter die fachliche Aufsicht einer von der bzw. dem Dienstvorgesetzten bestimmten oder von ihr bzw. ihm benannten, fachlich geeigneten Person gestellt sein.

31.1.1.13 Bei Heim- und Telearbeitsplätzen sowie beim mobilen Arbeiten ist maßgeblich, ob der Unfall umgebungsunabhängig seine wesentliche Ursache in einer Verrichtung hat, die bei objektiver Betrachtung typischerweise zu den Dienstaufgaben des Beamten gehört (Urteil des BVerwG vom 31. Januar 2008 – 2 C 23.06 –).

31.1.1.14 ^1^Die Tätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten als Personalrat sowie als Jugend- und Auszubildendenvertretung ist kein Dienst, aber nach § 11 BPersVG geschützt. ^2^Entsprechendes gilt für die Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen nach Maßgabe der sozialgesetzlichen Regelungen des SGB.

31.1.1.15 Der innere Zusammenhang wird gelöst, wenn die Fähigkeit der Beamtin oder des Beamten zu der ihr oder ihm obliegenden dienstlichen Tätigkeit alkohol- oder drogenbedingt beeinträchtigt ist, so dass die Ausführung der Dienstaufgaben nicht mehr ordnungsgemäß sichergestellt werden kann (Urteil des BVerwG vom 23. Februar 1989 – 2 C 38.86 –).

31.1.1.16 ^1^Bei einer Tätigkeit außerhalb des regelmäßigen Dienstes müssen besondere Umstände vorliegen, die den Schluss rechtfertigen, dass die Tätigkeit, bei der die Beamtin oder der Beamte den Unfall erlitten hat, im engen Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben steht. ^2^Vorbereitende Tätigkeiten stehen nicht unter Dienstunfallschutz (Urteil des VG Köln vom 8. Mai 2008 – 15 K 4007/06 –).

31.1.2.1 ^1^Dienstreisen sind die notwendigen Wege zum und vom Bestimmungsort. ^2^Maßgeblich ist grundsätzlich die Dienstreiseanordnung und -genehmigung. ^3^Für die Gewährung von Unfallschutz reicht es nicht aus, dass Reisekosten erstattet werden.

31.1.2.2 ^1^Der gesamte Aufenthalt am Bestimmungsort ist zwar ursächlich bedingt durch das Dienstverhältnis, dennoch steht dadurch nicht zwangsläufig jede Tätigkeit der Beamtin oder des Beamten auch in innerem Zusammenhang mit dem Dienst. ^2^Eine Tätigkeit im Rahmen eines dienstlich bedingten Aufenthaltes am Bestimmungsort ist dann dienstunfallgeschützt, wenn sie unmittelbar dem Zweck der Dienstreise entspricht (= dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort). ^3^Mit dieser Tätigkeit rechtlich wesentlich zusammenhängende Wege am Bestimmungsort gehören dazu (Urteil des BVerwG vom 10. Dezember 2013 – 2 C 7.12 –).

31.1.2.3 ^1^Dienstliche Veranstaltungen sind solche, die die Dienststelle durchführt oder durchführen lässt, die in einem inneren Zusammenhang mit dem Dienst stehen, dienstlichen Interessen dienen und durch organisatorische Maßnahmen personeller und sachlicher Art in den weisungsgebundenen Dienstbereich einbezogen sind (formelle und materielle Dienstbezogenheit). ^2^Die Teilnahme an einer solchen Veranstaltung muss ausschlaggebend der Bewältigung der eigentlichen dienstlichen Aufgaben dienen. ^3^Auf eine Verpflichtung des Einzelnen zur Teilnahme kommt es jedoch nicht an.

31.1.2.4 ^1^Bei der Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen ist Unfallschutz abhängig von dem ausschließlichen dienstlichen Interesse an einer Teilnahme. ^2^Dieses dienstliche Interesse ist vor Beginn der Veranstaltung in jedem Einzelfall durch die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten schriftlich oder elektronisch festzustellen. ^3^Auf der Wegstrecke von und zu einer dienstlichen Veranstaltung ist die Beamtin oder der Beamte dienstunfallgeschützt.

31.1.2.5 ^1^Die Ausübung einer Nebentätigkeit ist nur dann Dienstausübung, wenn sie im engen Zusammenhang mit der Wahrnehmung des Hauptamtes steht und von der Beamtin oder dem Beamten im überwiegenden Interesse des Dienstherrn im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichgestellten Dienst ausgeübt wird. ^2^Maßgeblich ist das jeweils geltende Nebentätigkeitsrecht. ^3^Ehrenamtliche Tätigkeiten sind keine Nebentätigkeiten und somit nicht dienstunfallgeschützt. ^4^Für Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte richtet sich die Unfallfürsorge nach § 68.

**31.2** **Zu Absatz 2**

31.2.1.1 ^1^Bei Wegeunfällen tritt an die Stelle der „geschützten Tätigkeit“ das Zurücklegen des direkten Weges von und zur Dienststelle. ^2^Ein geschützter direkter Weg von und zur Dienststelle liegt vor, wenn er in einem rechtlich wesentlichen Zusammenhang mit dem Dienst steht. ^3^Dies ist dann der Fall, wenn der Weg zurückgelegt werden muss, um den Dienst aufnehmen bzw. nach Dienstende in den privaten Bereich zurückkehren zu können („innerer Zusammenhang“). ^4^Darüber hinaus muss sich eine rechtlich wesentlich mit der Wegstrecke zusammenhängende Gefahr realisiert haben. ^5^Diese Gefahr darf nicht ursächlich auf private oder allgemeine Umstände zurückzuführen sein. ^6^Sie muss vielmehr notwendigerweise dem zurückgelegten Weg eigentümlich gewesen sein.

31.2.1.2 ^1^Der direkte Weg muss nicht der kürzeste Weg sein. ^2^Direkter Weg kann auch die verkehrstechnisch günstigste Strecke oder die Route des genutzten öffentlichen Verkehrsmittels sein. ^3^Der Weg von und zur Dienststelle beginnt und endet grundsätzlich mit dem Durchschreiten der (Außen-)Haustür. ^4^Der Aufenthalt in einer Garage oder einem Carport ist nicht dienstunfallgeschützt.

31.2.1.3 ^1^Der innere Zusammenhang mit dem Dienst wird grundsätzlich unterbrochen durch Abwege, Umwege oder Unterbrechungen.

- ^2^Abweg ist ein Weg, der aus eigenwirtschaftlichen (persönlich motivierten, privaten) Gründen vom Ziel weg oder über das Ziel hinausführt.

- ^3^Umweg ist ein Weg, der zwar in Richtung des endgültigen Zieles führt, jedoch nicht der direkte Weg ist und den direkten Weg erheblich verlängert sowie aus eigenwirtschaftlichen Gründen gewählt wird.

- ^4^Unterbrechungen sind eigenwirtschaftliche (persönlich motivierte, private) Handlungen, die in das Zurücklegen des direkten Weges eingeschoben werden. ^5^Während dieser Unterbrechungen besteht kein Unfallschutz, es sei denn, sie sind lediglich geringfügig oder kurzfristig (die private Tätigkeit wird „im Vorbeigehen“ miterledigt, z. B. Kauf einer Zeitung am Wegesrand). ^6^Keine geringfügige Unterbrechung ist das Verlassen des öffentlichen Verkehrsraumes (Fläche des gesamten öffentlichen Straßengeländes).

31.2.1.4 ^1^Wird im Anschluss an einen Abweg, Umweg oder eine Unterbrechung der direkte Weg fortgesetzt, besteht Unfallschutz mit dem Wiedererreichen des öffentlichen Verkehrsraumes. ^2^Eine endgültige Lösung vom Dienst tritt ein, wenn die Unterbrechung auf dem Weg von oder zur Dienststelle zwei Stunden übersteigt.

31.2.1.5 ^1^Der Weg von und zur Dienststelle muss nicht notwendigerweise von der Wohnung aus angetreten werden oder dort enden. ^2^Ausgangs- und Zielpunkt des Weges von und zur Dienststelle kann auch ein anderer Ort sein, wenn sich die Beamtin oder der Beamte dort mindestens zwei Stunden aufgehalten hat oder aufhalten wollte. ^3^Der Weg von und zur Dienststelle beginnt oder endet in diesen Fällen am sog. „dritten Ort“, sofern die Zurücklegung des Weges in innerem Zusammenhang mit dem Dienst steht. ^4^Der Weg von oder zum „dritten Ort“ ist nur dann unfallgeschützt, wenn er hinsichtlich Länge und Dauer in einem angemessenen Verhältnis zu dem unmittelbaren Weg von und zur Dienststelle steht und das Unfallrisiko dadurch nicht erhöht wird.

31.2.2.1 ^1^Als ständige Familienwohnung ist die Wohnung anzusehen, die den Lebensmittelpunkt der Beamtin oder des Beamten bildet. ^2^Bei verheirateten Beamtinnen oder Beamten ist dies regelmäßig die eheliche Wohnung. ^3^Anhaltspunkte für das Vorliegen einer ständigen Familienwohnung sind z. B. regelmäßiges Aufsuchen, eigenes Zimmer dort, eigene Möbel, gesellschaftliche Aktivitäten in Vereinen, usw. ^4^Eine Meldebescheinigung über den ersten Wohnsitz ist alleine nicht ausschlaggebend.

31.2.2.2 ^1^Geschützt sind neben dem unmittelbaren direkten Weg zwischen Dienststelle und Familienwohnung auch der direkte Weg zwischen Unterkunft am Dienstort und der entfernt liegenden Familienwohnung. ^2^Beim Zurücklegen des Weges von und zur ständigen Familienwohnung bedarf es in diesen Fällen nicht eines unmittelbaren zeitlichen Zusammenhangs mit dem Dienstende oder dem Dienstbeginn.

31.2.3.1 ^1^Wege zur fremden Obhut sind unfallgeschützt; dies gilt auch bei Dienstvereinbarungen über besondere Arbeitsformen (z. B. mobiles Arbeiten und Telearbeit). ^2^Lebt ein Kind nicht im Haushalt der Beamtin oder des Beamten, z. B. bei getrennt lebenden Eltern, muss es sich um das eigene Kind der Beamtin oder des Beamten handeln (vgl. auch § 32 Absatz 1 EStG). ^3^Der Unfallschutz hängt davon ab, dass das Kind mit der Beamtin oder dem Beamten im ersten Grad verwandt ist oder es sich um ein Kind i. S. d. § 63 Absatz 1 EStG handelt, das im Haushalt der Beamtin oder des Beamten lebt.

31.2.3.2 Die Notwendigkeit, sein Kind fremder Obhut anzuvertrauen, ergibt sich auch dann, wenn der nichtberufstätige Ehegatte zur Versorgung des Kindes nicht in der Lage ist oder das Kind aus besonderen Gründen (z. B. wegen Behinderung) nicht unbeaufsichtigt bleiben kann.

31.2.4.1 Ein Unfall, den die oder der Verletzte bei der Durchführung des Heilverfahrens oder auf einem hierzu notwendigen Weg erleidet, gilt auch dann als Folge des Dienstunfalls, wenn sich die oder der Verletzte im Ruhestand befindet oder entlassen ist.

**31.3** **Zu Absatz 3**

31.3.1.1 ^1^Bei der als Ursache für die Erkrankung in Betracht kommenden Tätigkeit muss es sich um eine dienstliche Tätigkeit gehandelt haben. ^2^Diese dienstliche Tätigkeit muss rechtlich wesentliche Ursache für die Erkrankung gewesen sein.

31.3.1.2 ^1^Bei einer Erkrankung nach § 31 Absatz 3 Satz 1 ist zunächst erforderlich, dass die Beamtin oder der Beamte nach der Art der dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung besonders ausgesetzt war. ^2^Für den Kausalzusammenhang besteht dann eine gesetzliche Vermutung, die allerdings vom Dienstherrn widerlegt werden kann. ^3^Hierfür trägt der Dienstherr die Beweislast.

31.3.1.3 ^1^Die Beamtin oder der Beamte ist der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt, wenn sie oder er eine Tätigkeit ausübt, die erfahrungsgemäß eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine Erkrankung infolge des Dienstes in sich birgt (besondere Gefährdung). ^2^Die besondere Gefährdung muss für die dienstliche Verrichtung typisch und in erheblich höherem Maße als bei der übrigen Bevölkerung vorhanden sein. ^3^Entscheidend ist die für die dienstliche Verrichtung typische erhöhte Gefährdung und nicht die individuelle Gefährdung der Beamtin oder des Beamten auf Grund ihrer oder seiner Veranlagung.

31.3.2.1 Bei einer Erkrankung i. S. d. § 31 Absatz 3 Satz 2 bedarf es lediglich der Feststellung, dass die Beamtin oder der Beamte der Gefahr der Erkrankung am Ort des dienstlich angeordneten Auslandsaufenthalts besonders ausgesetzt war.

31.3.2.2 ^1^Bei der Beurteilung, ob eine Beamtin oder ein Beamter am Ort des dienstlich angeordneten Aufenthaltes der Gefahr einer Erkrankung besonders ausgesetzt war, ist eine im Ausland im Vergleich zum Inland gegebene erhöhte Erkrankungsgefahr besonders zu berücksichtigen. ^2^Dienstlich angeordneter Aufenthalt im Ausland kann auch ein vorübergehender Aufenthalt während einer Dienstreise sein.

31.3.3.1 ^1^Als maßgeblicher Zeitpunkt der Erkrankung gilt der Tag der erstmaligen Diagnose einer in der Anlage zur BKV genannten Krankheit. ^2^Eine Behandlungsbedürftigkeit und/oder vorübergehende Dienstunfähigkeit ist nicht erforderlich. ^3^Ist zum Zeitpunkt der erstmaligen Diagnose eine Krankheit nicht in der Anlage zur BKV genannt, kann auch bei späterer Aufnahme dieser Krankheit in die Anlage zur BKV ein Dienstunfall nicht anerkannt werden (vgl. Beschluss des BVerwG vom 23. Februar 1999 – 2 B 88.98 –).

31.3.4.1 Eine Anerkennung als Dienstunfall kommt nur in Betracht, wenn

- eine Krankheit nach der Anlage 1 der BKV mit der weiteren Maßgabe vorliegt, dass eine bestimmte Expositionszeit nachgewiesen ist (z. B. 25 Faserjahre bei Nummer 4104),

- diese erforderliche Expositionszeit weder im Beamtenverhältnis noch bei einer gesetzlich unfallversicherten Tätigkeit allein zurückgelegt wurde, sondern nur durch Kumulation dieser gefährdenden Tätigkeiten und

- die insgesamt erforderliche Expositionszeit überwiegend im Beamtenverhältnis zurückgelegt wurde.

**31.4** **Zu Absatz 4**

31.4.1.1 Ein Angriff setzt voraus, dass sich die Beamtin oder der Beamte in Reichweite der Angreiferin oder des Angreifers befindet und dass die Angriffshandlung objektiv eine tatsächliche Gefahr für die Beamtin oder den Beamten darstellt.

31.4.1.2 ^1^Ein Angriff ist jede zielgerichtete Verletzungshandlung, die sich gegen die körperliche Unversehrtheit einer Beamtin, eines Beamten, mehrerer Beamtinnen oder Beamten richtet und nicht nur im zeitlichen, sondern auch im unmittelbaren inneren Zusammenhang mit der Dienstausübung steht. ^2^Es reicht aus, wenn sich die Gewalttat gegen den Einsatz als solchen und gegen die Dienstausübung der Beamtinnen oder Beamten richtet. ^3^Nicht erforderlich ist es hingegen, dass sich die Gewalttat konkret gegen diejenige Beamtin oder denjenigen Beamten richtet, die oder der von ihr letztlich betroffen wird.

31.4.1.3 ^1^Es ist nicht erforderlich, dass der Angriff zu der von der Täterin oder dem Täter beabsichtigten Körperverletzung der Beamtin oder des Beamten geführt hat. ^2^Es reicht aus, dass diese oder dieser in der konkreten Gefahr der beabsichtigten Körperverletzung geschwebt hat und infolgedessen einen anderweitigen Körperschaden, insbesondere eine Verletzung der seelischen Integrität erlitten hat (Urteile des BVerwG vom 25. Oktober 2012 – 2 C 41.11 – und vom 29. Oktober 2009 – 2 C 134.07 –).

31.4.1.4 Die Täterin oder der Täter muss zumindest billigend in Kauf genommen haben, dass ihr oder sein Handeln zu einer Schädigung der am Einsatz beteiligten Beamtinnen oder Beamten führen könnte; bloße Fahrlässigkeit reicht nicht aus.

**31.5** **Zu Absatz 5**

31.5.1.1 ^1^Beurlaubte, also vom Dienst befreite Beamtinnen oder Beamte können wegen der fehlenden formellen und materiellen Dienstbezogenheit keinen Dienstunfall i. S. d. § 31 Absatz 1 erleiden. ^2^Für beurlaubte Beamtinnen oder Beamte kann aber während der Teilnahme an dienstlichen Fortbildungsveranstaltungen Unfallschutz bestehen.

31.5.1.2 ^1^Unfallfürsorge wird i. d. R. nicht gewährt, wenn und soweit von anderer Seite Unfallfürsorge oder sonstige Leistungen wegen des Unfalls gewährt werden. ^2^Zu den sonstigen Leistungen zählen insbesondere Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.

**31.6** **Zu Absatz 6** 

(weggefallen)

31a **Zu § 31aEinsatzversorgung**

31a.1 **Zu Absatz 1**

31a.1.1.1 ^1^Unter besonderen Voraussetzungen wird die Unfallfürsorge erweitert für Beamtinnen oder Beamte, die im Rahmen einer besonderen Verwendung i. S. d. § 31a im Ausland erkranken oder einen Unfall erleiden. ^2^Art und Umfang der zu gewährenden Unfallfürsorge richten sich nach den §§ 30 ff. ^3^Zur Gewährung der einzelnen Leistungen müssen die jeweils genannten weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein. ^4^Die Norm, die durch diese besonderen Voraussetzungen von den regelmäßigen Voraussetzungen der Unfallfürsorge deutlich abweicht, ist wegen ihres Ausnahmecharakters eng auszulegen.

31a.1.1.2 ^1^Der Gesundheitsschaden muss in einem untrennbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der besonderen Verwendung entstanden und mit ihr wesentlich ursächlich verknüpft sein. ^2^Gesundheitsschäden, die ohne Ursachenzusammenhang nur gelegentlich während einer Auslandsverwendung entstanden sind, bleiben außer Betracht.

31a.1.2.1 ^1^Eine besondere Verwendung nach § 31a liegt vor, wenn die Beamtin oder der Beamte auf Grund eines Beschlusses der Bundesregierung außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes eingesetzt ist oder sich in einer sog. einsatzgleichen Verwendung befindet und deshalb einen Auslandsverwendungszuschlag nach § 56 BBesG erhält oder dieser ihr oder ihm zumindest dem Grunde nach zusteht. ^2^Die sog. einsatzgleichen Verwendungen haben Einsatzcharakter und sind im Vergleich zu einer Verwendung im Inland mit erhöhten Gefährdungen verbunden. ^3^Dies sind insbesondere Gefährdungslagen auf Grund bürgerkriegsähnlicher Auseinandersetzungen, terroristischer Handlungen, außerordentlicher Gewaltkriminalität, Piraterie, Minen oder einem hohen Potential an Waffen in der Zivilbevölkerung, insbesondere bei eingeschränkter Gebietsgewalt des Staates, oder auf Grund eines gesundheitlichen Risikos bedingt durch vom im Inland wesentlich abweichende Verhältnisse.

31a.1.3.1 ^1^Die Feststellung, ob eine vergleichbar gesteigerte Gefährdungslage vorliegt, trifft grundsätzlich die zuständige oberste Dienstbehörde. ^2^Wegen der vielfältigen möglichen Anwendungsfälle kann die Feststellung, dass eine vergleichbar gesteigerte Gefährdungslage vorliegt, erst nach Eintritt eines Schadenereignisses im Einzelfall erfolgen.

31a.2 **Zu Absatz 2**

31a.2.1.1 ^1^Erkrankungen sind alle ärztlich diagnostizierten Gesundheitsschädigungen und die daraus entstehenden Folgen. ^2^Die Erkrankung oder deren Folgen selbst müssen nicht bereits während der Verwendung im Ausland aufgetreten sein. ^3^Sie müssen jedoch sowohl auf den Umstand der ausländischen Verwendung als auch auf die dortigen besonderen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen sein.

31a.2.1.2 ^1^Gesundheitsschädigende Verhältnisse liegen vor, wenn besondere Umstände eine akute Gefährdung mit sich bringen. ^2^Dies können sowohl klimatische Bedingungen als auch hygienische Mängel sein.

31a.2.1.3 ^1^Bei sonst vom Inland wesentlich abweichenden Verhältnissen müssen Unterschiede zu den in Mitteleuropa üblichen Gegebenheiten vorherrschen. ^2^Vergleichsmaßstab sind die im Inland gegebenen Standards. ^3^Die Beamtin oder der Beamte muss im Zeitpunkt der Schädigung von den Beschwernissen unmittelbar persönlich betroffen gewesen sein.

31a.2.1.4 ^1^Die Beamtin oder der Beamte trägt die Beweislast dafür, dass ihre bzw. seine Erkrankung oder deren Folgen auf die speziellen Verhältnisse zurückzuführen ist und sie oder er diesen Verhältnissen besonders ausgesetzt war. ^2^Die Beamtin oder der Beamte trägt ferner die Beweislast für die Umstände, aus denen sich die bedeutsamen Kausal- und Zurechnungszusammenhänge herleiten lassen.

31a.3 **Zu Absatz 3** 

(unbesetzt)

31a.4 **Zu Absatz 4**

31a.4.1.1 ^1^Grobe Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn die Beamtin oder der Beamte sich über die allgemeinen, der Situation im Gastland innewohnenden Risiken hinaus besonders leichtfertig selbst zusätzlichen Gefahren aussetzt. ^2^Die Beamtin oder den Beamten muss subjektiv ein schweres Verschulden treffen. ^3^Bezugspunkt für die Bewertung ist die Gefährdungslage, auf die die Beamtin oder der Beamte i. d. R. vor dem Einsatz hingewiesen wurde. ^4^S. i. Ü. Tz. 4.1.1.7.

31a.4.1.2 ^1^Der Ausschluss der Unfallfürsorgeleistungen unterbleibt ausnahmsweise, wenn die Beamtin oder den Beamten dadurch eine unbillige Härte träfe, d. h., wenn sie bzw. er selbst oder ihre bzw. seine Familie in unzumutbarer Weise belastet würde. ^2^Das Entstehen erheblicher finanzieller Notlagen oder die Verkettung unglücklichster Umstände können berücksichtigt werden, es sei denn, die Beamtin oder der Beamte hat diese selbst zu vertreten.

31a.4.1.3 ^1^Die Beweislast dafür, dass sich die Beamtin oder der Beamte grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt hat, trägt der Dienstherr. ^2^Die Beweislast für die Umstände, dass der Leistungsausschluss für sie oder ihn eine unbillige Härte wäre, trägt die Beamtin oder der Beamte.

**32** **Zu § 32 Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen**

32.0.1.1 ^1^Hat die Beamtin oder der Beamte den Dienstunfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, wird Sachschadenersatz nach § 32 Satz 1 nicht gewährt. ^2^Hinsichtlich des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit wird auf Tz. 4.1.1.7 verwiesen.

32.0.1.2 ^1^Der Ersatz ist i. d. R. auf Kleidungsstücke und sonstige mitgeführte Gegenstände des täglichen Bedarfs zu beschränken, die die Beamtin oder der Beamte zur Dienstausübung oder während der Dienstzeit benötigt. ^2^Ob es sich um eine Sache des täglichen Bedarfs handelt, richtet sich nach der allgemeinen Verkehrsanschauung. ^3^Nicht erfasst werden mittelbare Schäden sowie Vermögensschäden. ^4^Ersatz kann auch für private Gegenstände gewährt werden, die die Beamtin oder der Beamte als Arbeitsmittel zur Ausübung des Dienstes benötigt und deren Benutzung die oder der Dienstvorgesetzte veranlasst oder ausdrücklich zugestimmt hat. ^5^Ob die Gegenstände Eigentum der Beamtin oder des Beamten sind, ist unerheblich. ^6^Hat die Beamtin oder der Beamte Gegenstände eines Dritten mit sich geführt und sind diese beschädigt oder zerstört worden oder abhandengekommen, kann der Beamtin oder dem Beamten Ersatz nur dann geleistet werden, wenn dem Dritten oder sonstigen Berechtigten nachweislich Ersatz geleistet wurde. ^7^Es können die tatsächlich entstandenen und notwendigen Reparaturkosten ersetzt werden. ^8^Ist eine Reparatur nicht möglich oder unwirtschaftlich, ist der Zeitwert (Wiederbeschaffungswert unter Anrechnung eines etwaigen Restwertes) anzusetzen; dies gilt nicht für orthopädische und andere Hilfsmittel sowie Sehhilfen. ^9^Bei Brillengläsern ist die Erstattung auf die Wiederbeschaffungskosten für solche Gläser beschränkt, die den Gläsern der beschädigten Brille entsprechen; Anlage 11 Abschnitt 4 der Bundesbeihilfeverordnung ist zu beachten. ^10^Zur Vermeidung von Doppelleistungen ist die Beihilfestelle in geeigneter Weise von entsprechenden Leistungen nach § 32 zu unterrichten. ^11^Gutachterkosten oder Kosten für einen Kostenvoranschlag können nur dann erstattet werden, wenn die Dienststelle diese veranlasst.

32.0.1.3 ^1^Als Wertminderung durch Verwendung und Abnutzung können bei Kleidungsstücken folgende Abschläge vom Kaufpreis angesetzt werden:

- 10 Prozent, wenn seit dem Erwerb nicht mehr als drei Monate vergangen sind,

- 25 Prozent, wenn seit dem Erwerb nicht mehr als sechs Monate vergangen sind,

- 50 Prozent, wenn seit dem Erwerb nicht mehr als zwölf Monate vergangen sind oder

- 75 Prozent, wenn seit dem Erwerb nicht mehr als 24 Monate vergangen sind.

^2^Nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Erwerb wird kein Ersatz geleistet.

32.0.1.4 ^1^Bei robusten Materialen (z. B. Mäntel, Lederjacken, Taschen) können folgende Abschläge vom Kaufpreis vorgenommen werden:

- 15 Prozent, wenn seit dem Erwerb nicht mehr als sechs Monate vergangen sind,

- 25 Prozent, wenn seit dem Erwerb nicht mehr als bis zu zwölf Monate vergangen sind,

- 50 Prozent, wenn seit dem Erwerb nicht mehr als bis zu 24 Monate vergangen sind oder

- 75 Prozent, wenn seit dem Erwerb nicht mehr als bis zu 48 Monate vergangen sind.

^2^Nach Ablauf von vier Jahren nach dem Erwerb wird kein Ersatz geleistet.

32.0.1.5 Bei der Schadensberechnung, vor allem bei besonders wertvollen Gegenständen, kann der Wert funktionsgleicher Gegenstände mittlerer Art und Güte wie folgt angesetzt werden:

- Mantel 300 €,

- Anzug 260 €,

- Jacke/Sakko/Blazer 160 €,

- Hose, Rock 80 €,

- Kleid 80 €,

- Pullover/Strickjacke 60 €,

- Herrenhemd/Damenbluse 50 €,

- Schuhe/Stiefel 80 €,

- Tasche 80 €,

- Mobiltelefon 300 €

- Uhr 140 €,

- Brillengestell 100 €.

32.0.1.6 Ersatz kann auch dann geleistet werden, wenn der Beamtin oder dem Beamten nur deshalb kein Schaden entstanden ist, weil die Haftungserleichterung unter Ehegattinnen und Ehegatten nach § 1359 BGB oder zwischen Eltern und Kindern nach § 1664 BGB eingreift.

32.0.1.7 Bei in den Dienst eingebrachten privaten Gegenständen kann Schadenersatz nur für diejenigen Sachen der Beamtin oder des Beamten geleistet werden, die diese oder dieser notwendig und im üblichen Rahmen in den Dienst einbringt und notwendigerweise dort belässt (Urteil des BVerwG vom 22. September 1993 – 2 C 32.91 -, Urteil des HessVGH vom 19. Juni 1996 – 1 UE 2627/92 –).

32.0.1.8 ^1^Ersatz darf nur geleistet werden, soweit die Beamtin oder der Beamte den Schaden nicht auf andere Weise ersetzt erhalten kann. ^2^Der Sachschadenersatz geht einem etwaigen Beihilfeanspruch nach den Beihilfevorschriften des Bundes vor. ^3^Auf den Klageweg ist die Beamtin oder der Beamte nicht zu verweisen, wenn ihr oder ihm die Rechtsverfolgung nicht zuzumuten ist. ^4^In diesen Fällen ist die Beamtin oder der Beamte verpflichtet, Ersatzansprüche gegen Dritte an den Dienstherrn abzutreten.

32.0.1.9 Sachschadenersatz ist nicht zu leisten, wenn der erstattungsfähige Betrag 20 Euro nicht übersteigt.

32.0.1.10 Der Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 43a) geht dem Anspruch auf Ersatzleistung nach dieser Vorschrift vor.

32.0.1.11 ^1^Bei Sachschäden an einem Fahrzeug, die bei einem Unfall auf dem mit dem Dienst unmittelbar zusammenhängenden Weg von und zur Dienststelle entstehen (Wegeunfall), kann Ersatz grundsätzlich nur gewährt werden, wenn für die Benutzung des Fahrzeugs schwerwiegende Gründe, vor allem dienstlicher Art, vorliegen. ^2^Schwerwiegende Gründe können sich nur ergeben aus

- der Eigenart des Dienstes oder des Dienstortes (z. B. an mehreren Einsatzorten, Dienstbeginn oder -ende zur Nachtzeit oder nicht mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln erreichbare Dienststelle),

- den persönlichen Verhältnissen der Beamtin oder des Beamten (z. B. außergewöhnliche Gehbehinderung),

- der Tatsache, dass die Beamtin oder der Beamte aus dienstlichen Gründen umfangreiches Dienstgepäck (Aktenmaterial, Gegenstände mit großem Gewicht oder sperrige Gegenstände) transportieren muss. Die Umstände müssen auch bei Anlegen eines strengen Maßstabes die Benutzung eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels unzumutbar erscheinen lassen.

^3^Die örtlichen Verhältnisse der selbst gewählten Wohnung (insbesondere fehlende oder ungenügende Verkehrsanbindung vom Wohnort oder erhebliche Zeitersparnis durch die Benutzung des Fahrzeuges) sind keine schwerwiegenden Gründe.

32.0.1.12 ^1^Bei auf Dienstreisen sowie auf Wegen von und zur Dienststelle entstandenen Sachschäden an Kraftfahrzeugen oder anderen motorbetriebenen Fahrzeugen beschränkt sich der Ersatz im Einzelfall auf höchstens 350 Euro der nicht gedeckten Kosten. ^2^Für Schäden an Fahrrädern und E-Bikes gilt eine Höchstgrenze von 100 Euro.

32.0.1.13 Sachschäden an (auch gemieteten) Fahrzeugen können ungeachtet der Tz. 32.0.1.12 bis zur vollen Schadenshöhe ersetzt werden, sofern sie bei Dienstreisen entstanden sind, für die

- vor Antritt der Dienstreise in einer Anordnung oder Genehmigung schriftlich oder elektronisch ein erhebliches dienstliches Interesse an der Benutzung eines privaten Kraftwagens festgestellt worden ist oder

- triftige Gründe für die Anmietung eines Mietwagens (in der Regel vor Antritt der Dienstreise) anerkannt worden sind.

32.0.1.14 Sachschäden an Fahrzeugen sind grundsätzlich nur in Höhe der entstandenen Kosten, höchstens bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges am Tage des Schadens erstattungsfähig.

32.0.1.15 ^1^Grundsätzlich nicht erstattungsfähig sind z. B. Mietwagenkosten, Nutzungsausfallentschädigung, Rückstufungsfolgen infolge der Inanspruchnahme der Haftpflichtversicherung zur Regulierung des Fremdschadens. ^2^Dagegen sind erstattungsfähig die nachgewiesenen Kosten, die mit der Behebung des Schadens zusammenhängen, wie Bergungs- und Abschleppkosten, Kosten für Kfz-Zeichen und für Ab- und Anmeldung bei Totalschaden, notwendige Kosten für eine Sachverständige oder einen Sachverständigen (Tz. 32.0.1.2). ^3^In besonderen Einzelfällen können Kosten, die grundsätzlich nicht erstattungsfähig sind (Satz 1), jedoch in angemessenem Umfang dann erstattet werden, wenn die alleinige Kostentragung für die Beamtin oder den Beamten eine unzumutbare Härte bedeuten würde (z. B. Mietwagenkosten bei notwendiger Kfz-Benutzung wegen Körperbehinderung).

32.0.1.16 ^1^Grundsätzlich gilt:

- ^2^Die Beamtin oder der Beamte ist auf die Inanspruchnahme einer bestehenden Fahrzeugversicherung (Teil- oder Vollkaskoversicherung) zu verweisen. ^3^Dies gilt nicht, wenn der Fahrzeugschaden geringer ist als der Gesamtbetrag aus dem Verlustwert an Schadensfreiheitsrabatt (SF-Rabatt) und dem Betrag der Selbstbeteiligung (SB).

- ^4^Bei einer Schadensregulierung durch eine Versicherung entspricht der erstattungsfähige Betrag der Summe der nachgewiesenen Beträge für SB und den Verlust an SF-Rabatt. ^5^Der Verlust an SF-Rabatt bezieht sich ausschließlich auf den Zeitraum bis zur Wiedererlangung des vor dem dienstlich bedingten Sachschaden erreichten SF-Rabatts entsprechend der voraussichtlichen Entwicklung zu den am Unfalltag gegebenen Verhältnissen. ^6^Die Höhe des Rabattverlustes ist durch eine Bescheinigung des Versicherers nachzuweisen.

- ^7^Besteht eine Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung, ist die Beamtin oder der Beamte auf die Inanspruchnahme dieser Versicherung zu verweisen.

- ^8^Ist am Fahrzeug ein wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten, ist auch bei Durchführung einer Reparatur der Sachschadenersatz auf den Wiederbeschaffungswert beschränkt.

- ^9^Der Wiederbeschaffungswert ist der Kaufpreis, der aufgewendet werden muss, um ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug oder gleichwertige Teile zu erwerben (einschließlich Mehrwertsteuer). ^10^Leistungsgrenze ist in allen Fällen der vom Hersteller unverbindlich empfohlene Preis am Tage des Schadens.

- ^11^Rest- und Altteile, hierzu zählt auch das nicht reparierte Fahrzeug, verbleiben der Beamtin oder dem Beamten. ^12^Sie werden zum Veräußerungswert oder dem beim Verkauf erzielten Erlös auf die Erstattungsleistung angerechnet.

- ^13^Bei Beschädigung des Fahrzeugs werden die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung und die hierfür notwendigen einfachen Fracht- und sonstigen Transportkosten bis zum Wiederbeschaffungswert ersetzt. ^14^Entsprechendes gilt auch bei Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Teilen von Fahrzeugen.

- ^15^Hat das Fahrzeug trotz Instandsetzung eine nicht unerhebliche Wertminderung erfahren, kann dafür Ersatz nach den zu § 251 BGB entwickelten Grundsätzen zum merkantilen Minderwert gewährt werden. ^16^Ein Ersatz kommt i. d. R. nicht in Betracht, wenn die Erstzulassung des Fahrzeugs fünf oder mehr Jahre zurückliegt oder die Gesamtfahrleistung 100 000 km übersteigt.

32.0.1.17 ^1^Tritt ein Schaden bei einem Ereignis ein, das nur deshalb kein Dienstunfall i. S. d. § 31 ist, weil es keinen Körperschaden verursacht hat, obwohl das Ereignis grundsätzlich dazu geeignet gewesen wäre, ist § 32 nicht anzuwenden; in diesen Fällen richtet sich eine Erstattungsleistung nach der Sachschadenserstattungsrichtlinie (GMBl 2019, S. 315). ^2^Bei während einer besonderen Auslandsverwendung (§ 31a) entstandenen Schäden ist § 43a zu beachten.

32.0.2.1 Maßgeblich für den Fristbeginn ist der Tag des Schadenereignisses.

32.0.3.1 ^1^Kosten der Erste-Hilfe-Leistung können insbesondere Kosten für die Herbeiholung einer Ärztin oder eines Arztes, für einen Krankenwagen oder sonstiger Beförderungsmittel und für etwaige Ersatzansprüche Dritter sein, die bei der Hilfeleistung Schaden erlitten haben. ^2^Die Kosten müssen notwendig und nachgewiesen sein.

**33** **Zu § 33 Heilverfahren**

**33.1** **zu Absatz 1**

33.1.1.1 Ein dienstlich angeordneter Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereiches des BeamtVG steht dem Anspruch nicht entgegen.

33.1.1.2 Spätestens nach Abschluss eines jeden Heilverfahrens ist durch die Dienstunfallfürsorgestelle festzustellen, ob und ggf. welche erwerbsmindernden Unfallfolgen zurückgeblieben sind.

**33.2** **Zu Absatz 2**

33.2.1.1 Unter dem Begriff der „Krankenhausbehandlung“ sind ebenso stationäre Anschlussheilbehandlungen oder stationäre Rehabilitationsmaßnahmen zu verstehen.

**33.3** **Zu Absatz 3**

33.3.1.1 ^1^Die Frage, ob eine Beamtin oder ein Beamter im Rahmen der Gesunderhaltungspflicht verpflichtet ist, sich einer bestimmten Behandlung zu unterziehen, ist danach zu entscheiden, ob die Behandlung zur Wiederherstellung der Dienst- oder Erwerbsfähigkeit (§ 35) geeignet und dafür das mildeste Mittel ist sowie ob sie nicht außer Verhältnis zu dem bezweckten Erfolg steht. ^2^Eine Gefahr für Leben oder Gesundheit darf mit der Behandlung nicht verbunden sein.

**33.4** **Zu Absatz 4** 

(unbesetzt)

**33.5** **Zu Absatz 5**

33.5.1.1 Die Durchführung des Heilverfahrens ist in der HeilVfV vom 9. November 2020 (BGBl. I S. 2349) geregelt.

 **Zu § 6 Absatz 1 Nummer 1 HeilVfV** 

^1^Der Begriff der „Maßnahmen“ umfasst Untersuchungen, Behandlungen, Begutachtungen, Beratungen und dergleichen. ^2^Erstattungsfähig sind auch die Gebühren für den sog. Durchgangsarztbericht (Formtext F1000 der DGUV), der analog nach dem jeweils geltenden Gebührensatz der UV-GOÄ abgerechnet wird.

 **Zu § 6 Absatz 1 Nummer 2 HeilVfV** 

Dienstunfallbedingte Aufwendungen für Arzneimittel, auch für solche, für die Festbeträge nach § 35 Absatz 1 SGB V festgesetzt werden können, sind in voller Höhe erstattungsfähig.

 **Zu § 6 Absatz 1 Nummer 3 HeilVfV** 

Erstattungsfähig sind alle in Anlage 9 BBhV aufgeführten Heilmittel, also beispielsweise auch Krankengymnastik, manuelle Therapie und Ergotherapie.

 **Zu § 8 Absatz 1 Satz 1 HeilVfV** 

Krankenfahrstuhl im Sinne der Anlage 11 Abschnitt 1 Nummer 11.21 BBhV ist sowohl ein manuell betriebener als auch motorisierter Krankenfahrstuhl.

 **Zu § 9 Absatz 1 Nummer 2 HeilVfV** 

Der nach § 26 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b BBhV bei gesondert berechneter Unterkunft abzuziehende Betrag in Höhe von 14,50 Euro täglich gilt als „Eigenbehalt“ im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 2 HeilVfV und ist daher aus Unfallfürsorgemitteln zu erstatten.

 **Zu § 9 Absatz 1 Nummer 3 HeilVfV** 

^1^Eine Anschlussheilbehandlung i. S. d. § 9 Absatz 1 Nummer 3 HeilVfV liegt vor, wenn sich die Rehabilitationsmaßnahme an einen Krankenhausaufenthalt zur Behandlung einer schwerwiegenden dienstunfallbedingten Verletzung anschließt oder im Zusammenhang mit einer dienstunfallbedingten Krankenhausbehandlung steht. ^2^Umfasst sind auch Anschlussheilbehandlungen, die nach dienstunfallbedingten ambulanten Operationen notwendig sind.

 **Zu § 10 Absatz 1 Satz 2 HeilVfV** 

Geeignete Stellen für die Erstellung eines Gutachtens über die dienstunfallbedingte Pflegebedürftigkeit und über die Zuordnung zu einem Pflegegrad nach § 15 Absatz 1 bis 5 SGB XI sind zum Beispiel die MEDI-CPROOF GmbH oder der Sozialmedizinische Dienst der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn-See.

 **Zu § 10 Absatz 2 Satz 1 HeilVfV** 

^1^Geeignete Pflegekräfte sind von der Pflegekasse oder bei ambulanten Pflegeeinrichtungen, mit denen die Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat, angestellt. ^2^Häusliche Pflege kann auch durch Einzelpersonen, mit denen die Pflegekasse einen Vertrag nach § 77 Absatz 1 SGB XI abgeschlossen hat, erbracht werden.

 **Zu § 10 Absatz 3 Satz 3 HeilVfV** 

Die für die Ermittlung der höchstens erstattungsfähigen Pflegekosten geltenden Beträge nach Absatz 2 Satz 1 bzw. Absatz 3 Satz 1 oder 2 sind entsprechend dem jeweiligen zeitlichen Anteil der Pflege an der insgesamt erforderlichen Pflege zu mindern.

 **Zu § 10 Absatz 5 HeilVfV** 

^1^Wird die notwendige Pflege in stationären Einrichtungen erforderlich, bestimmt Absatz 5 den Vergleichsmaßstab für die erstattungsfähigen Kosten sowohl für die eigentliche Pflege als auch für die Unterkunft und Verpflegung der pflegebedürftigen Person. ^2^Die Erstattung umfasst auch andere in Ansatz gebrachte Aufwendungen, wie betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen (§ 82 Absatz 3 SGB XI) und Ausbildungsumlagen. ^3^Ein Betrag für Einsparungen im Haushalt ist nicht anzurechnen. ^4^Erfasst ist die Pflege sowohl in Einrichtungen, die eine ganztägige vollstationäre Unterbringung anbieten, als auch in Einrichtungen, die eine teilstationäre Pflege in Form der dauerhaften Tages- oder Nachtpflege ermöglichen. ^5^Zugelassene Einrichtungen sind Pflegeeinrichtungen i. S. d. § 72 Absatz 1 Satz 1 SGB XI. ^6^Vergleichbare Einrichtungen sind Einrichtungen, die geeignet sind, die notwendige Pflege der verletzten Person zu gewährleisten.

 **Zu § 10 Absatz 6 Satz 1 HeilVfV** 

Stationäre Krankenhausbehandlungen können vollstationär, teilstationär, vor- und nachstationär sein.

 **Zu § 10 Absatz 8 HeilVfV** 

^1^Die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI ist für die pflegebedürftige Person kostenfrei. ^2^Aufwendungen für eine Pflegeberatung werden der Dienstunfallfürsorgestelle vom Träger der Pflegeberatung in Rechnung gestellt und sind diesem direkt zu erstatten. ^3^Bei erkennbarem Beratungsbedarf kann die zuständige Dienstunfallfürsorgestelle die verletzte Person unterstützen, indem sie eine Beratungsstelle benennt, zum Beispiel die compass private pflegeberatung GmbH. ^4^Der Bund hat mit der compass private pflegeberatung GmbH einen Vertrag geschlossen, wonach je Beratungsgespräch eine Pauschale anfällt, die pro Person ggf. auch mehrfach berechnet werden kann. ^5^Die Rechnungstellung der compass private pflegeberatung GmbH erfolgt direkt gegenüber der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle personenbezogen und in der Regel halbjährlich.

 **Zu § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 HeilVfV** 

Aufwendungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit notwendigen Fahrten aus Anlass der Heilbehandlung stehen, zum Beispiel Parkgebühren, sind ebenfalls erstattungsfähig.

 **Zu § 12 Absatz 1 Satz 2 HeilVfV** 

^1^Geeigneter Behandlungs- oder Untersuchungsort ist nicht zwangsläufig jeder mögliche Behandlungs- oder Untersuchungsort am Wohn- oder Dienstort. ^2^Entscheidend ist die Geeignetheit des Behandlungs- oder Untersuchungsortes im Sinne eines zielführenden Heilverfahrens, die anhand der angezeigten Behandlung / Untersuchung im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen ist.

 **Zu § 12 Absatz 3 Nummer 2 HeilVfV** 

Ärztlich verordnete Fahrten sind auch Fahrten, die durch Zahnärztinnen oder Zahnärzte und durch Psychologische Psychotherapeutinnen oder Psychologische Psychotherapeuten verordnet worden sind, wenn die Fahrten im Zusammenhang mit einer zahnärztlichen oder psychotherapeutischen Behandlung stehen.

 **Zu § 14 Satz 1 Nummer 2 HeilVfV** 

Die Zusage der Erstattungsfähigkeit muss vor dem Abschluss eines Kaufvertrages über das Kraftfahrzeug oder über die behinderungsbedingte Zusatzausstattung sowie vor Abschluss eines Ausbildungsvertrages über eine Fahrausbildung zwecks Erlangung einer Fahrerlaubnis erfolgt sein.

 **Zu § 16 Absatz 1 Nummer 1 HeilVfV** 

Überführung bezeichnet den Transport des Leichnams von dem Ort, an dem der Tod eingetreten ist, an den Ort der Bestattung.

 **Zu § 17 Absatz 1 Satz 1 HeilVfV** 

^1^Eine elektronische Antragstellung bedarf lediglich einer einfachen E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur, mit der der Kostenerstattungsantrag sowie die erforderlichen Nachweise übermittelt werden. ^2^In Zweifelsfällen kann die zuständige Dienstunfallfürsorgestelle auch bei elektronischer Antragstellung Nachweise in Papierform anfordern. ^3^Neben Originalbelegen können auch deutlich lesbare Kopien oder Zweitschriften schriftlich oder elektronisch eingereicht werden.

 **Zu § 18 Absatz 3 Satz 2 HeilVfV** 

Eine wesentliche Änderung stellt insbesondere die Veränderung der Pflegesituation oder des Pflegegrades dar.

**34** **Zu § 34 Pflegekosten**

34.0.1.1 Leistungen der Unfallfürsorge gehen den Leistungen der Pflegeversicherung vor.

**35** **Zu § 35 Unfallausgleich**

**35.1** **Zu Absatz 1**

35.1.1.1 ^1^Die Minderung der Erwerbsfähigkeit drückt aus, in welchem Umfang die oder der Verletzte durch die Folgen des Dienstunfalls die Fähigkeit verloren hat, sich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einen Erwerb zu verschaffen. ^2^Auszugehen ist von der individuellen Arbeitskraft der Beamtin oder des Beamten allgemein und nicht von der speziellen dienstlichen Tätigkeit. ^3^Der Begriff „Minderung der Erwerbsfähigkeit“ ist nicht identisch mit den Begriffen „Grad der Behinderung“ und „Grad der Schädigungsfolgen“.

35.1.1.2 Bei der Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist die Verwendung eines orthopädischen Hilfsmittels zu berücksichtigen, soweit dessen Nutzung zu einer Steigerung der Erwerbsfähigkeit führt (Urteil des BVerwG vom 25. Februar 2016 – 2 C 14.14 –).

35.1.1.3 ^1^Tz. 33.1.1.2 ist zu beachten. ^2^Ergeben sich für den Dienstherrn während oder nach Abschluss des Heilverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass erwerbsmindernde Unfallfolgen in Höhe von mindestens 25 Prozent für die Dauer von mehr als sechs Monate zurückgeblieben sind oder zurückbleiben können, ist zur Feststellung eines Anspruchs auf Unfallausgleich ein Gutachten einzuholen. ^3^Die Gutachterin oder den Gutachter bestimmt die Dienstbehörde.

35.1.1.4 ^1^Die Auswertung des Gutachtens ist Aufgabe der Dienstunfallfürsorgestelle. ^2^Diese stellt insbesondere die Unfallfolgen und die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit fest. ^3^Ein Gutachten hat immer nur empfehlenden Charakter. ^4^Die Gutachterin oder der Gutachter ist nur Gehilfin oder Gehilfe. ^5^Die von der Gutachterin oder vom Gutachter auf Grund eines objektiven Messbefundes vorgenommene Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit kann unter Berücksichtigung von in der Literatur genannten Erfahrungswerten nachgeprüft werden.

35.1.1.5 ^1^Der Unfallausgleich ist bereits vom Unfalltage an zu zahlen, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. ^2^Ist der Unfallausgleich nur für einen Teil eines Monats zu zahlen, ist der auf den Anspruchszeitraum entfallende Unfallausgleich in der Weise zu berechnen, dass der Monatsbetrag des Unfallausgleichs mit der Zahl der Tage, für die der Unfallausgleich zu zahlen ist, multipliziert und das Ergebnis durch die tatsächliche Zahl der Tage des betreffenden Monats dividiert wird.

35.1.1.6 Der Unfallausgleich wird auch während einer Krankenhausbehandlung (Tz. 33.2.1.1) gewährt sowie in Fällen, in denen das Ruhegehalt ruht.

35.1.1.7 Der Unfallausgleich wird nicht neben einem Unterhaltsbeitrag nach § 38 gewährt.

35.1.1.8 ^1^Unfallausgleich wird nur gewährt, wenn die auf einem Dienstunfall oder mehreren Dienstunfällen (auch bei mehreren Dienstherren) beruhende Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 25 Prozent beträgt (und länger als sechs Monate dauert). ^2^Haben die früheren Dienstunfälle jeweils eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von unter 25 Prozent verursacht, ist eine Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit festzustellen.

**35.2** **Zu Absatz 2**

35.2.1.1 ^1^Für die Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist die ärztliche Diagnose nicht ausreichend, sondern nur die daraus resultierenden funktionellen Einbußen. ^2^Subjektive Beschwerden sind einer gesonderten Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich nicht zugänglich.

35.2.1.2 ^1^Bei der Beurteilung der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist die individuelle Erwerbsfähigkeit der oder des Verletzten vor dem Dienstunfall mit 100 Prozent anzusetzen. ^2^Danach ist zu prüfen, wie viele Prozentpunkte dieser individuellen Erwerbsfähigkeit die Beamtin oder der Beamte infolge des Dienstunfalls eingebüßt hat. ^3^Dies gilt auch während einer stationären Krankenhausbehandlung (vgl. Urteil des VG Kassel vom 1. April 2003 – 7 E 561/99 –).

35.2.1.3 ^1^Mit der Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit werden Unfallfolgen bewertet, d. h. objektivierbare, funktionelle körperliche und psychische Beeinträchtigungen, die der dienstunfallbedingte Körperschaden rechtlich wesentlich verursacht hat. ^2^Die Unfallfolgen müssen genau festgestellt und exakt beschrieben werden.

35.2.1.4 ^1^Bei der Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit und des daraus resultierenden Unfallausgleichs sind allein die rechtlichen Vorgaben des BeamtVG maßgeblich. ^2^Entscheidungen des Versorgungsamtes oder des Amtes für soziale Sicherung über das Vorliegen einer Schwerbehinderung nach dem SGB IX und Feststellungen des daraus resultierenden Grades der Behinderung oder über die Schädigungsfolgen sind bei der Bewertung der dienstunfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit ebenso wenig zugrunde zu legen wie die Regelungen des BVG.

35.2.1.5 ^1^Hat der Dienstunfall mehrere Körperschäden verursacht, ist die Gesamteinwirkung der Körperschäden zu beurteilen und eine Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit zu bilden. ^2^Diese darf nicht in der Addition einzelner Sätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit bestehen. ^3^Bei der Feststellung der Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit ist zunächst von dem höchsten Einzelwert auszugehen. ^4^Danach ist zu prüfen, ob die anderen Einzelwerte diesen Ausgangswert erhöhen. ^5^Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 oder 20 Prozent führt i. d. R. nicht zu einer Erhöhung des Ausgangswertes.

35.2.1.6 Ein Körperschaden, der zeitlich nach dem Dienstunfall und unabhängig von ihm eingetreten ist (Nachschaden), bleibt bei der Einschätzung der unfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit außer Betracht.

35.2.1.7 ^1^Die Dienstbehörde stellt in ihrem Unfallausgleichsbescheid konkrete Unfallfolgen fest und teilt diese der Beamtin oder dem Beamten mit. ^2^Treten zu einem späteren Zeitpunkt neue Unfallfolgen hinzu, ist über deren Anerkennung in einem weiteren Bescheid zu entscheiden.

35.2.2.1 ^1^War die individuelle Erwerbsfähigkeit vor dem Dienstunfall bereits durch einen dienstunfallunabhängigen Vorschaden beeinträchtigt, muss geprüft werden, inwieweit sich dieser Vorschaden auf die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit auswirkt. ^2^In solchen Fällen kann die dienstunfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit höher ausfallen, wenn paarige Organe betroffen sind oder Organe mit funktioneller Wechselwirkung.

35.2.3.1 ^1^Hat die Beamtin oder der Beamte bei einem Dienstherrn mehrere Dienstunfälle erlitten und verursacht jeder dieser Dienstunfälle eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 25 Prozent, ist zu prüfen, ob ein einheitlicher Unfallausgleich gezahlt werden kann. ^2^Dabei ist zunächst die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit aus den Folgen aller Dienstunfälle festzustellen und der daraus resultierende Zahlbetrag mit der Summe der einzelnen Zahlbeträge zu vergleichen. ^3^Ist die Zahlung eines einheitlichen Unfallausgleichs für die Beamtin oder den Beamten günstiger, wird dieser gezahlt. ^4^Ansonsten bleibt es bei der Zahlung mehrerer Unfallausgleiche.

**35.3** **Zu Absatz 3**

35.3.1.1 ^1^Die oder der Verletzte ist darauf hinzuweisen, dass sie oder er jede Änderung der maßgeblichen Verhältnisse der für die Neufestsetzung des Unfallausgleichs zuständigen Stelle mitzuteilen hat. ^2^Hierzu gehören auch Änderungen einer dienstunfallunabhängigen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Änderungen eines Grades der Behinderung oder eines Grades der Schädigungsfolgen.

35.3.1.2 ^1^Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse liegt insbesondere vor, wenn sich der Unfallfolgezustand geändert hat (Verbesserung / Verschlimmerung) und die dadurch bedingte Erhöhung oder Verminderung der Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 10 Prozent beträgt und diese Änderung länger als sechs Monate Bestand hat. ^2^Ausnahmsweise ist eine Änderung um 5 Prozent wesentlich, wenn dadurch die Minderung der Erwerbsfähigkeit 25 Prozent erreicht oder unter diesen Prozentsatz sinkt. ^3^Zur Feststellung einer wesentlichen Änderung ist zwingend erforderlich, dass bereits im Erstbescheid über die Gewährung bzw. Nichtgewährung eines Unfallausgleichs die Unfallfolgen konkret genannt werden. ^4^Nur wenn diese sich ändern, ist ggf. die Minderung der Erwerbsfähigkeit neu einzuschätzen. ^5^Ausschließlich durch Vergleich mit dem letzten, einer Verwaltungsentscheidung zugrunde gelegten Gutachten ist es möglich, einen Besserungs- oder Verschlimmerungsnachweis zu führen.

35.3.1.3 ^1^Auch die Anpassung und Gewöhnung an den Unfallfolgezustand kann eine wesentliche Änderung der Verhältnisse sein. ^2^Anpassung und Gewöhnung sind im Einzelfall nachzuweisen und können nicht allein durch Zeitablauf gerechtfertigt sein.

35.3.1.4 Eine Änderung des allgemeinen Gesundheitszustandes, die mit dem Dienstunfall in keinem Zusammenhang steht, z. B. eine altersbedingte Änderung, bleibt außer Betracht.

35.3.1.5 ^1^Haben sich nicht die Verhältnisse (sämtliche Verhältnisse, die für die Feststellung des Unfallausgleiches maßgebend sind, insbesondere die Unfallfolgen) geändert, sondern nur die medizinische oder rechtliche Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einem ansonsten gleichgebliebenen Sachverhalt, liegt kein Anwendungsfall des § 35 Absatz 3 vor. ^2^Hier ist ggf. zu prüfen, ob eine Rücknahme des Verwaltungsaktes nach § 48 VwVfG durch die für die Bewilligung des Unfallausgleichs zuständige Stelle (vgl. Urteil des BVerwG vom 30. Oktober 2018 – 2 A 1.18 –) zu erfolgen hat; Tz. 49.1.2.1 ist zu beachten.

35.3.1.6 Zu den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, gehört auch eine unfallunabhängige Minderung der Erwerbsfähigkeit, wenn sie auf einem Vorschaden beruht und die dienstunfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt (insbesondere bei Verletzungen paariger Organe).

35.3.1.7 ^1^Ist der Unfallausgleich zu erhöhen, ist der höhere Betrag von dem im ärztlichen Gutachten genannten Zeitpunkt an zu gewähren. ^2^Enthält das Gutachten keinen Änderungszeitpunkt, ist der höhere Betrag vom Ersten des Monats an zu gewähren, in dem die ärztliche Untersuchung eingeleitet worden ist. ^3^Eine Minderung oder ein Wegfall des Unfallausgleichs tritt mit Ablauf des Monats ein, in dem der Änderungsbescheid zugestellt wird.

35.3.2.1 ^1^Die Dienstbehörde kann - unabhängig von dem Vorschlag der Gutachterin oder des Gutachters - zu jedem Zeitpunkt eine Nachuntersuchung veranlassen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die Unfallfolgen wesentlich geändert haben. ^2^Eine Nachuntersuchung ist einzuleiten, wenn die Beamtin oder der Beamte diese wegen Verschlimmerung der Unfallfolgen beantragt und eine entsprechende fachärztliche Bescheinigung vorlegt.

35.3.2.2 Kommt die Empfängerin oder der Empfänger eines Unfallausgleichs ohne triftigen Grund der Aufforderung zu einer Nachuntersuchung nicht nach, ist die Zahlung des Unfallausgleichs einzustellen, wenn und soweit sich keine hinreichenden Feststellungen für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen treffen lassen.

**35.4** **Zu Absatz 4** 

(unbesetzt)

**36** **Zu § 36 Unfallruhegehalt**

**36.1** **Zu Absatz 1**

36.1.1.1 Einen Anspruch auf Unfallruhegehalt können Beamtinnen oder Beamte auf Lebenszeit, auf Zeit und auf Probe haben, nicht dagegen Beamtinnen oder Beamte auf Widerruf.

36.1.1.2 ^1^Der Dienstunfall muss rechtlich wesentliche Ursache für die Dienstunfähigkeit und die hieraus resultierende Versetzung in den Ruhestand gewesen sein. ^2^Die Ursache der Dienstunfähigkeit nimmt nicht an der Feststellungswirkung einer Zurruhesetzungsverfügung teil. ^3^Die Klärung der Frage, ob die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall zurückzuführen ist, ist dem Verfahren über die Festsetzung der Versorgungsbezüge (vgl. § 2 Nummer 4) vorbehalten (vgl. Urteil des BVerwG vom 6. Mai 2021 – 2 C 10.20 –). ^4^Die Entscheidung trifft daher die für die Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständige Stelle.

**36.2** **Zu Absatz 2** 

(unbesetzt)

**36.3** **Zu Absatz 3**

36.3.1.1 ^1^Bei einer vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14a ist der nach § 14 Absatz 1 ermittelte Ruhegehaltssatz zunächst um 20 Prozentpunkte und danach nach § 14a bis zu der nach § 14a Absatz 2 Satz 2 zu bestimmenden Höchstgrenze zu erhöhen. ^2^Liegt der Ruhegehaltssatz danach unter 66,67 Prozent, ist von diesem Mindestprozentsatz auszugehen.

**37** **Zu § 37 Erhöhtes Unfallruhegehalt**

**37.1** **Zu Absatz 1**

37.1.1.1 ^1^Einen Anspruch auf erhöhtes Unfallruhegehalt können nur Beamtinnen oder Beamte auf Lebenszeit, auf Zeit und auf Probe haben, nicht jedoch Beamtinnen oder Beamte auf Widerruf. ^2^Ein willentlicher Einsatz des eigenen Lebens ist nicht erforderlich. ^3^Voraussetzung für die Anwendung der Vorschrift ist allerdings, dass sich die Beamtin oder der Beamte einer mit der Diensthandlung verbundenen besonderen Lebensgefahr bewusst ist.

37.1.1.2 ^1^Die Ausübung einer Diensthandlung setzt die konkrete Erledigung der dienstlichen Pflichten voraus. ^2^Mit einer Diensthandlung ist für die Beamtin oder den Beamten eine besondere Lebensgefahr verbunden, wenn die Diensthandlung im Einzelfall eine objektiv erkennbar hohe, d. h. über die gelegentlich vorhandene allgemeine Lebensgefahr hinausgehende Wahrscheinlichkeit für eine Gefährdung des Lebens in sich birgt. ^3^Kein Beweis für die besondere Lebensgefahr einer Diensthandlung ist der Tod der Beamtin oder des Beamten für sich alleine, d. h. nicht jeder Tod im Dienst stellt einen qualifizierten Dienstunfall dar.

37.1.1.3 ^1^In objektiver Hinsicht erfordert § 37 Absatz 1 Satz 1 eine Diensthandlung, mit der für die Beamtin oder den Beamten typischerweise eine besondere, über das übliche Maß der Lebens- oder nur Gesundheitsgefährdung hinausgehende Lebensgefahr verbunden ist. ^2^Die Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehaltes setzt damit eine Dienstverrichtung voraus, die bei typischem Verlauf das Risiko entsprechender Verletzungen in sich birgt, so dass deren Eintritt als Realisierung der gesteigerten Gefährdungslage und nicht als Verwirklichung eines allgemeinen Berufsrisikos erscheint (Urteil des BVerwG vom 13. Dezember 2012 – 2 C 51.11 – ).

37.1.1.4 ^1^Maßgeblich kommt es darauf an, dass in der Gefahrensituation zum Zeitpunkt des Unfalles erkennbare äußere Umstände dafürgesprochen haben, eine besondere Lebensgefahr in sich zu bergen. ^2^Der Dienstausübung muss in nachträglicher Betrachtung die Gefahr für das Leben so immanent gewesen sein, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit eine lebensgefährliche Verletzung nicht auszuschließen war.

37.1.1.5 Die in der Diensthandlung liegende besondere Gefährdung muss rechtlich wesentliche Ursache für den Dienstunfall sein.

37.1.1.6 ^1^Die übernächste Besoldungsgruppe ist nicht die Besoldungsgruppe, die die Beamtin oder der Beamte bei der übernächsten laufbahnmäßigen Beförderung erreicht hätte, sondern die Besoldungsgruppe, die in der für sie oder ihn maßgebenden Besoldungsordnung im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand mit dem übernächsten Endgrundgehalt bzw. festen Grundgehalt ausgestattet ist. ^2^Ist die erreichte Besoldungsgruppe die höchste Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A, C, R oder W, ist als übernächste Besoldungsgruppe diejenige der Bundesbesoldungsordnung B anzusehen, die gegenüber dem bisherigen Grundgehalt einschließlich der ruhegehaltfähigen Zulagen, Zuschüsse und Vergütungen den übernächsten Grundgehaltssatz aufweist. ^3^Erhielt die Beamtin oder der Beamte das höchste Grundgehalt der Bundesbesoldungsordnung B, verbleibt es dabei.

**37.2** **Zu Absatz 2**

37.2.1.1 Zum Begriff Angriff siehe Tz. 31.4.1.1 ff.

37.2.1.2 Der Angriff ist rechtswidrig, wenn keine rechtlich anerkannten Rechtfertigungsgründe vorliegen.

**37.3** **Zu Absatz 3** 

(unbesetzt)

**37.4** **Zu Absatz 4** 

(weggefallen)

**38** **Zu § 38 Unterhaltsbeitrag für frühere Beamte und frühere Ruhestandsbeamte**

**38.1** **Zu Absatz 1**

38.1.1.1 ^1^Frühere Beamtinnen oder Beamte sind Beamtinnen oder Beamte auf Lebenszeit, auf Zeit, auf Probe und auf Widerruf, deren Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand geendet hat. ^2^Hat das Beamtenverhältnis wegen Nichtigkeit oder Rücknahme der Ernennung geendet, besteht kein früheres Beamtenverhältnis und damit auch kein Anspruch auf Unterhaltsbeitrag.

38.1.1.2 Der Unterhaltsbeitrag ist bei jeder wesentlichen Änderung der Minderung der Erwerbsfähigkeit neu festzusetzen (vgl. Tz. 35.3.1.2).

**38.2** **Zu Absatz 2**

38.2.1.1 ^1^Völlig erwerbsunfähig ist, wessen Erwerbsfähigkeit zu 100 Prozent gemindert ist. ^2^Besteht eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von wenigstens 25 Prozent erst nach dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis, wird der Unterhaltsbeitrag ab diesem Zeitpunkt gewährt.

**38.3** **Zu Absatz 3**

38.3.1.1 Die unverschuldete Arbeitslosigkeit ist durch eine Bestätigung der Bundesagentur für Arbeit nachzuweisen.

38.3.1.2 ^1^Die Bewilligung des erhöhten Unterhaltsbeitrages ist auf die Zeit der nachgewiesenen unverschuldeten Arbeitslosigkeit der oder des Verletzten zu begrenzen und unter den Vorbehalt des Widerrufs bei Wegfall der Voraussetzungen zu stellen. ^2^Die oder der Verletzte ist verpflichtet, jede Änderung der Verhältnisse, die zu einem Wegfall der Erhöhung des Unterhaltsbeitrages führen kann, unverzüglich anzuzeigen.

**38.4** **Zu Absatz 4**

38.4.4.1 Werden für die Berechnung des Unterhaltsbeitrages für eine frühere Beamtin auf Widerruf oder einen früheren Beamten auf Widerruf, die oder der ein Amt bekleidete, das ihre oder seine Arbeitskraft nur nebenbei beanspruchte (vgl. § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2), Dienstbezüge nach billigem Ermessen festgesetzt, richtet sich der als Unterhaltsbeitrag zu gewährende Prozentsatz der festgesetzten Dienstbezüge nach der unfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit.

**38.5** **Zu Absatz 5** 

(unbesetzt)

**38.6** **Zu Absatz 6**

38.6.2.1 ^1^Für die Beurteilung und Nachprüfung der unfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit sowie die dadurch bedingte Änderung des Unterhaltsbeitrages sind die Ausführungen zu § 35 Absatz 3 entsprechend anzuwenden. ^2^Die Erwerbsfähigkeit muss wegen § 38 Absatz 2 Nummer 2 wenigstens um 25 Prozent gemindert sein.

38.6.2.2 Bestehen die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung des Unterhaltsbeitrages bereits im Zeitpunkt der Entlassung, erfolgt der Zahlungsbeginn erst mit der Einstellung der Zahlung der Dienstbezüge.

**38.7** **Zu Absatz 7** 

(unbesetzt)

38a **Zu § 38aUnterhaltsbeitrag bei Schädigung eines ungeborenen Kindes**

38a.1 **Zu Absatz 1**

38a.1.1.1 ^1^Bei dem Unterhaltsbeitrag handelt es sich um einen eigenen Anspruch des Kindes. ^2^Auf eine Unfallversorgung der Mutter und die Erfüllung der Wartezeit des § 4 Absatz 1 durch die Mutter kommt es nicht an. ^3^Für die Gewährung und Festsetzung ist maßgebend, in welchem Umfang infolge der unfallbedingten Körperschäden die Erwerbsfähigkeit gemindert ist. ^4^Die Ausführungen zu § 35 Absatz 3 sind entsprechend anzuwenden.

38a.1.1.2 ^1^Der Unterhaltsbeitrag ist vom Tage der Geburt an zu zahlen. ^2^Es ist maßgebend, in welchem Umfang infolge der unfallbedingten Körperschäden die Fähigkeit der oder des Verletzten gemindert ist, ihre oder seine Arbeitskraft wirtschaftlich zu verwerten.

38a.2 **Zu Absatz 2** 

(unbesetzt)

38a.3 **Zu Absatz 3** 

(unbesetzt)

38a.4 **Zu Absatz 4** 

(unbesetzt)

38a.5 **Zu Absatz 5** 

(unbesetzt)

**39** **Zu § 39 Unfall-Hinterbliebenenversorgung**

**39.1** **Zu Absatz 1**

39.1.1.1 Anspruch auf Unfall-Hinterbliebenenversorgung haben die Hinterbliebenen

- von während des aktiven Dienstverhältnisses an den Dienstunfallfolgen verstorbenen Beamtinnen oder Beamten

○ auf Lebenszeit oder auf Zeit;

○ auf Probe, es sei denn, dass die Beamtin oder der Beamte den Dienstunfall durch grobes Verschulden herbeigeführt hat

- von Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamten, die Anspruch auf Unfallruhegehalt hatten (Urteil des BVerwG vom 8. September 1964 – II C 159.62 –) und an den Folgen des Dienstunfalls verstorben sind.

39.1.1.2 ^1^Der ursächliche Zusammenhang des Todes mit dem Dienstunfall ist in jedem Falle zu prüfen, unabhängig davon, ob der Tod sofort oder erst später eingetreten ist. ^2^Ist unklar, ob der Dienstunfall den Tod rechtlich wesentlich verursacht hat, ist eine Obduktion zu veranlassen. ^3^Diese bedarf der Einwilligung der Hinterbliebenen.

39.1.1.3 Ausgeschlossen ist Unfall-Hinterbliebenenversorgung bei Erkrankungen und Unfällen im Rahmen einer besonderen Verwendung i. S. d. § 31a Absatz 1, wenn sich die Beamtin oder der Beamte der zur Erkrankung oder zum Unfall führenden Gefährdung grob fahrlässig ausgesetzt hat, es sei denn, dass der Ausschluss eine unbillige Härte wäre (§ 31a Absatz 4).

39.1.1.4 ^1^Die Witwe oder der Witwer hat keinen Anspruch auf Unfall-Hinterbliebenenversorgung, sofern die Ehe mit einem Ruhestandsbeamten oder einer Ruhestandsbeamtin geschlossen wurde, der oder die zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 BBG bereits erreicht hatte (§ 44 Absatz 3). ^2^Ihr oder ihm steht nur ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Absatz 1 zu.

39.1.1.5 Nachträglich als Kind angenommene Kinder i. S. d. § 23 Absatz 2 können einen Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Unfallwaisengeldes erhalten.

**39.2** **Zu Absatz 2** 

(unbesetzt)

**40** **Zu § 40 Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie**

40.0.1.1 Verwandte der aufsteigenden Linie sind auch im Falle der Annahme als Kind (§§ 1741 bis 1772 BGB) die Eltern und Großeltern (§ 1589 BGB), nicht dagegen die Stief-, Pflege- und Schwiegereltern.

40.0.1.2 Die Bedürftigkeit liegt vor, wenn die Bewilligung nach der wirtschaftlichen Lage der Betroffenen geboten ist.

**41** **Zu § 41 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene**

**41.1** **Zu Absatz 1**

41.1.1.1 Der ursächliche Zusammenhang des Todes mit dem Unfall ist in jedem Falle zu prüfen, unabhängig davon, ob der Tod sofort oder erst später eingetreten ist.

**41.2** **Zu Absatz 2**

41.2.1.1 Ein Unterhaltsbeitrag kann nur bewilligt werden, soweit die Bewilligung nach der wirtschaftlichen Lage der Antragstellerin oder des Antragstellers geboten ist.

**41.3** **Zu Absatz 3**

41.3.1.1 § 41 Absatz 3 bezieht sich auf

- Beamtinnen oder Beamte auf Widerruf und

- Beamtinnen oder Beamte auf Probe, die den Dienstunfall durch grobes Verschulden, aber nicht vorsätzlich herbeigeführt haben,

wenn sie zum Zeitpunkt ihres Todes noch im aktiven Dienstverhältnis gestanden haben.

41.3.1.2 Im Bewilligungsbescheid ist der oder dem Versorgungsberechtigten aufzugeben, jede Änderung ihrer oder seiner wirtschaftlichen Lage unverzüglich anzuzeigen; weitere Anzeigepflichten bleiben unberührt.

**41.4** **Zu Absatz 4** 

(unbesetzt)

**42** **Zu § 42 Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung**

42.0.1.1 Übersteigt die Unfall-Hinterbliebenenversorgung zusammen das ihrer Berechnung zugrundeliegende Unfallruhegehalt oder den zugrunde liegenden Unterhaltsbeitrag, sind die Bezüge in entsprechender Anwendung des § 25 anteilig zu kürzen (vgl. Ausführungen zu § 25).

42.0.1.2 ^1^Sofern die sich nach § 39 Absatz 1 i. V. m. § 37 ergebenden erhöhten Unfall-Hinterbliebenenversorgungsbezüge zusammen das ihrer Berechnung zugrunde liegende erhöhte Unfallruhegehalt bzw. die Mindesthöchstgrenze übersteigen, sind die Bezüge wie folgt anteilig zu kürzen:

| | UWitwG oder UWaisG х HG |
| --- | --- |
| ∑UHintblVB | |

| ^2^In dieser Formel bedeutet: | |
| --- | --- |
| UWitwG: | Unfallwitwengeld oder Unfallwitwergeld, |
| UWaisG: | Unfallwaisengeld, |
| HG: | Höchstgrenze, |
| ΣUHintblVB: | Summe aller Unfall-Hinterbliebenenversorgungsbezüge. |

**43** **Zu § 43 Einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung**

**43.1** **Zu Absatz 1**

43.1.1.1 ^1^Eine dauerhafte Minderung der Erwerbsfähigkeit liegt vor, wenn nach fachärztlichem Gutachten davon ausgegangen werden kann, dass sich mindestens in den nächsten zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Begutachtung die Unfallfolgen mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr verbessern. ^2^Für die Beurteilung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gelten die diesbezüglichen Ausführungen zu den Regelungen des Unfallausgleiches entsprechend.

**43.2** **Zu Absatz 2**

43.2.1.1 Die Beamtin oder der Beamte muss während des aktiven Dienstverhältnisses an den Folgen eines Dienstunfalls i. S. d. § 37 verstorben sein.

43.2.1.2 ^1^Auf einen eigenen Versorgungsanspruch der Witwe oder des Witwers kommt es nicht an. ^2^Die einmalige Unfallentschädigung steht deshalb auch Witwen oder Witwern zu, die nach § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 vom Witwengeld oder Witwergeld ausgeschlossen sind.

43.2.1.3 Zu den anspruchsberechtigten Eltern gehören auch die Eltern, die die verstorbene Beamtin oder den verstorbenen Beamten als Kind angenommen hatten.

43.2.1.4 ^1^Versorgungsberechtigt sind auch Kinder, die einen Unterhaltsbeitrag erhalten. ^2^Anspruchsberechtigte Kinder sind leibliche und angenommene Kinder der Beamtin oder des Beamten.

43.2.1.5 ^1^Sind mehrere gleichberechtigte Hinterbliebene vorhanden, bestimmt die zuständige Behörde, an wen die einmalige Unfallentschädigung zu zahlen ist. ^2^§ 18 Absatz 4 gilt entsprechend.

**43.3** **Zu Absatz 3**

43.3.1.1 ^1^Der Unfall muss auf die eigentümlichen Verhältnisse des Dienstes nach § 43 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 6 zurückzuführen sein. ^2^Für die Gewährung der einmaligen Unfallentschädigung reicht es nicht aus, wenn ein in der Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes vom 24. Juni 1977 (BGBl. I S. 1011) in der jeweils geltenden Fassung genanntes Merkmal erfüllt ist.

43.3.1.2 ^1^Die einmalige Unfallentschädigung auf Grund der eigentümlichen Verhältnisse des Dienstes nach Absatz 3 ist unabhängig vom Bezug eines erhöhten Unfallruhegehaltes nach § 37 zu gewähren. ^2^Aus dem Vorliegen der Voraussetzungen nach § 43 Absatz 3 darf nicht zwangsläufig geschlossen werden, dass es sich bei dem Unfall auch um einen Dienstunfall der in § 37 bezeichneten Art gehandelt hat.

**43.4** **Zu Absatz 4** 

(weggefallen)

**43.5** **Zu Absatz 5**

43.5.1.1 Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes sind Tarifbeschäftigte.

**43.6** **Zu Absatz 6** 

(unbesetzt)

**43.7** **Zu Absatz 7** 

(unbesetzt)

43a **Zu § 43aSchadensausgleich in besonderen Fällen**

43a.1 **Zu Absatz 1**

43a.1.1.1 Der Ausgleich soll materielle Verluste, die die Beamtin oder der Beamte allein auf Grund der besonderen Verhältnisse am Einsatzort erlitten hat, in angemessenem Umfang entschädigen.

43a.1.1.2 ^1^Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, eine ihr oder ihm zumutbare Vorsorge zur Schadensabwehr und Schadensminderung zu treffen. ^2^Hierzu zählt insbesondere der Abschluss von privaten Versicherungsverträgen oder die Erweiterung des Versicherungsschutzes vorhandener Verträge auf den Auslandseinsatz. ^3^Ersatzleistungen werden nur gewährt, wenn wegen der Art des Schadensrisikos ein Versicherungsschutz aus bestehenden Verträgen ausgeschlossen oder zu zumutbaren Bedingungen nicht zu erlangen ist. ^4^Die Beweislast der Unmöglichkeit einer Ausweitung des Versicherungsschutzes oder der Unzumutbarkeit trägt die Beamtin oder der Beamte. ^5^Prämienerhöhungen bzw. Risikozuschläge sind mit der Auslandszulage abgegolten.

43a.1.1.3 Ein Ausgleich wird nur gewährt, soweit die Beamtin oder der Beamte den Schaden nicht nach anderen Vorschriften (z. B. § 32 oder der Sachschadenserstattungsrichtlinie [GMBl 2019, S. 315]) oder auf andere Weise (z. B. Versicherung oder Schadenersatz gegen Dritte) ersetzt erhalten kann oder hätte erhalten können.

43a.1.1.4 ^1^Vermögensschäden, die der Beamtin, dem Beamten oder den Hinterbliebenen entstehen, weil einzelne Versicherungsunternehmen unter Berufung auf die sog. „Kriegsklausel“ in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen Leistungen zu Recht verweigern, sind in angemessenem Umfang auszugleichen. ^2^Die Höhe des Ausgleichs orientiert sich grundsätzlich an einem nach Anschauung des täglichen Lebens allgemein üblichen Versicherungsschutz, wobei jedoch die persönlichen Lebensverhältnisse und sonstige Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. ^3^Zu den in Betracht kommenden Versicherungen zählen auch Lebens- und Unfallversicherungsverträge, die üblicherweise zur Absicherung der Finanzierung von Wohneigentum oder zur Alterssicherung abgeschlossen werden. ^4^Die Ausgleichsleistung kann im Einzelfall auch hinter den Versicherungsleistungen zurückbleiben, die ohne Ausschluss zugestanden hätten, wenn diese unangemessen hoch erscheinen.

43a.1.1.5 ^1^Im Falle eines Ersatzanspruchs gegen Dritte ist ein Ausgleich nur zu leisten, wenn dieser Ersatzanspruch nicht realisierbar erscheint, weil etwa die Aussichten einer Klage auf Schadenersatz gering sind oder die Beamtin bzw. der Beamte durch die Dauer der Rechtsverfolgung unzumutbar belastet würde. ^2^In diesem Fall ist die Beamtin oder der Beamte jedoch verpflichtet, ihre oder seine Ersatzansprüche gegen Dritte an den Dienstherrn abzutreten, soweit diese nicht bereits auf Grund gesetzlicher Vorschriften übergehen.

43a.1.1.6 Laufende oder einmalige Geldleistungen, die wegen desselben Schadens von anderer Seite erbracht werden, sind auf Geldleistungen nach dieser Vorschrift anzurechnen.

43a.1.1.7 Ein Dienstunfall i. S. d. § 31 muss nicht vorliegen; das schädigende Ereignis muss auch nicht in einem inneren ursächlichen Zusammenhang mit einer konkreten Diensthandlung stehen.

43a.1.1.8 ^1^Ein Ausgleich für Sach- und Vermögensschäden wird nur geleistet, wenn diese in einem ursächlichen Zusammenhang mit den besonderen, vom Inland wesentlich abweichenden Verhältnissen am ausländischen Dienstort entstanden und nicht dem persönlichen Risikobereich der Beamtin oder des Beamten zuzurechnen sind. ^2^Verhältnisse, die vom Inland wesentlich abweichen, ergeben sich nicht bereits durch die Besonderheiten einer ungewohnten Umgebung oder ähnliche abstrakte Gefährdungslagen. ^3^Erforderlich sind vielmehr besondere Verhältnisse und Umstände der im Gesetz genannten Art, aus denen sich eine konkrete Risikoerhöhung ergibt.

43a.1.2.1 Auch der Angriff eines Tieres kann ein Gewaltakt sein, wenn das Tier von einer oder einem Dritten als Angriffswaffe verwendet wird.

 **43a.2 Zu Absatz 2**

43a.2.1.1 ^1^Maßnahmen einer ausländischen Regierung, die sich gegen die Bundesrepublik Deutschland wenden, können z. B. darin liegen, dass Beamtinnen, Beamte oder andere Angehörige des öffentlichen Dienstes allein wegen dieser Eigenschaft Repressalien ausgesetzt oder willkürlich zur unerwünschten Person erklärt und zur Ausreise gezwungen werden. ^2^Dabei kann es sich auch um Gewaltakte handeln.

43a.3 **zu Absatz 3**

43a.3.1.1 ^1^Voraussetzung ist, dass die Beamtin oder der Beamte an den Folgen jenes Ereignisses gestorben ist, das auch den nach § 43a Absatz 1 oder Absatz 2 ausgleichsfähigen Sach- oder Vermögensschaden ausgelöst hat. ^2^Keinen Schadensausgleich erhalten deshalb die Hinterbliebenen, wenn der Beamtin oder dem Beamten zwar ein Schaden entstanden ist, sie oder er jedoch nicht an den Folgen des schadensauslösenden Ereignisses, sondern aus einem anderen Anlass gestorben ist. ^3^Der Schadensausgleich steht den Hinterbliebenen jeweils gemeinsam zu.

43a.3.2.1 ^1^Ein geltend gemachter Betrag bis zur Höhe von 250 000 Euro kann ohne weitere Prüfung als angemessen angesehen werden. ^2^Dieser Ausgleich kann nur erfolgen, wenn die Beamtin oder der Beamte selbst Versicherungsnehmerin und Vertragspartnerin oder Versicherungsnehmer und Vertragspartner war und die begünstige Person im Versicherungsvertrag bestimmt hat. ^3^Der grundsätzliche Anspruch auf die Versicherungsleistung muss durch eigene Beitragsleistung erworben sein.

43a.4 **Zu Absatz 4**

43a.4.1.1 Der Ausschluss mehrfachen Ausgleichs desselben Schadens bezieht sich nicht auf verschiedene Schäden aus gleichem Anlass.

43a.4.2.1 ^1^Hat die Beamtin oder der Beamte den Schadenseintritt zu vertreten oder ist sie bzw. er der Pflicht zur Schadensminderung nicht nachgekommen, ist dies bei der Höhe des Schadensausgleichs zu berücksichtigen. ^2^Dies kann im Einzelfall bis zum Ausschluss des Schadensausgleichs führen.

43a.5 **Zu Absatz 5** 

(unbesetzt)

43a.6 **Zu Absatz 6** 

(unbesetzt)

**44** **Zu § 44 Nichtgewährung von Unfallfürsorge**

**44.1** **Zu Absatz 1**

44.1.1.1 ^1^Die Versagung von Unfallfürsorgeleistungen bei einem vorsätzlich herbeigeführten Unfall tritt kraft Gesetzes ein. ^2^Die Beweislast für das Vorliegen von Vorsatz liegt beim Dienstherrn.

44.2 Zu Absatz 2

44.2.1.1 Die teilweise Versagung besteht darin, die Leistungen der Unfallfürsorge an die Verletzte oder den Verletzten zu kürzen oder zu begrenzen.

44.2.1.2 Eine die Heilbehandlung betreffende Anordnung liegt vor, wenn die oder der Dienstvorgesetzte oder die zuständige Dienstunfallfürsorgestelle die Verletzte oder den Verletzten z. B. auffordert, sich einer ärztlich empfohlenen Untersuchung, Behandlung oder einer stationären Krankenhausbehandlung zu unterziehen.

44.2.1.3 Ein gesetzlicher Grund für die Nichtbefolgung einer die Heilbehandlung betreffenden Anordnung ist z. B. gegeben, wenn die ärztliche Behandlung mit einer erheblichen Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der oder des Verletzten verbunden ist oder eine Operation einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet (vgl. § 33 Absatz 3).

44.2.1.4 Ein sonstiger wichtiger Grund liegt vor, wenn die Heilbehandlung erhebliche Schmerzen verursachen und eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit der oder des Verletzten nicht erwarten lassen würde.

44.3 Zu Absatz 3

(unbesetzt)

**45** **Zu § 45 Meldung und Untersuchungsverfahren**

**45.1** **Zu Absatz 1**

45.1.1.1 ^1^Im Interesse der Beweissicherung sollen Unfälle der oder dem Dienstvorgesetzten (§ 3 Absatz 2 BBG) unverzüglich gemeldet werden. ^2^Zur Meldung berechtigt sind neben der oder dem Verletzten jede andere Person, z. B. Vorgesetzte (§ 3 Absatz 3 BBG), Zeugen, Angehörige.

45.1.1.2 ^1^Maßgeblich für den Beginn der Ausschlussfrist von zwei Jahren ist der Unfalltag. ^2^Bei Erkrankungen nach Maßgabe des § 31 Absatz 3 bzw. § 31a beginnt die Ausschlussfrist im Zeitpunkt der erstmaligen ärztlichen Diagnose, sofern die oder der Berechtigte in diesem Zeitpunkt es zumindest für möglich halten kann, dass die Krankheit im Zusammenhang mit der Dienstausübung steht oder auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse zurückzuführen ist. ^3^Behandlungsbedürftigkeit und/oder vorübergehende Dienstunfähigkeit sind nicht erforderlich. ^4^Unfallfürsorgeansprüche erlöschen, wenn die Unfallmeldung nicht innerhalb der gesetzlichen Meldefristen erfolgt (Urteil des BVerwG vom 30. August 2018 – 2 C 18.17 –).

45.1.1.3 Die Ausschlussfrist bezieht sich auf die erstmalige Meldung des Unfalls; sie gilt nicht für die Geltendmachung von Ansprüchen auf einzelne Unfallfürsorgeleistungen für anerkannte Dienstunfälle.

45.1.1.4 ^1^Die Ausschlussfrist gilt sowohl für die erstmalige Meldung des Unfalls als auch für die Geltendmachung weiterer durch den Dienstunfall verursachter Körper- bzw. Folgeschäden. ^2^Innerhalb der Ausschlussfrist nach § 45 Absatz 1 können neben den bereits im Rahmen der Unfallmeldung angezeigten Körperschäden weitere Körperschäden geltend gemacht werden. ^3^Nach Ablauf dieser Frist können weitere Körperschäden nur noch unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 45 Absatz 2 geltend gemacht werden.

**45.2** **Zu Absatz 2**

45.2.1.1 Mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalls ist dann zu rechnen, wenn die oder der Verletzte sich die Überzeugung verschaffen kann, dass ein Kausalzusammenhang wahrscheinlich ist, sie oder er also bei sorgfältiger Prüfung nach eigenem Urteilsvermögen zu der Überzeugung gekommen ist oder kommen musste, dass ihr oder sein Leiden durch den Unfall verursacht ist (Urteil des BVerwG vom 21. September 2000 – 2 C 22.99 –).

45.2.1.2 Außerhalb ihres oder seines Willens liegende Umstände sind solche, die nicht im eigenen, selbst vertretbaren Handlungsbereich liegen, z. B. bei Koma-Patientinnen oder Koma-Patienten.

45.2.1.3 Auch eine weitere, erst später bemerkbar gewordene Unfallfolge löst erneut die Meldepflicht nach Absatz 2 aus (vgl. Urteil des BVerwG vom 30. August 2018 – 2 C 18.17 –).

45.2.1.4 Die Zehnjahresfrist läuft unabhängig davon ab, ob die oder der Betroffene erkannt hat, dass sie oder er an einer Krankheit i. S. d. § 31 Absatz 3 erkrankt ist (Urteile des BVerwG vom 21. September 2000 – 2 C 22.99 – und 28. Februar 2002 – 2 C 5.01 –).

**45.3** **Zu Absatz 3**

45.3.1.1 ^1^Die oder der Dienstvorgesetzte hat, nachdem sie oder er Kenntnis von dem Schadensereignis erlangt hat, umgehend bzw. ohne schuldhaftes Verzögern (unverzüglich) die für die weitere Bearbeitung durch die Dienstunfallbehörde erforderlichen und zugänglichen Beweis- und Erkenntnismittel (insbesondere die Unfallanzeige, den Untersuchungsbericht sowie ggf. eine Bescheinigung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes über die Art des eingetretenen Körperschadens) heranzuziehen und zur Auswertung und Entscheidung an die zuständige Stelle weiterzuleiten. ^2^Im Untersuchungsbericht der oder des Dienstvorgesetzten ist, sofern nicht bereits umfassend aus der Unfallmeldung der oder des Verletzten ersichtlich, insbesondere festzuhalten:

- welches Ereignis den Unfall verursacht hat,

- welche Schäden der Unfall verursacht hat,

- ob die oder der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat,

- ob (insbesondere bei Sachschäden) Fahrlässigkeit der oder des Verletzten vorgelegen hat,

- ob ein Dritter für den Unfall haftbar gemacht werden kann (§ 76 BBG) und

- ob eine Versicherung aus Anlass des Unfalls Leistungen zu gewähren hat.

^3^Die oberste Dienstbehörde kann bestimmen, inwieweit die oder der Dienstvorgesetzte eine förmliche Untersuchung mit Zeugenanhörung und Niederschrift durchzuführen hat.

45.3.1.2 ^1^Den mit Todesfolge verbundenen Unfall einer Beamtin oder eines Beamten hat die oder der Dienstvorgesetzte sofort, ggf. telefonisch, der Dienstunfallstelle zu melden. ^2^Die Dienstunfallstelle leitet unverzüglich die erforderlichen Ermittlungen ein.

45.3.1.3 ^1^Auf Verlangen der oder des Dienstvorgesetzten oder der für die Entscheidung über den Unfall zuständigen Stelle hat sich die Beamtin oder der Beamte ärztlich untersuchen zu lassen. ^2^Die oder der Verletzte bzw. die Hinterbliebenen sind verpflichtet, an der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken. ^3^Wird die Mitwirkung verweigert, geht dies zu deren bzw. dessen Lasten.

45.3.1.4 ^1^Das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen ist von der oder dem Verletzten bzw. den Hinterbliebenen zu beweisen. ^2^Dieser Beweis ist als erbracht anzusehen, wenn ein so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit vorliegt, dass kein vernünftiger die Lebensverhältnisse überschauender Mensch noch zweifelt („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“). ^3^Absolute Gewissheit im Sinne einer über jeden denkbaren Zweifel erhabenen Gewissheit ist nicht erforderlich (s. Urteil des BVerwG vom 22. Oktober 1981 – 2 C 17.81 –). ^4^Bei typischen Geschehensabläufen genügt der Beweis des ersten Anscheins. ^5^Dies ist dann der Fall, wenn ein gewisser Tatbestand nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache hinweist. ^6^Liegen aber Anhaltspunkte vor, die den typischen Geschehensablauf in Frage stellen, ist der volle Beweis zu erbringen.

45.3.1.5 ^1^Lassen sich die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Dienstunfalls trotz Ausschöpfung aller Mittel nicht beweisen, geht dies zu Lasten der oder des Verletzten bzw. der Hinterbliebenen. ^2^Eine Umkehr der Beweislast zulasten des Dienstherrn ist ausgeschlossen (Urteil des BVerwG vom 28. April 2011 – 2 C 55.09 –, Beschluss des BVerwG vom 4. April 2011 – 2 B 7.10 –). ^3^Dies gilt auch dann, wenn die Beamtin oder der Beamte unverschuldet die erforderlichen Beweismittel nicht benennen kann oder wenn nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft die Entstehung bestimmter Krankheiten noch nicht geklärt ist.

45.3.1.6 ^1^Die durch die Untersuchung des Unfalles und Feststellung der Unfallfolgen entstehenden Kosten trägt der Dienstherr. ^2^Der oder dem Verletzten sind notwendige Auslagen zu erstatten, die durch die Feststellung des Unfalles und der Unfallfolgen entstanden sind.

45.3.2.1 ^1^Die Zuständigkeitsregelung des § 45 Absatz 3 Satz 2 geht der allgemeinen Regelung des § 49 Absatz 1 und der darauf gestützten Beamtenversorgungszuständigkeitsanordnung vor. ^2^Für etwaige Rücknahmeentscheidungen nach § 48 VwVfG ist diejenige Behörde (sachlich) zuständig, die zum Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung für den Erlass der aufzuhebenden Entscheidung (sachlich) zuständig wäre (vgl. Urteil des BVerwG vom 30. Oktober 2018 – 2 A 1.18 –).

**45.4** **Zu Absatz 4** 

(unbesetzt)

**46** **Zu § 46 Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche**

**46.1** **Zu Absatz 1**

46.1.1.1 ^1^Ein Anspruch der oder des Verletzten bzw. der Hinterbliebenen gegen die Schädigerin oder den Schädiger steht dem Anspruch auf Unfallfürsorge nicht entgegen. ^2^Ein solcher gesetzlicher Schadensersatzanspruch geht auf den Dienstherrn über (§ 76 BBG).

46.1.2.1 Wird eine dienstunfallverletzte Beamtin oder ein dienstunfallverletzter Beamter zum Bund versetzt, so sind für das weitere dienstunfallrechtliche Verfahren die Vorschriften des für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltenden BeamtVG anzuwenden.

46.1.2.2 ^1^Dienstunfall kann auch ein während der Abordnung zu einem anderen Dienstherrn oder im Rahmen einer Zuweisung nach § 29 BBG erlittener Unfall sein. ^2^Soweit keine abweichende Vereinbarung zwischen dem Dienstherrn und der aufnehmenden Stelle getroffen wurde, sind die Ansprüche auf Unfallfürsorge beim bisherigen Dienstherrn geltend zu machen.

46.1.2.3 Als Körperschaften gelten alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit im Geltungsbereich des GG.

**46.2** **Zu Absatz 2**

46.2.1.1 Weitergehende Ansprüche sind auf Gesetz beruhende Ansprüche, die der Höhe oder dem Grunde nach über die im BeamtVG geregelten Ansprüche hinausgehen.

**46.3** **Zu Absatz 3**

46.3.1.1 ^1^Andere Personen sind natürliche oder juristische Personen, die weder Dienstherren noch in deren Dienst stehende Beschäftigte i. S. d. § 46 Absatz 2 Satz 1 sind. ^2^Gegenüber diesen sind die Beamtin oder der Beamte und die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen in der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nicht beschränkt. ^3^Ansprüche, die nicht kraft Gesetzes auf den Dienstherrn übergehen, bleiben von der Verpflichtung des Dienstherrn zur Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen unberührt.

**46.4** **Zu Absatz 4**

46.4.1.1 ^1^Bei Gewährung von Sachleistungen oder Sachleistungssurrogaten entstehen keine erstattungspflichtigen Heilverfahrenskosten. ^2^Auf Geldleistungen aus der Unfallfürsorge nach dem BeamtVG sind solche von anderer Seite nach § 46 Absatz 4 anzurechnen.

 **46a  Zu § 46a(weggefallen)**

Abschnitt 6 
Übergangsgeld, Ausgleich

**47** **Zu § 47 Übergangsgeld**

**47.1** **Zu Absatz 1**

47.1.1.1 ^1^Ein Übergangsgeld wird grundsätzlich nur gewährt, wenn das Beamtenverhältnis nach § 30 Nummer 1 BBG beendet wird. ^2^Unter Beachtung von § 47 Absatz 3 Nummer 1 sind daher anspruchsberechtigt

- Beamtinnen oder Beamte auf Lebenszeit und auf Zeit, wenn sie nach § 32 Absatz 1 Nummer 2 BBG aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden sind,

- Beamtinnen oder Beamte auf Probe, wenn sie nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 BBG aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden sind.

^3^Hinsichtlich der Ermittlung des Übergangsgeldes gelten für Hochschuldozentinnen oder Hochschuldozenten, Oberassistentinnen oder Oberassistenten, Oberingenieurinnen oder Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistentinnen oder Assistenten die abweichenden Regelungen des § 67 Absatz 4.

47.1.1.2 ^1^Auf die Ruhegehaltfähigkeit der Dienstbezüge ist in diesem Zusammenhang nicht abzustellen. ^2^Leistungsbezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 BBesG und Leistungen nach § 42a BBesG werden nur berücksichtigt, soweit diese nicht als Einmalzahlung gewährt werden.

47.1.3.1 ^1^War die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung ohne Dienstbezüge beurlaubt, sind die Dienstbezüge zugrunde zu legen, die sich nach § 27 Absatz 3 Satz 3 i. V. m. § 28 Absatz 5 BBesG ergäben, wenn sie oder er am Tag vor der Entlassung wieder Dienst geleistet hätte. ^2^Die maßgebliche Stufe hat die besoldende Dienststelle mitzuteilen. ^3^In den Fällen des § 39 Absatz 2 BBesG ist für die Berechnung des Übergangsgeldes das Grundgehalt bzw. der Familienzuschlag ungekürzt anzusetzen.

47.1.4.1 Änderungen jeglicher Art der Dienstbezüge seit der statusrechtlichen Wirksamkeit der Entlassung bleiben unberücksichtigt.

**47.2** **Zu Absatz 2**

47.2.1.1 ^1^Die Beschäftigungszeit ist nach Jahren und Tagen zu berechnen. ^2^Für die Bemessung der Höhe des Übergangsgeldes bleiben die ein volles Jahr übersteigenden Resttage unberücksichtigt. ^3^Für die Ermittlung und Berechnung von Einzelzeiträumen gelten die Tz. 14.1.1.3 bis 14.1.1.5; für das Zusammenrechnen von Zeiträumen gilt 14.1.2.1 Satz 1.

47.2.1.2 ^1^Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit einer Tätigkeit als Beamtin oder Beamter oder Tarifbeschäftigte oder Tarifbeschäftigter bei dem Dienstherrn, aus dessen Dienst die Entlassung erfolgt. ^2^Als Beschäftigungszeit sind auch Zeiten bei Rechtsvorgängern des Dienstherrn oder bei solchen Dienstherren, von denen die Beamtin oder der Beamte im Wege der Versetzung oder Zuweisung übergetreten ist, zu berücksichtigen. ^3^Sind die Aufgaben einer Verwaltung von dem neuen Dienstherrn der Beamtin oder des Beamten nur teilweise übernommen worden, ist die Beschäftigungszeit bei dem früheren Dienstherrn nur dann zu berücksichtigen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach § 128 BRRG in den Dienst des neuen Dienstherrn übergetreten ist; entsprechendes gilt bei einem früheren privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis.

47.2.1.3 ^1^Die Beschäftigungszeit rechnet von dem Tag, an dem der Anspruch auf Dienstbezüge, Vergütung oder Lohn entstanden ist. ^2^Sie endet mit dem Tag, an dem der Status „Beamtin oder Beamter mit Dienstbezügen“ rechtswirksam aufgelöst wird. ^3^Hat die entlassene Beamtin oder der entlassene Beamte die Entlassungsverfügung mit Rechtsmitteln angegriffen und ist er auf Grund der aufschiebenden Wirkung zunächst unter Fortzahlung der Dienstbezüge im Dienst verblieben, bleibt die Zeit dieser tatsächlichen Dienstleistung bei der Beschäftigungszeit außer Ansatz, wenn das Rechtsmittel erfolglos bleibt.

47.2.1.4 ^1^Bezüglich des Begriffs „hauptberufliche Tätigkeit“ gilt Tz. 10.0.1.20. ^2^Der Begriff ist bei Beamtinnen oder Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und bei Beurlaubungen mit Bezügen anwendbar.

47.2.1.5 ^1^Eine Tätigkeit gegen Entgelt liegt vor, wenn durch den Arbeitgeber oder Dienstherrn eine Bezahlung erfolgt. ^2^Dazu zählen auch Zeiten, in denen Anwärterbezüge (Unterhaltszuschüsse) gezahlt oder für die ohne Dienstleistung die Bezüge fortgezahlt worden sind. ^3^Ein schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge unterbricht die Entgeltlichkeit. ^4^Für die Frage der Entgeltlichkeit einer Tätigkeit ist es unerheblich, ob sie im Rahmen einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wurde.

47.2.1.6 ^1^Das Merkmal „ununterbrochen“ bezieht sich auf die Tätigkeit, die Hauptberuflichkeit und die Entgeltlichkeit der Beschäftigung. ^2^Eine Unterbrechung liegt vor, wenn die der Tätigkeit zugrundeliegenden Rechtsverhältnisse durch einen Zeitraum von mindestens einem Arbeitstag (Tag, an dem in dem betreffenden Verwaltungszweig üblicherweise gearbeitet wird) getrennt sind. ^3^Beschäftigungszeiten vor einer Unterbrechung werden nicht berücksichtigt. ^4^Unschädlich sind Unterbrechungen auf Grund von

- Erkrankung,

- Mutterschutz,

- Urlaub einschließlich ggf. anfallender Reisetage nach EUrlV, SUrlV oder HUrlV,

- Freistellungen für Personalratstätigkeit, als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen oder als Gleichstellungsbeauftragte bzw. Gleichstellungsbeauftragter,

- Zeiten des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte (§ 66 BBG).

47.2.1.7 ^1^War die Beamtin oder der Beamte ohne Dienstbezüge beurlaubt, ist die Zeit des Urlaubs nicht in die Beschäftigungszeit einzurechnen, es sei denn, es handelte sich um Zeiten i. S. d. § 7 EÜG oder der §§ 9 und 16a ArbPlSchG, ggf. i. V. m. § 78 ZDG. ^2^Nach der Entlassung liegende Beschäftigungszeiten sowie Erhöhungen ruhegehaltfähiger Zeiten bleiben unberücksichtigt.

**47.3** **Zu Absatz 3**

47.3.1.1 ^1^Durch eine Berücksichtigung der Beschäftigungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit wird die Gewährung des Übergangsgeldes auch dann ausgeschlossen, wenn die Berücksichtigung keine Erhöhung des Ruhegehaltssatzes bewirkt. ^2^Der Umfang der Berücksichtigung der Beschäftigung als ruhegehaltfähige Dienstzeit ist hierfür ohne Bedeutung.

**47.4** **Zu Absatz 4**

47.4.1.1 ^1^Die Zahlung des Übergangsgeldes ist mit dem Tag aufzunehmen, der auf den Tag der Entlassung folgt. ^2^Eventuelle Ansprüche auf Rückzahlung überzahlter Dienstbezüge können aufgerechnet werden. ^3^Ist die Beamtin oder der Beamte im Laufe eines Kalendermonats entlassen worden, ist ihr oder ihm der auf die restlichen Tage entfallende Teilbetrag auszuzahlen. ^4^Für die folgenden Monate ist jeweils der volle Betrag, im letzten Monat der verbleibende Rest zu zahlen.

47.4.3.1 ^1^Hinterbliebene sind die in § 18 Absatz 1 Satz 1 genannten Personen sowie der in § 18 Absatz 2 Nummer 1 genannte Personenkreis. ^2^§ 18 Absatz 4 kann entsprechend angewandt werden. ^3^Sind keine Hinterbliebenen vorhanden, entfällt die Zahlung des Übergangsgeldes nach Ablauf des Sterbemonats.

**47.5** **Zu Absatz 5**

47.5.1.1 Der Zahlungszeitraum nach § 47 Absatz 4 wird nicht verlängert, wenn das Übergangsgeld in dieser Zeit wegen des Bezugs von Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen gemindert war.

 **47a  Zu § 47aÜbergangsgeld für entlassene politische Beamte** 

 **47a.1 Zu Absatz 1** 

47a.1.1.1 Die Norm ist im Unterschied zu § 14 Absatz 6 auf die in den einstweiligen Ruhestand versetzten politischen Beamtinnen oder Beamten nicht anwendbar.

47a.1.1.2 ^1^Die Fristen für die Zahlung des Übergangsgeldes beginnen ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Entlassung. ^2^Tz. 47.1.1.1 ff. sind im Übrigen entsprechend anzuwenden.

 **47a.2 Zu Absatz 2** 

(unbesetzt)

 **47a.3 Zu Absatz 3** 

(unbesetzt)

 **47a.4 Zu Absatz 4** 

(unbesetzt)

**48** **Zu § 48 Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen**

**48.1** **Zu Absatz 1**

48.1.1.1 Waren die Dienstbezüge im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand wegen Teilzeitbeschäftigung (§ 5 Absatz 1 Satz 2) herabgesetzt, sind der Berechnung des Ausgleichs die ungekürzten Dienstbezüge zugrunde zu legen.

48.1.1.2 War die Beamtin oder der Beamte bis zum Eintritt in den Ruhestand ohne Dienstbezüge beurlaubt, sind Dienstbezüge des letzten Monats die Dienstbezüge, die sie oder er unter Berücksichtigung eines ggf. durch die Beurlaubung verzögerten Stufenaufstiegs erhalten würde, wenn sie oder er am Tage vor dem Beginn des Ruhestandes wieder in vollem Umfang Dienst geleistet hätte.

48.1.2.1 Der Höchstbetrag des Ausgleichs ist auch im Fall des § 48 Absatz 1 Satz 2 zugrunde zu legen, wenn das Fünffache der Dienstbezüge des letzten Monats diesen Betrag übersteigt.

48.1.3.1 ^1^Der Ausgleich unterliegt nicht der Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften. ^2^§ 48 wird nicht von § 63 erfasst.

**48.2** **Zu Absatz 2** 

(unbesetzt)

**48.3** **Zu Absatz 3** 

(unbesetzt)

Abschnitt 7 
Gemeinsame Vorschriften

**49** **Zu § 49 Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft**

**49.1** **Zu Absatz 1**

49.1.1.1 ^1^Welche Behörde oberste Dienstbehörde der Beamtin oder des Beamten ist, richtet sich nach § 3 Absatz 1 BBG. ^2^Maßgeblich für die Bestimmung dieser Behörde ist der Zeitpunkt des Eintritts oder der Versetzung der Beamtin oder des Beamten in den Ruhestand. ^3^In Zweifelsfällen entscheidet das BMI.

49.1.1.2 ^1^Vor der Festsetzung des Ruhegehaltes, insbesondere im Zusammenhang mit einem Antrag auf Versetzung in den Ruhestand auf Grund des Erreichens einer Antragsaltersgrenze, sind frühere Versorgungsauskünfte und Vorabentscheidungen über die Ruhegehaltfähigkeit von Vordienstzeiten (§§ 10 bis 12 i. V. m. § 49 Absatz 2) zu überprüfen. ^2^Fehlerhafte Versorgungsauskünfte und rechtswidrige Vorabentscheidungen sind unverzüglich zurückzunehmen und zu korrigieren.

49.1.2.1 ^1^Zur erfolgten Übertragung von Zuständigkeiten siehe z. B. BeamtVZustAnO. ^2^Gesetzliche Regelungen haben demgegenüber aber Vorrang: auch das BeamtVG beinhaltet Zuständigkeitsregelungen wie z. B. § 6 Absatz 2 Satz 2, § 29 Absatz 1, § 43 Absatz 1, § 44 Absatz 2 Satz 1 und § 45 Absatz 3 Satz 2, die der allgemeinen Regelung des § 49 Absatz 1 und der darauf gestützten BeamtVZustAnO vorgehen.

**49.2** **Zu Absatz 2**

49.2.2.1 ^1^Eine Vorabentscheidung, ob ruhegehaltfähige Zeiten nach § 10 vorliegen oder Zeiten auf Grund der §§ 11, 12 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können, ergeht nur auf Antrag der Beamtin oder des Beamten. ^2^Die Beamtin oder der Beamte ist durch die Einstellungsbehörde darauf hinzuweisen, dass der Antrag grundsätzlich im zeitlichen Zusammenhang mit ihrer bzw. seiner Einstellung (§ 2 BLV i. V. m. § 10 BBG) oder Versetzung in den Dienst des Bundes bei der personalbearbeitenden Dienststelle zu stellen ist. ^3^Hierüber ist ein Nachweis zur Personalakte zu nehmen. ^4^Tz. 6.1.2.9 gilt entsprechend. ^5^Soweit über das Vorliegen ruhegehaltfähiger Zeiten nach § 10 bereits zu einem früheren Zeitpunkt von Amts wegen entschieden wurde, so gilt für diese bereits geprüften Zeiten ein Antrag als gestellt.

49.2.2.2 ^1^Der Antrag muss keinen bestimmten Zeitraum umfassen, sondern darauf ausgerichtet sein, eine Prüfung von Zeiten nach den §§ 10 bis 12 hinsichtlich ihrer Ruhegehaltfähigkeit einzuleiten. ^2^Die Entscheidung erstreckt sich daher auf alle in Frage kommenden Vordienstzeiten (§§ 10 bis 12). ^3^Sofern der Antrag nur konkrete Zeiträume oder Bezugnahmen auf Vorschriften des BeamtVG umfasst, ist ausschließlich über diese zu entscheiden. ^4^In diesem Fall ist die Beamtin oder der Beamte darauf hinzuweisen, dass ggf. auch für andere Vordienstzeiten die Prüfung der Ruhegehaltfähigkeit beantragt werden kann.

49.2.2.3 Vor Bearbeitung des Antrages auf Vorabentscheidung über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähig ist auf die Rechtsfolgen in Bezug auf § 14a hinzuweisen.

49.2.2.4 ^1^Die für die Entscheidung erheblichen Teile der Personalakte werden der zuständigen Stelle zur Bescheidung des Antrages zur Verfügung gestellt. ^2^Fehlende entscheidungserhebliche Nachweise sind von der zuständigen Stelle anzufordern. ^3^Laufbahnbeamtinnen oder Laufbahnbeamte des einfachen bis gehobenen Dienstes, die einen Vorbereitungsdienst absolviert haben, sind darauf hinzuweisen, dass in diesen Fällen regelmäßig keine Vordienstzeiten anerkannt werden können, da die für die Laufbahn erforderlichen Kenntnisse durch den Vorbereitungsdienst erworben werden.

49.2.2.5 Über die Berücksichtigung von Vordienstzeiten einer verstorbenen Beamtin oder eines verstorbenen Beamten ist bei der Bemessung der Hinterbliebenenversorgung von Amts wegen zu entscheiden.

49.2.2.6 Entscheidungen früherer Dienstherren sind im Zuge der Versetzung einer Beamtin oder eines Beamten in den Dienst des Bundes zu überprüfen und ggf. zu korrigieren.

**49.3** **Zu Absatz 3**

49.3.1.1 ^1^Entscheidungen haben i. d. R. dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie für eine unbestimmte Anzahl von Fällen bindende Festlegungen treffen. ^2^Die grundsätzliche Bedeutung kann sich insbesondere daraus ergeben, dass

- eine Ermessensentscheidung erforderlich wird, die präjudizielle Bedeutung haben kann, soweit keine Regelung durch eine Verwaltungsvorschrift vorliegt,

- von einer bestehenden allgemeinen Entscheidungspraxis abgewichen werden soll oder

- ein unbestimmter Rechtsbegriff auszulegen ist und eine Verwaltungsvorschrift hierzu nicht vorliegt.

49.3.1.2 Vorlagen zur Entscheidung sind mit einem Entscheidungsvorschlag durch die vorlegende Stelle zu versehen.

**49.4** **Zu Absatz 4** 

(unbesetzt)

**49.5** **Zu Absatz 5** 

(unbesetzt)

**49.6** **Zu Absatz 6** 

(unbesetzt)

**49.7** **Zu Absatz 7** 

(unbesetzt)

**49.8** **Zu Absatz 8** 

(unbesetzt)

**49.9** **Zu Absatz 9** 

(unbesetzt)

**49.10** **Zu Absatz 10**

49.10.1.1 Für die Erteilung einer Versorgungsauskunft ist ein Antrag der Beamtin oder des Beamten, schriftlich oder durch elektronische Übermittlung, erforderlich.

49.10.1.2 ^1^Frühere Vorabentscheidungen über die Ruhegehaltfähigkeit von Vordienstzeiten sind zu überprüfen und ggf. zu korrigieren; Tz. 49.1.1.2 gilt entsprechend. ^2^Das Ergebnis ist im Auskunftsverfahren zu berücksichtigen.

49.10.1.3 ^1^Eine Versorgungsauskunft ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 4 erfüllt sind. ^2^Ist die allgemeine Wartefrist nicht erfüllt, erfolgen allgemeine Hinweise auf die Regelungen des § 4 sowie auf die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung.

49.10.1.4 ^1^Bei der Versorgungsauskunft handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, so dass die Versorgungsauskunft ohne Rechtsbehelfsbelehrung zu erteilen ist. ^2^Die Ablehnung einer Versorgungsauskunft stellt dem gegenüber einen Verwaltungsakt dar und ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

49.10.1.5 ^1^Für die Ausgestaltung und Form der Versorgungsauskunft gilt Folgendes:

^2^Die Versorgungsauskunft erfolgt

- schriftlich oder durch Übermittlung in elektronischer Form,

- unter dem Vorbehalt künftiger Sach- und Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Verfügung stehenden Datengrundlage.

^3^Die Versorgungsauskunft enthält mindestens

- Angaben über die Grundlagen der Pensionsberechnung,

- eine Übersicht der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten, die bei zu berücksichtigenden Ausbildungszeiten nach § 12 Absatz 1 keine Berechnungen zu den Regelungen des § 12 Absatz 1a (Kappungsgrenze) beinhaltet,

- die Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach § 14 Absatz 1 und ggf. eine Günstigkeitsberechnung nach dem Übergangsrecht des § 85,

- die Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge,

- die Berechnung des Ruhegehalts auf der Grundlage der aufgeführten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten und der Berechnungen zum Ruhegehaltssatz je nach Antragstellung:

○ für den Fall der Versetzung in den Ruhestand wegen nicht auf einem Dienstunfall beruhender Dienstunfähigkeit und/oder

○ für den Fall des Eintritts in den Ruhestand mit Erreichen der für den Antragsteller maßgeblichen Altersgrenze und auf der Grundlage der bisherigen (bewilligten) Dienstzeitregelung;

- im Falle eines vorrangig, innerhalb von drei Monaten nach Eingang zu bearbeitenden Antrages auf Versorgungsauskunft wegen einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung

○ die Berechnung des Ruhegehaltssatzes sowie

○ die Berechnung des Ruhegehalts

unter Berücksichtigung von Vordienstzeiten (vgl. Tz. 49.2.2.1 bis 49.2.2.6) sowie der Verwendungszeit im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung als ruhegehaltfähig und alternativ als nicht ruhegehaltfähig,

- bei Ehescheidung:

○ für Ausgleichspflichtige die Berechnung der Kürzung des Versorgungsbezuges nach § 57 auf der Grundlage der Entscheidung des Familiengerichts,

○ für Ausgleichsberechtige die Berechnung der Ansprüche nach dem BVersTG;

- je nach Antragstellung die Berechnung des Witwengeldes oder Witwergeldes auf der Grundlage der o.g. Berechnungen zum Ruhegehalt,

- die Regelungen zur Mindestversorgung nach § 14 Absatz 4,

- allgemeine Hinweise:

○ auf die zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung geltende Rechtslage und die genannten Vorbehalte der Versorgungsauskunft,

○ darauf, dass eine abschließende Entscheidung zum Versorgungsbezug erst bei Eintritt des Versorgungsfalles erfolgt,

○ darauf, dass bei zu berücksichtigenden Hochschulausbildungszeiten nach § 12 Absatz 1 die Regelungen des § 12 Absatz 1a zur sog. Kappungsgrenze zu einer „Günstigkeitsberechnung“ führen können,

○ zu den Versorgungsabschlagsregelungen nach § 14 Absatz 3 i. V. m. § 69h,

○ zu den Zuschlägen (zum Ruhegehalt und zum Witwengeld oder Witwergeld) nach §§ 50a ff.,

○ zu den Ruhens- und Anrechnungsvorschriften,

○ zum Abzug für Pflegeleistungen nach § 50f,

○ bei gemischten Erwerbsbiographien: auf die Regelungen zur vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14a in Fällen der Dienstunfähigkeit oder des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze,

○ darauf, dass die Berechnungen zu den Versorgungsbezügen ohne Berücksichtigung von Steuern sowie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen erfolgen,

○ darauf, dass die Versorgungsauskunft ohne Berücksichtigung von Annahmen zu Anpassungen der Versorgungsbezüge erfolgt,

○ zu Änderungen gegenüber bereits erteilten Versorgungsauskünften,

○ zur weiteren Beratung durch die für die Versorgungsauskunft zuständige Stelle.

^4^Nicht zum Mindestinhalt gehören Berechnungen für die Fälle des Antragsruhestandes. ^5^Im Übrigen können die für die Versorgungsauskunft zuständigen Stellen den Inhalt der Versorgungsauskunft eigenständig ausgestalten.

49.10.1.6 ^1^Wurde eine Versorgungsauskunft auf Antrag erteilt, so besteht ein Anspruch auf eine erneute Auskunft auf der Grundlage eines weiteren Antrages nur bei Änderung der Sach- und/oder Rechtslage oder frühestens nach fünf Jahren. ^2^Eine Änderung der Sachlage liegt vor, wenn sich etwas wesentlich an den Beschäftigungsbedingungen der Beamtin oder des Beamten ändert.

**50** **Zu § 50 Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag**

**50.1** **Zu Absatz 1**

50.1.1.1 Die Randnummern 39 bis 41 BBesGVwV gelten entsprechend, sofern nachfolgend nichts anders bestimmt ist.

50.1.1.2 Nach der Erstfestsetzung des Familienzuschlages ist die regelmäßige Überprüfung, ob bei Verheirateten oder Verpartnerten eine Konkurrenzsituation eingetreten ist (Rn. 39.0.2 BBesGVwV), entbehrlich, wenn die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger mitteilt, dass ihr oder sein Ehe- bzw. Lebenspartner/in eine gesetzliche Rente oder Pension bezieht und die Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 BBG bereits vollendet hat.

50.1.1.3 ^1^Wird die Erklärung zur Prüfung des Anspruches auf Familienzuschlag nicht innerhalb der Antwortfrist zurückgesandt, ist die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger nochmals auf seine Auskunftspflicht hinzuweisen. ^2^Außerdem ist die Einstellung der Zahlung des Familienzuschlages zum nächstmöglichen Zeitpunkt sowie die Prüfung einer Rückforderung ab dem Zeitpunkt der letzten Erklärung anzukündigen, sofern die Auskunft nicht innerhalb eines weiteren Monats erteilt wird.

50.1.2.1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden, wenn lediglich Anspruch auf den Unterschiedsbetrag nach § 40 Absatz 3 BBesG besteht.

**50.2** **Zu Absatz 2** 

(weggefallen)

**50.3** **Zu Absatz 3**

50.3.1.1 ^1^Der Anspruch auf eine der in § 65 Absatz 1 EStG genannten Leistungen stellt dann keinen Ausschlussgrund dar, wenn ein Unterschiedsbetrag nach § 65 Absatz 2 EStG zu zahlen wäre. ^2^In diesem Fall ist der Ausgleichsbetrag in sinngemäßer Anwendung des § 65 Absatz 2 EStG zu zahlen.

50.3.1.2 ^1^Die steuerrechtlichen Vorschriften und Dienstanweisungen sind zu beachten. ^2^Der Ausgleichsbetrag dient dem gleichen Zweck wie das Kindergeld.

50.3.2.1 Sind die Anspruchsvoraussetzungen für den Ausgleichsbetrag erfüllt, ist dieser auch dann zu zahlen, wenn vom Waisengeld nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften kein Zahlbetrag verbleibt.

50.3.2.2 ^1^Der Ausgleichsbetrag ist steuerpflichtiger Versorgungsbezug, aber nicht Bestandteil des Waisengeldes oder des Unterhaltsbeitrags. ^2^Bei der anteiligen Kürzung (§§ 25 und 42) bleibt der Ausgleichsbetrag unberücksichtigt. ^3^§ 50f ist nicht anzuwenden.

**50.4** **Zu Absatz 4** 

(weggefallen)

**50.5** **Zu Absatz 5** 

(weggefallen)

50a **Zu § 50aKindererziehungszuschlag**

50a.1 **Zu Absatz 1**

50a.1.1.1 Der Kindererziehungszuschlag ist von Amts wegen festzusetzen.

50a.1.1.2 § 49 Absatz 8 Satz 4 ist zu beachten.

50a.1.1.3 ^1^Wird einer oder einem Steuerpflichtigen für die Erziehung eines vor dem 1. Januar 2015 geborenen Kindes der Zuschlag gewährt, so sind für diese Steuerpflichtige oder diesen Steuerpflichtigen sämtliche Zuschläge, die nach diesen Vorschriften für Zeiten nach dem 31. Dezember 2014 anzurechnen sind, nach § 3 Nummer 67 Buchstabe d EStG steuerfrei. ^2^Eine Steuerfreiheit ist nur in Höhe des anteilig nach § 50f geminderten Zuschlags möglich. ^3^Gehört der Zuschlag zur Bemessungsgrundlage eines steuerpflichtigen Versorgungsbezugs (z. B. Witwengeld), ist der steuerpflichtige Versorgungsbezug in vollem Umfang zu versteuern, da der Zuschlag in ihm als Bestandteil nicht mehr enthalten ist. ^4^Bei der Anwendung von Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften ist beim Restruhegehalt bzw. beim Mindestbelassungsbetrag der anteilig enthaltene Zuschlag nach folgender Formel zu berechnen und steuerfrei zu belassen:

| *aeZ =* | *uZ x RRG* |
| --- | --- |
| *GV* | |

| ^5^In dieser Formel bedeutet: | |
| --- | --- |
| | |
| aeZ: | anteilig enthaltener Zuschlag, |
| | |
| uZ: | Zuschlag (ungemindert), |
| | |
| RRG: | Restruhegehalt bzw. Mindestbelassungsbetrag, |
| | |
| GV: | Gesamtversorgung (ungemindert). |

50a.1.1.4 Die Gewährung des Kindererziehungszuschlags ist unabhängig davon, ob während der Zeit der Erziehung ein Beamtenverhältnis bestand oder Dienst geleistet wurde.

50a.1.2.1 ^1^§ 50a Absatz 1 Satz 1 gilt nicht, sofern die Beamtin oder der Beamte wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig war (§ 3 Satz 1 Nummer 1 SGB VI i. V. m. § 56 SGB VI) und die allgemeine Wartezeit erfüllt ist. ^2^Zu beachten ist, dass nach § 56 Absatz 4 Nummer 3 SGB VI Elternteile u. a. von der Anrechnung einer Kindererziehungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen sind, wenn sie während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter nach beamtenrechtlichen Vorschriften erworben haben.

50a.2 **Zu Absatz 2** 

(unbesetzt)

50a.3 **Zu Absatz 3**

50a.3.1.1 ^1^Zur Vermeidung von Doppelanrechnungen von Kindererziehungszeiten ist der Dienststelle oder dem jeweils zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Vergleichsmitteilung zu übermitteln, wenn eine Erklärung über die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu einer anderen verbeamteten Person als der Mutter abgegeben oder die Kindererziehungszeit auf Grund einer überwiegenden Erziehung einer anderen Person als der Mutter in der Beamtenversorgung zugeordnet wurde. ^2^Mutter im Rechtssinn ist auch die Adoptivmutter.

50a.3.1.2 Zu § 56 Absatz 2 SGB VI wird auf die „Gemeinsamen rechtlichen Anweisungen“ der Deutschen Rentenversicherung, die die Grundsätze zur Anwendung und Auslegung des Rechts auf dem Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung beschreiben, verwiesen (abrufbar unter https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de).

50a.4 **Zu Absatz 4**

50a.4.1.1 ^1^Für die Berechnung des Kindererziehungszuschlags gilt folgende Formel:

KEZ = MdKE x mB x aRW

| ^2^In dieser Formel bedeutet: | |
| --- | --- |
| KEZ: | Kindererziehungszuschlag, |
| MdKE: | Monate der Kindererziehung, |
| mB: | maßgebender Bruchteil, |
| aRW: | aktueller Rentenwert. |

^3^Der maßgebende Bruchteil ergibt sich aus § 50a Absatz 4 Satz 1 i. V. m. § 70 Absatz 2 Satz 1 SGB VI.

50a.4.1.2 ^1^Die Berechnung des Kindererziehungszuschlags muss bei Änderung des aktuellen Rentenwertes (§§ 68, 69 SGB VI) oder der Höhe der Versorgungsbezüge geprüft und ggf. neu festgesetzt werden. ^2^Trifft die für den Zuschlag zu berücksichtigende Zeit mit einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit zusammen oder wird der Zuschlag nicht in voller Höhe gewährt, weil die erreichbare Höchstversorgung überschritten ist, ist der Zuschlag gleichfalls bei jeder linearen Bezügeanpassung neu zu berechnen.

50a.5 **Zu Absatz 5**

50a.5.1.1 ^1^Mit Blick auf die geltenden Höchstgrenzen (Tz. 50a.5.2.1 bis 50a.5.2.3) sind die Berechnungen jeweils gesondert für jeden Zeitraum durchzuführen, in dem sich die Zuschläge (z. B. durch Wechsel von Kindererziehungszuschlag auf Kindererziehungsergänzungszuschlag oder Berücksichtigung eines weiteren Zuschlags) oder der Umfang einer zu berücksichtigenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit (z. B. durch Wechsel von Vollzeitbeschäftigung auf Teilzeitbeschäftigung) geändert haben. ^2^Etwa anfallende Tage eines Monats sind für die Berechnung der Höhe der Zuschläge in Dezimalmonate umzurechnen, wobei auf die Tage des jeweiligen Kalendermonats abzustellen ist. ^3^Die Berechnung ist auf zwei Dezimalstellen durchzuführen, wobei die zweite Stelle um eins zu erhöhen ist, wenn an der dritten Dezimalstelle eine Zahl zwischen fünf und neun steht.

50a.5.2.1 ^1^Erziehungsbedingte Versorgungssteigerungen dürfen nicht höher sein als eine unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze durch die Kindererziehung erreichbare höchstmögliche Rentensteigerung (§ 50a Absatz 5). ^2^Es gilt folgende Formel:

| ^3^In dieser Formel bedeutet: | |
| --- | --- |
| HWVS: | Höchstwert der erziehungsbedingten Versorgungssteigerungen, |
| jHWEP: | jährlicher Höchstwert an Entgeltpunkten, |
| MdKE: | Monate der Kindererziehung in dem betreffenden Jahr, |
| aRW: | aktueller Rentenwert. |

^4^Der Höchstwert an Entgeltpunkten ergibt sich durch das Verhältnis der Beitragsbemessungsgrenze zum Durchschnittseinkommen des entsprechenden Jahres. ^5^Es gilt folgende Formel:

| jHWEP = | BBG |
| --- | --- |
| ØEG | |

| ^6^In dieser Formel bedeutet: | |
| --- | --- |
| jHWEP: | jährlicher Höchstwert an Entgeltpunkten, |
| BBG: | Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung, |
| ØEG: | Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung. |

^7^§ 121 Absatz 1 und 2 SGB VI ist zu beachten. ^8^Es ist die geltende Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung zugrunde zu legen.

50a.5.2.2 ^1^Werden für Zeiten im Jahr des Eintritts oder der Versetzung in den Ruhestand und im davorliegenden Kalenderjahr Zuschläge gewährt, sind bei der Erstfestsetzung der Zuschläge die Höchstwerte an Entgeltpunkten zu Grunde zu legen, die für diese Jahre vorläufig bestimmt wurden (vgl. § 70 Absatz 1 Satz 2 SGB VI). ^2^Diese vorläufigen Werte bleiben auch nach ihrer endgültigen Festsetzung für die Berechnung der Zuschläge weiterhin maßgebend.

50a.5.2.3 ^1^Liegen für einen gleichen Zeitraum sowohl die Voraussetzungen eines Kinderzuschlags und eines Pflegezuschlags vor, sind zunächst beide Zuschläge gesondert zu berechnen. ^2^Beide Zuschläge sind zusammenzurechnen. ^3^Überschreitet die Summe – unter Berücksichtigung eines in dieser Zeit erdienten anteiligen Ruhegehalts – die für beide Zuschläge geltende Begrenzung in Höhe des erreichbaren Rentenanspruchs unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze, werden beide Zuschläge um den mit nach folgender Formel zu berechnenden Betrag gekürzt:

| KB = | üB | × ZSZR |
| --- | --- | --- |
| ZSGES | | |

| ^4^In dieser Formel bedeutet: | |
| --- | --- |
| KB: | Kürzungsbetrag, |
| üB: | übersteigender Betrag, |
| ZSGES: | Gesamtbetrag der Zuschläge für diesen Zeitraum, |
| ZSZR: | jeweiliger Zuschlag für diesen Zeitraum. |

50a.6 **Zu Absatz 6**

50a.6.1.1 ^1^Erhöhen zwei oder mehr Zuschläge nach den §§ 50a, 50b, 50d und 50e das Ruhegehalt und wird die Höchstgrenze insgesamt überschritten, erfolgt die Kürzung der Zuschläge um den mit folgender Formel zu ermittelnden Betrag:

| KB = | üB | × ZS |
| --- | --- | --- |
| ZSGES | | |

| ^2^In dieser Formel bedeutet: | |
| --- | --- |
| KB: | Kürzungsbetrag, |
| üB: | übersteigender Betrag, |
| ZSGES: | Gesamtbetrag der Zuschläge, |
| ZS: | jeweiliger Zuschlag. |

50a.7 **Zu Absatz 7**

50a.7.1.1 ^1^Gegenstand von versorgungsrechtlichen Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften ist das um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Ruhegehalt. ^2^Die Versorgungsabschläge nach § 14 Absatz 3 mindern das um die Zuschläge erhöhte Ruhegehalt.

50a.7.1.2 Das um den Zuschlag erhöhte Ruhegehalt ist der Bemessung von Hinterbliebenenbezügen zugrunde zu legen.

50a.7.2.1 ^1^Um die Zuschläge erhöht wird das erdiente Ruhegehalt. ^2^Bleibt das erdiente Ruhegehalt zuzüglich zu gewährender Zuschläge hinter der Mindestversorgung zurück, wird die Mindestversorgung gewährt. ^3^Übersteigt das um die Zuschläge erhöhte Ruhegehalt die Mindestversorgung, wird das erhöhte Ruhegehalt gewährt.

50a.8 **Zu Absatz 8** 

(weggefallen)

50b **Zu § 50bKindererziehungsergänzungszuschlag**

50b.1 **Zu Absatz 1**

50b.1.1.1 Die Tz. 50a.1.1.1 bis 50a.1.1.4 gelten entsprechend.

50b.1.1.2 ^1^Der Kindererziehungsergänzungszuschlag wird nach § 50b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 für Zeiten gewährt, in denen

- zwei oder mehr Kinder gleichzeitig erzogen oder nicht erwerbsmäßig gepflegt werden (Mehrkindfall, § 50b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) oder

- neben die Erziehung eines Kindes oder die nicht erwerbsmäßige Pflege eines pflegebedürftigen Kindes eine ruhegehaltfähige Dienstzeit tritt oder eine andere pflegebedürftige Person nach § 50d Absatz 1 Satz 1 nicht erwerbsmäßig gepflegt wird (Einkindfall, § 50b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b).

^2^Liegen die Voraussetzungen sowohl für den Mehrkindfall, als auch für den Einkindfall vor, ist der Kindererziehungsergänzungszuschlag für den Mehrkindfall zu gewähren.

50b.1.1.3 ^1^Zu berücksichtigen sind dabei nur nach dem 31. Dezember 1991 liegende Zeiten der Kindererziehung. ^2^Auch für vor dem 1. Januar 1992 geborene Kinder ist der Kindererziehungsergänzungszuschlag zu gewähren, soweit die Erziehungs- oder Pflegezeiten nach dem 31. Dezember 1991 liegen. ^3^Auf den Zeitpunkt der Geburt wird insofern nicht abgestellt. ^4^Die Zeit / Zeiten der Kindererziehung oder der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes (Tz. 50d.2.1.1) i. S. v. § 50b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 beginnen mit dem Tag der Geburt.

50b.1.1.4 ^1^Die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr ist neben den übrigen Voraussetzungen von § 70 Absatz 3a SGB VI nur dann eine sog. Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung nach dem SGB VI, sofern die Voraussetzungen für die Anrechnung der Kindererziehungszeit für diese Zeit vorliegen (vgl. § 70 Absatz 3a SGB VI i. V. m. § 57 SGB VI). ^2^Nach § 56 Absatz 4 Nummer 3 SGB VI sind Elternteile u. a. von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter nach beamtenrechtlichen Vorschriften erworben haben.

50b.2 **Zu Absatz 2**

50b.2.1.1 Für die Bestimmung des Berechnungszeitraums des Zuschlags gelten angefangene Monate als volle Monate.

50b.2.1.2 ^1^Der Kindererziehungsergänzungszuschlag ist mit folgender Formel zu berechnen:

KEEZ = ZdM × mB × aRW

| ^2^In dieser Formel bedeutet: | |
| --- | --- |
| KEEZ: | Kindererziehungsergänzungszuschlag, |
| ZdM: | Zahl der zu berücksichtigenden Monate, |
| mB: | maßgebender Bruchteil, |
| aRW: | aktueller Rentenwert. |

^3^Der maßgebende Bruchteil ergibt sich für den

- Mehrkindfall (Tz. 50b.1.1.2) aus § 50b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 i. V. m. § 70 Absatz 3a Satz 2 Buchstabe b SGB VI,

- Einkindfall (Tz. 50b.1.1.2) aus § 50b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2.

50b.2.1.2 Für die Berechnung des Zuschlags gilt Tz. 50a.4.1.2 entsprechend.

 **50b.3 Zu Absatz 3**

50b.3.1.1 ^1^Steht für einen Zeitraum ein Kindererziehungsergänzungszuschlag neben einem Pflegezuschlag zu, sind die Zuschläge jeweils gesondert zu berechnen. ^2^Die Höchstgrenzenberechnung ist zunächst unter Berücksichtigung beider Zuschläge bei dem Zuschlag mit der geringeren Begrenzung (Kindererziehungsergänzungszuschlag) in Höhe des in diesem Zeitraum erreichbaren Rentenanspruchs bei Durchschnittseinkommen durchzuführen. ^3^Die Berechnung der Begrenzung beim Pflegezuschlag in Höhe des in diesem Zeitraum erreichbaren Rentenanspruchs unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze erfolgt unter Berücksichtigung dieses Ergebnisses.

50c **Zu § 50cKinderzuschlag zum Witwengeld**

50c.1 **Zu Absatz 1**

50c.1.1.1 Die Tz. 50a.1.1.1 bis 50a.1.1.4 gelten entsprechend.

50c.1.1.2 ^1^Maßgeblich ist eine der Witwe oder dem Witwer nach § 50a Absatz 3 zuzuordnende Kindererziehungszeit. ^2^§ 50a Absatz 2 Satz 3 ist zu berücksichtigen. ^3^Dabei ist unerheblich, wann die Kinder geboren sind oder, ob zwischen dem Kind, für dessen Erziehung ein Zuschlag gewährt wird, und der Versorgungsurheberin bzw. dem Versorgungsurheber ein Kindschaftsverhältnis bestand.

50c.1.1.3 § 69e Absatz 5 ist zu beachten.

50c.1.1.4 Bei amtsunabhängiger Mindestversorgung ist zunächst Tz. 20.1.2.3 zu beachten.

50c.2 **Zu Absatz 2**

50c.2.1.1 War die Kindererziehungszeit dem oder der vor Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes Verstorbenen zugeordnet, ist die Zeit nach Ablauf des Sterbemonats bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet, generell zu berücksichtigen und zwar auch dann, wenn die maßgebende Erziehungszeit der Witwe oder dem Witwer nicht zuzuordnen ist.

50c.3 **Zu Absatz 3**

50c.3.1.1 ^1^Für die Berechnung gilt folgende Formel:

KWG = KMdE × mB × 55 % × aRW

| ^2^In dieser Formel bedeutet: | |
| --- | --- |
| KWG: | Kinderzuschlag zum Witwengeld oder Witwergeld, |
| KMdE: | Kalendermonate der Erziehung, |
| mB: | maßgebender Bruchteil, |
| aRW: | aktueller Rentenwert. |

^3^Der maßgebende Bruchteil ergibt sich aus § 50c Absatz 3 i. V. m. § 78a Absatz 1 Satz 3 SGB VI.

50c.3.1.2 Für die Berechnung des Zuschlags gilt Tz. 50a.4.1.2 entsprechend.

50c.4 **Zu Absatz 4**

50c.4.1.1 Eine entsprechende Anwendung von § 50a Absatz 7 bedeutet nicht, dass der Kinderzuschlag zum Witwengeld oder Witwergeld um einen Versorgungsabschlag nach § 14 Absatz 3 zu mindern ist.

50c.4.1.2 Das um den Kinderzuschlag nach § 50c erhöhte Witwengeld ist Ausgangspunkt von Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften.

50d **Zu § 50dPflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag**

50d.1 **Zu Absatz 1**

50d.1.1.1 Als Nachweis für die Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nummer 1a SGB VI dient der Versicherungsverlauf (nach Kontenklärung) des zuständigen Rentenversicherungsträgers.

50d.1.1.2 Die Tz. 50a.1.1.1 bis 50a.1.1.4 gelten entsprechend.

 **50d.2 Zu Absatz 2**

50d.2.1.1 Die Erhöhung des Ruhegehaltes um einen Kinderpflegeergänzungszuschlag setzt voraus, dass

- die Pflegezeit der Beamtin oder dem Beamten zuzuordnen ist (§ 50a Absatz 3) und

- sie oder er das pflegebedürftige Kind nicht erwerbsmäßig i. S. v. § 3 SGB VI gepflegt hat.

50d.2.2.1 Die Pflegezeit beginnt mit dem Tag der Geburt und wird längstens bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 18. Lebensjahres des pflegebedürftigen Kindes berücksichtigt.

50d.3 **Zu Absatz 3**

50d.3.1.1 ^1^Für die Berechnung des Pflegezuschlags gilt Folgendes:

PZ = EP × aRW

| EP = | BBGL |
| --- | --- |
| ØEG | |

| ^2^In diesen Formeln bedeutet: | |
| --- | --- |
| PZ: | Pflegezuschlag, |
| EP: | Entgeltpunkte, |
| aRW: | aktueller Rentenwert, |
| BBGL: | Beitragsbemessungsgrundlage, |
| ØEG: | Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr. |

^3^Die Beitragsbemessungsgrundlagen für die Zeit der Pflege sind dem Versicherungsverlauf (nach Kontenklärung) des zuständigen Rentenversicherungsträgers zu entnehmen. ^4^Die Entgeltpunkte sind für jedes Kalenderjahr, in dem gepflegt wurde, gesondert zu berechnen. ^5^Für die Berechnung des Zuschlags gilt Tz. 50a.4.1.2 entsprechend.

50d.3.2.1 ^1^Für die Berechnung des Kinderpflegeergänzungszuschlags gilt Folgendes:

KPZ = EP × aRW

| EP = | BBGL | × 0,5 |
| --- | --- | --- |
| ØEG | | |

| ^2^In diesen Formeln bedeutet: | |
| --- | --- |
| KPZ: | Kinderpflegeergänzungszuschlag, |
| EP: | Entgeltpunkte, |
| aRW: | aktueller Rentenwert, |
| BBGL: | Beitragsbemessungsgrundlage, |
| ØEG: | Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr. |

^3^Der Höchstwert der Entgeltpunkte pro Kalendermonat nach § 70 Absatz 3a SGB VI ist zu beachten. *^4^* Für die Berechnung des Zuschlags gelten die Tz. 50a.4.1.2 und 50d.3.1.1 Satz 2 entsprechend.

50d.4 **Zu Absatz 4**

50d.4.1.1 ^1^Steht für einen Zeitraum ein Kinderpflegeergänzungszuschlag neben einem Pflegezuschlag zu, sind die Zuschläge jeweils gesondert zu berechnen. ^2^Die Höchstgrenzenberechnung ist zunächst unter Berücksichtigung beider Zuschläge bei dem Zuschlag mit der geringeren Begrenzung (Kinderpflegeergänzungszuschlag) in Höhe des in diesem Zeitraum erreichbaren Rentenanspruchs bei Durchschnittseinkommen durchzuführen. ^3^Die Berechnung der Begrenzung beim Pflegezuschlag in Höhe des in diesem Zeitraum erreichbaren Rentenanspruchs unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze erfolgt unter Berücksichtigung dieses Ergebnisses.

50e **Zu § 50eVorübergehende Gewährung von Zuschlägen**

50e.1 **Zu Absatz 1**

50e.1.2.1 Die Tz. 50a.1.1.2 und 50a.4.1.2 gelten entsprechend.

50e.1.2.2 ^1^Das um die Zuschläge vorübergehend erhöhte Ruhegehalt, bei dem auch die dauerhaft zu gewährenden Zuschläge zu berücksichtigen sind, darf insgesamt nicht das mit dem in § 50e Absatz 1 Satz 2 genannten Ruhegehaltssatz berechnete Ruhegehalt überschreiten. ^2^Ggf. sind die vorübergehend zu gewährenden Zuschläge zu kürzen. ^3^Werden mehrere Zuschläge zum Ruhegehalt gewährt, gilt bei Überschreitung der Höchstgrenze Tz. 50a.6.1.1.

50e.1.2.3 ^1^Die vorübergehend gewährten Zuschläge sind bei den Begrenzungen der Höhe dauerhaft zu gewährender Zuschläge ebenso zu berücksichtigen wie umgekehrt dauerhaft zu gewährende Zuschläge bei der Bemessung der vorübergehend zu gewährenden Zuschläge. ^2^Wird etwa bei einer Beamtin oder einem Beamten das Ruhegehalt vorübergehend nach § 50e um eine dem Pflegezuschlag vergleichbare Leistung erhöht, ist bei der Höchstgrenzenberechnung eines dauerhaft zu gewährenden Kinderpflegeergänzungszuschlages oder Kindererziehungsergänzungszuschlages auch der vorübergehende Zuschlag nach § 50e zu berücksichtigen. ^3^Eine Kürzung der vorübergehend zu gewährenden Zuschläge auf Grund einer Überschreitung des mit dem in § 50e Absatz 1 Satz 2 genannten Ruhegehaltssatz berechneten Ruhegehaltes ist dabei unbeachtlich.

50e.1.2.4 Tz. 14a.1.1.7 gilt entsprechend.

50e.2 **Zu Absatz 2**

50e.2.1.1 Im Hinblick auf den Wegfall der Leistung, ist den Versorgungsempfängerinnen oder Versorgungsempfängern aufzugeben, die Gewährung einer Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung sowie die Erzielung von Erwerbseinkommen i. S. d. § 53 Absatz 7 anzuzeigen.

50e.3 **Zu Absatz 3** 

(unbesetzt)

50f **Zu § 50fAbzug für Pflegeleistungen**

50f.0.1.1 ^1^Zu zahlende Versorgungsbezüge sind die in § 50f Satz 2 aufgeführten Versorgungsbezüge nach Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften. ^2^Soweit gewährt, sind Zuschläge nach den §§ 50a bis 50e mit einzubeziehen.

50f.0.1.2 ^1^Im Rahmen der Auskünfte in Versorgungsausgleichsachen nach § 220 FamFG hat die zuständige Stelle die Ehezeitanteile zu berechnen und mitzuteilen. ^2^Im Rahmen dieser Berechnung ist zu beachten, dass die Verminderung der Versorgungsbezüge durch den Abzug für Pflegeleistungen zu einer geringeren Brutto-Versorgung führt und dieser deshalb bei der Wertermittlung im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen ist (vgl. Beschluss des BGH vom 2. Juli 2008 - XII ZB 80/06 -). ^3^Nur im Rahmen der Auskunftserteilung erfolgt die Berücksichtigung des Pflegeabzuges vor der Berechnung des Ehezeitanteils. ^4^Bei der Berechnung des Pflegeabzuges ist der zum Ehezeitende geltende Prozentsatz bzw. der zu diesem Zeitpunkt geltende Höchstbetrag mitzuteilen.

50f.0.1.3 Liegt ein Beschluss des Familiengerichtes zum Versorgungsausgleich vor, ist bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge erst § 57 BeamtVG anzuwenden und im Anschluss die Verminderung der Versorgungsbezüge durch den Abzug für Pflegeleistungen (§ 50f) vorzunehmen.

50f.0.3.1 Für die Berechnung des Höchstbetrages sind nach dem BeamtVG gezahlte Versorgungsbezüge und Versorgungsbezüge, für die das BeamtVG entsprechend gilt, zusammenzufassen.

**51** **Zu § 51 Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht**

**51.1** **Zu Absatz 1**

51.1.1.1 Randnummer 11 BBesGVwV gilt entsprechend.

**51.2** **Zu Absatz 2**

51.2.1.1 Randnummer 11 BBesGVwV gilt entsprechend.

51.2.1.2 ^1^Die für die Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständige Stelle hat die Pfändungsbestimmungen der ZPO in gleicher Weise wie das Vollstreckungsgericht bei der Bestimmung der Höhe der Aufrechnung zu berücksichtigen. ^2^Die Pfändbarkeitsgrenze muss nicht allein anhand der Versorgungsbezüge bestimmt werden. ^3^Die Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen beim Vollstreckungsgericht muss nicht erwirkt worden sein (§ 850e Nummer 2 und 2a ZPO). ^4^Es genügt die generelle Zulässigkeit der Pfändung. ^5^Die Rückforderung darf jedoch nur gegenüber dem pfändbaren Teil der Versorgungsbezüge aufgerechnet werden.

51.2.1.3 ^1^Die Aufrechnungserklärung ist kein Verwaltungsakt und stellt keine Vollziehung des Leistungsbescheides dar. ^2^Eine Aufrechnung ist unabhängig von der aufschiebenden Wirkung eines gegen den Leistungsbescheid eingelegten Rechtsbehelfs zulässig. ^3^Die Forderung, mit der aufgerechnet wird, muss nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sein.

**51.3** **Zu Absatz 3**

51.3.2.1 ^1^Voraussetzung ist, dass dem Dienstherrn ein Rückforderungsanspruch zusteht, der sich nach dem Tode der Beamtin, des Beamten, der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten als Nachlassverbindlichkeit gegen die Erben richtet. ^2^Bei nach dem Tode der Beamtin, des Beamten, der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten gezahlten Dienst- oder Versorgungsbezügen ist eine Anrechnung ausgeschlossen. ^3^Ebenfalls entfällt eine Anrechnung, wenn keine sterbegeldberechtigte Person (mehr) vorhanden ist.

51.3.2.2 ^1^Eine Anrechnung erfolgt auch dann, wenn die oder der Sterbegeldberechtigte die Erbschaft ausgeschlagen hat und nicht für die Nachlassverbindlichkeit haftet. ^2^Eine Anrechnung erfolgt nicht im Falle eines Sterbegeldes nach § 18 Absatz 2 Nummer 2, wenn die oder der Berechtigte nicht zugleich Erbin oder Erbe ist.

**52** **Zu § 52 Rückforderung von Versorgungsbezügen**

**52.1** **Zu Absatz 1**

52.1.1.1 Randnummer 12 BBesGVwV gilt entsprechend.

**52.2** **Zu Absatz 2**

52.2.1.1 Randnummer 12 BBesGVwV gilt entsprechend.

52.2.3.1 Hinsichtlich der Zuständigkeit für die Entscheidung über das Absehen von der Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge nach § 52 Absatz 2 Satz 3 aus Billigkeitsgründen sowie hinsichtlich der Betragsgrenze, bis zu der eine Zustimmung der obersten Dienstbehörde als erteilt gilt, siehe auch die BeamtVZustAnO.

**52.3** **Zu Absatz 3** 

(unbesetzt)

**52.4** **Zu Absatz 4**

52.4.1.1 ^1^Wenn eine Versorgungsleistung auf ein Konto der Versorgungsempfängerin oder des Versorgungsempfängers bei einem Geldinstitut überwiesen worden ist, kommt ein eigenständiger Erstattungsanspruch des Versorgungsträger gegen die Empfängerin oder den Empfänger der Geldleistungen nach § 118 Absatz 4 Satz 1 SGB VI nur dann in Betracht, soweit kein Rücküberweisungsanspruch gegen das Geldinstitut nach § 118 Absatz 3 Satz 2 SGB VI besteht (Urteil des BSG vom 17. Juni 2020 – B 5 R 21/19 R –, juris, Rn. 15). ^2^Unter einer „anderweitigen Verfügung“ i. S. d. § 118 Absatz 3 Satz 3 SGB VI ist jedes bankübliche Geschäft zu verstehen, bei dem sich eine verfügungsberechtigte Person des Kontos bedient, um eine Überweisung oder Auszahlung zu bewirken.

52.4.1.2 Für die Rückforderung von Geldleistungen, die nach dem Tod einer Versorgungsempfängerin oder eines Versorgungsempfängers erbracht worden sind, gilt nach § 118 Absatz 4a SGB VI die vierjährige Verjährungsfrist.

**52.5** **Zu Absatz 5** 

(weggefallen)

**53** **Zu § 53 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen**

**53.1** **Zu Absatz 1**

53.1.1.1 Versorgungsbezüge i. S. d. Ruhensregelung sind das (Unfall-) Ruhegehalt und das (Unfall-)Witwengeld oder das (Unfall-)Witwergeld jeweils einschließlich eines eventuell zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Absatz 1.

53.1.1.2 ^1^Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einem Erwerbseinkommen ist zunächst der neue Versorgungsbezug und anschließend der frühere Versorgungsbezug zzgl. des verbliebenen neuen Versorgungsbezuges nach § 53 zu regeln (siehe unten I. Berechnungsschritt).

^2^Ist es für die Versorgungsempfängerin oder den Versorgungsempfänger günstiger, ist zunächst der frühere Versorgungsbezug und anschließend der neue Versorgungsbezug zzgl. des verbliebenen früheren Versorgungsbezuges nach § 53 zu regeln (siehe unten II. Berechnungsschritt).

^3^Hierdurch darf die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger aber nicht bessergestellt werden, als wenn das Erwerbseinkommen überhaupt nicht Anlass zur Anwendung des § 53 gäbe und nur § 54 anzuwenden wäre (siehe unten III. Berechnungsschritt).

| ***Beispiel:*** | | |
| --- | --- | --- |
| | | |
| *früherer Versorgungsbezug:* | *2.100,00 €* | |
| | | |
| *Höchstgrenze früherer Versorgungsbezug:* | *3.600,00 €* | |
| | | |
| *neuer Versorgungsbezug:* | *1.600,00 €* | |
| | | |
| *Höchstgrenze neuer Versorgungsbezug:* | *2.400,00 €* | |
| | | |
| *mtl. anzurechnendes Erwerbseinkommen:* | *800,00 €* | |
| | | |
| *Ruhensregelung nach § 53* | | |
| | | |
| | *I. Berechnungsschritt* | |
| | | |
| | *neuer Versorgungsbezug:* | *1.600,00 €* |
| | | |
| | *Erwerbseinkommen:* | *800,00 €* |
| | | |
| | *Einkünfte insgesamt:* | *2.400,00 €* |
| | | |
| | *Höchstgrenze neuer Versorgungsbezug:* | *2.400,00 €* |
| | | |
| | *Ruhensbetrag:* | *0,00 €* |
| | | |
| | *verbleibender neuer Versorgungsbezug:* | *1.600,00 €* |
| | | |
| | *früherer Versorgungsbezug:* | *2.100,00 €* |
| | | |
| | *verbliebener neuer Versorgungsbezug:* | *1.600,00 €* |
| | | |
| | *Erwerbseinkommen:* | *800,00 €* |
| | | |
| | *Einkünfte insgesamt:* | *4.500,00 €* |
| | | |
| | *Höchstgrenze früherer Versorgungsbezug:* | *3.600,00 €* |
| | | |
| | *Ruhensbetrag:* | *900,00 €* |
| | | |
| | *verbleibender früherer Versorgungsbezug:* | *1.200,00 €* |
| | | |
| *Gesamtbezüge stünden demnach in Höhe von insgesamt 3.600,00 € (Erwerbseinkommen, verbliebener neuer und verbliebener früherer Versorgungsbezug) zu.* | | |
| | | |
| | *II. Berechnungsschritt* | |
| | | |
| | *früherer Versorgungsbezug:* | *2.100,00 €* |
| | | |
| | *Erwerbseinkommen:* | *800,00 €* |
| | | |
| | *Einkünfte insgesamt:* | *2.900,00 €* |
| | | |
| | *Höchstgrenze früherer Versorgungsbezug:* | *3.600,00 €* |
| | | |
| | *Ruhensbetrag:* | *0,00 €* |
| | | |
| | *verbleibender früherer Versorgungsbezug:* | *2.100,00 €* |
| | | |
| | *neuer Versorgungsbezug:* | *1.600,00 €* |
| | | |
| | *verbliebener früherer Versorgungsbezug:* | *2.100,00 €* |
| | | |
| | *Erwerbseinkommen:* | *800,00 €* |
| | | |
| | *Einkünfte insgesamt:* | *4.500,00 €* |
| | | |
| | *Höchstgrenze neuer Versorgungsbezug:* | *2.400,00 €* |
| | | |
| | *Ruhensbetrag:* | *2.100,00 €* |
| | | |
| | *verbleibender neuer Versorgungsbezug:* | *0,00 €* |
| | | |
| *Die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger würde insgesamt über 2.900,00 € (Erwerbseinkommen, verbliebener früherer und verbliebener neuer Versorgungsbezug) verfügen. Daher ist es für sie oder ihn günstiger, zunächst den neuen und anschließend den früheren Versorgungsbezug nach § 53 zu regeln.* | | |
| | | |
| *Ruhensregelung nach § 54 zur Ermittlung des höchstens zustehenden Versorgungsbezuges (ohne Berücksichtigung des Erwerbseinkommens)* | | |
| | | |
| | *III. Berechnungsschritt* | |
| | | |
| | *früherer Versorgungsbezug:* | *2.100,00 €* |
| | | |
| | *neuer Versorgungsbezug:* | *1.600,00 €* |
| | | |
| | *Summe Versorgungsbezüge:* | *3.700,00 €* |
| | | |
| | *Höchstgrenze nach § 54 Absatz 2:* | *2.700,00 €* |
| | | |
| | *Ruhensbetrag:* | *1.000,00 €* |
| | | |
| | *verbleibender früherer Versorgungsbezug:* | *1.100,00 €* |
| | | |
| *Nach § 54 würden Gesamtbezüge in Höhe von insgesamt 3.500,00 € (Erwerbseinkommen, neuer und verbliebener früherer Versorgungsbezug) zustehen. Dies ist weniger als bei Anwendung der Ruhensregelung nach § 53 (3.600,00 €). Daher stehen Gesamtbezüge in diesem Beispielfall nur in Höhe der alleinigen Anwendung der Ruhensregelung nach § 54 zu (3.500,00 €).* | | |

**53.2** **Zu Absatz 2**

53.2.1.1 Wird beim Erwerbseinkommen wegen des Vorhandenseins eines Kindes, für das neben dem zu regelnden Versorgungsbezug ein Unterschiedsbetrag nach § 50 Absatz 1 nicht gezahlt wird, der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen gewährt, ist die Höchstgrenze nach § 53 Absatz 2 um den für dieses Kind fiktiv nach § 50 Absatz 1 zustehenden Unterschiedsbetrag zu erhöhen.

53.2.1.2 Der Einbaufaktor (§ 5 Absatz 1 Satz 1) ist nur bei der Berechnung der Höchstgrenze nach § 53 Absatz 2 Nummer 3 zu berücksichtigen, nicht aber bei der Berechnung der Höchstgrenze nach § 53 Absatz 2 Nummer 1.

53.2.1.3 ^1^Bei der Höchstgrenze sind Anpassungszuschläge, ein Strukturausgleich und Erhöhungszuschläge zu berücksichtigen, soweit sie bei einem der beteiligten Versorgungsbezüge zu berücksichtigen sind. ^2^Maßgebend ist nicht der im Einzelfall zustehende Betrag, sondern der Betrag, der am jeweiligen Stichtag, ab dem die Leistungen festgeschrieben wurden, bei der Höchstgrenze berücksichtigt worden wäre. ^3^Der Unterschiedsbetrag einschließlich des Erhöhungsbetrages nach § 50 Absatz 1 ist bei der Höchstgrenze nach § 53 Absatz 2 Nummer 1 zweite Alternative und nach § 53 Absatz 2 Nummer 3 zweite Alternative aus der Besoldungsgruppe A 4 zu bestimmen.

**53.3** **Zu Absatz 3** 

(weggefallen)

**53.4** **Zu Absatz 4** 

(weggefallen)

**53.5** **Zu Absatz 5**

53.5.1.1 ^1^Berechnungsgrundlage für den Mindestbelassungsbetrag ist der jeweilige Versorgungsbezug

- vor Anwendung von Ruhensregelungen sowie

- vor einer Kürzung nach § 57

- inkl. des Unterschiedsbetrages nach § 50 Absatz 1 sowie

- inkl. der Zuschläge nach den §§ 50a bis 50e.

^2^Wenn die vorrangig durchzuführende Ruhensregelung nach § 55 und / oder die nachrangig durchzuführende Kürzung nach § 57 zu einem Unterschreiten des Mindestbelassungsbetrages führt, verbleibt es dabei.

53.5.2.1 ^1^Verwendungseinkommen ist nur dann aus derselben Besoldungsgruppe berechnet, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen, wenn beiden dieselbe Besoldungsgruppe und Stufe beim Dienstherrn Bund zugrunde gelegt ist. ^2^In allen anderen Fällen (z. B. beim Vergleich von Besoldungsgruppe der BBesO A mit der BBesO B, Besoldung Bund mit Besoldung Land oder Besoldungsgruppe mit Entgeltgruppe) ist ein monetärer Vergleich durchzuführen.

53.5.2.2 ^1^Der monetäre Vergleich ist ausschließlich auf Basis des Grundgehaltes (ggf. zzgl. Amtszulage), aus der sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen, und des jeweiligen Brutto-Grundgehalts (ggf. zzgl. Amtszulage) bzw. Brutto-Tabellenentgelts, aus dem das Verwendungseinkommen bezogen wird, durchzuführen. ^2^Sofern das Grundgehalt der Besoldungsgruppe, aus der sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen, und / oder das Grundgehalt / Tabellenentgelt des Verwendungseinkommens nach Stufen bemessen werden, ist die jeweils tatsächlich erreichte Stufe zu Grunde zu legen (z. B. Vergleich A 11 Stufe 4 Bund mit A 11 Stufe 6 Land). ^3^Etwaig gewährte weitere Besoldungs- bzw. Entgeltbestandteile (z. B. Familienzuschlag, Stellen- und Erschwerniszulagen, Jahressonderzahlung, usw.) sind nicht zu berücksichtigen. ^4^Bei Teilzeitbeschäftigung ist auf ein fiktives Einkommen für eine Vollzeitbeschäftigung abzustellen. ^5^In jedem Fall ist eine Prüfung des Einzelfalles angezeigt.

53.5.3.1 ^1^Bei sonstigem vergleichbaren, also nicht aus einer Besoldungs- oder Entgeltgruppe erzielten Verwendungseinkommen ist als Vergleichsmaßstab die jeweilige Grundvergütung heranzuziehen. ^2^Im Übrigen gilt die Tz. 53.5.2.2 entsprechend.

**53.6** **Zu Absatz 6**

53.6.1.1 § 53 Absatz 5 (Mindestbelassung) ist auch bei einer Versorgung nach § 38 anzuwenden, wenn dies für die frühere Beamtin, den früheren Beamten, die frühere Ruhestandsbeamtin oder den früheren Ruhestandsbeamten günstiger ist.

**53.7** **Zu Absatz 7**

53.7.1.1 ^1^§ 53 Absatz 7 Satz 1 enthält eine gesetzliche Definition des Erwerbseinkommens. ^2^Den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sind grundsätzlich alle aus dem Beschäftigungsverhältnis zufließenden Einnahmen (vgl. § 2 LStDV) zuzurechnen, und zwar auch dann, wenn sie steuerfrei sind (etwa Fahrkostenzuschüsse nach § 3 Nummer 34 EStG, Stipendien nach § 3 Nummer 44 EStG). ^3^Unberührt bleiben die im Gesetz genannten Ausnahmen. ^4^Es ist von den jeweiligen monatlichen Bruttobeträgen auszugehen.

53.7.1.2 ^1^Zum Erwerbseinkommen gehören auch:

- Beiträge von Arbeitgebern zu Direktversicherungen von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern,

- geldwerte Vorteile (Deputate), z. B. für die Nutzung eines Dienst-Kfz,

- Überstundenvergütung, Schicht- bzw. Wechselschichtzulagen sowie Wochenend-, Feiertags-, Nachtzuschläge etc.,

- Umlage- bzw. Beitragszahlungen eines öffentlichen Arbeitgebers an eine Versorgungskasse zum Erwerb einer zusätzlichen Altersrente (nicht dazu zählen Sanierungsgelder i. S. v. § 19 Absatz 1 Nummer 3 Satz 4 EStG),

- Umlage- bzw. Beitragszahlungen eines nicht zum öffentlichen Dienst zählenden Arbeitgebers zur Zusatzversorgung, Betriebsrente etc. (vgl. auch Urteil des BVerwG vom 26. Mai 2011 - 2 C 8.10 -),

- Arbeitgeberbeiträge an eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds i. S. v. § 3 Nummer 63 EStG,

- vermögenswirksame Leistungen,

- Sachbezüge und Geldleistungen aus dem Bundesfreiwilligendienst,

- Abfindungen und Entschädigungen, die eine Versorgungsberechtigte oder ein Versorgungsberechtigter für ein vorzeitiges Ausscheiden aus der Beschäftigung erhält (Tz. 22.1.3.1 gilt entsprechend),

- Einkünfte aus einem Ausbildungsverhältnis.

^2^Beim Versorgungszuschlag handelt es sich um Erwerbseinkommen i. S. d. § 53 Absatz 7 Satz 1. ^3^Allerdings sind in Höhe des Versorgungszuschlags Werbungskosten abzugsfähig, so dass es im Rahmen des § 53 zu keinem Ruhen kommen kann. ^4^Eine während des Krankengeldbezuges durch den Arbeitgeber (weiter-)gezahlte Umlage zur VBL/ZVK und/oder ein (weiter-)gezahlter Krankengeldzuschuss sind ebenfalls Erwerbseinkommen.

53.7.1.3 Der Aufstockungsbetrag nach § 7 Absatz 2 des Tarifvertrages zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte vom 27. Februar 2010 (GMBl 2010 S. 836 ff.) und der Altersteilzeitzuschlag nach der ATZV sind Verwendungseinkommen.

53.7.1.4 Für die Berechnung des Erwerbseinkommens nach § 53 ist die Summe der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit und der Gewinne und Verluste aus selbständiger Tätigkeit, aus Gewerbebetrieb sowie aus Land- und Forstwirtschaft maßgeblich (Saldierung).

53.7.1.5 ^1^Bei Einkünften aus selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb sowie aus Land- und Forstwirtschaft ist der sich nach den steuerrechtlichen Regelungen ergebene Gewinn oder Verlust maßgebend. ^2^Bis zur Übersendung des Einkommensteuerbescheides sind die voraussichtlichen Einkünfte zu berücksichtigen. ^3^Über deren Höhe hat die oder der Versorgungsberechtigte eine Erklärung abzugeben. ^4^Ergänzend hierzu sind Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, diese Erklärung näher zu begründen bzw. zu bestätigen. ^5^Die Art der Beweismittel richtet sich nach der Art der Tätigkeit und den Gegebenheiten des Einzelfalles. ^6^Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind nur dann anrechenbar, sofern diese auf einer die Arbeitskraft der Versorgungsempfängerin oder des Versorgungsempfängers nennenswert beanspruchenden erwerbswirtschaftlichen Betätigung beruhen (vgl. u. a. Urteil des BVerwG vom 25. August 2011 - 2 C 31.10 - und Beschluss des BVerwG vom 13. November 2014 - 2 B 72.14 -) oder wenn etwa im Fall einer unangemessen niedrigen, eher symbolischen Gehaltszahlung einerseits und hoher Kapitalleistungen andererseits nach Prüfung der Umstände des Einzelfalles ein rechtsmissbräuchlicher Umgehungstatbestand vorliegt (vgl. hierzu Urteil des BVerwG vom 23. Februar 2021 – 2 C 22.19 –, juris, Rn. 22).

53.7.1.6 ^1^Einkommen in fremder Währung ist in Inlandswährung umzurechnen. ^2^Tz. 55.8.2.1 gilt entsprechend.

53.7.2.1 ^1^Aufwandsentschädigungen sind pauschale Leistungen aus öffentlichen Kassen, die dazu bestimmt sind, im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit entstandene Auslagen persönlicher oder sachlicher Art wie Repräsentationskosten auszugleichen. ^2^Sie werden sowohl für eine ehrenamtliche Tätigkeit, aber auch im Zusammenhang mit der Ausübung eines Amtes oder eines Mandates gewährt.

^3^Es soll der Empfängerin oder dem Empfänger von Aufwandsentschädigungen nicht zugemutet werden, dass diese oder dieser mit der Tätigkeit im engen sachlichen Zusammenhang stehende Auslagen aus der für die Ausübung der Tätigkeit zugestandenen Vergütung oder (sofern es sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit handelt) aus dem Privatvermögen bestreitet. ^4^Aufwandsentschädigungen sind dadurch gekennzeichnet, dass es sich um einen pauschalen Ausgleich für Aufwendungen handelt, die dem Grunde nach auch durch eine konkrete Abrechnung und Nachweisführung der Ausgaben ersetzt werden könnten. ^5^Zur Vermeidung eines entsprechenden Verwaltungsaufwandes wird regelmäßig eine pauschale Entschädigung unabhängig davon gewährt, ob der Aufwand auch tatsächlich und in dieser Höhe entstanden ist. ^6^Auf Grund von Erfahrungssätzen wird davon ausgegangen, dass diese Aufwendungen in dieser Höhe unvermeidbar im Zusammenhang mit der Ausübung der Tätigkeit entstehen. ^7^Eine Aufwandsentschädigung liegt i. d. R. nicht mehr vor, wenn sie der Höhe nach die üblicherweise mit der Wahrnehmung der Tätigkeit verbundenen Kosten erheblich übersteigt. ^8^Als Anhaltspunkt gilt hier der (ggf. durch den Einkommensteuerbescheid oder ähnliche Nachweise zu belegende) steuerfrei zustehende Betrag. ^9^Im Übrigen ist die steuerrechtliche Betrachtung aber grundsätzlich unbeachtlich.

^10^Eine Aufwandsentschädigung i. S. d. § 53 liegt nicht vor, sofern damit ein mit der Tätigkeit, auch wenn diese ehrenamtlich ausgeübt wird, verbundener zeitlicher Aufwand abgegolten werden soll.

^11^Pauschale Leistungen zur Abgeltung erhöhter Aufwendungen auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen sind als Erwerbseinkommen zu berücksichtigen, falls sie die für Aufwandsentschädigungen definierten Kriterien bei (fiktiver) Gewährung aus einer öffentlichen Kasse nicht erfüllen.

^12^Eine an Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte gewährte Aufwandsentschädigung stellt ungeachtet ihrer steuerlichen Behandlung kein Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst i. S. d. § 53 Absatz 8 dar (Urteil des BVerwG vom 10. März 1994 - 2 C 11.93 -).

53.7.2.2 ^1^Für Werbungskosten ist – auch bei nicht ganzjähriger Beschäftigung – i. d. R. mindestens der jeweils geltende Pauschbetrag (Ausnahmen siehe Sätze 6 und 7) nach dem Steuerrecht abzuziehen (Beispiel a). ^2^Werden erhöhte Werbungskosten geltend gemacht, sind diese durch den entsprechenden Steuerbescheid nachzuweisen.

^3^Wird ausschließlich pauschal versteuertes Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung bezogen, sind keine Werbungskosten abzusetzen; erfolgt jedoch die Versteuerung des „Minijobs“ über eine Lohnsteuerkarte (z. B. in der Steuerklasse 6) und fallen dadurch Steuern an, sind Werbungskosten abziehbar. ^4^Werden in einem Kalenderjahr „normal“ versteuertes Einkommen und pauschal versteuertes Einkommen erzielt, sind der Pauschbetrag oder die erhöhten Werbungskosten vom gesamten Einkommen des Kalenderjahres abzuziehen.

^5^Werbungskosten sind vor der Zwölftelung vom Jahreseinkommen abzuziehen. ^6^Sie sind anteilig zu berechnen, wenn im jeweiligen Kalenderjahr bereits vor Versorgungsbeginn Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit (hierzu zählen auch die Dienstbezüge) erzielt wurde (Beispiel b) bzw. nach dem Anrechnungszeitraum weiterhin erzielt wird (Beispiel c).

^7^Dabei sind die Werbungskosten durch die Anzahl aller Beschäftigungsmonate zu dividieren und mit der Anzahl der Monate zu multiplizieren, in denen Erwerbseinkommen und Versorgungsbezüge zusammentreffen.

^8^Eine Zwischenrundung erfolgt nicht. ^9^Erfolgt die Aufnahme oder Beendigung einer Beschäftigung nicht am ersten oder letzten Tag des Monats, so gilt dieser bei der Berechnung der anteiligen Werbungskosten trotzdem als voller Monat.

| ***Beispiel a:*** | |
| --- | --- |
| | |
| *Einkommen:* | *ab 15. November* |
| | |
| *Versorgungsbezüge:* | *im gesamten Kalenderjahr* |
| | |
| *Werbungskostenpauschale:* | *1 200,00 €* |
| | |
| *abzuziehende Werbungskosten:* | *1 200,00 €* |
| | |
| ***Beispiel b:*** | |
| | |
| *Dienstbezüge:* | *bis 30. Juni* |
| | |
| *(neue) Beschäftigung:* | *ab 15. August* |
| | |
| *Versorgungsbezüge:* | *ab 1. Juli* |
| | |
| *Werbungskostenpauschale:* | *1 200,00 €* |
| | |
| *abzuziehende Werbungskosten (1 200,00 € ÷ 11 Monate Einkommen x 5 Monate Anrechnungszeitraum =):* | |
| | |
| | *545,45 €* |
| | |
| ***Beispiel c:*** | |
| | |
| *Beschäftigung (nicht ö. D.):* | *im gesamten Kalenderjahr* |
| | |
| *Versorgungsbezüge:* | *im gesamten Kalenderjahr* |
| | |
| *Vollendung Regelaltersgrenze:* | *im September* |
| | |
| *Werbungskostenpauschale:* | *1 200,00 €* |
| | |
| *abzuziehende Werbungskosten (1 200,00 € ÷ 12 Monate Einkommen x 9 Monate Anrechnungszeitraum =):* | |
| | |
| | *900,00 €* |

| **Bei einer vorläufigen Ruhensregelung im laufenden Kalenderjahr ist ein Zwölftel des jährlichen Pauschbetrages abzuziehen.** |
| --- |

53.7.2.3 ^1^Leistungsbezüge, die als Einmalzahlungen gewährt werden, sind anrechnungsfrei. ^2^Hierunter fallen nach dem Gesetzeswortlaut Bezüge nach der Bundesleistungsbesoldungsverordnung und nach § 18 TVöD. ^3^Im Übrigen sind entsprechende Leistungen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst anrechnungsfrei, wenn sie auf Grund tarifrechtlicher Regelungen (z. B. nach TV-L) oder arbeitsvertraglicher Vereinbarungen gewährt werden. ^4^Im letzteren Fall ist eine Bestätigung des Arbeitgebers über die Erfüllung der für die Leistungsgewährung vereinbarten Kriterien anzufordern. ^5^Leistungsentgelte oder -bezüge aus einer Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes sind nicht anrechnungsfrei. ^6^Arbeitgeberanteile zur Zusatzversorgung (ZV-Anteil), die auf die vorgenannten Leistungsbezüge sowie vergleichbaren Leistungen aus dem öffentlichen Dienst entfallen, sind nach § 53 anzurechnen.

53.7.2.4 ^1^Auslandsbezüge nach den §§ 52 bis 56 BBesG sind anrechnungsfrei; dies gilt auch, wenn diese Regelungen lediglich entsprechend anzuwenden sind (z. B. nach § 45 TVöD – Besonderer Teil Verwaltung (Bund)). ^2^Bei einer oder einem außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes verwendeten Versorgungsberechtigten werden Einnahmen somit nur in Höhe der Inlandsbezüge berücksichtigt.

53.7.3.1 ^1^Erwerbsersatzeinkommen sind auch:

- Arbeitslosengeld I nach dem SGB III,

- Insolvenzgeld,

- Kurzarbeitergeld,

- Winterausfallgeld,

- Übergangsgeld,

- Mutterschaftsgeld,

- Elterngeld,

- Krankengeld,

- Ersatzleistungen, die von einer Stelle außerhalb des Geltungsbereiches des SGB IV erbracht werden sowie

- vergleichbare Leistungen, wie insbesondere das Überbrückungsgeld der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Übergangsleistung nach § 3 Absatz 2 BKV.

^2^Nicht zu den vergleichbaren Leistungen zählen wegen ihres fürsorgerechtlichen Charakters das Arbeitslosengeld II nach dem SGB II, die Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB III sowie die Leistungen der Kriegsopferfürsorge und der Sozialhilfe nach dem SGB XII.

53.7.4.1 ^1^Grundlage der Zwölftelung ist nur das mit den Versorgungsbezügen zusammentreffende Einkommen, also die Summe aus Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen, die in den Monaten, in denen auch ein Anspruch auf Versorgungsbezüge besteht, erzielt wird. ^2^Es ist grundsätzlich nicht der konkrete Auszahlungszeitpunkt des Einkommens entscheidend, sondern der Zeitraum, für den die Leistung eine Vergütung darstellt. ^3^(Nach-)Zahlungen, die eindeutig einem vergangenen Kalenderjahr zugerechnet werden können, sind diesem mit der Folge zuzuordnen, dass sie in die Summe des Einkommens desjenigen Kalenderjahres einfließen, für das sie zustehen. ^4^Das Zwölftel des Einkommens ist in den Monaten anzurechnen, in denen an mindestens einem Tag (auch) Einkommen erzielt wird.

53.7.4.2 ^1^Bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit, aus Gewerbebetrieb sowie aus Land- und Forstwirtschaft ist eine konkrete Zuordnung der Einkünfte zu bestimmten Zeiträumen nicht vorzunehmen. ^2^Vielmehr ist im Rahmen einer pauschalierenden Betrachtungsweise davon auszugehen, dass die Tätigkeit gleichmäßig im gesamten Kalenderjahr ausgeübt wird. ^3^Weist die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger jedoch (z. B. mit einer Gewerbean- oder -abmeldung) nach, dass eine solche Tätigkeit im Laufe des Kalenderjahres aufgenommen bzw. beendet wurde, so sind die daraus erzielten Einkünfte zunächst durch die Anzahl der Monate zu dividieren, die der Dauer der Tätigkeit im Kalenderjahr entsprechen und anschließend mit der Anzahl der Monate zu multiplizieren, in denen sich Versorgungsbezug und Tätigkeit mindestens einen Tag überschneiden (erst das Ergebnis ist zu runden); das gerundete Ergebnis ist abschließend zu zwölfteln (= monatlich anrechenbares Einkommen). ^4^Erfolgt die Aufnahme oder Beendigung einer solchen Tätigkeit nicht am ersten oder letzten Tag des Monats, so gilt dieser bei der zuvor beschriebenen Berechnung trotzdem als voller Monat. ^5^Als Einkommensnachweis ist bei Selbständigen und Gewerbetreibenden grundsätzlich der Einkommensteuerbescheid heranzuziehen.

53.7.4.3 ^1^Im Jahr des Erreichens der Regelaltersgrenze (§ 51 Absatz 1 und 2 BBG) ist bei der Ermittlung des Jahreseinkommens nur das Einkommen zu addieren, das in den Monaten bis zum Erreichen der Altersgrenze erzielt wird. ^2^Einkommen des Monats, in welchem die Altersgrenze vollendet wird, ist in vollem Umfang zu berücksichtigen. ^3^Verwendungseinkommen aus einer Beschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze ist in die Jahressumme mit einzubeziehen.

53.7.4.4 Verwendungseinkommen, das in dem in § 4 Absatz 1 BBesG genannten Zeitraum bezogen und nach § 4 Absatz 2 BBesG anzurechnen ist, ist bei einer möglichen an diesen Zeitraum anschließenden Anrechnung nach § 53 nicht einzubeziehen.

53.7.4.5 Beim Erwerbsersatzeinkommen ist zur Ermittlung des Anrechnungsbetrages der Brutto-Zahlbetrag der Leistung (insbesondere bei Bezug von Krankengeld; beim ALG I entspricht das Brutto dem Netto) zu berücksichtigen.

53.7.5.1 Beispiele zu § 53 Absatz 7

*Beispiel a zu § 53 Absatz 7*

*Beispiel b zu § 53 Absatz 7*

*Beispiel c zu § 53 Absatz 7*

*Beispiel d zu § 53 Absatz 7*

*Beispiel e zu § 53 Absatz 7*

*Beispiel f zu § 53 Absatz 7*

*Beispiel g zu § 53 Absatz 7*

**53.8** **Zu Absatz 8**

53.8.1.1 ^1^Für die Abgrenzung zwischen einer unselbstständigen und einer nicht als im öffentlichen Dienst zu qualifizierenden selbstständigen Tätigkeit kommt es nicht auf die rechtliche Natur der zu dem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn bestehenden Beziehung (z. B. Werk- / Dienstvertrag) an. ^2^Maßgebend ist vielmehr, ob sich aus den tatsächlichen Umständen der Dienstleistung ein Abhängigkeitsverhältnis ergibt, kraft dessen die oder der Betroffene dem Dienstherrn zu einer bestimmten Tätigkeit verpflichtet und mindestens bezüglich der Art und Weise der Tätigkeit dessen Weisungen unterworfen ist (vgl. Urteil des BVerwG vom 20. Juni 1985 - 2 C 101.81 -).

53.8.1.2 ^1^Ob eine Verwendung im öffentlichen Dienst vorliegt, beurteilt sich allein nach formalen Merkmalen, also danach, ob die Einrichtung, mit der eine Versorgungsempfängerin oder ein Versorgungsempfänger einen Beschäftigungsvertrag schließt, eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. ^2^Juristische Personen des Privatrechts sind als Arbeitgeber auch dann nicht dem öffentlichen Dienst i. S. d. Ruhensregelung zuzurechnen, wenn sich das gesamte oder überwiegende Kapital in öffentlicher Hand befindet.

53.8.1.3 Es kommt weder auf die Dauer der Beschäftigung noch darauf an, ob die Beschäftigung im Arbeitnehmer- oder Beamtenverhältnis oder in anderer Form erfolgt oder aus welchen Mitteln die Vergütung für die Leistung fließt.

53.8.1.4 ^1^Einkünfte der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten, von Bundesministerinnen oder Bundesministern sowie Parlamentarischen Staatssekretärinnen oder Parlamentarischen Staatssekretären stellen grundsätzlich Verwendungseinkommen i. S. d. § 53 Absatz 8 dar. ^2^Das Zusammentreffen mit beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen regeln aber in diesen Fällen § 3 BPräsRuhebezG, § 20 BMinG und § 7 ParlStG.

^3^Für das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen nach dem BeamtVG mit einer Entschädigung für Mitglieder des Deutschen Bundestages wird auf § 29 AbgG bzw. für Mitglieder des Europäischen Parlamentes oder des Parlamentes eines Landes auf die jeweiligen Vorschriften in den entsprechenden Abgeordnetengesetzen hingewiesen.

53.8.2.1 ^1^Verband i. S. d. § 53 Absatz 8 ist ein rechtsfähiger Zusammenschluss, der von öffentlich-rechtlichen, dem staatlichen Bereich zuzuordnenden Rechtsträgern beherrscht wird (Urteile des BVerwG vom 3. Februar 1988 - 6 C 52.85 - und vom 26. Juni 2008 - 2 C 32.06 -). ^2^Dazu müssen diese imstande sein zu bestimmen, welche Tätigkeiten in welcher Form der Verband wahrnimmt. ^3^Dies kann z. B. dadurch gegeben sein, dass die öffentlich-rechtlichen Rechtsträger ein Vetorecht bei allen (wesentlichen) Entscheidungen besitzen; nicht erforderlich ist dagegen, dass die öffentlich-rechtlichen Rechtsträger ihre eigenen Vorstellungen gegen die Mehrheit anderer Mitglieder des Verbandes in Entscheidungsgremien durchsetzen können (ist die Stimmmehrheit gegeben, ist das Merkmal „Beherrschung“ unabhängig von einem Vetorecht erfüllt). ^4^Auch müssen die öffentlich-rechtlichen Rechtsträger die Verwaltung und die Tätigkeiten des Verbandes maßgeblich finanzieren. ^5^Grundsätzlich ist eine finanzielle Beherrschung gegeben, wenn der Verband von der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rechtsträger existenziell abhängig ist, er also seine Aufgaben / Projekte nicht mehr betreiben kann, sofern der Finanzierungsanteil des öffentlich-rechtlichen Rechtsträger entfallen würde. ^6^Davon ist ab einem Finanzierungsanteil von mindestens 50 Prozent generell auszugehen. ^7^Eine finanzielle Beherrschung kann auch gegeben sein, wenn die laufende Finanzierung anderweitig sichergestellt ist, die öffentlich-rechtlichen Rechtsträger aber das Startkapital finanziert haben und /oder als nachschusspflichtiger Gewährträger fungieren. ^8^Ein Fremdfinanzierungsanteil spielt insofern keine Rolle, sofern er nicht durch regelmäßige, rechtlich abgesicherte Zahlungen essentiell zur Aufgabenerfüllung des Verbandes beiträgt, sondern damit z. B. nur ausschließlich eigene Projekte finanziert werden. ^9^Der Verband darf weder erwerbswirtschaftlich organisiert sein noch am Markt konkurrierend mit anderen Wirtschaftsunternehmen am Marktgeschehen teilnehmen (siehe auch Urteil des BVerwG vom 3. Februar 1988 - 6 C 52.85 -, Rn. 23, 24). ^10^Der Verband muss darüber hinaus die öffentlich-rechtlichen Mitglieder und ihre Zwecke fördern. ^11^Auf die Rechtsform des Verbandes kommt es nicht an. ^12^Daher gelten für eine z. B. in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins (e. V.) organisierte (Einzel-)Einrichtung und für die Zusammenschlüsse von Verbänden die Sätze 1 bis 11 entsprechend.

53.8.3.1 Wegen der in Betracht kommenden zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen vgl. Tz. 6a.1.1.2. ^2^Auch in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stehende Amtsträgerinnen oder Amtsträger – seien es solche des deutschen öffentlichen Rechts oder solche des europäischen Rechts – sind i. S. d. Ruhensvorschriften im öffentlichen Dienst beschäftigt und beziehen Verwendungseinkommen.

53.9 Zu Absatz 9

53.9.1.1 § 53 Absatz 9 Satz 1 gilt nicht beim Bezug von sonstigem Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen.

**53.10** **Zu Absatz 10**

53.10.1.1 ^1^§ 53 Absatz 10 bestimmt nach Zusammenfassung aller Einkünfte den Umfang des Ruhens. ^2^Beamtinnen oder Beamte im einstweiligen Ruhestand erhalten für den Monat, in dem die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand mitgeteilt wurde und für die folgenden drei Monate noch ihre Dienstbezüge (§ 4 Absatz 1 BBesG). ^3^Bezieht die in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamtin oder der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte während des vorgenannten Zeitraums Verwendungseinkommen, werden die Bezüge nach § 4 Absatz 2 BBesG verringert. ^4^Bezieht sie oder er nicht lediglich Verwendungseinkommen, ist § 53 Absatz 10 auf die verringerten Bezüge anzuwenden (auf § 69d Absatz 2 wird verwiesen).

53a **zu § 53aZusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Altersgeld, Witwenaltersgeld oder Waisenaltersgeld**

53a.0.1.1 Versorgungsempfängerinnen oder Versorgungsempfänger i. S. d. Vorschrift sind Empfängerinnen oder Empfänger von

- (Unfall-)Ruhegehalt oder (Unfall-)Hinterbliebenenversorgung sowie

- Unterhaltsbeiträgen.

53a.0.1.2 Als vergleichbare Alterssicherungsleistung gilt ein Altersgeld nach Landesrecht.

53a.0.1.3 ^1^Eine eventuell durchzuführende Ruhensregelung nach § 55 geht der Anrechnung nach § 53a vor. ^2^Von dem nach § 55 verbleibenden Restversorgungsbezug ist das Altersgeld bzw. die vergleichbare Leistung abzuziehen.

53a.0.2.1 § 53a ist beim Zusammentreffen einer Mindestversorgung mit Altersgeld nach dem AltGG nicht anzuwenden; in diesem Fall sieht § 12 AltGG eine eigenständige Ruhensregelung vor.

53a.0.3.1 Der nach durchgeführter Anrechnungsregel nach § 53a Satz 1 zustehende Gesamtbetrag aus Ruhegehalt und Witwenaltersgeld oder Witweraltersgeld darf die Summe aus Ruhegehalt, das nach der Anwendung des § 55 verbleibt, und 20 Prozent des Witwenaltersgeldes oder Witweraltersgeldes nicht unterschreiten.

53a.0.4.1 ^1^Berechnungsgrundlage für den Mindestbelassungsbetrag ist das Witwengeld oder Witwergeld vor Anwendung von Ruhensregelungen. ^2^Wenn die vorrangig durchzuführende Ruhensregelung nach § 55 zu einem Unterschreiten des Mindestbelassungsbetrages führt, verbleibt es dabei.

**54** **Zu § 54 Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge**

**54.1** **Zu Absatz 1**

54.1.1.1 ^1^§ 54 ist vor Anrechnungsvorschriften anzuwenden; ausgenommen sind § 22 Absatz 1 Satz 2 und § 61 Absatz 2 Satz 6. ^2^Die Kürzungsvorschriften des § 20 Absatz 2 und des § 25 sind vor § 54 anzuwenden. ^3^Ist der frühere Versorgungsbezug mit einem Versorgungsausgleich belastet, so ist die Kürzung dieses Versorgungsbezugs nach § 57 nach Absatz 4a erst nach Anwendung des § 54 vorzunehmen (siehe Beispiel).

| ***Beispiel:*** | |
| --- | --- |
| | |
| *Witwengeld (frühere Versorgung):* | *2 175 €* |
| | |
| *Versorgungsausgleichsbetrag:* | *550 €* |
| | |
| *Witwengeld (frühere Versorgung), nach § 57 gekürzt:* | *1 625 €* |
| | |
| *eigenes Ruhegehalt (neue Versorgung):* | *3.166 €* |
| | |
| ***Höchstgrenze gemäß § 54 Absatz 2 Nummer 3*** | |
| | |
| *Höchstgrenze aus Witwengeld:* | *3 624 €* |
| | |
| *abzgl. Ruhegehalt:* | *–3 166 €* |
| | |
| *ergibt verbleibendes Witwengeld (vor Kürzung nach § 57):* | *458 €* |
| | |
| ***Gesamtbezüge gemäß § 54 Absatz 3*** | |
| | |
| *Verbleibendes Witwengeld:* | *458 €* |
| | |
| *zzgl. eigenes Ruhegehalt:* | *3 166 €* |
| | |
| *Gesamtbezüge:* | *3 624 €* |
| | |
| ***Mindestbelassungsbetrag nach § 54 Absatz 4 Satz 2*** | |
| *Die Gesamtbezüge dürfen nicht geringer sein als die Summe aus dem eigenen Ruhegehalt von 3 166 €* | |
| *zzgl. 20 % des ungekürzten Witwengeldes von* | *435 €.* |
| *Mindestbelassungsbetrag:* | *3 601 €* |
| *Ein Vergleich mit der Gesamtversorgung von* | *3 624 €* |
| *ergibt deshalb das nach Ruhensregelung zustehende Witwengeld von* | *458 €.* |
| | |
| *Das Witwengeld von* | *2 175 €* |
| *abzgl. des nach Ruhensregelung zustehenden Witwengeldes* | *–458 €* |
| *ergibt den* ***Ruhensbetrag*** *von* | ***1 717 €.*** |
| *Die* ***Gesamtversorgung*** *für den Vergleich nach Absatz 1 Satz 2 setzt sich somit wie folgt zusammen:* | |
| *Witwengeld:* | *2 175 €* |
| *abzgl. Ruhensbetrag nach § 54:* | *–1 717 €* |
| *zustehendes Witwengeld nach Anwendung § 54:* | *458 €* |
| *zzgl. eigenes Ruhegehalt:* | *3 166 €* |
| ***Gesamtversorgung*** *:* | ***3 624 €*** |
| ***Die nach Durchführung der Ruhensregelung nach § 54 Absatz 1 bis 4 (§ 54 Absatz 4a Satz 1) verbleibende Gesamtversorgung i. H. v. 3 624 € ist höher als die frühere Versorgung i. H. v. 2 175 €.*** | |
| | |
| ***zustehende Versorgungsbezüge*** | |
| | |
| *Witwengeld:* | *2 175 €* |
| | |
| *abzgl. Ruhensbetrag nach § 54:* | –*1 717 €* |
| | |
| *abzgl. Kürzungsbetrag nach § 57 (§ 54 Absatz 4a Satz 2):* | –*550 €* |
| | |
| *verbleiben:* | *0 €* |
| | |
| *zzgl. eigenes Ruhegehalt:* | *3 166 €* |
| ***zustehende Versorgungsbezüge:*** | ***3 166 €*** |

54.1.1.2 Wegen der Berücksichtigung eines nach Disziplinarrecht gekürzten Ruhegehalts bzw. eines Unterhaltsbeitrages nach Disziplinarrecht wird auf die jeweiligen disziplinarrechtlichen Vorschriften (z. B. § 11 Satz 2 BDG i. V. m. § 8 Absatz 1 Satz 3 BDG) verwiesen.

54.1.1.3 ^1^Ob es sich um eine Verwendung im öffentlichen Dienst handelt, ist anhand der Tatbestände zum Zeitpunkt der damaligen Beschäftigung zu beurteilen. ^2^Im Übrigen wird auf die Tz.53.8.1.1 bis 53.8.3.1 verwiesen.

54.1.1.4 Eine „ähnliche Versorgung“ liegt vor, wenn alle folgenden Merkmale vorhanden sind (und soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist):

- die Versorgung beruht zu weniger als 25 Prozent auf eigenen Beiträgen,

- der Anspruch muss gegen den Dienstherrn oder den Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes gerichtet sein,

- Dienstzeit und Bezüge müssen in der Höhe der „ähnlichen Versorgung“ Berücksichtigung finden,

- es muss sich um einen laufenden, auf einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis des öffentlichen Dienstes beruhenden Bezug (keine Einmalzahlung), jedoch nicht zwingend um eine auf Dauer angelegte unbefristete Leistung (vgl. auch § 63 BeamtVG) handeln,

- die Versorgungsleistung muss nach Beendigung des aktiven Dienstes und in voller Höhe durch den Dienstherrn oder den Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes erbracht werden (keine ergänzende oder zusätzliche Versorgung; siehe auch Urteil des BVerwG vom 12. November 1984 – 6 C 93/82 –, juris Rd. 18).

54.1.1.5 ^1^Ehrensold für ehrenamtliche Bürgermeister und Bürgermeisterinnen und daraus abgeleitete Hinterbliebenenleistungen sind nicht mit beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen vergleichbar und daher nicht nach § 54 anzurechnen. ^2^Ehrensold hat nach gefestigter Rechtsprechung keinen Versorgungscharakter (Urteil des BSG vom 23. September 1980 – 12 RK 41/79 –, juris Rn. 22-23, Beschluss des BGH vom 18. Mai 2011 – XII ZB 139/09 –, juris Rn 9-12, 17, Urteil des VG München vom 27. Juli 2004 – M 5 K 03.5309 –, juris Rn. 20-21).

^3^So dient z. B. Ehrensold nach dem bayerischen Gesetz für kommunale Wahlbeamte - anders als das Ruhegehalt des Bundes - nicht der Alterssicherung, sondern stellt eine Ehrengabe der Gemeinde dar. ^4^Eine Versorgung aus der Tätigkeit als ehrenamtliche(r) Bürgermeister(in) darf im Hinblick auf die Unentgeltlichkeit des Ehrenamtes (§ 5 Absatz 1 BeamtStG) nicht gewährt werden, weshalb auch eine Gleichstellung des Ehrensolds mit beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen im Rahmen der Anrechnungsvorschriften des BeamtVG nicht in Betracht kommt. ^5^Hinsichtlich des Zusammentreffens von Versorgungsbezügen mit dem Ehrensold für ehemalige Bundespräsidenten wird auf § 3 Absatz 1 BPräsRuheBezG verwiesen.

^6^Hinsichtlich des Zusammentreffens von Versorgungsbezügen mit einem Übergangsgeld oder Ruhegehalt aus einem Amtsverhältnis als Bundesministerin oder Bundesminister oder Parlamentarische Staatssekretärin oder Parlamentarischer Staatssekretär wird auf § 20 BMinG verwiesen.

54.1.1.6 Führt eine Prüfung zu dem Ergebnis, dass keine „ähnliche Versorgung“ vorliegt, ist zu prüfen, ob die betreffende Leistung als Rente i. S. v. § 55 Absatz 1 oder als andere, nicht von § 55 erfasste Versorgungsleistung (vgl. Tz. 11.0.1.23 ff.) zu berücksichtigen ist.

54.1.1.7 ^1^Die Reihenfolge der Versorgungsbezüge richtet sich nach dem zeitlichen Eintritt des jeweiligen Versorgungsfalles. ^2^Bei gleichzeitigem Eintritt des Versorgungsfalles aus mehreren Dienstverhältnissen gilt als früherer Versorgungsfall der aus dem früher begründeten Dienstverhältnis. ^3^Bei Witwen, Witwern und Waisen gilt in Fällen des § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 das aus dem zeitlich früheren Ruhegehalt errechnete Witwen-, Witwer- und Waisengeld als „früherer Versorgungsbezug“. ^4^Dabei bleiben Unterschieds- und Ausgleichsbeträge unberücksichtigt.

**54.2** **Zu Absatz 2**

54.2.1.1 ^1^Bei der Höchstgrenze sind Anpassungszuschläge, ein Strukturausgleich sowie Erhöhungszuschläge zu berücksichtigen, soweit sie bei einem der beteiligten Versorgungsbezüge zu berücksichtigen sind. ^2^Maßgebend ist nicht der im Einzelfall zustehende Betrag, sondern der Betrag, der am jeweiligen Stichtag, ab dem die Leistungen festgeschrieben wurden, bei der Höchstgrenze berücksichtigt worden wäre. ^3^Für die Hinterbliebenen sind die anteiligen Beträge zu berücksichtigen.

54.2.1.2 Bei der Berechnung der Höchstgrenze nach § 54 Absatz 2 Satz 1 ist der Einbaufaktor (§ 5 Absatz 1 Satz 1) zu berücksichtigen.

54.2.1.3 Wird wegen eines Kindes ein Unterschiedsbetrag nach § 50 Absatz 1 neben dem späteren, nicht aber neben dem früheren Versorgungsbezug gezahlt, so ist dieses Kind für den Unterschiedsbetrag bei der Höchstgrenze nach § 54 zu berücksichtigen.

54.2.1.4 ^1^Für die Berechnung der „gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit“ (§ 54 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1) ist die dem neuen Versorgungsbezug zugrundeliegende ruhegehaltfähige Dienstzeit insoweit zu berücksichtigen, als sie nicht der Festsetzung des früheren Versorgungsbezuges zugrunde lag. ^2^Eine Zurechnungszeit (§ 13 Absatz 1 oder vergleichbares Landesrecht), die beim früheren Versorgungsbezug berücksichtigt wurde, gehört nur insoweit zur Höchstgrenze, als die dieser Zurechnungszeit zugrundeliegende Zeit nicht nach einer anderen Vorschrift beim neuen Versorgungsbezug berücksichtigt worden ist. ^3^Eine Zurechnungszeit, die beim neuen Versorgungsbezug berücksichtigt wurde, ist für die Berechnung der „gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit“ nur insoweit hinzuzurechnen, als sie nicht bereits beim früheren Versorgungsbezug berücksichtigt worden ist.

54.2.1.5 ^1^Für die Bemessung des Ruhegehaltssatzes der Höchstgrenze nach § 54 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 sind jene Vorschriften anzuwenden, die für die Festsetzung der früheren Versorgung galten. ^2^Dabei ist auch eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach Bundes- oder Landesrecht bei einer der beiden Versorgungen zu berücksichtigen.

54.2.1.6 Der der Höchstgrenze zugrunde zu legende Ruhegehaltssatz ist unter Berücksichtigung der Regelungen der §§ 36 und 37 oder entsprechender Länderregelungen zu ermitteln, sofern der frühere oder der neue Versorgungsbezug nach diesen Bestimmungen festgesetzt wurde.

54.2.1.7 ^1^Die Kürzungsvorschriften des § 20 Absatz 2 (Kürzung wegen Altersunterschieds), § 25 (anteilige Kürzung für Witwen oder Witwer und Waisen) und des § 42 (anteilige Kürzung der Unfall-Hinterbliebenenbezüge) sind auch für die Berechnung der Höchstgrenze nach § 54 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sinngemäß anzuwenden. ^2^Dies gilt auch bei teilweiser Versagung eines Unterhaltsbeitrages nach § 22 Absatz 1 Satz 1.

54.2.1.8 ^1^Bei zu regelnden Unterhaltsbeiträgen i. S. d. § 53 Absatz 6 ist als Höchstgrenze der Betrag anzusetzen, der sich als Unterhaltsbeitrag ergeben würde, wenn bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe zugrunde gelegt wird, aus der der Unterhaltsbeitrag berechnet wird. ^2^Beachte § 63.

54.2.1.9 Für die Berücksichtigung eines Erhöhungsbetrags zum Unterschiedsbetrag nach § 50 Absatz 1 sind die Besoldungsmerkmale des Witwengeldes oder Witwergeldes (§ 54 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 4 Satz 1) maßgeblich.

**54.3** **Zu Absatz 3**

54.3.1.1 ^1^Sofern der frühere Versorgungsbezug (z. B. ein Witwengeld oder ein Witwergeld) mit einem Versorgungsausgleich belastet ist, ist zuerst der Mindestbelassungsbetrag in Höhe von 20 Prozent aus dem ungekürzten Witwengeld oder Witwergeld als „früherer Versorgungsbezug“ nach § 54 Absatz 3 zu ermitteln und anschließend der Kürzungsbetrag nach § 57 abzuziehen. ^2^Ist dieser Kürzungsbetrag höher oder genauso hoch, wie der Mindestbelassungsbetrag nach § 54 Absatz 3, reduziert sich der Mindestbelassungsbetrag auf Null.

**54.4** **Zu Absatz 4**

54.4.1.1 ^1^Steht das der Höchstgrenzenermittlung nach § 54 Absatz 4 i. V. m. Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 zugrunde zu legende Witwengeld oder Witwergeld aus einem Dienstverhältnis bei einem anderen Dienstherrn als dem Bund zu und wird von diesem eine einmalige Sonderzahlung (ehem. Weihnachtsgeld) gewährt, ist die monatliche Höchstgrenze (nicht die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge) für das laufende Jahr um den zwölften Teil des Sonderzahlungsbetrages zu erhöhen. ^2^Um mögliche Rückforderungsbeträge so gering wie möglich zu halten, ist grundsätzlich die im abgelaufenen Kalenderjahr gewährte Sonderzahlung im Folgejahr vorläufig für die (laufende) Erhöhung der Höchstgrenze zu berücksichtigen. ^3^Wird die Sonderzahlung in monatlichen Teilbeträgen gezahlt, ist die Höchstgrenze um den entsprechenden Betrag zu erhöhen.

54.4.1.2 Sofern der neue Versorgungsanspruch (z. B. ein Witwengeld) mit einem Versorgungsausgleich nach § 57 belastet ist, ist in die Ruhensregelung nach § 54 Absatz 4 Satz 1 das vor Kürzung nach § 57 zustehende Witwengeld einzustellen.

54.4.2.1 ^1^Auch in die Berechnung nach § 54 Absatz 4 Satz 2 (Ermittlung Mindestbelassung) ist das ungekürzte Witwen(r)geld (vor Abzug eines Versorgungsausgleiches) einzustellen.

| ***Beispiel:*** | |
| --- | --- |
| | |
| *Ruhegehalt (frühere Versorgung):* | *3 166 €* |
| | |
| *Witwengeld (neue Versorgung), ungekürzt:* | *2 175 €* |
| | |
| *Versorgungsausgleichsbetrag:* | *550 €* |
| | |
| *Witwengeld, nach § 57 gekürzt:* | *1 625 €* |
| | |
| ***Höchstgrenze gemäß § 54 Absatz 2 Nummer 3*** | |
| | |
| *Höchstgrenze aus Witwengeld:* | *3 624 €* |
| | |
| *abzgl. ungekürztes Witwengeld:* | *2 175 €* |
| | |
| *gleich verbleibendes Ruhegehalt:* | *1 449 €* |
| | |
| ***Gesamtbezüge gemäß § 54 Absatz 4 Satz 2*** | |
| | |
| *Verbleibendes Ruhegehalt:* | *1 449 €* |
| | |
| *zzgl. ungekürztes Witwengeld:* | *2 175 €* |
| | |
| *Gesamtbezüge:* | *3 624 €* |
| | |
| ***Mindestbetrag nach § 54 Absatz 4 Satz 2*** | |
| | |
| *Die Gesamtbezüge dürfen nicht geringer sein als die Summe aus dem eigenen Ruhegehalt von* | *3 166 €* |
| | |
| *zzgl. 20 % des ungekürzten Witwengeldes* | *435 €.* |
| | |
| *Mindestbetrag:* | *3 601 €* |
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| *Da die Gesamtbezüge höher sind als der Mindestbetrag, ist das verbleibende Ruhegehalt von nicht zu erhöhen.* | *1 449 €* |
| | |
| *Das Ruhegehalt von* | *3 166 €* |
| | |
| *abzgl. des zustehenden verbleibenden Ruhegehaltes von* | *–1 449 €* |
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| *ergibt den* ***Ruhensbetrag*** *von* | ***1 717 €.*** |
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| *Die* ***Gesamtversorgung*** *für den Vergleich nach Absatz 4 Satz 3 i. V. m. Absatz 1 Satz 2 setzt sich somit wie folgt zusammen:* | |
| | |
| *eigenes Ruhegehalt von* | *3 166 €* |
| | |
| *abzgl. des Ruhensbetrages nach § 54* | *–1 717 €* |
| | |
| *zzgl. ungekürztes Witwengeld (§ 54 Absatz 4a Satz 1)* | *2 175 €* |
| | |
| ***Gesamtversorgung*** | ***3 624 €*** |
| | |
| ***Die nach Durchführung der Ruhensregelung nach § 54 Absatz 1 bis 4 (§ 54 Absatz 4a Satz 1) verbleibende Gesamtversorgung i. H. v. 3 624 € ist höher als die frühere Versorgung i. H. v. 3 166 €.*** | |

^2^§ 54 Absatz 4 hat zum Ziel, dass unabhängig vom Zeitpunkt des Todes eines der Ehegatten der überlebende Ehegatte in der Gesamtsumme der zustehenden Ansprüche über den gleichen Betrag verfügt. ^3^Das heißt, die Ruhensregelung nach Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4 muss in Bezug auf die Summe der Gesamtversorgung der überlebenden Ehegattin oder des überlebenden Ehegatten identisch sein. ^4^Bei Gegenüberstellung des obigen Beispiels und des Beispiels unter Tz. 54.1.1.1 ist das nur deshalb nicht der Fall, weil das verbleibende Witwengeld nach durchgeführter Ruhensregelung nach § 54 Absatz 1 Nummer 3 geringer ist als der Versorgungsausgleichsbetrag (2 175 Euro – 1 717 Euro – 550 Euro = –92 Euro) und die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger den Differenzbetrag von 92 Euro nicht einzahlen muss, während sich bei Anwendung des § 54 Absatz 4 i. V. m. Absatz 4a der Versorgungsausgleichsbetrag auf das nicht zu regelnde Witwengeld und damit auf den Gesamtbetrag auswirkt.

**54.4a** **Zu Absatz 4a** 

 **(unbesetzt)**

**54.5** **Zu Absatz 5** 

(unbesetzt)

**55** **Zu § 55 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten**

**55.1** **Zu Absatz 1**

55.1.1.1 ^1^§ 55 ist vor Anrechnungsvorschriften anzuwenden; ausgenommen ist § 61 Absatz 2 Satz 6. ^2^Die Kürzungsvorschriften des § 20 Absatz 2 sowie der §§ 25 und 42 sind vor § 55 anzuwenden.

55.1.1.2 Beim Zusammentreffen von § 55 mit

| § 53 | vgl. § 55 Absatz 5, |
| --- | --- |
| | |
| § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 | vgl. § 55 Absatz 6, |
| | |
| § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 | ist § 55 nach § 54 anzuwenden. |
| | |
| § 54 Absatz 4 | |

55.1.1.3 ^1^Versorgungsbezüge i. S. d. Ruhensregelung sind:

- das (Unfall-)Ruhegehalt,

- das (Unfall-)Witwengeld oder das (Unfall-)Witwergeld,

- das (Unfall-)Waisengeld.

^2^Vgl. hierzu auch § 63.

55.1.1.4 Ist das Ruhegehalt disziplinarrechtlich gekürzt worden, bleibt diese Kürzung bei der Ruhensberechnung sowohl beim Versorgungsbezug als auch bei der Höchstgrenze außer Ansatz.

55.1.1.5 Die Versorgungsfälle sind regelmäßig, aber mindestens alle drei Jahre, mit den zentral vom Renten Service der Deutsche Post AG verwalteten Daten der Rentenversicherungsträger abzugleichen (Rentenabgleich).

55.1.2.1 ^1^Zu den Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen gehören u. a. Renten, die von der Deutschen Rentenversicherung Bund, den Regionalträgern der Deutschen Rentenversicherung und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gezahlt werden; vgl. im Übrigen § 125 SGB VI. ^2^Dazu gehören unter den Voraussetzungen des § 69l auch die Leistungen aus der landwirtschaftlichen Alterssicherung der Landwirte (§ 4 Absatz 2 Satz 1, § 23 Absatz 1 SGB I, § 51 Absatz 1 Nummer 1 SGG); dies gilt auch für Rentenanteile, die auf nach dem Fremdrentengesetz oder auf Grund Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nach der Kleinstzeitenregelung (siehe hierzu auch Urteil des OVG NRW vom 15. Dezember 2014 – 1 A 356/13 –) ermittelten Entgeltpunkten beruhen. ^3^Erfasst werden Renten, die auf einer Beschäftigung vor, während oder nach dem Beamtenverhältnis beruhen. ^4^Wegen der Gleichstellung entsprechender wiederkehrender Leistungen wird auf § 55 Absatz 8 hingewiesen.

55.1.2.2 ^1^Bei Renten aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes ist nicht erforderlich, dass es sich bei den Beschäftigungen, die der Rente zugrunde liegen, um Verwendungen im öffentlichen Dienst i. S. d. § 53 Absatz 8 gehandelt hat.

^2^Zu den Renten aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes gehören insbesondere:

- Renten der VBL,

- Renten der kommunalen Zusatzversorgungskassen,

- Renten der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP),

- Renten der Versorgungsanstalt der Deutschen Bühnen,

- Renten der Versorgungsanstalt der Deutschen Kulturorchester,

- Rentenleistungen der Pensionskasse einer Ersatzkasse (z. B. BAR-MER),

- Versorgungsleistungen, die von einer Ersatzkasse selbst geleistet werden (z. B. Techniker KK),

- Zusatzversorgungsleistungen der Landesbanken,

- Versorgungsleistungen für Angestellte und Arbeiter der Provinzial Nord Brandkasse (ehemals Landesbrandkasse Schleswig-Holstein).

^3^Renten aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes sind auch insoweit zu berücksichtigen, als sie auf übergeleiteten Beiträgen einer von § 55 nicht erfassten Zusatzversorgung auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes beruhen.

55.1.2.3 Zu den Renten aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes gehören nicht die Renten von kirchlichen Zusatzversorgungskassen, und zwar auch nicht insoweit, als die Rente auf einer Versicherung bei einer Zusatzversorgung beruht.

55.1.2.4 ^1^Renten aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes sind auch dann zu berücksichtigen, wenn sie nach Maßgabe des BetrAVG gewährt werden. ^2^Hierzu gehören beispielsweise

- die Versicherungsrenten der VBL nach der VBL-Satzung in der jeweils geltenden Fassung,

- die auf Grund des § 18 Absatz 3 BetrAVG gewährten Versorgungsleistungen nach dem Bremischen Ruhelohngesetz und dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz.

55.1.2.5 ^1^Von Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist lediglich der Teil der Unfallrente, der die Entgeltersatzfunktion erfüllt, bei der Ruhensberechnung zugrunde zu legen. ^2^Für die Höhe und die Berechnung der anzurechnenden Unfallrente ist der Unfallrentenbescheid der festsetzenden Stelle maßgebend. ^3^Der anzusetzende Betrag ist zu ermitteln aus der Gesamthöhe der Unfallrente abzüglich einer Grundrente nach dem BVG. ^4^Die Höhe der Grundrente nach dem BVG entspricht bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit dem Betrag eines Unfallausgleichs nach § 35. ^5^Die Beträge der Grundrente nach § 31 Absatz 1 BVG werden jährlich durch eine Rechtsverordnung der Bundesregierung (KOV-Anpassungsverordnung) angepasst.

55.1.2.6 ^1^Die Mindestgrundrente (§ 31 Absatz 1 BVG) entspricht der Höhe nach der monatlichen Grundrente bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 30 Prozent. ^2^Die Freibetragsregelung des § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 zweiter Halbsatz gilt nur für die Versorgungsurheberin oder den Versorgungsurheber, nicht aber für deren Hinterbliebene. ^3^Unfallrenten, die nach dem Rentenrecht ruhen (vgl. §§ 267, 311 SGB VI), bleiben mit dem ruhenden Betrag bei der Ruhensberechnung außer Betracht.

55.1.2.7 ^1^Bei Leistungen aus einer befreienden Lebensversicherung ist der gesamte Auszahlungsbetrag heranzuziehen (Versicherungssumme und etwaige Gewinnanteile). ^2^Für die Ermittlung des anzurechnenden Monatsbetrages ist nach § 55 Absatz 1 Satz 4 der gesamte Auszahlungsbetrag in einen Monatsbetrag umzurechnen. ^3^Dabei sind die Vorgaben des § 55 Absatz 1 Satz 8 und 9 zu beachten.

55.1.2.8 ^1^Ruhende Rententeile werden nicht berücksichtigt. ^2^Es ist von dem nach der Einkommensanrechnung verbleibenden Rentenbetrag auszugehen. ^3^Dies gilt auch für Hinterbliebenenrenten, die wegen des Zusammentreffens mit Erwerbseinkommen oder Erwerbsersatzeinkommen nach § 97 SGB VI ganz oder teilweise ruhen.

55.1.2.9 ^1^Beim Bezug einer Teilrente nach § 34 SGB VI vor Vollendung der Regelaltersgrenze ist die Ruhensberechnung mit dem im Rentenbescheid festgestellten Teilrentenbetrag durchzuführen. ^2^Sofern die neben der Teilrente ausgeübte Beschäftigung im öffentlichen Dienst erfolgt, ist § 53 Absatz 5 zu beachten. ^3^Ab Erreichen der Regelaltersgrenze steht die Altersrente – unabhängig von möglichen Einkünften – in voller Höhe zu.

55.1.2.10 ^1^Erwirbt eine Versorgungsempfängerin oder ein Versorgungsempfänger nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze zusätzliche Entgeltpunkte, die nicht ausschließlich auf freiwilligen Beiträgen beruhen, ist die dadurch bedingte Erhöhung der bereits zuvor anzurechnenden Rentenleistung bei der Ruhensregelung nach § 55 ab dem Monat, ab dem der Rentenversicherungsträger die durch die Beschäftigung oder Pflege bedingte Rentenerhöhung gewährt (jährlich zum 1. Juli), zu berücksichtigen. ^2^Dies gilt auch für den Teil der zusätzlichen Entgeltpunkte, der auf einem Zugangsfaktor größer als 1 beruht.

55.1.2.11 Besteht neben einem Anspruch auf eine Rente i. S. d. § 55 ein Anspruch auf eine einmalige Kapitalabfindung i. S. d. § 55a, ist bei der Durchführung der Ruhensregelung die Summe aus monatlicher Rente und dem nach § 55a verrenteten Betrag der einmaligen Kapitalabfindung zugrunde zu legen; zur Verrentung siehe Tz. 55a.1.2.1.

55.1.3.1 ^1^§ 55 Absatz 1 Satz 3 erfasst alle Fälle, in denen die oder der Berechtigte grundsätzlich Anspruch auf die laufende Zahlung einer Leistung i. S. d. § 55 Absatz 1 Satz 2 hat. ^2^Wird dieser Anspruch jedoch wegen der in § 55 Absatz 1 Satz 3 genannten Gründe nicht erfüllt, ist der Ruhensregelung nach § 55 der Betrag ohne zeitliche Begrenzung zugrunde zu legen, der ansonsten vom Leistungsträger zu zahlen gewesen wäre. ^3^Hierzu ist der fiktive Zahlbetrag beim Leistungsträger zu erfragen (Auskunftsanspruch nach den §§ 3 bis 7 SGB X, §§ 4 ff. VwVfG); Dynamisierungen sind zu berücksichtigen. ^4^Eine Ruhensregelung mit der fiktiven Rente nach § 55 Absatz 1 Satz 3 wird erst dann durchgeführt, wenn die Altersgrenze für den Bezug dieser Regelaltersrente erreicht ist. ^5^Nach Artikel 11 BeamtVGÄndG 1993 gilt dies nicht für am 1. Oktober 1994 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie für Hinterbliebene einer oder eines am 1. Oktober 1994 vorhandenen und nach diesem Zeitpunkt verstorbenen Ruhestandsbeamtin oder Ruhestandsbeamten. ^6^Diese Einschränkung gilt im Fall einer Beitragserstattung nur dann, wenn diese vor dem 1. Oktober 1994 gewährt wurde.

55.1.3.2 ^1^Bei der Anrechnung von auf Antrag und von Amts wegen abgefundenen Renten aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes – die dem Grunde nach laufende/wiederkehrende Leistungen darstellen – ist § 55 Absatz 1 Satz 3 anzuwenden. ^2^Der Rentenanrechnung ist also der Betrag zugrunde zu legen, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre, und zwar ohne zeitliche Begrenzung. ^3^Dieser Betrag ist bei jeder Anpassung der Zusatzrente in entsprechender Höhe zu dynamisieren. ^4^Die Anrechnung ist bei einer eventuellen Hinterbliebenenversorgung nicht fortzuführen. ^5^Sofern die Abfindung der Zusatzrente erstmalig durch Hinterbliebene in Anspruch genommen wird (z. B. beim Tod von aktiven Beamtinnen oder Beamten), gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

55.1.3.3 ^1^Die Inanspruchnahme einer Teilrente anstatt der zustehenden Vollrente stellt einen Verzicht i. S. d. § 55 Absatz 1 Satz 3 dar. ^2^Ab dem Monat nach Erreichen der Regelaltersgrenze ist daher die eigentlich zustehende Vollrente – zzgl. bereits aus den zusätzlichen Entgeltpunkten erworbener Ansprüche (beachte Tz. 55.1.2.10) – anzurechnen.

55.1.3.4 Hat die für die Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständige Stelle konkrete Anhaltspunkte für rentenrechtliche (Vorbeschäftigungs-) Zeiten der Beamtin oder des Beamten, muss sie – um eine den Beginn der Verjährungsfrist auslösende grob fahrlässige Unkenntnis i. S. d. § 199 Absatz 1 Nummer 2 BGB zu vermeiden – vor der Festsetzung des Ruhegehalts beim Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nachfragen, ob eine Rente bezogen wird oder ein Rentenanspruch besteht (vgl. Urteil des BVerwG vom 15. November 2016 – 2 C 9.15 –).

55.1.3.5 ^1^Wird die Rente verspätet beantragt, ist mit dem Rentenbetrag zu rechnen, der sich bei rechtzeitiger Antragstellung mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze ergeben hätte. ^2^Hierzu ist der fiktive Zahlbetrag beim Leistungsträger zu erfragen. ^3^Der auf dem erhöhten Zugangsfaktor (§ 77 Absatz 2 und 3 SGB VI) beruhende Rentenbetrag bleibt unberücksichtigt. ^4^Allgemeine Rentenerhöhungen werden jeweils dem fiktiven Grundbetrag zugeschlagen.

55.1.3.6 In die Ruhensregelung ist der Betrag der Rente einzustellen, der sich ohne Abzug des Beitragsanteils der Rentnerin oder des Rentners zur gesetzlichen Kranken- oder Pflegeversicherung oder bei freiwillig oder privat versicherten Rentnerinnen oder Rentnern ohne Berücksichtigung des Zuschusses zum Krankenversicherungs- oder Pflegeversicherungsbeitrag ergibt.

55.1.3.7 Besteht kein Anspruch auf eine laufende oder einmalige Rentenleistung, weil eine notwendige Wartezeit (etwa nach § 50 Absatz 1 Satz 1 SGB VI) nicht erfüllt wurde, ist § 55 Absatz 1 Satz 3 und 4 – auch im Fall der Rückzahlung geleisteter Beiträge wegen Nichterfüllung der Wartezeit (etwa nach § 210 Absatz 1 Nummer 2 SGB VI) – nicht anwendbar.

55.1.6.1 Außer Betracht bleibt ein Erhöhungszuschlag, um den sich die Waisenrente einer Halb- oder Vollwaise an persönlichen Entgeltpunkten erhöht (§ 78 SGB VI).

55.1.7.1 ^1^Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf einem Versorgungsausgleich oder einem Rentensplitting beruhen, sind nicht zu berücksichtigen. ^2^§ 55 Absatz 1 Satz 7 gilt entsprechend für Hinterbliebenenrenten, Renten aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes sowie für Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung.

55.1.8.1 ^1^Der maßgebliche Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 SGB VI ist den Rechengrößen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs zu entnehmen. ^2^Die entsprechenden Werte werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben. ^3^Die ermittelten Entgeltpunkte werden zum Zeitpunkt der Ruhensregelung mit dem jeweils aktuellen Rentenwert vervielfältigt. ^4^Der sich ergebende Verrentungsbetrag ist der Ruhensregelung nach § 55 zugrunde zu legen. ^5^Bei jeder Änderung des aktuellen Rentenwertes ist auch der anzurechnende Betrag neu zu ermitteln.

**55.2** **Zu Absatz 2**

55.2.1.1 Der Erhöhungsbetrag zum Unterschiedsbetrag nach § 50 Absatz 1 ist nur dann zu berücksichtigen, wenn der Berechnung der Höchstgrenze die amtsunabhängige Mindestversorgung oder eine der Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 zugrunde liegen.

55.2.1.2 ^1^Bei der Berechnung der Höchstgrenze nach § 55 Absatz 2 Satz 1 ist der Einbaufaktor (§ 5 Absatz 1 Satz 1) zu berücksichtigen. ^2^Ein Ausgleichsbetrag nach § 50 Absatz 3 wird bei der Berechnung der Höchstgrenze nicht einbezogen.

55.2.1.3 ^1^Bei der Höchstgrenze sind Anpassungszuschläge, ein Strukturausgleich sowie Erhöhungszuschläge zu berücksichtigen, soweit sie bei einem der beteiligten Versorgungsbezüge zu berücksichtigen sind. ^2^Maßgebend ist nicht der im Einzelfall zustehende Betrag, sondern der Betrag, der am jeweiligen Stichtag, ab dem die Leistungen festgeschrieben wurden, bei der Höchstgrenze berücksichtigt worden wäre. ^3^Dies ist insbesondere in Fällen, in denen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sich nicht aus der Endstufe der erdienten Besoldungsgruppe berechnen, zu beachten. ^4^Für die Hinterbliebenen sind die anteiligen Beträge zu berücksichtigen.

55.2.1.4 Für die Höchstgrenzenberechnung nach § 55 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 erster Halbsatz (Höchstgrenze für Witwen oder Witwer) ist § 50c entsprechend anzuwenden.

55.2.1.5 Zur Bestimmung der nach § 55 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bei der Ermittlung der Höchstgrenze zu berücksichtigenden Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles ist auf die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers abzustellen.

55.2.1.6 ^1^Ist eine vor dem 17. Lebensjahr zurückgelegte Zeit wegen § 12a nicht ruhegehaltfähig, darf sie auch nicht bei der Ermittlung der Höchstgrenze berücksichtigt werden. ^2^Hierzu ist die Übergangsregelung des § 69k zu beachten.

55.2.1.7 ^1^Die Höchstgrenze verringert sich um Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge zur Wahrnehmung einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, wenn die Berücksichtigung dieser Zeiten als ruhegehaltfähig nach § 6a nicht beantragt wurde. ^2^Erfolgt die Antragstellung erst nach Beginn einer Rentenzahlung, ist die Ruhensregelung wegen der Rückwirkung der Antragstellung nach § 6a Absatz 4 Satz 3 ab Beginn der Änderung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit erneut durchzuführen.

55.2.1.8 Die Kürzungsvorschriften des § 20 Absatz 2 (Kürzung wegen Altersunterschieds), § 22 Absatz 1 Satz 1 (teilweise Versagung eines Unterhaltsbeitrages), § 25 (anteilige Kürzung für Witwen, Witwer und Waisen) und des § 42 (anteilige Kürzung der Unfall-Hinterbliebenenbezüge) sind auch für die Berechnung der Höchstgrenze sinngemäß anzuwenden.

55.2.1.9 ^1^Bei einem Unterhaltsbeitrag nach § 38 ist die fiktive ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 55 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b nicht zugrunde zu legen. ^2^Als Höchstgrenze ist der Betrag anzusetzen, der sich als Unterhaltsbeitrag ergeben würde, wenn bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe zugrunde gelegt wird, aus der der Unterhaltsbeitrag berechnet wird. ^3^Entsprechendes gilt für die Höchstgrenzen der Hinterbliebenen. ^4^Der früheren Ruhestandsbeamtin oder dem früheren Ruhestandsbeamten ist mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen, der dem Unfallausgleich entspricht (§ 55 Absatz 7).

**55.3** **Zu Absatz 3**

55.3.1.1 Zu den Renten i. S. d. § 55 Absatz 1 Satz 2 gehören auch nicht:

- Leistungen nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG-Renten), soweit die Anrechnung nach § 69l ausgeschlossen ist,

- Leistungen nach dem Gesetz über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet,

- Dienstbeschädigungsausgleich und Dienstbeschädigungsteilrenten,

- vor dem 1. Oktober 1994 gewährte Beitragserstattungen,

- wiederaufgelebte Witwenrenten oder Witwerrenten (Hinterbliebenenrenten nach der vorletzten Ehegattin oder dem vorletzten Ehegatten), sofern der Anspruch auf Witwengeld oder Witwergeld auf Grund des Todes der letzten Ehegattin oder des letzten Ehegatten erworben wurde (vgl. im Übrigen § 90 SGB VI); auf ein wiederaufgelebtes Witwen- oder Witwergeld sind wiederaufgelebte Witwen- oder Witwerrenten nach derselben Ehegattin oder demselben Ehegatten jedoch anzurechnen.

**55.4** **Zu Absatz 4**

55.4.1.1 ^1^§ 55 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 erste Alternative (Zeit-Zeit-Verhältnis von Versicherungsjahren auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren) ist nur anzuwenden, wenn weder die zweite noch die dritte Alternative erfüllt sind. ^2^Bei Leistungen eines nicht zur gesetzlichen Rentenversicherung zählenden Trägers genügt es, dass diese Leistungen auf Berechnungsfaktoren beruhen, welche mit den Berechnungsfaktoren der gesetzlichen Rentenversicherung („Werteinheiten“ oder „Entgeltpunkte“) vergleichbar sind (Urteil des BAG vom 22. Februar 2000 – 3 AZR 108/99 –).

55.4.1.2 ^1^Auf freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung beruhende Versicherungsjahre bzw. auf freiwilligen Beiträgen beruhende Werteinheiten, Entgeltpunkte oder sonstige Berechnungsfaktoren (z. B. Steigerungszahlen) sind der Feststellung des zuständigen Leistungsträgers zu entnehmen. ^2^Übermittelt dieser einen fiktiven Rentenbetrag, welcher z. B. nur auf Beiträgen beruht, zu dem ein Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat, so ist stets zu prüfen, ob dieser Teilberechnung auch die ggf. bei der Gesamtberechnung berücksichtigten Zurechnungszeiten zu Grunde gelegt wurden, da die auf diese Zeiten entfallenden Berechnungsfaktoren der Summe der gesamten Berechnungsfaktoren zuzurechnen sind. ^3^Dies gilt auch für sonstige regelmäßig nicht auf Beiträgen beruhende Zeiten, die zu einer Erhöhung der Rente führen (z. B. sog. Ersatz-, Hinzurechnungs- oder Anrechnungszeiten) sowie auf Erhöhungstatbestände z. B. für eine Studienzeit (sog. Grundbetrag).

55.4.1.3 ^1^Ein Leistungszuschlag nach § 85 SGB VI (für Arbeiten unter Tage) ist bei der Anwendung des § 55 Absatz 4 außer Ansatz zu lassen. ^2^Danach ist der Leistungszuschlag dem der Ruhensregelung unterworfenen Rentenbetrag wieder hinzuzurechnen. ^3^Gleiches gilt für den Zuschlag an Entgeltpunkten nach § 76e SGB VI.

55.4.1.4 ^1^Wenn sich die Rente nach § 55 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 erste Alternative berechnet, werden für die mit freiwilligen Beiträgen belegten Versicherungsjahre zwölf Monate oder 52 Wochen als ein volles Jahr gerechnet. ^2^Restzeiten von weniger als einem Versicherungsjahr, die sich nach der Zusammenrechnung noch ergeben, werden in den Bruchteil eines Jahres umgerechnet und in einen Dezimalbruch ausgerechnet. ^3^Die Berechnung wird auf zwei Dezimalstellen ausgeführt. ^4^Die zweite Dezimalstelle wird um eins erhöht, wenn an der dritten Dezimalstelle eine der Zahlen fünf bis neun steht. ^5^In gleicher Weise erfolgt die Berechnung eines sich bei den gesamten Versicherungsjahren ergebenden Restes.

55.4.1.5 Bei der Anteilsberechnung nach § 55 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bleibt ein Rentenabschlag bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters (vgl. § 77 SGB VI) sowie ein Rentenzuschlag bei hinausgeschobener Inanspruchnahme sowohl im Zähler (auf freiwilligen Beiträgen beruhende Entgeltpunkte) als auch im Nenner (Gesamtentgeltpunkte) unberücksichtigt.

55.4.1.6 ^1^Versicherte, die zu mehr als einem Versicherungszweig der gesetzlichen Rentenversicherung Beiträge entrichtet haben, erhalten eine sog. Wanderversicherungsrente. ^2^Die Rente wird als Gesamtleistung berechnet und festgestellt. ^3^Für die Anwendung des § 55 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 sind der Betrag der Gesamtleistung der Wanderversicherungsrente und die in Betracht kommende Summe der Entgeltpunkte aus sämtlichen Leistungsanteilen (DRV Bund, Regionalträger und DRV Knappschaft-Bahn-See) zu berücksichtigen.

55.4.1.7 ^1^Wird eine Rente zur Besitzstandswahrung in Höhe des bisherigen Rentenzahlbetrages gewährt, sind weiterhin die Berechnungsmerkmale der bisherigen Rente heranzuziehen. ^2^Entsprechendes gilt, wenn eine Witwenrente oder Witwerrente zur Besitzstandswahrung in Höhe des Zahlbetrages der bisherigen Versichertenrente gezahlt wird.

55.4.1.8 Ruht ein Teil der Hinterbliebenenrente wegen Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI, ist im Rahmen des § 55 Absatz 4 von dem Rentenbetrag auszugehen, der sich ohne Anwendung der rentenrechtlichen Ruhensvorschrift ergeben würde.

55.4.1.9 Rententeile, die auf einer Versicherungspflicht für selbständig Tätige nach § 2 SGB VI oder auf einer Versicherungspflicht auf Antrag nach § 4 SGB VI beruhen, sind der Ruhensregelung zu unterziehen.

55.4.1.10 ^1^Nummer 3 ist auf Verwendungen i. S. d. § 6a anzuwenden. ^2^Endet z. B. eine Verwendung bei der EU, zu der eine Beamtin oder ein Beamter beurlaubt wurde oder die vor Berufung in das Beamtenverhältnis zum Bund zurückgelegt wurde, und macht sie oder er von der im Übertragungsabkommen vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, den Kapitalwert ihrer oder seiner Pensionsansprüche aus dem Pensionsplan der EU auf die DRV zu übertragen, wird hierdurch für die bei der EU zurückgelegte Dienstzeit eine Pflichtversicherungszeit bei der DRV begründet. ^3^Die auf diese freiwillige Quasi-Nachversicherung der EU-Zeiten entfallenden Entgeltpunkte sind Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge i. S. d. Absatzes 4, auch wenn die quasi-nachversicherten Zeiten von der DRV als Pflichtversicherungszeiten ausgewiesen und berücksichtigt werden.

**55.5** **Zu Absatz 5**

55.5.1.1 ^1^Gesamtversorgung ist die nach § 55 Absatz 1 bis 4 zugrunde zu legende Rente zuzüglich des danach verbleibenden Versorgungsbezugs. ^2^Zur Gesamtversorgung zählt die nach § 55 berücksichtigte Rente auch dann, wenn sie zusammen mit der Beamtenversorgung die Höchstgrenze des § 55 nicht überschreitet. ^3^Die Mindestbelassung des § 53 darf das Ergebnis einer vorhergehenden Ruhensregelung nicht verbessern.

**55.6** **Zu Absatz 6**

55.6.1.1 ^1^§ 55 Absatz 6 ist lediglich anwendbar beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen aus eigenem Recht bzw. zwei Versorgungsbezügen aus abgeleitetem Recht (§ 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2). ^2^Nur bei dieser Konstellation sind beide Versorgungsbezüge nach § 55 zu regeln.

**55.7** **Zu Absatz 7** 

(unbesetzt)

**55.8** **Zu Absatz 8**

55.8.1.1 ^1^Die Ruhensregelung mit einer ausländischen Rente ist nur durchzuführen, wenn die ausländische Rente sachlich und persönlich auf Grund eines für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommens gezahlt wird. ^2^Ob Renten, die von der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 200 vom 7.6.2004, S. 1) und Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1) erfasst werden, der Ruhensregelung nach § 55 unterliegen, ist nach Kapitel 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu beurteilen.

^3^Auf Renten des Vereinigten Königreiches oder Nordirlands findet das Protokoll über die Koordinierung der sozialen Sicherheit zum Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits Anwendung (ABl. L 444 vom 31.12.2020, S. 14, 1268). ^4^Danach sind die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 weiterhin anzuwenden.

55.8.1.2 ^1^Soweit die Geldleistung eines ausländischen Versicherungsträgers zu berücksichtigen ist, sind auch Sonderzahlungen dieses Versicherungsträgers in die Ruhensregelung einzubeziehen. ^2^Bei nichtanzurechnenden Renten beachte die Regelungen der Tz. 6.1.2.34 ff.

55.8.2.1 ^1^Nicht in Euro gewährte Renten sind nach dem von der Europäischen Zentralbank (EZB) öffentlich bekannt gegeben Referenzkurs zum Zwecke der Durchführung der Ruhensregelung nach § 55 in Euro umzurechnen*.* ^2^Wird für die fremde Währung von der Europäischen Zentralbank ein Referenzkurs nicht veröffentlicht, wird das Einkommen nach dem von der Deutschen Bundesbank ermittelten Mittelkurs für die Währung des betreffenden Landes umgerechnet. ^3^Bei der vorläufigen Ruhensregelung im jeweils aktuellen laufenden Kalenderjahr ist der Jahresmittelkurs des Vorjahres zu Grunde zu legen. ^4^Im ersten Quartal nach Abschluss des jeweiligen Kalenderjahres ist die vorläufige Ruhensregelung für das vormals laufende Kalenderjahr mit dem nunmehr dafür bekannten Jahresmittelkurs (des Vorjahres) abschließend neu zu berechnen. ^5^Davon abweichend kann bei einer Änderung des Umrechnungskurses um mehr als 20 Prozent gegenüber dem anzuwendenden Jahresmittelkurs des Vorjahres auch unterjährig eine Anpassung des Umrechnungskurses an den von der EZB bekannt gegebenen aktuellen monatlichen Umrechnungskurs vorgenommen werden. ^6^Wird die Fremdwährungsrentenleistung auf das Euro-Konto der Versorgungsempfängerin oder des Versorgungsempfängers überwiesen, sind die anrechenbaren Beträge per Kontoauszug nachzuweisen.

55a **Zu § 55aZusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgungsabfindungen**

55a.1 **Zu Absatz 1**

55a.1.1.1 ^1^Unter einer ergänzenden Versorgungsabfindung ist jede einmalige Zahlung zu verstehen, deren Kapitalbetrag aus der Differenz zwischen der auf der im Falle einer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis obligatorischen Nachversicherung basierenden monatlichen Rente und der zum Zeitpunkt der Entlassung fiktiv zustehenden beamtenrechtlichen Versorgung ermittelt wurde. ^2^Ein Anwendungsbeispiel ist die Abfindung nach Artikel 99a des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes.

55a.1.1.2 Eine sich ggf. anschließende Hinterbliebenenversorgung unterliegt nicht der Ruhensregelung nach § 55a, auch wenn das zugrundeliegende Ruhegehalt teilweise wegen der Anrechnung nach § 55a ruhte.

55a.1.1.3 Für die Durchführung der Ruhensregelung gilt Tz. 55.1.2.11.

55a.1.2.1 Für die Durchführung der Verrentung wird auf Tz. 55.1.8.1 verwiesen.

55a.1.3.1 ^1^Die Frist beginnt mit der Einstellung der Beamtin oder des Beamten in den Dienst des Bundes. ^2^Nach Ablauf der Frist ist eine Abführung nicht mehr zulässig und § 55a ist anzuwenden. ^3^Ein Zahlungseingang von drei Banktagen nach Fristablauf gilt als fristgerechte Zahlung. ^4^§ 32 VwVfG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) ist zu beachten.

55a.1.3.2 ^1^Der Versorgungsabfindungsbetrag ist zuzüglich Zinsen an den Dienstherrn abzuführen. ^2^Der Zinssatz beträgt zwei Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. ^3^Zinsen sind entsprechend Tz. 6a.3.2.2 und 6a.3.3.1 für jedes Jahr zwischen dem Zeitpunkt des Erhalts der ergänzenden Versorgungsabfindung und der Einstellung in den Bundesdienst, ggf. tageweise, zu berechnen.

55a.2 **Zu Absatz 2**

55a.2.1.1 Bei der Ermittlung der Höchstgrenze sind die Tz. 55.2.1.1, 55.2.1.2 Satz 1, 55.2.1.5 bis 55.2.1.7 sowie Tz. 55.2.1.9 Satz 1, 2 und 4 anzuwenden.

55a.3 **Zu Absatz 3**

55a.3.1.1 ^1^Eine Anrechnung einer ergänzenden Versorgungsabfindung findet nicht statt, wenn die hinterbliebene Ehegattin oder der hinterbliebene Ehegatte mit Anspruch auf Witwen- bzw. Witwergeld nach dem BeamtVG auf Grund der Beendigung eines eigenen Beamtenverhältnisses eine Abfindung erhalten hat, wenn also sie oder er selbst aus einem Landesdienstverhältnis mit Anspruch auf eine ergänzende Versorgungsabfindung ausgeschieden ist. ^2^Entsprechend erfolgt auch keine Ruhensregelung nach § 55a, wenn eine verstorbene Ehegattin oder ein verstorbener Ehegatte einer Bundesbeamtin oder eines Bundesbeamten eine ergänzende Versorgungsabfindung erhalten hat.

**56** **Zu § 56 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit einer laufenden Alterssicherungsleistung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung**

**56.1** **Zu Absatz 1**

56.1.1.1 ^1^Ob die zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung die laufende Alterssicherungsleistung selbst auszahlt oder sich dafür eines Dritten bedient, ist unerheblich. ^2^Ausschlaggebend ist, dass die Beamtin oder der Beamte auf Grund einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung in ein dortiges Alterssicherungssystem eingebunden war und auf der Grundlage der dafür geltenden Regelungen Anspruch auf eine laufende Alterssicherungsleistung erworben hat.

**56.2** **Zu Absatz 2**

56.2.1.1 ^1^Das Ruhegehalt, nicht aber der Unterschiedsbetrag nach § 50 Absatz 1, ruht in Höhe der zustehenden laufenden Alterssicherungsleistung. ^2^Auf die jeweilige Bezeichnung dieser Leistung im Einzelfall kommt es nicht an. ^3^Kann zwischen mehreren Leistungshöhen gewählt werden, ist nicht der höchstmögliche, sondern der Betrag anzurechnen, der der tatsächlich gewählten Option entspricht.

56.2.1.2 Für Leistungen in ausländischen Währungen gilt Tz. 55.8.2.1.

56.2.2.1 ^1^Es ist grundsätzlich die laufende Alterssicherungsleistung vor Abzug von Steuern und Sozialabgaben anzurechnen. ^2^Vor einer Anrechnung ist die laufende Alterssicherungsleistung ggf. um die Anteile zu verringern, die auf Zeiten nach Beginn des Ruhestandes entfallen. ^3^Kann weder durch die Beamtin oder der Beamte noch durch die zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung der auf die Zeit nach Beginn des Ruhestandes entfallende Anteil beziffert und nachgewiesen werden, ist eine zeitanteilige Berechnung durchzuführen. ^4^Tz. 6a.2.2.1 Satz 3 ist hierbei anzuwenden.

56.2.4.1 ^1^Nach Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erworbene Ansprüche auf eine laufende Alterssicherungsleistung bleiben im Hinblick auf Satz 2 nur unberücksichtigt, wenn und soweit sie nach Beginn des (deutschen) Ruhestandes erworben wurden. ^2^Sie werden in diesem Fall nicht den laufenden Alterssicherungsansprüchen hinzugerechnet.

56.2.5.1 ^1^Wenn eine laufende Alterssicherungsleistung durch Teilkapitalisierung, Aufrechnung oder in anderer Form verringert wurde, ist der Anrechnung der ungekürzte Betrag zugrunde zu legen. ^2^Um eine Teilkapitalisierung handelt es sich, wenn, ohne dass der Anspruch auf eine laufende Zahlung grundsätzlich erlischt, ein Teil der laufenden Alterssicherung abgefunden und als Kapitalbetrag ausgezahlt wird.

56.2.6.1 ^1^Wenn die Beamtin oder der Beamte eine zustehende Leistung nicht beantragt oder auf sie verzichtet hat, ist der Anrechnung der ansonsten zustehende Betrag zugrunde zu legen. ^2^Um einen Verzicht handelt es sich auch, wenn die Beamtin oder der Beamte einen grundsätzlich laufend (monatlich) zustehenden Betrag im Rahmen einer Teilkapitalisierung i. S. d. Tz. 56.2.5.1 Satz 2 beantragt. ^3^Der maßgebliche ungekürzt zustehende Betrag ist bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zu erfragen und durch diese nachzuweisen. ^4^Er ist ab dem Monat anzurechnen, ab dem die Beamtin oder der Beamte grundsätzlich Anspruch auf dessen laufende Zahlung hat.

56.2.7.1 ^1^Hinsichtlich der freiwilligen Beiträge gelten die Tz. 6a.2.5.1 bis 6a.2.5.3 entsprechend. ^2^Als Nachweis dienen das jeweilige Personalstatut und ein detaillierter Nachweis über die Zusammensetzung der laufenden Alterssicherungsleistung, der auch die Höhe des fiktiven Betrages, der sich ohne Berücksichtigung der freiwilligen Beiträge ergeben hätte, beinhalten soll.

**56.3** **Zu Absatz 3**

56.3.1.1 ^1^Im Falle des § 56 Absatz 3 ruht das deutsche Ruhegehalt in Höhe der anderweitig gewährten laufenden Alterssicherungsleistung auch dann, wenn die Berücksichtigung der jeweiligen Verwendungszeit als ruhegehaltfähig nicht beantragt wurde. ^2^Für die Feststellung, ob eine Invaliditätspension gewährt wird, ist auf die jeweilige Versorgungsordnung abzustellen.

**56.4** **Zu Absatz 4**

56.4.1.1 ^1^Die Anrechnung von durch die internationale Einrichtung laufend gewährter Hinterbliebenenleistungen auf die Hinterbliebenenversorgungsbezüge des Bundes erfolgt auch dann in voller Höhe, wenn das Witwengeld, Witwergeld und/oder Waisengeld nach § 25 oder § 42 gekürzt werden. ^2^Alterssicherungsleistungen auf Grund eigener Verwendung der Hinterbliebenen im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bleiben unberücksichtigt.

56.4.1.2 Als Hinterbliebenenbezüge gelten etwa auch die vollen Dienstbezüge der oder des Verstorbenen bis zum Ende des dritten auf den Sterbemonat folgenden Monats nach Artikel 70 EU-Beamtenstatut.

56.4.2.1 Die Tz. 56.2.1.1 bis 56.2.7.1 sowie 56.3.1.1 sind zu beachten.

**56.5** **Zu Absatz 5** 

(unbesetzt)

**57** **Zu § 57 Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung**

**57.1** **Zu Absatz 1**

57.1.1.1 ^1^Zu kürzen sind die laufenden Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen, also

- das Ruhegehalt (§ 4) sowie

- die in § 16 bezeichneten Hinterbliebenenversorgungsbezüge

nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften. ^2^Auch eine etwaige Mindestversorgung nach § 14 Absatz 4 ist von der Kürzung nach § 57 nicht ausgenommen. ^3^Eine Ausnahme gilt nur für das Vollwaisengeld (§ 57 Absatz 1 Satz 3).

57.1.1.2 Die Kürzung von Versorgungsbezügen beginnt frühestens mit dem Ersten des auf die Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich folgenden Monats.

57.1.3.1 Vollwaise i. S. d. § 57 Absatz 1 Satz 3 ist das gemeinschaftliche Kind der früheren Ehegatten, nicht aber Halbwaisen, denen Waisengeld auf Grund des § 24 Absatz 2 nach dem Prozentsatz für Vollwaisen gezahlt wird.

**57.2** **Zu Absatz 2**

57.2.1.1 ^1^Der sich in den Fällen des § 10 Absatz 2 VersAusglG nach der Verrechnung ergebende Kürzungsbetrag bildet die Grundlage für die Dynamisierung nach den Sätzen 2 und 3. ^2^Die Verrechnung erfolgt unmittelbar nach Eintritt der Rechtskraft der familiengerichtlichen Entscheidung.

57.2.2.1 Besoldungsanpassungen, die auf einen Zeitpunkt vor dem Ende der Ehezeit zurückwirken, sind bei der Dynamisierung des durch das Familiengericht festgestellten Ausgleichwertes unberücksichtigt zu lassen.

57.2.2.2 ^1^Die Erhöhung der Grundgehaltssätze um 50 Euro durch das Bundesbesoldungs- und –versorgungsanpassungsgesetz 2008/2009 zum 1. Januar 2008 ist keine Erhöhung i. S. d. § 57 Absatz 2 Satz 2. ^2^Gleiches gilt für die Erhöhung des Familienzuschlages der Stufe 1 für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 durch das Siebte Besoldungsänderungsgesetz zum 1. Januar 2016.

57.2.3.1 ^1^Bei der Erhöhung nach § 14a und bei deren Wegfall handelt es sich nicht um eine Erhöhung oder Verminderung des Ruhegehaltes i. S. v. § 57 Absatz 2 Satz 3. ^2^Bei der Bestimmung des für die Erhöhung oder Verminderung des Kürzungsbetrages maßgeblichen Verhältnisses des durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöhten oder verminderten Ruhegehaltes ist eine Erhöhung nach § 14a nicht zu berücksichtigen. ^3^Satz 1 gilt auch für die Erhöhung des Familienzuschlages der Stufe 1 für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 durch das Siebte Besoldungsänderungsgesetz zum 1. Januar 2016.

57.2.3.2 ^1^Erfolgt eine Anpassung der Versorgungsbezüge zeitgleich mit dem Eintritt in den Ruhestand, ist zur Durchführung der Dynamisierung nach § 57 Absatz 2 Satz 3 ein fiktives Ruhegehalt zum Tag vor Eintritt in den Ruhestand zu bilden. ^2^Das sich zwischen dem zum Eintritt in den Ruhestand zustehenden und dem fiktiven Ruhegehalt ergebende Verhältnis ist anschließend auf den Kürzungsbetrag nach § 57 Absatz 2 Satz 2 anzuwenden. ^3^Im Übrigen gilt Tz. 57.2.2.1 entsprechend.

**57.3** **Zu Absatz 3**

57.3.1.1 ^1^Beim für die Berechnung des Kürzungsbetrages zu Grunde zu legenden Anteilssatz des Witwengeldes i. S. d. § 57 Absatz 3 sind auch eine im Einzelfall ggf. vorgenommene Kürzung nach § 20 Absatz 2 sowie Minderung nach § 22 Absatz 1 zu berücksichtigen. ^2^Werden Witwengeld, Witwergeld und / oder Waisengeld nach § 25 oder § 42 anteilig gekürzt, sind auch die Kürzungsbeträge nach § 57 entsprechend zu mindern.

57.3.1.2 ^1^Der Kürzungsbetrag nach § 57 Absatz 3 ist im Falle der Gewährung eines Witwengeldes oder Witwergeldes nach § 20 Absatz 1 Satz 2 mittels Übertragung des Verhältnisses zwischen Ruhegehalt und Witwengeld oder Witwergeld auf den Kürzungsbetrag nach § 57 Absatz 2 zu ermitteln. ^2^Steht eine Mindestwitwenversorgung oder eine Mindestwitwerversorgung lediglich auf Grund der Gewährung eines Kinderzuschlages zum Witwengeld oder Witwergeld nach § 50c (§ 20 Absatz 1 Satz 2) nicht zu, ist der genannten Verhältnisrechnung das erdiente Witwengeld oder Witwergeld zugrunde zu legen.

**57.4** **Zu Absatz 4** 

(unbesetzt)

**57.5** **Zu Absatz 5** 

(unbesetzt)

**58** **Zu § 58 Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge**

**58.1** **Zu Absatz 1**

58.1.1.1 Den Hinterbliebenen von ausgleichspflichtigen Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamten steht das Abwendungsrecht nach § 58 nicht zu, d. h. sie können die Kürzung der Versorgungsbezüge nicht durch Zahlung eines Kapitalbetrages abwenden.

58.1.1.2 Zahlungsempfänger ist jener Dienstherr, der (später) zur Gewährung der nach § 57 gekürzten Versorgungsbezüge verpflichtet ist.

58.1.1.3 Die Zahlung ist jederzeit möglich; eine Zahlungsfrist besteht nicht.

**58.2** **Zu Absatz 2**

58.2.1.1 ^1^Im Falle der internen Teilung des Anrechts ist zunächst ein Ausgangsbetrag für den anzusetzenden vollen Kapitalbetrag zu ermitteln.

^2^Hilfsgröße ist dabei nach § 47 Absatz 1 VersAusglG der korrespondierende Kapitalwert, der dem Betrag entspricht, der zum Ende der Ehezeit aufzubringen wäre, um beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person für sie ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswertes zu begründen (§ 47 Absatz 2 VersAusglG). ^3^Dafür sind bei einem Anrecht aus der Beamtenversorgung nach § 47 Absatz 3 VersAusglG die Berechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend anzuwenden.

^4^Der Ausgleichswert ist demnach zunächst in rentenrechtliche Entgeltpunkte umzurechnen; maßgeblicher Zeitpunkt für diese Umrechnung ist das Ende der Ehezeit.

^5^Die ermittelten Entgeltpunkte sind mittels der für das jeweilige Jahr im Bundesgesetzblatt bekannt gegebenen Rechengrößen in einen Betrag umzurechnen. ^6^Maßgeblicher Zeitpunkt für diese Umrechnung ist ebenfalls das Ende der Ehezeit. ^7^Dieser Betrag ist anschließend nach § 58 Absatz 2 zu dynamisieren.

58.2.1.2 ^1^Liegen sowohl das Ende der Ehezeit als auch der Tag der Entscheidung des Familiengerichts vor dem 1. Januar 1992, erfolgt die Berechnung unter Verwendung der Tabellen 1 und 3 der Bekanntmachung der Rechengrößen für 1991 zur Durchführung des Versorgungsausgleichs in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 15. Dezember 1990 (BAnz. S. 6610), ergänzt durch die Bekanntmachung vom 10. Juni 1991 (BAnz. S. 3917). ^2^Der Betrag ist anschließend gemäß § 58 Absatz 2 zu dynamisieren.

58.2.1.3 ^1^Liegen das Ende der Ehezeit vor dem 1. Januar 1992 und der Tag der Entscheidung des Familiengerichts nach dem 31. Dezember 1991 und ergeht die Entscheidung zum Versorgungsausgleich auf Grundlage des vor dem 1. September 2009 geltenden Rechts, ist zunächst die begründete Rentenanwartschaft unter Verwendung der Tabelle 1 der Bekanntmachung der Rechengrößen für 1991 zur Durchführung des Versorgungsausgleichs in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 15. Dezember 1990 (BAnz. S. 6610), ergänzt durch Bekanntmachung vom 10. Juni 1991 (BAnz. S. 3917) in Werteinheiten umzurechnen. ^2^Die Werteinheiten sind sodann in Entgeltpunkte umzurechnen, wobei 100 Werteinheiten einen Entgeltpunkt ergeben (§ 264 SGB VI). ^3^Die Umrechnung in Beträge erfolgt schließlich durch Vervielfältigung der Entgeltpunkte mit dem maßgebenden Umrechnungsfaktor. ^4^Der Umrechnungsfaktor ist den Rechengrößen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs, die das BMAS im Bundesgesetzblatt bekannt macht, zu entnehmen. ^5^Dieser Betrag ist anschließend nach § 58 Absatz 2 zu dynamisieren.

58.2.1.4 ^1^Liegen sowohl das Ende der Ehezeit als auch der Tag der Entscheidung des Familiengerichts nach dem 1. Januar 1992 und ergeht die Entscheidung zum Versorgungsausgleich auf Grundlage des vor dem 1. September 2009 geltenden Rechts, richtet sich die Errechnung der Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 2 Satz 1 und 2 SGB VI und die anschließende Umrechnung in Beiträge nach den Rechengrößen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs, die das BMAS im Bundesgesetzblatt bekannt macht. ^2^Dieser Betrag ist sodann nach § 58 Absatz 2 zu dynamisieren.

58.2.1.5 Bei der Erhöhung nach § 14a und bei deren Wegfall handelt es sich nicht um eine Erhöhung oder Verminderung des Ruhegehaltes i. S. v. § 58 Absatz 2 Satz 2.

**58.3** **Zu Absatz 3**

58.3.1.1 Bei voller oder teilweiser Zahlung des Kapitalbetrages entfällt oder mindert sich die Kürzung der Versorgungsbezüge vom Ersten des Monats an, in dem die Zahlung erfolgt.

58.3.1.2 ^1^Im Falle einer teilweisen Zahlung des Kapitalbetrages vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem der Teilbetrag zum vollen Kapitalbetrag steht. ^2^Der restliche zur Abwendung zu zahlende Kapitalbetrag erhöht oder vermindert sich weiterhin nach Maßgabe des § 58 Absatz 2.

**58.4** **Zu Absatz 4** 

(unbesetzt)

**59** **Zu § 59 Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung**

**59.1** **Zu Absatz 1**

59.1.1.1 Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte i. S. d. Vorschrift sind auch die Empfängerinnen oder Empfänger von Leistungen, die nach § 63 als Ruhegehalt gelten.

59.1.1.2 Nicht als Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte gelten die Empfängerinnen oder Empfänger von

- Unterhaltsbeiträgen nach § 38 (vgl. § 63 Nummer 2) und

- Emeritenbezügen (vgl. § 69 Absatz 1 Nummer 4, § 91 Absatz 2 Nummer 1).

59.1.1.3 ^1^Der Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamtin oder Ruhestandsbeamter schließt den Verlust des Anspruchs auf Versorgungsbezüge einschließlich der Hinterbliebenenversorgung ein. ^2^Es ist eine Nachversicherung durchzuführen. ^3^Einer dienstunfallverletzten Ruhestandsbeamtin oder einem dienstunfallverletzten Ruhestandsbeamten ist jedoch ein Unterhaltsbeitrag nach § 38 zu gewähren.

59.1.1.4 ^1^Die Nachversicherung der früheren Ruhestandsbeamtin oder des früheren Ruhestandsbeamten im Falle des Verlustes einer Versorgung auf Lebenszeit erfolgt nach § 8 Absatz 2 und § 181 SGB VI; die unter die §§ 72 und 72b des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen sowie § 233a SGB VI bleiben unberührt. ^2^Die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags nach § 38 schließt jedoch eine Nachversicherung nicht aus.

**59.2** **Zu Absatz 2** 

(unbesetzt)

**60** **Zu § 60 Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung**

60.0.1.1 Nicht als Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte i. S. d. Vorschrift gelten die Empfängerinnen oder Empfänger von Emeritenbezügen.

60.0.1.2 Die Zahlung der Versorgungsbezüge ist mit Ende des Monats einzustellen, in dem die Feststellungsverfügung der obersten Dienstbehörde über den Verlust der Versorgungsbezüge der Ruhestandsbeamtin oder dem Ruhestandsbeamten zugestellt wird.

60.0.2.1 ^1^Der Verlust der Versorgungsbezüge ist zeitlich begrenzt. ^2^Der Anspruch auf Versorgungsbezüge lebt wieder auf, wenn die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte nach dem Gutachten einer Amtsärztin oder eines Amtsarztes erneut dienstunfähig geworden ist, die (Antrags-) Altersgrenze erreicht oder stirbt. ^3^Der Anspruch auf Versorgungsbezüge lebt ferner wieder auf, wenn die im einstweiligen Ruhestand befindliche Ruhestandsbeamtin oder der im einstweiligen Ruhestand befindliche Ruhestandsbeamte nach § 58 Absatz 2 BBG als in den dauernden Ruhestand versetzt gilt.

60.0.2.2 Wegen der zeitlichen Begrenzung des Verlustes der Versorgungsbezüge kommt eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht in Betracht.

60.0.2.3 Im Falle des Wiederauflebens des Anspruchs auf Versorgungsbezüge beginnt deren Zahlung in den Fällen der erneuten Dienstunfähigkeit sowie des Todes (Bezüge für den Sterbemonat, § 17 und Sterbegeld, § 18) mit dem Ersten des Monats, in den das Ereignis fällt; im Übrigen mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in den das Ereignis fällt.

**61** **Zu § 61 Erlöschen der Witwen- und Waisenversorgung**

**61.1** **Zu Absatz 1**

61.1.1.1 Im Falle der Annahme als Kind bleibt ein bis zur Annahme entstandener Anspruch auf Waisengeld gewahrt (§ 1755 Absatz 1 Satz 2 BGB).

61.1.1.2 Der nach deutschem Personenstandsrecht wirksam geschlossenen Ehe steht eine nach ausländischem Recht wirksam und nachweisbar geschlossene Ehe gleich, auch wenn sie den deutschen Vorschriften über die Form der Eheschließung nicht genügt (sog. hinkende Ehe, Tz. 18.1.1.1).

61.1.1.3 In Fällen des Erlöschens der Versorgungsbezüge nach § 61 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 kommt eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht in Betracht, da es sich hierbei um Hinterbliebenenbezüge handelt.

**61.2** **Zu Absatz 2**

61.2.1.1 ^1^Zur Prüfung, ob die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, kann vielfach (wenigstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, ab dem der Anspruch auf Kindergeld i. d. R. spätestens entfällt) auf den Kindergeldbescheid zurückgegriffen werden. ^2^Wenn im Rahmen einer Einzelfallprüfung eine Weitergewährung des Kindergelds erfolgt, kann bei Erfüllung der gleichen Tatbestandsvoraussetzung auch das Waisengeld weitergewährt werden.

61.2.1.2 Das Waisengeld wird bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.

61.2.1.3 ^1^Eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung i. S. d. § 61 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 liegt vor, wenn die Behinderung des Kindes ursächlich dafür ist, dass es sich nicht selbst unterhalten kann. ^2^Dies ist nur gegeben, wenn die Behinderung des Kindes nach ihrer Art und ihrem Umfang keine Erwerbstätigkeit zulässt, die ihm die Deckung seines Lebensbedarfs ermöglicht. ^3^Ob dem Kind von anderer Seite Einkünfte oder Bezüge zur Deckung seines Lebensbedarfs zufließen, ist bei dieser Prüfung unerheblich.

61.2.1.4 ^1^Ob eine Waise wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, ist durch das Zeugnis einer Amtsärztin, eines Amtsarztes, einer beamteten Ärztin, eines beamteten Arztes, einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes nachzuweisen, sofern die dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht offenkundig ist oder sich aus amtlichen Unterlagen ergibt. ^2^Die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen sollte in regelmäßigen Abständen, mindestens alle drei Jahre erfolgen.

61.2.6.1 ^1^Unabhängig von der steuerlichen Begriffsbestimmung sind Einkommen i. S. d. § 61 Absatz 2 Satz 6 alle Geldmittel, die der Waise tatsächlich für ihren Lebensunterhalt zur Verfügung stehen; außer Betracht bleiben alle in Tz. 15.1.1.11 aufgezählten Geldzuflüsse. ^2^Zum Einkommen i. S. d. Satz 1 zählt auch Vermögenseinkommen i. S. d. Tz. 22.1.2.1 Satz 2 Buchstabe g). ^3^Einkommen ist entsprechend Tz. 22.1.2.1 Satz 3 und Tz. 22.1.2.2 anzurechnen.

**61.3** **Zu Absatz 3**

61.3.1.1 ^1^Aufgelöst wird eine Ehe z. B. durch Tod einer Ehegattin oder eines Ehegatten, Scheidung oder Aufhebung. ^2^Auf § 21 Absatz 3 und § 50c wird hingewiesen.

61.3.1.2 Das wiederaufgelebte Witwengeld oder Witwergeld wird von dem Tage an gezahlt, an dem die Ehe rechtskräftig aufgelöst ist.

61.3.1.3 ^1^Neu erworbene Versorgungs-, Unterhalts- und Rentenansprüche sind alle öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Leistungen, die nach ihrer wirtschaftlichen Funktion zum Lebensunterhalt der Witwe oder des Witwers beizutragen bestimmt sind. ^2^Es kommt dabei weder auf die Bezeichnung noch auf die rechtliche Zuordnung durch die Verpflichtete bzw. den Verpflichteten oder die Berechtigte bzw. den Berechtigten an. ^3^Unerheblich ist ferner, welche Erfüllungsform die oder der Berechtigte wählt, wenn der Anspruch auf verschiedene Weise erfüllt werden kann.

^4^Dazu gehören auch:

- Leibrenten,

- Nießbrauch (§ 1030 Absatz 1 BGB),

- laufende Zuwendungen auf Grund letztwilliger Verfügung,

- Leistungen aus einer privaten Lebensversicherung oder

- Rententeile, die auf einem Versorgungsausgleich beruhen.

^5^Nicht dazu gehören insbesondere Einkünfte aus einem ererbten Gewerbebetrieb, Grundbesitz oder Kapitalvermögen. ^6^Ferner bleiben Leistungen für Kinder aus der neuen Ehe außer Betracht. ^7^Wiederaufgelebte Witwen- oder Witwerrenten nach der vorletzten Ehegattin oder dem vorletzten Ehegatten sind nach § 55 auf das wiederaufgelebte Witwer- oder Witwengeld anzurechnen.

61.3.1.4 Hat die Witwe oder der Witwer durch die Auflösung der neuen Ehe einen Anspruch auf eine laufende Leistung erworben und vereinbart sie oder er später eine Kapitalisierung dieser Leistung, ist der bisherige monatliche Zahlbetrag weiterhin anzurechnen.

61.3.1.5 Anzurechnen sind die Bruttobeträge aus den Versorgungs-, Unterhalts- und Rentenansprüchen.

61.3.1.6 ^1^Von der Anrechnung eines Unterhaltsanspruchs ist abzusehen, wenn er nicht erfüllt wird und alle zumutbaren Mittel ausgeschöpft sind, die die unterhaltspflichtige Person zur Leistung des Unterhalts heranziehen kann. ^2^Hiervon ist etwa auszugehen, wenn die Beitreibung des Unterhalts keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde.

61.3.1.7 Von der Anrechnung eines neu erworbenen Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruchs ist in Höhe des Betrags abzusehen, um den andere wiederaufgelebte Leistungen durch diesen bereits gekürzt werden.

61.3.1.8 Wenn wegen neu erworbener Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenansprüche die Anwendung sowohl der Anrechnungsvorschrift des § 61 Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz als auch einer Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschrift in Betracht kommt, ist zunächst die Anrechnungsvorschrift des § 61 Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz anzuwenden.

61.3.1.9 ^1^Unterhaltsbeiträge, die auf Zeit bewilligt waren, können auf Zeit wiederbewilligt werden, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung vorliegen; die Wiederbewilligung ist nur auf Antrag möglich. ^2^Der Antrag kann frühestens von dem Tag an gestellt werden, an dem die Ehe rechtskräftig aufgelöst wurde.

**62** **Zu § 62 Anzeigepflicht**

**62.1** **Zu Absatz 1**

62.1.1.1 Im Falle der Gewährung einer Versorgung oder ähnlichen Leistung ist auch jede spätere Änderung dieser Versorgung bzw. Leistung anzuzeigen.

62.1.1.2 Sonstige Anzeigepflichten bleiben unberührt.

62.1.1.3 ^1^Absatz 1 begründet ausschließlich eine Verpflichtung der Beschäftigungsstelle zu Mitteilungen an die Pensionsregelungsbehörde. ^2^Hingegen ist eine Pensionsregelungsbehörde, die Kenntnis von einer Beschäftigung des Versorgungsberechtigten erhält, nicht befugt, ohne Einwilligung der oder des Versorgungsberechtigten Nachforschungen bei der Beschäftigungsstelle anstellen.

**62.2** **Zu Absatz 2**

62.2.1.1 Eine Anzeigepflicht der Versorgungsberechtigten oder des Versorgungsberechtigten besteht unabhängig davon, ob die Beschäftigungsstelle der Anzeigepflicht nach § 62 Absatz 1 nachkommt oder nicht.

62.2.1.2 ^1^Anzeigepflichtig sind alle Empfängerinnen oder Empfänger von Versorgungsbezügen nach § 2 Nummer 1 bis 5. ^2^Auch entpflichtete Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer und ihre Hinterbliebenen sind nach § 91 Absatz 2 Nummer 1 anzeigepflichtige Versorgungsberechtigte.

62.2.1.3 Die Anzeigepflicht umfasst zugleich die Nachweispflicht nach § 62 Absatz 2 Satz 2.

**62.2a** **Zu Absatz 2a**

62.2a.1.1 ^1^Die Leistungspflicht des Dienstherrn zur Gewährung von Unfallfürsorge ist von der Mitwirkung der verletzten Beamtin oder des verletzten Beamten abhängig. ^2^Sie oder er hat nicht nur alle Tatsachen anzugeben, die für die Unfallfürsorgeleistung erheblich sind, sondern auf Verlangen der Dienstunfallfürsorgestelle alle Nachweise vorzulegen oder der Erteilung erforderlicher Nachweise oder Auskünfte durch Dritte zuzustimmen. ^3^Dazu gehört insbesondere die Erteilung einer Schweigepflichtentbindung für behandelnde Ärztinnen oder Ärzte, Krankenversicherungen, Sozialversicherungsträger usw. ^4^Kommt eine Beamtin oder ein Beamter diesen Verpflichtungen schuldhaft nicht nach und sind dadurch die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Dienstunfalls oder die Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen nicht nachgewiesen, ist die Anerkennung eines Dienstunfalls oder die Gewährung von Dienstunfallfürsorgeleistungen zu versagen bzw. zu entziehen.

**62.3** **Zu Absatz 3**

62.3.1.1 Auch ein Verstoß (lediglich) gegen die Nachweispflicht kann zur (teilweisen) Entziehung der Versorgung führen (Urteil des VG Minden vom 7. März 2019 – 12 K 1442/17 –, juris, Rn. 53; Beschluss des VG Gelsenkirchen vom 19. Dezember 2005 – 12 L 1488/05–, juris, Rn. 28).

62.3.1.2 ^1^Durch die Entziehung der Versorgung wird die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge (§ 52 Absatz 2) nicht ausgeschlossen. ^2^Im Falle einer vollen Entziehung des Ruhegehaltes auf Dauer ist die dadurch entstehende Nachversicherungspflicht zu berücksichtigen (vgl. § 8 Absatz 2 SGB VI).

**62.4** **Zu Absatz 4**

62.4.1.1 Ein schuldhaftes Unterlassen der Erfüllung von Meldepflichten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist beispielsweise anzunehmen, wenn Postsendungen ungeöffnet und mit dem Vermerk „Empfänger unbekannt verzogen“ zurückkommen und mindestens ein weiterer andersartiger Kontaktaufnahmeversuch erfolglos bleibt.

62.4.1.2 Eine Verringerung bzw. Aussetzung der Zahlung von Versorgungsbezügen ist nach Abwägung der Gesamtumstände des Einzelfalles zu entscheiden und entbindet die pensionsregelnde Stelle nicht von weiteren Nachforschungen.

62.4.1.3 ^1^Soweit es sich nicht um einen Schadenersatzanspruch handelt, sollte die Aussetzung zunächst nur bis zur Höhe von 25 Prozent der monatlichen Bezüge erfolgen. ^2^Sofern nach einem weiteren Monat nach Reduzierung der Versorgungsbezüge eine durch die pensionsregelnde Stelle initiierte Kontaktaufnahme weiterhin erfolglos ist, kann die Aussetzung von Versorgungsbezügen bis in voller Höhe der Bezüge erfolgen.

62.4.1.4 Können zwar elektronische Lohnsteuermerkmale abgerufen, aber Postsendungen nicht zugestellt werden, darf die Zahlung von Versorgungsbezügen nicht ausgesetzt werden.

62.4.1.5 ^1^Durch die vorübergehende Aussetzung der Auszahlung der Versorgungsbezüge verliert die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger nicht ihren oder seinen Anspruch auf die Versorgungsbezüge. ^2^Sobald der Wohnsitz geklärt, sind die nicht ausgezahlten Versorgungsbezüge unverzüglich nachzuzahlen. ^3^Ist die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger zwischenzeitlich verstorben, erfolgt die Auszahlung an die Erbinnen oder Erben.

62a **Zu § 62aVersorgungsbericht, Mitteilungspflichten** 

(unbesetzt)

**63** **Zu § 63 Gleichstellungen**

63.0.1.1 ^1^§ 63 ist auch auf die bei Inkrafttreten des BeamtVG bereits vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger anzuwenden (vgl. § 69 Absatz 1 Nummer 2). ^2^Für die Anwendung der §§ 53 bis 58, 62 und 65 gelten die Bezüge der entpflichteten Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer als Ruhegehalt, die Empfängerinnen oder Empfänger dieser Bezüge als Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte (§ 69 Absatz 1 Nummer 4, § 69a, § 91 Absatz 2 Nummer 1).

63.0.1.2 Hinsichtlich § 63 Nummer 10 ist im Falle des Bezugs von Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst die spezielle Anrechnungsregelung des § 4 Absatz 2 BBesG zu beachten.

Abschnitt 8 
Sondervorschriften

**64** **Zu § 64 Entzug von Hinterbliebenenversorgung**

**64.1** **zu Absatz 1**

64.1.1.1 ^1^Für eine Betätigung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung ist entscheidend, ob verfassungsfeindliche Ziele verfolgt wurden. ^2^Es ist dabei auf das persönliche Verhalten der Versorgungsempfängerin oder des Versorgungsempfängers abzustellen.

64.1.1.2 Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht rechtfertigen, dass eine Empfängerin oder ein Empfänger von Hinterbliebenenversorgung sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung i. S. d. GG betätigt hat, entscheidet die oberste Dienstbehörde darüber, ob ein Untersuchungsverfahren einzuleiten ist.

64.1.1.3 ^1^Besteht der Verdacht einer strafbaren Handlung, ist die Strafverfolgungsbehörde unverzüglich zu unterrichten. ^2^In diesem Fall oder, wenn bereits ein Verfahren bei der Strafverfolgungsbehörde anhängig ist, ist das Untersuchungsverfahren erst dann einzuleiten oder weiterzuführen, wenn die Sachaufklärung auch ohne Strafverfahren gesichert ist.

**64.2** **Zu Absatz 2** 

(unbesetzt)

**65** **Zu § 65 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge**

65.0.1.1 Versorgungsberechtigte sind Empfängerinnen oder Empfänger laufender Versorgungsbezüge.

Abschnitt 9 
Versorgung besonderer Beamtengruppen

**66** **Zu § 66 Beamte auf Zeit**

**66.1** **Zu Absatz 1** 

(unbesetzt)

**66.2** **Zu Absatz 2**

66.2.1.1 ^1^§ 66 Absatz 2 enthält eine Sonderregelung für die Bemessung des Ruhegehaltssatzes. ^2^Die Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nach den für die Beamtinnen oder Beamten auf Lebenszeit geltenden Vorschriften nach § 66 Absatz 1 sowie die Anwendung von Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften bleiben unberührt. ^3^Die besonderen Ruhegehaltssätze nach § 66 Absatz 2 treten, wenn dies günstiger ist, an die Stelle der sich nach den Vorschriften über das Ruhegehalt für Beamtinnen oder Beamte auf Lebenszeit ergebenden Ruhegehaltssätze.

66.2.1.2 ^1^Die ruhegehaltfähige Dienstzeit von zehn Jahren umfasst die Einrechnung der Amtszeit und förderlicher Zeiten sowie aller für die Berechnung des Ruhegehalts nach den Vorschriften für Beamtinnen oder Beamte auf Lebenszeit in Betracht kommenden ruhegehaltfähigen Dienstzeiten. ^2^Die Zurechnungszeit nach § 13 Absatz 1 und § 36 Absatz 2 ist nicht zu berücksichtigen.

66.2.1.3 ^1^Der Begriff der Amtszeit i. S. d. § 66 Absatz 2 Satz 1 erfasst die Amtszeit als Beamtin oder Beamter auf Zeit einschließlich der Zeit nach § 66 Absatz 2 Satz 2 bis zu einer Dauer von fünf Jahren, die eine Beamtin oder ein Beamter auf Zeit im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt hat. ^2^Mehrere Amtszeiten sind zusammenzurechnen, auch wenn sie bei verschiedenen Dienstherrn abgeleistet worden sind und nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang stehen. ^3^Die Tz. 14.1.1.3 bis 14.1.2.1. sind zu beachten.

66.2.1.4 Wegen der zu Beamten auf Zeit ernannten Militärgeistlichen wird hingewiesen auf das Gesetz über die Militärseelsorge vom 26. Juli 1957 (BGBl. II S. 701) sowie auf das Gesetz über die jüdische Militärseelsorge - JüdMilSeelsG - vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1664).

6 **6.3 Zu Absatz 3** 

(unbesetzt)

**66.4** **Zu Absatz 4** 

(unbesetzt)

**66.5** **Zu Absatz 5** 

(unbesetzt)

**66.6** **Zu Absatz 6** 

(weggefallen)

**66.7** **Zu Absatz 7** 

(weggefallen)

**66.8** **Zu Absatz 8** 

(weggefallen)

**66.9** **Zu Absatz 9** 

(weggefallen)

**67** **Zu § 67 Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten mit Bezügen nach § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie Professoren und hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen mit Bezügen nach der Bundesbesoldungsordnung W**

**67.1** **Zu Absatz 1**

67.1.1.1 ^1^§ 67 Absatz 1 bestimmt den von den Regelungen der § 67 Absatz 1 bis 3 erfassten Personenkreis; hierzu zählen auch Professorinnen oder Professoren in Ämtern der fortgeltenden BBesO C. ^2^Die Vorschrift findet keine Anwendung auf Professorinnen oder Professoren, die entsprechend § 76 Absatz 1 und 4 HRG von ihren Pflichten entbunden werden, und für ihre Hinterbliebenen; für sie gilt § 91 Absatz 2. ^3^Ist eine solche Professorin oder ein solcher Professor vor der Entpflichtung verstorben, gilt § 67 für die Hinterbliebenen unmittelbar (vgl. § 91 Absatz 3).

67.1.2.1 Zur Hauptberuflichkeit siehe Tz. 10.0.1.20.

**67.2** **Zu Absatz 2**

67.2.1.1 ^1^§ 67 Absatz 2 Satz 1 erfasst nur vor der Berufung in das Beamtenverhältnis liegende Zeiten der Zugehörigkeit zum Lehrkörper einer inländischen Hochschule (§ 1 HRG). ^2^Wegen der Zugehörigkeit zum Lehrkörper einer ausländischen Hochschule s. Tz. 11.0.1.19.

67.2.2.1 ^1^Für die Berücksichtigung der Promotionszeit ist es nicht erforderlich, dass die Promotion für die Einstellung oder Berufung vorgeschrieben war. ^2^Eine Berücksichtigung nach § 67 Absatz 2 Satz 2 geht § 12 vor. ^3^Hat die Professorin oder der Professor die besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit durch promotionsadäquate Leistungen nachgewiesen, können diese Zeiten im Umfang bis zu zwei Jahren ausschließlich nach § 12 Absatz 1 berücksichtigt werden.

67.2.3.1 Zeiten nach § 67 Absatz 2 Satz 3 können nur dann berücksichtigt werden, wenn der Nachweis einer Habilitation oder gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen als Einstellungsvoraussetzung gefordert worden ist.

67.2.4.1 ^1^Zeiten einer Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben worden sind, sind inhaltlich übereinstimmend mit solchen nach § 11 Nummer 3 Buchstabe a; es genügt, dass sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich waren. ^2^Zu berücksichtigen sind auch Zeiten einer selbständigen Tätigkeit. ^3^Zur Hauptberuflichkeit und zur Förderlichkeit s. entsprechende Ausführungen zu Tz. 10.0.1.20 und Tz. 10.0.1.24.

67.2.4.2 Stipendiatenzeiten erfüllen die Voraussetzungen der Hauptberuflichkeit nur, wenn die Tätigkeit als Stipendiatin oder Stipendiat mindestens der Hälfte der Tätigkeit einer vollbeschäftigten Wissenschaftlichen Assistentin oder eines vollbeschäftigten Wissenschaftlichen Assistenten und die Höhe des Stipendiums der Höhe der Bezüge einer Wissenschaftlichen Assistentin oder eines Wissenschaftlichen Assistenten entspricht.

67.2.4.3 ^1^§ 67 Absatz 2 Satz 4 erster Halbsatz geht § 10, § 11 Nummer 3 Buchstabe a und § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 vor. ^2^Liegt kein Fall des § 44 Nummer 4 Buchstabe c HRG vor, erfolgt die Anerkennung einer förderlichen Tätigkeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit unter Berücksichtigung der Begrenzung des § 67 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz.

67.2.4.4 Erfolgt die Anerkennung einer Zeit als ruhegehaltfähig nach § 67 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz, sind Tz. 6.1.2.34 ff. zu beachten.

67.2.5.1 Hinsichtlich der Begrenzung auf maximal zehn Jahre siehe die entsprechenden Ausführungen zu § 11.

67.2.6.1 Die Tz. 6.1.3.2 und 12.1.4.1 Satz 2 und 3 sind anzuwenden.

**67.3** **Zu Absatz 3**

67.3.1.1 Die Tz. 49.2.2.1, 49.2.2.2, 49.2.2.3, 49.2.2.4 Satz 1 und 2 sowie Tz. 49.2.2.5 und 49.2.2.6 gelten entsprechend.

**67.4** **Zu Absatz 4**

67.4.1.1 ^1^§ 67 Absatz 4 trifft – abweichend von § 47 – eine Sonderregelung für Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieure sowie für Wissenschaftliche und Künstlerische Assistentinnen und Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten hinsichtlich der Ermittlung der Dienstzeit und der Höhe des Übergangsgeldes. ^2^Nur diese Dienstzeit als Hochschuldozentin oder Hochschuldozent, Oberassistentin oder Oberassistent, Oberingenieurin oder Oberingenieur, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistentin oder Wissenschaftlicher und Künstlerischer Assistent ist der Bemessung des Übergangsgeldes zugrunde zu legen. ^3^I. Ü. gilt § 47, z. B. für die Berechnung der Dienstzeit.

**68** **Zu § 68 Ehrenbeamte**

68.0.2.1 Der Ersatz von Sachschäden kann erfolgen, wenn ein Dienstunfall vorliegt.

68.0.2.2 ^1^Ein Unterhaltsbeitrag kann bewilligt werden, wenn die Ehrenbeamtin oder der Ehrenbeamte infolge des Dienstunfalls dienstunfähig geworden ist. ^2^Der Unterhaltsbeitrag ist für die Dauer der durch den Dienstunfall verursachten Erwerbsbeschränkung zu gewähren. ^3^Die im BeamtVG normierten Höchstgrenzen für Unterhaltsbeiträge sind zu beachten.

68.0.3.1 ^1^Ein Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene kann gewährt werden, wenn die Ehrenbeamtin oder der Ehrenbeamte an den Folgen des Dienstunfalles verstorben ist. ^2^Er soll den Unterhaltsbeitrag nach § 41 nicht überschreiten. ^3^Bei Schädigung eines ungeborenen Kindes ist dieser Umstand wie bei § 38a berücksichtigen.

Abschnitt 10 
Übergangsvorschriften

**69** **Zu § 69 Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfänger**

**69.1** **Zu Absatz 1**

69.1.1.1 ^1^Der Ruhestand beginnt an dem Tag, der auf das Datum folgt, mit welchem die Beamtin oder der Beamte in den Ruhestand getreten bzw. versetzt worden ist. ^2^Erfolgt der Eintritt bzw. die Versetzung in den Ruhestand mit dem Ende des Monats oder mit Ablauf des Monatsletzten, so beginnt der Ruhestand am ersten Tag des folgenden Monats.

69.1.1.2 Es kommt nicht darauf an, ob die genannten Personen bei Inkrafttreten des Gesetzes Versorgungsbezüge tatsächlich erhalten haben.

69.1.1.3 ^1^Zu den sonstigen Versorgungsempfängerinnen oder Versorgungsempfängern i. S. d. § 69 Absatz 1 Satz 1 gehören frühere Beamtinnen oder Beamte und ihre Hinterbliebenen. ^2^An die Stelle des Zeitpunktes des Eintritts in den Ruhestand tritt der Zeitpunkt der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis.

69.1.1.4 Bei der Berechnung der Höchstgrenze nach § 55 Absatz 2 beim Zusammentreffen der Hinterbliebenenbezüge mit Witwenrente, Witwerrente oder Waisenrente ist von dem Recht auszugehen, das für den Versorgungsurheber oder die Versorgungsurheberin galt.

69.1.1.5 Für den Günstigkeitsvergleich ist eine Vergleichsberechnung durchzuführen, bei der altes Recht und geltendes Recht unter Berücksichtigung des jeweiligen Gesamtsystems gegenüber zu stellen sind.

**69.2** **Zu Absatz 2** 

(unbesetzt)

**69.3** **Zu Absatz 3** 

(unbesetzt)

**69.4** **Zu Absatz 4** 

(unbesetzt)

69a **Zu § 69aAnwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempfänger**

69a.0.1.1 ^1^Der Ruhestand beginnt an dem Tag, der auf das Datum folgt, zu welchem die Beamtin oder der Beamte in den Ruhestand getreten bzw. versetzt worden ist. ^2^Erfolgt der Eintritt bzw. die Versetzung in den Ruhestand mit dem Ende des Monats oder mit Ablauf des Monatsletzten, so beginnt der Ruhestand am ersten Tag des folgenden Monats.

69a.0.1.2 Es kommt nicht darauf an, ob die genannten Personen bei Inkrafttreten des Gesetzes Versorgungsbezüge tatsächlich erhalten haben.

69a.0.1.3 I. S. d. § 69a Nummer 1 dauert ein bestehendes Beschäftigungsverhältnis nicht an, wenn ein privatrechtliches Angestelltenverhältnis durch ein Beamtenverhältnis ersetzt wird.

69a.0.1.4 Für den Günstigkeitsvergleich ist eine Vergleichsberechnung durchzuführen, bei der altes Recht und geltendes Recht unter Berücksichtigung des jeweiligen Gesamtsystems gegenüberzustellen sind.

69b **Zu § 69bÜbergangsregelungen für vor dem 1. Juli 1997 eingetretene Versorgungsfälle**

69b.0.1.1 ^1^Die Vorschrift enthält insoweit eine Abkehr von der Regelungssystematik der §§ 69 und 69a, wonach das bisherige Recht weiter gilt, sofern in der jeweiligen Übergangsvorschrift nicht etwas anderes bestimmt ist. ^2^Die grundsätzliche Geltung der nach § 69b weiter geltenden Regelung ist auf Versorgungsfälle sowie auf Hinterbliebene einer oder eines am 30. Juni 1997 vorhandenen Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfängers beschränkt, die nach dem 31. Dezember 1991 und vor dem 1. Juli 1997 eingetreten sind. ^3^Ist der Versorgungsfall bereits vor dem 1. Januar 1992 eingetreten, gilt nach den §§ 69 und 69a das frühere Recht grundsätzlich weiter, soweit die Anwendung von Vorschriften des ab 1. Januar 1992 geltenden Rechts nicht ausdrücklich bestimmt ist.

69b.0.5.1 Ausgangsbetrag ist der Anpassungszuschlag, der am 30. Juni 1997 nach den tatsächlichen Verhältnissen zugestanden hätte.

69b.0.5.2 ^1^Nach § 69b Satz 5 kommt es darauf an, ob am 30. Juni 1997 ein Anpassungszuschlag kraft Gesetzes zustand. ^2^Es ist somit nicht erforderlich, dass zu diesem Zeitpunkt Versorgungsbezüge auch tatsächlich gezahlt wurden.

69b.0.6.1 Bei der Ermittlung des Anpassungszuschlags für die Hinterbliebenen von Emeriti gilt als Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls der Zeitpunkt der Entpflichtung.

69c **Zu § 69cÜbergangsregelungen für vor dem 1. Januar 1999 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 1999 vorhandene Beamte**

69c.1 **Zu Absatz 1** 

(unbesetzt)

69c.2 **Zu Absatz 2** 

(unbesetzt)

69c.3 **Zu Absatz 3** 

(unbesetzt)

69c.4 **Zu Absatz 4** 

(unbesetzt)

69c.5 **Zu Absatz 5** 

(weggefallen)

69c.6 **Zu Absatz 6** 

(weggefallen)

69c.7 **Zu Absatz 7** 

(weggefallen)

69d **Zu § 69dÜbergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2001 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte und Versorgungsempfänger**

69d.1 **Zu Absatz 1**

69d.1.1.1 Für den Günstigkeitsvergleich ist eine Vergleichsberechnung durchzuführen, bei der altes Recht und geltendes Recht unter Berücksichtigung des jeweiligen Gesamtsystems gegenüberzustellen sind.

69d.2 **Zu Absatz 2** 

(unbesetzt)

69d.3 **Zu Absatz 3** 

(unbesetzt)

69d.4 **Zu Absatz 4** 

(unbesetzt)

69d.5 **Zu Absatz 5** 

(unbesetzt)

69e **Zu § 69eÜbergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes** 

(unbesetzt)

69f **Zu § 69fÜbergangsregelungen zur Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten** 

(unbesetzt)

69g **Zu § 69gVersorgungsüberleitungsregelungen aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes** 

(unbesetzt)

69h **Zu § 69hÜbergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters** 

(unbesetzt)

69i **Zu § 69iÜbergangsregelung aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes und des Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetzes** 

(unbesetzt)

69j **Zu § 69jÜbergangsregelung aus Anlass des Professorenbesoldungsneuregelungsgesetzes** 

(unbesetzt)

69k **Zu § 69kÜbergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften**

69k.0.1.1 ^1^Zeiten vor dem 17. Lebensjahr dürfen bei einer Höchstgrenzenermittlung im Rahmen des § 55 nicht berücksichtigt werden, sofern sie bei der Festsetzung des Ruhegehaltes nicht berücksichtigt wurden. ^2^Gleiches gilt für zukünftige Hinterbliebene. ^3^Zeiten vor dem 17. Lebensjahr können bei der Festsetzung des Ruhegehaltes berücksichtigt werden, wenn der Ruhestand nach dem 10. Januar 2017 begonnen hat.

69l **Zu § 69lÜbergangsregelung zu § 55**

69l.0.1.1 Auf den nicht nach § 55 anrechenbaren Teil der Rente sind die Tz. 11.0.1.23 und 11.0.1.24 bzw. 12.1.1.42 sinngemäß anzuwenden.

69m **Zu § 69mÜbergangsregelung aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes**

69m.1 **Zu Absatz 1**

69m.1.1.1 ^1^Zeiten einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung sind unabhängig von deren Beginn und Ende nur auf Antrag ruhegehaltfähig, wenn sich die Beamtin oder der Beamte am 30. Juni 2020 noch nicht im Ruhestand befand; § 6a ist anzuwenden. ^2^Zur Ausnahme vgl. Tz. 69m.1.2.1.

69m.1.1.2 ^1^Auch die Beamtin oder der Beamte, deren oder dessen Ruhestand am 1. Juli 2020 beginnt und deren oder dessen Verwendung am 30. Juni 2020 endet, muss einen Antrag nach § 6a stellen. ^2^In diesen Fällen sind die Tz. 6a.4.3.1 bis 6a.4.3.2 anzuwenden.

69m.1.1.3 ^1^Den Antrag nach § 6a Abs. 4 Satz 1 können am 30. Juni 2020 vorhandene Beamtinnen und Beamten bis zum 31. Januar 2022 stellen, sofern ihnen eine einmalige Alterssicherungsleistung aus einer bereits beendeten Verwendung zustand oder zusteht. ^2^Tz. 6a.1.1.8 ist anzuwenden.

69m.1.1.4 Hinsichtlich der Verzinsung sind die Tz. 6a.3.2.1, 6a.3.2.2 und 6a.3.3.1 zu beachten.

69m.1.2.1 ^1^Wurde ein erhaltener Kapitalbetrag bereits vor dem 1. Juli 2020 an den Dienstherrn abgeführt, ist die entsprechende Zeit einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung ohne Antrag nach § 6a ruhegehaltfähig. ^2^Die Beamtin oder der Beamte bleibt damit an ihre oder seine damalige Entscheidung, den Kapitalbetrag an den Dienstherrn abzuführen, gebunden. ^3^Ein Anspruch auf Rückzahlung des Kapitalbetrags vom Dienstherrn an die Beamtin oder den Beamten besteht nicht.

69m.2 **Zu Absatz 2**

69m.2.1.1 ^1^Die bis 30. Juni 2020 geltende Rechtslage gilt grundsätzlich weiter fort. ^2^Gegebenenfalls ist auf Antrag eine Änderung der Ruhensregelung möglich.

69m.2.1.2 Hinsichtlich des Beginns der Änderung der Ruhensregelung infolge der Antragstellung siehe Tz. 69m.2.7.1 bis 69m.2.8.1.

69m.2.2.1 ^1^Voraussetzung für die Zulässigkeit des Antrages ist, dass der Ruhensbetrag im Rahmen der Ruhensregelung nach § 56 am 30. Juni 2020 infolge der Anwendung der Höchstgrenzenregelung nach § 56 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. Absatz 2 (und nicht wegen Anwendung der zeitbezogenen Mindestbetragsregelung) ermittelt wird. ^2^Dabei ist es ohne Belang, welche jeweils eine Höchstgrenzenregelung enthaltende Alt-Fassung des § 56 in den Fassungen zwischen dem 1. Oktober 1994 und dem 30. Juni 2020 zugrunde liegt (vgl. auch Tz. 69m.2.5.1 Satz 2) und ob ein Kapitalbetrag oder eine laufende Alterssicherungsleistung von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erworben wurde.

69m.2.3.1 ^1^Der zeitbezogene Minderungsbetrag ist nach einer der ab 1. Oktober 1994 gültigen Fassungen des § 56 zu bestimmen, die nach § 69c Absatz 5 Satz 1 bis 4 in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung Anwendung fand. ^2^Dabei vermindert sich das Ruhegehalt nach Satz 2 i. V. m. Satz 3 für jedes volle Jahr um 1,79375 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.

69m.2.3.2 ^1^Für Zeiten i. S. v. § 56 Absatz 1, die bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegt worden sind, ruht das deutsche Ruhegehalt für jedes volle Jahr in Höhe eines Betrags von 2,14 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. ^2^Sofern eine Verwendung i. S. v. § 56 Absatz 1 vor dem 1. Januar 1992 begonnen hat und ohne Unterbrechung nach dem 31. Dezember 1991 endet, sind die für die Bemessung der Minderung i. S. v. § 56 Absatz 1 zu berücksichtigenden Zeiten – unter Anwendung der genannten Prozentsätze – bis zum 31. Dezember 1991 und ab dem 1. Januar 1992 jeweils gesondert in Ansatz zu bringen.

69m.2.3.3 ^1^Die Begrenzung der zeitbezogenen Ruhensbeträge auf die Höhe

- der von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährten Versorgung bzw.

- des verrenteten Kapitalbetrages

ist zu beachten; dabei sind Teile, die auf Zeiten ab Beginn des Ruhestandes entfallen, unberücksichtigt zu lassen (Tz. 6a.2.2.1, 6a.2.5.1 bis 6a2.5.3, 56.2.2.1 und 56.2.7.1 sind sinngemäß anwendbar). ^2^Entfällt der Mindestbelassungsbetrag nach § 56 Absatz 6 Satz 2 i. d. F ab 1.1.1999 wegen der Umstellung auf einen zeitbezogenen Ruhensbetrag, ist dem Antrag nicht stattzugeben.

69m.2.4.1 ^1^Für die Bestimmung des zeitbezogenen Ruhensbetrages nach Satz 2 ist in jedem Fall eine taggenaue Berechnung der Dienstzeiten vorzunehmen. ^2^Tz. 14.1.1.4 bis 14.1.3.1 finden Anwendung.

69m.2.5.1 ^1^Sofern ein Antrag nach Satz 2 gestellt wird und dessen Voraussetzungen erfüllt sind, ist Satz 5 von Amts wegen zu prüfen. ^2^Für die Anwendung von Satz 5 ist unerheblich, ob ein Kapitalbetrag oder eine laufende Alterssicherungsleistung von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erworben wurde. ^3^Zeiten ab Beginn des Ruhestandes sind nur in dem Umfang für die Ermittlung des Minderungssatzes heranzuziehen, wie sie zu einer Erhöhung des Ruhegehaltssatzes geführt haben; ggf. sind Bruchteile von Tagen zu bestimmen.

69m.2.5.2 ^1^Durch die Anwendung des Satzes 5 wird die Festsetzung der Versorgungsbezüge nicht berührt. ^2^Auch die in der Vergangenheit geltende grundsätzlich weiter anzuwendende Fassung des § 56 ändert sich nicht. ^3^Es kommt nur zu einer Änderung der Ruhensberechnung nach § 56 für die Zukunft (Umstellung der Ruhensregelung auf einen zeitbezogenen Betrag, BT-Drs. 19/13396, S. 154 und 155).

| Ablaufschema: | | | |
| --- | --- | --- | --- |
| 1. | Eine nach Eintritt/Versetzung in den Ruhestand berücksichtigte Zeit der Verwendung bei zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen bleibt zunächst gänzlich außer Ansatz. Der sich daraus ergebende fiktive Ruhegehaltssatz bestimmt sich ansonsten nach den allgemeinen Regeln. | | |
| | | | |
| 2. | Vergleich des fiktiven Ruhegehaltssatzes aus 1. mit dem festgesetzten Ruhegehaltssatz: | | |
| | | | |
| | a. | Unterschreitet der fiktive Ruhegehaltssatz den tatsächlich festgesetzten Ruhegehaltssatz, ist die Zeit in dem Umfang für die Ruhensberechnung zu berücksichtigen, in dem sie bis zum Erreichen des tatsächlich festgesetzten Ruhegehaltssatzes erforderlich wäre. | |
| | | | |
| | b. | Ist der fiktive Ruhegehaltssatz höher oder nicht niedriger als der tatsächliche Ruhegehaltssatz, ist die Zeit nach § 7 Nummer 1b jeweils in der bis 30. Juni 2020 geltenden Fassung in voller Höhe bei der Ruhensregelung unberücksichtigt zu lassen. | |
| 3. | Die nach § 6 Absatz 3 Nummer 4 jeweils in der bis 30. Juni 2020 geltenden Fassung berücksichtigte Zeit im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung ist - ggf. zuzüglich der Zeit, die nach obiger Nummer 2. a) ermittelt wurde - Grundlage für die Ermittlung des zeitbezogenen Ruhensbetrages. | | |
| | | | |
| Beispiel: | | | |
| Der im Rahmen der Festsetzung der Versorgungsbezüge ermittelte Ruhegehaltssatz (RGS) berechnet sich wie folgt: | | | |
| **RGS nach § 14** | **RGS nach § 85 Abs. 1*** | | |
| 23 | Jahre = 41,26 % | rgf. Zeiten bis 12/91 | 23 Jahre = 58,36 % |
| 13 | Jahre = 23,32 % | rgf. Zeiten ab 1/92 | 13 Jahre = 12,44 % |
| 2 | Jahre = 3,59 % | rgf. Zeit NATO | 2 Jahre = 1,91 % |
| 3 | Jahre = 5,38 % | rgf. Zeit § 7 Nr. 1b a. F. | 3 Jahre = 2,87 % |
| 41 | Jahre = 73,55 % begrenzt auf = 71,75 % | gesamt | 41 Jahre = 75,58 % begrenzt auf = 71,75 % |
| Im Ergebnis ergibt sich nach bisheriger Rechtslage ein RGS nach § 14 i. H. v. 71,75 % und nach § 56 a. F. eine Zeitkürzung für 5 Jahre. | | | |
| | | | |
| Nach Anwendung von § 69m Absatz 2 Satz 5 ergibt sich Folgendes: | | | |
| **RGS nach § 14** | **RGS nach § 85 Abs. 1*** | | |
| 23 | Jahre = 41,26 % | rgf. Zeiten bis 12/91 | 23 Jahre = 58,36 % |
| 13 | Jahre = 23,32 % | rgf. Zeiten ab 1/92 | 13 Jahre = 12,44 % |
| 2 | Jahre = 3,59 % 3 Jahre = 5,38 % | rgf. Zeit NATO rgf. Zeit § 7 Nr. 1b a. F. | 2 Jahre = 1,91 % 3 Jahre = 2,87 % |
| 38 | Jahre = 68,16 % | gesamt | 38 Jahre = 72,71 % begrenzt auf = 71,75 % |
| Im Ergebnis ist bei der Ruhensregelung ein Abzug von 3 Jahren (vorstehende gestrichene Zeit) möglich (vgl. 2. b), so dass für das zeitbezogene Ruhen nur noch 2 Jahre zu berücksichtigen sind (vgl. 3.) | | | |
| *: RGS nach § 85 Abs. 1 bereits mit 0,95667 multipliziert; Rundungsdifferenzen möglich | | | |

69m.2.5.3 Sofern Zeiten nach Beginn des Ruhestandes zu einer Erhöhung des Ruhegehaltssatzes geführt haben, sind die auf diese Zeiten entfallenden Teile einer laufend gewährten Versorgung bzw. eines Kapitalbetrages bei der Begrenzung des zeitbezogenen Ruhensbetrages auf die Höhe der von der zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährten Alterssicherungsleistung entgegen Tz. 69m.2.3.3 Satz 1 zu berücksichtigen.

69m.2.6.1 ^1^Bei Anträgen, die bis zum 31. Juli 2021 gestellt werden, sind die Ruhensbeträge ab 1. Juli 2020 zu ermitteln. ^2^Bei Anträgen, die nach dem 31. Juli 2021 gestellt werden, sind die ab Beginn des jeweils folgenden Monats maßgeblichen Ruhensbeträge zu ermitteln. ^3^Wurde ein Antrag nach Absatz 2 Satz 2 von einer/einem nicht zu diesem, jedoch zum Personenkreis nach Absatz 2a Satz 1 zählenden Versorgungsberechtigten gestellt, gilt dieser Antrag – fristwahrend – als Antrag nach Absatz 2a.

69m.2.7.1 Ein Antrag gilt zum 1. Juli 2020 gestellt, wenn er bis zum 31. Juli 2021 bei der zuständigen pensionsregelnden Stelle eingeht.

69m.2.7.2 Erfolgt eine rückwirkende Umstellung der Ruhensregelung, sind daneben anzuwendende Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsregelungen ebenfalls erneut (rückwirkend) durchzuführen.

69m.2.8.1 Antragsmonat ist derjenige Monat, in dem der Antrag bei der zuständigen pensionsregelnden Stelle eingeht.

69m.2a **Zu Absatz 2a**

69m.2a.1.1 ^1^Absatz 2a ist auf am 30. Juni 2020 vorhandene Versorgungsempfängerinnen oder Versorgungsempfänger anzuwenden, bei denen § 56 in der bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung Anwendung findet und die nach Beginn des Ruhestandes Zeiten im Sinne des § 56 in einer bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung zurückgelegt haben. ^2^Für die Anwendung des Satzes 1 ist unerheblich, ob die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger gegen die zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung einen Anspruch auf einen Kapitalbetrag oder eine laufende Alterssicherungsleistung erworben hat.

69m.2a.2.1 Bei der Ermittlung des Ruhensbetrages nach Satz 1 sind Zeiten nach Beginn des Ruhestandes insoweit unberücksichtigt zu lassen, als sie zu einer Erhöhung des Ruhegehaltssatzes geführt haben (vgl. hierzu Tz. 69m.2.5.2).

69m.2a.3.1 ^1^Für das Bestimmen des bei der Ermittlung des Ruhensbetrages zu berücksichtigenden Zeitraumes ist Tz. 69m.2.4.1 anzuwenden. ^2^Im Übrigen sind die Tz. 69m.2.6.1 bis 69m.2.8.1 anzuwenden.

69m.3 **Zu Absatz 3**

69m.3.1.1 Die Anwendung des § 50a bedeutet auch, dass die Zuordnung der Kindererziehungszeit nach den allgemeinen Regelungen des § 50a Absatz 3 zu prüfen ist.

69m.3.1.2 ^1^Antragsberechtigt sind auch Versorgungsempfängerinnen, die einen Mutterschaftsurlaub nach § 4a MuSchV in der bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Fassung in Anspruch genommen haben. ^2^Sie sind wegen der vergleichbaren Interessenlage und unter Berücksichtigung der Intention des Absatz 3 im Wege der analogen Rechtsanwendung von der Regelung erfasst.

69m.3.2.1 ^1^Für die Vergleichsberechnung ist das Ruhegehalt ohne Zeiten nach § 85 Absatz 7 in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung zu ermitteln und anschließend um einen Zuschlag nach § 50a zu erhöhen. ^2^Der aktuelle Rentenwert ist in Abhängigkeit des Wirksamwerdens der Umstellung (siehe auch Tz. 69m.3.4.1) zu bestimmen. ^3^Bei der Zuschlagsberechnung sind die Begrenzungen nach § 50a Absatz 5 und 6 zu beachten.

69m.3.2.2 In den in Tz. 69m.3.1.2 genannten Fällen gilt Tz. 69m.3.2.1 entsprechend mit der Maßgabe, dass für die Vergleichsberechnung das Ruhegehalt ohne die Zeiten nach § 4a MuSchV in der bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Fassung i. V. m. BMI-Rundschreiben vom 17. Oktober 1979 (Az. D I 4 - 211451/7; GMBl. S. 627) zu ermitteln und anschließend um einen Zuschlag nach § 50a zu erhöhen ist.

69m.3.4.1 Zur Bestimmung des Beginns des Antragsmonats ist Tz. 69m.2.8.1 zu beachten.

69m.3.5.1 ^1^Ab dem Zeitpunkt, ab dem auf Grund eines Antrages nach Absatz 3 ein Kindererziehungszuschlag nach § 50a zu gewähren ist, ist eine Neufestsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes vorzunehmen. ^2^Die Neufestsetzung ist auf den Wegfall der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nach § 85 Absatz 7 in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung zu beschränken. ^3^Eine Vergleichsberechnung nach § 85 Absatz 1 bis 4 ist nicht erneut durchzuführen.

69m.3.5.2 Erfolgte auf Grund des Satzes 3 eine rückwirkende Neufestsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit sowie des Ruhegehaltssatzes, sind ggf. durchzuführende Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsregelungen ebenfalls rückwirkend neu durchzuführen.

69m.3.5.3 In den in Tz. 69m.3.1.2 genannten Fällen sind zur Herstellung einer einheitlichen Rechtsfolge die Tz. 69m.3.5.1 und 69m.3.5.2 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Neufestsetzung auf den Wegfall der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nach § 4a MuSchV in der bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Fassung i.V.m. BMI-Rundschreiben vom 17. Oktober 1979 (Az. D I 4 - 211451/7; GMBl. S. 627) zu beschränken ist.

Abschnitt 11 
Anpassung der Versorgungsbezüge

**70** **Zu § 70 Allgemeine Anpassung** 

(unbesetzt)

**71** **Zu § 71 Erhöhung der Versorgungsbezüge** 

(unbesetzt)

 **72 bis 76  Zu §§ 72 bis 76(weggefallen)**

Abschnitt 12 (weggefallen)

Abschnitt 13 
Übergangsvorschriften alten Rechts

**84** **Zu § 84 Ruhegehaltfähige Dienstzeit** 

(unbesetzt)

**85** **Zu § 85 Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte**

**85.1** **Zu Absatz 1**

85.1.1.1 Grund und Zeitpunkt der tatsächlichen Zurruhesetzung sind bei der Anwendung des § 85 Absatz 1 auf am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamtinnen oder Beamte unerheblich.

85.1.1.2 ^1^§ 85 ist nicht anzuwenden auf die im Beitrittsgebiet erstmals ernannten Beamtinnen oder Beamten. ^2^§ 85 gilt jedoch für Beamtinnen oder Beamte im Beitrittsgebiet, die vor dem 1. Januar 1992 bei einem Dienstherrn im früheren Bundesgebiet ernannt und von dort zu einem Dienstherrn im Beitrittsgebiet versetzt oder im unmittelbaren zeitlichen Anschluss an ein vor dem 1. Januar 1992 begründetes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis im früheren Bundesgebiet bei einem Dienstherrn im Beitrittsgebiet neu ernannt worden sind.

85.1.1.3 ^1^Zu den von § 85 Absatz 1 bis 4 erfassten Beamtinnen oder Beamten gehören auch diejenigen, die zu diesen Zeitpunkten beurlaubt waren, deren Rechte und Pflichten wegen einer Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in einem Landesparlament geruht haben oder für die auf Grund eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst der Verlust der Dienstbezüge festgestellt worden war. ^2^Ob Beurlaubungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten zu berücksichtigen sind, ist dabei unerheblich.

85.1.1.4 Zu den Beamtenverhältnissen i. S. d. § 85 Absatz 1, 3, 5 und 8 gehört auch ein Beamtenverhältnis auf Widerruf.

85.1.1.5 ^1^Frühere Dienstverhältnisse können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie dem Dienstverhältnis, aus dem die Beamtin oder der Beamte in den Ruhestand versetzt wird bzw. getreten ist, unmittelbar vorangegangen sind. ^2^§ 85 Absatz 9 ist beachten.

85.1.1.6 ^1^„Unmittelbar vorangegangen“ i. S. d. § 85 Absatz 1 ist ein anderes Dienstverhältnis dann, wenn der Beamtin oder dem Beamten eine zeitliche Unterbrechung zwischen dem Ende des vorangegangenen und dem Beginn des neuen Dienstverhältnisses nicht zuzurechnen ist. ^2^Dazwischen liegende allgemein arbeitsfreie Tage sind unbeachtlich. ^3^Wegen der Zurechnungsfähigkeit einer Unterbrechung s. Tz. 10.0.1.10 bis 10.0.1.12.

85.1.1.7 ^1^Ein anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis ist insbesondere ein Richterverhältnis sowie ein Dienstverhältnis als Soldatin oder Soldat auf Zeit und Berufssoldatin oder Berufssoldat. ^2^§ 85 Absatz 10 ist zu beachten.

85.1.1.8 Nicht zu den öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen gehören insbesondere:

- privatrechtliche Beschäftigungsverhältnisse im öffentlichen Dienst mit Ausnahme der in § 85 Absatz 10 gleichgestellten Beschäftigungsverhältnisse,

- Wehrdienstverhältnisse nach dem WPflG,

- Zivildienstverhältnisse nach dem ZDG,

- öffentlich-rechtliche Amtsverhältnisse (etwa Ministerinnen oder Minister, Parlamentarische Staatssekretärinnen oder Parlamentarische Staatssekretäre),

- die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages oder eines Landtages.

85.1.2.1 ^1^Die bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegte ruhegehaltfähige Dienstzeit ist nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht nach vollendeten Dienstjahren zu berechnen, wobei ein Rest der ruhegehaltfähigen Dienstzeit von mehr als 182 Tagen als volles Dienstjahr gilt. ^2^Der Ruhegehaltssatz beträgt bis zur Vollendung einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit von zehn Jahren 35 Prozent und steigt mit jedem weiteren Dienstjahr bis zum vollendeten 25. Dienstjahr um je 2 Prozent und von da an um je 1 Prozent bis zum Höchstsatz von 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, der nach 35 ruhegehaltfähigen Dienstjahren erreicht ist.

85.1.2.2 Nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung können Zeiten des berufsmäßigen Wehrdienstes in der NVA nicht berücksichtigt werden.

85.1.2.3 ^1^Nach § 12 Absatz 1 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung wird die Zeit einer außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Fachschul- oder Hochschulausbildung im Rahmen ihrer Mindest- / Regelstudienzeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, auch über drei Jahre hinaus. ^2^Die Mindestzeit der vorgeschriebenen Ausbildung ergibt sich aus den Ausbildungs-, Laufbahn- und Prüfungsvorschriften, die zur Zeit der Ausbildung der Beamtin oder des Beamten für die Laufbahn galten, in der sie oder er erstmalig zur Beamtin oder zum Beamten ernannt wurde. ^3^Sie rechnet von ihrem tatsächlichen Beginn an. Die Tz.12.1.1.3 bis 12.1.1.12 sind sinngemäß anzuwenden. ^4^Eine längere Dauer des Prüfungsverfahrens kann nur dann berücksichtigt werden, wenn feststeht, dass sie üblich war. ^5^§ 12 Absatz 2 wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1992 eingeführt und gehört nicht zum am 31. Dezember 1991 geltenden Recht.

85.1.2.4 ^1^Die bis zum 31. Dezember 1991 geltende Sonderregelung zur Verminderung des Ruhegehaltssatzes bei Inanspruchnahme von Teilzeit, ermäßigter Arbeitszeit oder Urlaub ist nicht anzuwenden. ^2^Der Versorgungsabschlag für Freistellungen vom Dienst, die vor dem 1. August 1984 bewilligt worden sind, richtet sich weiterhin nach § 14 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz in der bis zum 31. Juli 1984 geltenden Fassung.

85.1.3.1 ^1^Die Ermittlung und Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit ab dem 1. Januar 1992 richtet sich nach dem ab diesem Zeitpunkt geltenden Recht. ^2^Damit sind auch die Rundungs- und Berechnungsvorschriften des § 14 Absatz 1 Satz 2 bis 4 zu beachten.

85.1.4.1 ^1^Liegt bis zum 31. Dezember 1991 eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von weniger als zehn Jahren vor, bleiben die nach dem 31. Dezember 1991 zurückgelegten Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht. ^2^Mit jedem danach bis zum Eintritt/bis zur Versetzung in den Ruhestand zurückgelegten Jahr berücksichtigungsfähiger Dienstzeit steigt der Ruhegehaltssatz um einen Prozentpunkt (s. a. § 85 Absatz 1 Satz 3).

85.1.4.2 Eine eventuell zu ermittelnde Zurechnungszeit bemisst sich nach § 13 Absatz 1 bzw. § 36 Absatz 2 in den bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassungen.

85.1.5.1 Im Falle der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist das nach § 85 Absatz 1 Satz 1 bis 4 ermittelte Ruhegehalt um einen Versorgungsabschlag in der jeweils aktuellen Fassung des § 14 Absatz 3 zu vermindern.

**85.2** **Zu Absatz 2**

85.2.1.1 ^1^§ 85 Absatz 2 erfasst am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamtinnen oder Beamte auf Zeit, die aus einem Beamtenverhältnis auf Zeit in den Ruhestand treten oder versetzt werden. ^2^Dies gilt auch, wenn das bisherige Amt durch erneute Berufung oder Wiederwahl weitergeführt worden ist.

85.2.1.2 Nach § 66 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung sind nur volle Amtsjahre zu berücksichtigen.

**85.3** **Zu Absatz 3** 

(unbesetzt)

**85.4** **Zu Absatz 4**

85.4.1.1 Der Vergleich ist nach der Vervielfältigung mit dem über § 85 Absatz 11 zu bestimmenden Faktor durchzuführen.

85.4.1.2 ^1^Der maßgebende Ruhegehaltssatz ist ggf. nach § 14a in der ab dem 1. Januar 1992 jeweils geltenden Fassung zu erhöhen. ^2^§ 36 ist zu beachten.

**85.5** **Zu Absatz 5** 

(unbesetzt)

**85.6** **Zu Absatz 6**

85.6.1.1 Welches Recht der Ermittlung des Ruhegehaltssatzes zugrunde zu legen ist, ergibt sich aus der Vergleichsberechnung nach § 85 Absatz 4 Satz 1.

85.6.1.2 Für die Berechnung der Höchstgrenzen nach den §§ 54 und 55 gilt das der Berechnung des Ruhegehaltssatzes zugrunde gelegte Recht.

**85.7** **Zu Absatz 7** 

(weggefallen)

**85.8** **Zu Absatz 8** 

(unbesetzt)

**85.9** **Zu Absatz 9**

85.9.1.1 Zur Beurteilung, ob ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang gegeben ist, sowie zu den in Frage kommenden Dienstverhältnissen s. Tz. 85.1.1.5 bis 85.1.1.8.

**85.10** **Zu Absatz 10** 

(unbesetzt)

**85.11** **Zu Absatz 11**

85.11.1.1 Auf den nach den § 85 Absatz 1 bis 4 ermittelten Ruhegehaltssatz ist § 69e Absatz 4 auch dann entsprechend anzuwenden, wenn der Versorgungsfall nach der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung i. S. d. § 70 eingetreten ist.

**85.12** **Zu Absatz 12**

85.12.1.1 Bei der Anwendung der Übergangsvorschriften des § 85 zur Berechnung des Ruhegehaltssatzes für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamtinnen oder Beamte sind die §§ 12a und 12b anzuwenden.

**85** **Zu § 85a Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis**

85a.0.1.1 § 85a ist nur auf Beamtinnen oder Beamte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1991 reaktiviert wurden.

85a.0.1.2 ^1^Geschützt ist nur der vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften zustehende Betrag des früheren Ruhegehaltes. ^2^Dieser Betrag nimmt in der Reaktivierungsphase nicht an allgemeinen Anpassungen der Versorgungsbezüge teil.

85a.0.2.1 Sowohl die ruhegehaltfähige Dienstzeit als auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sind nach dem zum Zeitpunkt der erneuten Zurruhesetzung geltenden Recht, einschließlich der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rundungsregelungen, zu ermitteln und zu berechnen.

85a.0.2.2 Bei der erneuten Versetzung einer oder eines nach § 46 BBG reaktivierten Beamtin oder Beamten in den Ruhestand ist § 13 Absatz 1 Satz 2 zu berücksichtigen.

85a.0.3.1 Zur Anwendung des § 85a Satz 3 muss am 31. Dezember 1991 ein Beamtenverhältnis bestanden und ungeachtet der zeitweiligen Versetzung in den Ruhestand ununterbrochen bis zum Eintritt in den (endgültigen) Ruhestand wegen Erreichen einer (Antrags-)Altersgrenze fortgedauert haben.

85a.0.4.1 ^1^Der zustehende (höhere) Betrag nimmt ab der erneuten Zurruhesetzung an den Anpassungen der Versorgungsbezüge teil. ^2^Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften sind anzuwenden.

**86** **Zu § 86 Hinterbliebenenversorgung**

**86.1** **Zu Absatz 1**

86.1.1.1 ^1^Die Gewährung von Unterhaltsbeiträgen an geschiedene Ehegattinnen oder Ehegatten sowie an Ehegattinnen oder Ehegatten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, richtet sich nach § 125 Absatz 2 und 3 BBG in der bis zum 31. ^2^Dezember 1976 geltenden Fassung. ^3^§ 25 Absatz 3 (Zusammentreffen von Witwengeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen) sowie § 61 Absatz 3 (Wiederaufleben des Witwengeldes oder Witwergeldes) sind anzuwenden.

86.1.1.2 Die zu § 125 Absatz 2 und 3 BBG ergangenen Richtlinien nach § 155 Absatz 3 Satz 2 BBG in der Fassung vom 17. November 1966 (GMBl S. 608) sind sinngemäß anzuwenden.

**86.2** **Zu Absatz 2** 

(unbesetzt)

**86.3** **Zu Absatz 3** 

(unbesetzt)

**86.4** **Zu Absatz 4** 

(unbesetzt)

**87** **Zu § 87 Unfallfürsorge**

**87.1** **Zu Absatz 1**

87.1.1.1 Die Gleichstellung eines vor dem 1. Januar 1977 erlittenen Dienstunfalls mit einem Dienstunfall i. S. d. BeamtVG setzt die Anerkennung als Dienstunfall nach den §§ 134, 186 Absatz 3 BBG in der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Fassung oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften voraus.

87.1.1.2 ^1^Durch § 87 Absatz 1 werden die am 31. Dezember 1976 bestehenden Unfallfürsorgeansprüche von Beamtinnen oder Beamten, die vor dem 1. Januar 1977 einen Dienstunfall erlitten haben, den Ansprüchen nach dem BeamtVG gleichgestellt. ^2^Die Unfallfürsorgeansprüche und -leistungen richten sich nach dem BeamtVG in der jeweils gültigen Fassung.

87.1.1.3 Die Ansprüche der am 1. Januar 1977 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen oder Versorgungsempfänger – mit Ausnahme der Ansprüche auf das Heilverfahren (§§ 33 und 34) – richten sich nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht.

87.1.1.4 ^1^Für die am 1. Januar 1977 vorhandenen früheren Beamtinnen oder Beamten, früheren Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamten und deren Hinterbliebene gelten die in § 69 Absatz 2 aufgeführten Vorschriften. ^2^Die Höhe der sich daraus ergebenden Versorgung bestimmt sich nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht.

**87.2** **Zu Absatz 2** 

(weggefallen)

**87.3** **Zu Absatz 3** 

(unbesetzt)

**88** **Zu § 88 Abfindung**

**88.1** **Zu Absatz 1** 

(unbesetzt)

**88.2** **Zu Absatz 2**

88.2.2.1 ^1^Bei der Berechnung des Rückzahlungsbetrags ist von der Besoldungsgruppe und der Dienstaltersstufe auszugehen, die der Abfindung zugrunde gelegt worden sind. ^2^Die für den Rückzahlungsbetrag maßgeblichen Grundgehalts- und Familienzuschlagssätze ergeben sich aus der im Zeitpunkt der erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis geltenden Besoldungsordnung. ^3^Zulagen sind mit dem der Abfindung zugrunde gelegten Betrag anzusetzen. ^4^Kinderzuschläge und zwischenzeitlich eingetretene strukturelle Ämterhebungen bleiben außer Betracht.

88.2.3.1 ^1^Der Antrag ist bei dem neuen Dienstherrn zu stellen. ^2^Der Anspruch auf Rückzahlung erlischt nach Ablauf der Ausschlussfrist. ^3^Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (§ 60 VwGO, § 32 VwVfG) ist nicht möglich. ^4^Mit Eintritt des Versorgungsfalls kann der Antrag auf Rückzahlung nicht mehr gestellt werden.

**89** **Zu § 89 (weggefallen)**

**90** **Zu § 90 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung** 

(unbesetzt)

**91** **Zu § 91 Hochschullehrer, Wissenschaftliche Assistenten und Lektoren**

**91.1** **Zu Absatz 1**

91.1.1.1 § 91 Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf die im Beitrittsgebiet erstmals ernannten Beamtinnen oder Beamten.

91.1.1.2 ^1^Die versorgungsrechtliche Rechtsstellung des Personenkreises des § 91 Absatz 1 mit Ausnahme der nach dem 1. Januar 1977 entpflichteten Professorinnen oder Professoren richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 1976 geltenden landesrechtlichen Vorschriften. ^2^Ihre Versorgung bemisst sich nach den für die Beamtinnen oder Beamten auf Lebenszeit, auf Probe oder auf Widerruf geltenden Vorschriften des BeamtVG. ^3^Hierbei sind auf Beamtinnen oder Beamte auf Widerruf und ihre Hinterbliebenen, denen ein Unterhaltsbeitrag nach dem für sie geltenden früheren Recht bewilligt werden kann, die §§ 15 und 26 (ggf. i. V. m. § 28) entsprechend anzuwenden. ^4^§ 67 wird mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 1 nicht angewandt.

**91.2** **Zu Absatz 2**

91.2.1.1 ^1^§ 91 Absatz 2 ist auf Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer i. S. d. § 67 Absatz 1 und des § 91 Absatz 1, die nach dem 31. Dezember 1976 entpflichtet werden (vgl. auch § 76 HRG) und ihre Hinterbliebenen, anzuwenden. ^2^An die Stelle der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Landesregelungen treten nach den Maßgaben des § 91 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 die entsprechenden Regelungen des BeamtVG.

91.2.1.2 Für die Hinterbliebenen einer oder eines am 1. Januar 1977 vorhandenen entpflichteten Hochschullehrerin oder Hochschullehrers gilt § 91 Absatz 2 Nummer 3 entsprechend.

**91.3** **Zu Absatz 3** 

(unbesetzt)

**92** **Zu den §§ 92 bis 104 (weggefallen)**

Abschnitt 14 
Schlussvorschriften

**105** **Zu § 105 Außerkrafttreten** 

(unbesetzt)

**106** **Zu § 106 Verweisung auf aufgehobene Vorschriften** 

(unbesetzt)

**107** **Zu § 107 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften** 

(unbesetzt)

107a **Zu § 107aÜberleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands**

107a.0.1.1 Die BeamtVÜV ist für das Beitrittsgebiet Rechtsgrundlage der Beamtenversorgung, auch soweit sie vom BeamtVG abweichende Maßgaben enthält.

107b **Zu § 107bVerteilung der Versorgungslasten**

107b.1 **Zu Absatz 1**

107b.1.1.1 Zum Personenkreis des § 107b Absatz 1 gehören Beamtinnen oder Beamte auf Lebenszeit und Richterinnen oder Richter auf Lebenszeit.

107b.1.1.2 ^1^Hinsichtlich seines sachlichen Geltungsbereiches erfasst § 107b seit Inkrafttreten des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages vom 5. September 2010 (BGBl. I S. 1290) am 1. Januar 2011 nur noch bundesinterne Dienstherrenwechsel. ^2^Wegen der Versorgungslastenteilung bei bundesübergreifenden Dienstherrenwechseln wird auf den VLT-StV verwiesen.

107b.1.1.3 ^1^Übernahme i. S. d. Vorschrift ist die Versetzung und die Berufung in ein neues Beamten- oder Richterverhältnis ohne oder mit vorheriger Entlassung. ^2^Erfasst sind auch die im Wege eines Berufungsverfahrens ernannten Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer. ^3^Voraussetzung für die Übernahme ist ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang. ^4^Dieser ist auch dann gegeben, wenn die öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse lediglich durch allgemein arbeitsfreie Tage unterbrochen waren.

107b.1.1.4 ^1^Ein Einvernehmen liegt i. d. R. vor, wenn eine Beamtin, ein Beamter, eine Richterin oder ein Richter vom bisherigen Dienstherrn wirksam zum neuen Dienstherrn versetzt wird. ^2^In anderen Fällen ist eine gesonderte vorherige Erklärung des abgebenden Dienstherrn erforderlich. ^3^Das Einvernehmen soll schriftlich oder elektronisch erklärt werden. ^4^Es muss vor dem Wirksamwerden der Übernahme erfolgt sein. ^5^Eine nachträgliche Genehmigung ist ausgeschlossen. ^6^Eine Verweigerung des Einvernehmens ist nur aus dienstlichen Gründen möglich.

107b.1.1.5 Die Herstellung des Einvernehmens erfolgt bis zum Zeitpunkt der Versetzung.

107b.2 **Zu Absatz 2**

107b.2.1.1 ^1^Berechnungsgrundlage für die Erstattung ist der Bruttobetrag der Versorgungsbezüge, der sich nach Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften ergibt. ^2^§ 57 gilt dabei nicht als Kürzungsvorschrift. ^3^Einzubeziehen sind die auf die Bezüge entfallenden Nach- und Überzahlungen sowie Kürzungen der Versorgungsbezüge nach disziplinarrechtlichen Vorschriften. ^4^Dies gilt ebenfalls für das fiktive Ruhegehalt nach § 107b Absatz 2 Satz 2 und 3, das sich aus dem beim erstattungspflichtigen Dienstherrn zuletzt bekleideten Amt ergibt, wobei das fiktive Ruhegehalt auf der Grundlage der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu ermitteln ist. ^5^Die Verminderung des Ruhegehalts nach § 14 Absatz 3 ggf. i. V. m. § 69d oder § 85 Absatz 5 ist zu beachten.

107b.2.1.2 In die Versorgungslastenverteilung einzubeziehende Versorgungsbezüge sind:

- Ruhegehalt (§ 14), Erhöhungsbetrag nach § 14 Absatz 4 Satz 3 erster Halbsatz, Unfallruhegehalt (§§ 36 und 37) und neben dem Ruhegehalt bzw. dem Unfallruhegehalt gezahlter Unfallausgleich (§ 35). Unfallruhegehalt und Unfallausgleich sind auch dann einzubeziehen, wenn das maßgebende Ereignis für die Gewährung von Unfallversorgung nach der Übernahme eingetreten ist,

- Unterhaltsbeiträge (§§ 15, 22, 26, 38, 40, 41 und 86 Absatz 1),

- Witwen- und Witwergeld (§§ 19, 20 und 28) Waisengeld (§§ 23, 24), Unfallhinterbliebenenversorgung (§ 39) und Bezüge bei Verschollenheit (§ 29),

- Unterschiedsbetrag (§ 50 Absatz 1), Ausgleichsbetrag (§ 50 Absatz 3), Anpassungszuschlag nach § 69b Satz 5 und Leistungen nach den §§ 50a bis 50e.

107b.2.1.3 Die Dienstbezüge aus dem beim erstattungspflichtigen Dienstherrn zuletzt bekleideten Amt sowie Leistungsbezüge nach § 33 BBesG müssen nicht bereits zum Zeitpunkt der Übernahme ruhegehaltfähig gewesen sein (§ 5 Absatz 3 bzw. § 33 Absatz 3 BBesG).

107b.2.1.4 Die Zulage für die Wahrnehmung einer höherwertigen Funktion im Beitrittsgebiet nach § 5 Absatz 3 der 2. BesÜV in der ab 1. Januar 1999 geltenden Fassung (siehe Artikel 5 Nummer 2 BesÄndV 98 vom 17. Juni 1998, BGBl. I S. 1378) ist dem erstattungspflichtigen Dienstherrn dann zuzurechnen, wenn sie zum Zeitpunkt der Übernahme ruhegehaltfähig ist und zum Zeitpunkt des Beginns der Versorgungslastenverteilung nach § 5 Absatz 3 2. BesÜV noch ruhegehaltfähig wäre.

107b.2.1.5 Nicht in die Versorgungslastenverteilung einzubeziehende Versorgungsbezüge sind:

- für den Sterbemonat belassene Bezüge (§ 17 Absatz 1),

- Sterbegeld (§ 18),

- Witwen- und Witwerabfindung (§§ 21 und 28),

- Ersatz von Sachschäden (§ 32),

- Leistungen im Rahmen des Heilverfahrens (§ 33),

- Pflegekosten (§ 34),

- neben den Dienstbezügen oder während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gezahlter Unfallausgleich (§ 35),

- einmalige Unfallentschädigung (§ 43),

- Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 43a),

- Übergangsgeld (§ 47 ggf. i. V. m. § 67 Absatz 4 oder § 47a),

- Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen (§ 48),

- Disziplinar- und Gnadenunterhaltsbeiträge und

- nach § 4 Absatz 1 BBesG weitergezahlte Dienstbezüge.

107b.2.2.1 Eine Verleihung eines höherwertigen Amtes liegt auch dann vor, wenn ein Amt mit höherem Endgrundgehalt übertragen wird, ohne dass sich die Amtsbezeichnung ändert.

107b.2.3.1 Berufungsgewinne im Hochschulbereich sind auch erstmals gewährte Zuschüsse zum Grundgehalt nach Anlage II Vorbemerkung Nummer 2 BBesG in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung; § 77 BBesG ist zu beachten.

107b.3 **Zu Absatz 3** 

(unbesetzt)

107b.4 **Zu Absatz 4**

107b.4.1.1 Als in die Versorgungslastenverteilung einzubeziehende Dienstzeiten (Verteilungszeiten) kommen Zeiten nach § 6 (ohne Vorbereitungsdienst), § 7 Satz 1 Nummer 1, §§ 8 bis 11 und § 67 Absatz 2 in Betracht, wenn sie bei einem an der Versorgungslastenverteilung beteiligten Dienstherrn abgeleistet und bei der Versorgungsfestsetzung berücksichtigt worden sind.

107b.4.1.2 Bei Rückkehr einer Beamtin oder eines Beamten zu einem früheren Dienstherrn werden die dort verbrachten früheren Dienstzeiten diesem auch dann angerechnet, wenn bei der früheren Übernahme keine Pflicht zur Versorgungslastenverteilung nach § 107b bestand.

107b.4.1.3 ^1^Wehrdienstzeiten nach den §§ 8 und 9 sind als Verteilungszeit bei der Erstattung zu berücksichtigen, wenn der Bund ein an der Versorgungslastenteilung beteiligter Dienstherr ist. ^2^Sofern es sich bei den an der Versorgungslastenteilung beteiligten Dienstherrn ausschließlich um sonstige bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit eigener Dienstherrnfähigkeit handelt, sind diese Zeiten nicht als Verteilungszeiten zu berücksichtigen.

107b.4.1.4 Keine Verteilungszeiten sind insbesondere:

- ruhegehaltfähige Dienstzeiten, die die Beamtin oder der Beamte im Dienst eines an der Versorgungslastenverteilung nicht beteiligten Dienstherrn zurückgelegt hat,

- die als ruhegehaltfähig berücksichtigte Zurechnungszeit nach § 13 Absatz 1 oder

- Zeiten einer Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nach § 13 Absatz 2 und 3 BeamtVG und § 3 Absatz 1 BeamtVÜV.

107b.5 **Zu Absatz 5**

107b.5.1.1 ^1^Im Verhältnis zur Beamtin oder zum Beamten hat der letzte Dienstherr die Versorgungsbezüge auszuzahlen. ^2^Im Verhältnis der Dienstherren untereinander werden ab Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungslasten zwischen dem letzten und dem früheren bzw. den früheren Dienstherrn aufgeteilt.

107b.5.2.1 ^1^Die Versorgungslastenverteilung beginnt, abgesehen von Fällen nach § 107b Absatz 3, mit der Verpflichtung zur Zahlung von Versorgungsbezügen i. S. d. § 107b Absatz 2 an die Versorgungsempfängerin oder den Versorgungsempfänger. ^2^Sie endet, wenn die Verpflichtung zur Zahlung von Versorgungsbezügen entfällt, weil die bzw. der letzte Versorgungsberechtigte verstirbt oder ihre bzw. seine Versorgungsberechtigung verliert. ^3^Sie beginnt erneut mit dem Zeitpunkt, in dem ein Versorgungsanspruch wiederauflebt.

107b.5.2.2 ^1^Der die Versorgungsbezüge auszahlende Dienstherr (Versorgungsdienstherr) berechnet die vom abgebenden Dienstherrn zu erstattenden Versorgungsanteile. ^2^Der Erstattungsbetrag des abgebenden Dienstherrn wird nach folgender Berechnungsformel ermittelt:

| mEB = | mVB × VZaDH |
| --- | --- |
| VZins | |

| ^3^In dieser Formel bedeutet: | | | |
| --- | --- | --- | --- |
| | | | |
| mEB | mtl. Erstattungsbetrag | = | Betrag, den der abgebende Dienstherr dem Versorgungsdienstherrn monatlich zu erstatten hat |
| | | | |
| mVB | maßgeblicher Versorgungsbezug | = | Betrag der verteilungsfähigen Versorgungsbezüge i. S. d. § 107b Absatz 2 |
| | | | |
| VZaD | Verteilungszeit beim abgebenden Dienstherrn | = | (ruhegehaltfähige) Verteilungszeit, die beim abgebenden Dienstherrn abgeleistet wurde oder ihm zuzurechnen ist |
| | | | |
| VZins | Verteilungszeiten insgesamt | = | (ruhegehaltfähige) Verteilungszeiten, die bei den an der Versorgungslastenverteilung beteiligten Dienstherren zusammen abgeleistet wurden oder diesen Dienstherren zuzurechnen sind |

107b.5.2.3 ^1^Der Versorgungsdienstherr fordert nach Eintritt des Versorgungsfalls die vom abgebenden Dienstherrn zu erstattenden jährlichen Versorgungsanteile an. ^2^Dazu hat er diesem jährlich nachträglich eine Abrechnung über die Erstattung für das abgelaufene Jahr vorzulegen. ^3^Auf der Grundlage der jährlichen Abrechnung ist durch den Versorgungsdienstherrn eine Berechnung der Abschlagszahlungen für das laufende Jahr zu fertigen und auf dieser Grundlage eine vierteljährliche Abschlagszahlung anzufordern. ^4^Diese sind vom erstattungspflichtigen Dienstherrn jeweils nachträglich zu leisten. ^5^Dem erstattungspflichtigen Dienstherrn sind auf Wunsch weitere Unterlagen vorzulegen. ^6^Die beteiligten Dienstherren können Abweichendes vereinbaren. ^7^Sind mehrere Dienstherren an der Versorgungslastenverteilung beteiligt, fordert der Versorgungsdienstherr die Anteile bei den übrigen Beteiligten an.

107b.5.2.4 Bei der erstmaligen Anforderung hat der Versorgungsdienstherr dem erstattungspflichtigen Dienstherrn folgende Unterlagen vorzulegen:

- eine Kopie der Zustimmung des abgebenden Dienstherrn nach § 107b Absatz 1 oder der Versetzungsverfügung,

- eine Kopie des Versorgungsfestsetzungsbescheides,

- eine Berechnung über die bei den an der Versorgungslastenverteilung beteiligten Dienstherren abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten, die gleichzeitig eine Verteilung der Zeiten an die einzelnen Dienstherren enthält, und

- die Berechnung der zu erstattenden Versorgungsanteile.

107b.5.2.5 ^1^Wesentliche Änderungen der Versorgungsbezüge sind dem erstattungspflichtigen Dienstherrn unter Angabe des Änderungsgrundes sowie einer entsprechenden Neuberechnung des Erstattungsbetrags und der neuen Höhe der Abschlagszahlungen unverzüglich mitzuteilen. ^2^Ausgenommen sind Änderungen der Versorgungsbezüge auf Grund allgemeiner gesetzlicher Regelungen.

107b.6 **Zu Absatz 6**

107b.6.1.1 § 107b Absatz 6 ordnet eine anteilmäßige Beteiligung von früheren Dienstherren an der nach VLT-StV zu zahlenden Abfindung in den Fällen an, in denen nach einem oder mehreren Dienstherrenwechseln innerhalb des Bundes ein bundesübergreifender Dienstherrenwechsel erfolgt ist, der eine Abfindungszahlung an den aufnehmenden Dienstherrn nach dem VLT-StV auslöst.

107b.6.1.2 ^1^Der abgebende Dienstherr, der nach dem VLT-StV zahlungspflichtig wird, hat den vormaligen Dienstherrn über den beabsichtigten Dienstherrnwechsel im Vorfeld zu informieren und auf die Erstattungspflicht nach § 107b Absatz 6 hinzuweisen. ^2^Gleichzeitig sind die Informationen über die jeweiligen Dienstzeiten, die die Beamtin oder der Beamte bei den jeweiligen Dienstherren verbracht hat, und die bei der Erstattung zu berücksichtigenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge untereinander abzugleichen.

107b.6.1.3 ^1^Nachdem die Versorgungslastenteilung nach dem VLT-StV stattgefunden hat, informiert der abgebende Dienstherr den vormaligen Dienstherrn über den Abfindungsbetrag und fordert den Betrag nach § 107b Absatz 6 an. ^2^Der Anforderung ist eine Aufstellung über die Berechnung des Abfindungsbetrages beizufügen.

107b.6.1.4 Der vormalige Dienstherr hat den Abfindungsbetrag nach § 107b Absatz 6 innerhalb von drei Monaten nach Eingang dieser Anforderung zu erstatten.

107b.6.2.1 Für Abordnungszeiten, die die Beamtin oder der Beamte vor dem bundesinternen Wechsel bereits bei dem abgebenden Dienstherrn zurückgelegt hat, gilt § 107b Absatz 4 Satz 3.

107b.6.2.2 In den Fällen des § 107b Absatz 2 Satz 2 ist der Abfindungsbetrag nach dem VLT-StV erneut fiktiv auf der Basis der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zu ermitteln, die der Beamtin oder dem Beamten in dem beim vormaligen Dienstherrn zuletzt bekleideten Amt zugestanden hätten.

107c **Zu § 107cVerteilung der Versorgungslasten bei erneuter Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet**

107c.0.1.1 Neben dem neuen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bleibt das Rechtsverhältnis als Ruhestandsbeamtin, Ruhestandsbeamter, Richterin oder Richter im Ruhestand des früheren Dienstherrn bestehen.

107c.0.1.2 Erfasst sind auch Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit und Beamtinnen oder Beamte im einstweiligen Ruhestand.

107c.0.1.3 Ein neuer, weiterer Anspruch auf Versorgung wird bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 erworben.

107c.0.1.4 Die Berufung in das neue öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis im Beitrittsgebiet muss spätestens am 31. Dezember 1999 dienst- und statusrechtlich wirksam geworden sein.

107c.0.1.5 Die Verteilung der Versorgungslasten umfasst alle Versorgungsbezüge (§ 2), die von § 54 geregelt werden.

107d **Zu § 107dBefristete Ausnahme für Verwendungseinkommen**

107d.0.1.1 Die Ausnahmeregelung gilt für im Ruhestand befindliche Beamtinnen oder Beamte, unabhängig vom Ruhestandseintrittsdatum.

107d.0.1.2 ^1^Es wird ausschließlich auf die aufgabenbezogene Tätigkeit abgestellt. ^2^Tätigkeiten i. S. d. Satz 1 Nummer 1 stehen unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit dem Flüchtlingsmanagement. ^3^Dieses Flüchtlingsmanagement muss Teil der Aufgaben der Einrichtung sein, bei der die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger eine Beschäftigung aufnimmt. ^4^Mittelbar im Zusammenhang mit dem Flüchtlingsmanagement stehende Beschäftigungen sind Tätigkeiten, die der Personalfreisetzung zum Zweck der Ausübung hoheitlicher Maßnahmen auf dem Gebiet der Flüchtlingsbetreuung dienen.

107d.0.1.3 ^1^Tätigkeiten, die im Ausland unmittelbar oder mittelbar migrationsspezifischen Sicherheitsbelangen dienen, sind z. B. Sicherheitsberatungen von deutschen Vertretungen im Ausland sowie allgemeine grundsätzliche Sicherungsaufgaben, wie etwa Bauaufsicht bei Baumaßnahmen des Auswärtigen Amtes im Ausland. ^2^Auch erfasst sind Tätigkeiten, die zur Entlastung der Bundespolizei von der Aufgabe Baustellenaufsicht erfolgen, damit diese flüchtlingsbezogenen Maßnahmen vorrangig wahrnehmen kann.

107d.0.1.4 Die Feststellung, ob die Tätigkeit einer Versorgungsempfängerin oder eines Versorgungsempfängers von dieser Regelung erfasst ist, erfolgt anhand der Aufgabenbeschreibung im Arbeitsvertrag oder durch anderweitige (ggf. gesondert anzufordernde) Feststellung des Arbeitgebers über den mit der Einstellung verfolgten Zweck.

107d.0.1.5 ^1^Das kalenderjährlich erzielte Einkommen nach § 107d BeamtVG ist unabhängig von einem anderweitig im gleichen Kalenderjahr erzielten Einkommen zu addieren und zu zwölfteln. ^2^Der Wert ist auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden. ^3^Mit dem gerundeten Wert ist anschließend unter Berücksichtigung der erhöhten Höchstgrenze nach § 107d die Ruhensregelung in den Monaten durchzuführen, in denen ein Einkommen nach § 107d mit dem Ruhegehalt zusammentraf. ^4^Treffen ein Einkommen nach § 107d und ein anderweitiges Einkommen im gleichen Kalendermonat zusammen, ist für diesen Monat – unter Beachtung der Sätze 1 bis 3 – einmal die Ruhensregelung nach § 107d und einmal die Ruhensregelung nach § 53 durchzuführen.

107d.0.1.6 Die Mindesthöchstgrenze (1,5fache der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4) ist nicht zu erhöhen.

107d.0.2.1 ^1^Beamtinnen oder Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wurden, können die Ausnahmeregelung erst ab Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch nehmen. ^2^Ist der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze erfolgt, gilt diese Einschränkung nicht.

107e **Zu § 107eSonderregelungen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie**

107e.1 **Zu Absatz 1**

107e.1.1.1 Tz. 107d.0.1.5 gilt entsprechend.

107e.2 **Zu Absatz 2**

107e.2.1.1 Dass eine Ausbildung nicht angetreten werden konnte, ist durch eine Bescheinigung des Ausbildungs- oder Schulträgers bzw. Dienstnehmers nachzuweisen.

**108** **Zu § 108 Anwendungsbereich in den Ländern** 

(unbesetzt)

**109** **Zu § 109 (Inkrafttreten)** 

(unbesetzt)

**110** **Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung**

110.1 Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am 26.1.2023 in Kraft.

110.2 Entscheidungen, die bei Inkrafttreten dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift bereits unanfechtbar waren, sind nicht abzuändern. ^2^Für die bei Inkrafttreten dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift anhängigen Verwaltungsverfahren gilt diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift.

Anlage 1

**Minderung des Witwengeldes oder des Witwergeldes**

| bei einer Ehe schließung | und einer Ehedauer von weniger als ... Jahren | | | | | | | | | | | | | |
| --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- |
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | | |
| zwischen dem Erreichen der Regelaltersgrenze und der Vollendung des 75. Lebensjahres | 25% | 20% | 15% | 10% | 5% | - | - | - | - | - | - | - | - | |
| nach Vollendung des | | | | | | | | | | | | | | |
| 75. | Lebensjahres | 30% | 25% | 20% | 15% | 10% | - | - | - | - | - | - | - | - |
| 76. | Lebensjahres | 35% | 30% | 25% | 20% | 15% | 5% | - | - | - | - | - | - | - |
| 77. | Lebensjahres | 40% | 35% | 30% | 25% | 20% | 10% | 5% | - | - | - | - | - | - |
| 78. | Lebensjahres | 45% | 40% | 35% | 30% | 25% | 15% | 10% | 5% | - | - | - | - | - |
| 79. | Lebensjahres | 50% | 45% | 40% | 35% | 30% | 20% | 15% | 10% | 5% | - | - | - | - |
| 80. | Lebensjahres | 55% | 50% | 45% | 40% | 35% | 25% | 20% | 15% | 10% | 5% | - | - | - |
| 81. | Lebensjahres | 60% | 55% | 50% | 45% | 40% | 30% | 25% | 20% | 15% | 10% | 5% | - | - |
| 82. | Lebensjahres | 65% | 60% | 55% | 50% | 45% | 35% | 30% | 25% | 20% | 15% | 10% | 5% | - |
| 83. | Lebensjahres | 70% | 65% | 60% | 55% | 50% | 40% | 35% | 30% | 25% | 20% | 15% | 10% | 5% |
| 84. | Lebensjahres | 75% | 70% | 65% | 60% | 55% | 45% | 40% | 35% | 30% | 25% | 20% | 15% | 10% |
| 85. | Lebensjahres | 80% | 75% | 70% | 65% | 60% | 50% | 45% | 40% | 35% | 30% | 25% | 20% | 15% |
| 86. | Lebensjahres | 85% | 80% | 75% | 70% | 65% | 55% | 50% | 45% | 40% | 35% | 30% | 25% | 20% |
| 87. | Lebensjahres | 90% | 85% | 80% | 75% | 70% | 60% | 55% | 50% | 45% | 40% | 35% | 30% | 25% |
| 88. | Lebensjahres | 95% | 90% | 85% | 80% | 75% | 65% | 60% | 55% | 50% | 45% | 40% | 35% | 30% |
| 89. | Lebensjahres | 100% | 95% | 90% | 85% | 80% | 70% | 65% | 60% | 55% | 50% | 45% | 40% | 35% |
| 90. | Lebensjahres | 100% | 100% | 95% | 90% | 85% | 75% | 70% | 65% | 60% | 55% | 50% | 45% | 40% |

Anlage 2

**Abkürzungsverzeichnis**

| 2. BesÜV | 2. Besoldungsübergangsverordnung |
| --- | --- |
| | |
| AA | Auswärtiges Amt |
| | |
| AbgG | Abgeordnetengesetz |
| | |
| ABl EU | Amtsblatt der Europäischen Union |
| | |
| abzgl. | abzüglich |
| | |
| AltGG | Altersgeldgesetz |
| | |
| ASchulG | Auslandsschulgesetz |
| | |
| ArbPlSchG | Arbeitsplatzschutzgesetz |
| | |
| ATZV | Verordnung über die Gewährung eines Zuschlages bei Altersteilzeit |
| | |
| BAFlSBAÜbnG | Gesetz zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung |
| | |
| BAG | Bundesarbeitsgericht |
| | |
| BAMF | Bundesamt für Migration und Flüchtlinge |
| | |
| BayVGH | Bayerischer Verwaltungsgerichtshof |
| | |
| BBG | Bundesbeamtengesetz |
| | |
| BBesG | Bundesbesoldungsgesetz |
| | |
| BBesGVwV | Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz |
| | |
| BBesO | Bundesbesoldungsordnung |
| | |
| BBhV | Bundesbeihilfeverordnung |
| | |
| BDG | Bundesdisziplinargesetz |
| | |
| BeamtStG | Beamtenstatusgesetz |
| | |
| BeamtVG | Beamtenversorgungsgesetz |
| | |
| BeamtVGÄndG 1993 | Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes sowie sonstiger versorgungsrechtlicher Vorschriften |
| | |
| BeamtVÜV | Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung |
| | |
| BeamtVZustAnO | Beamtenversorgungszuständigkeitsanordnung |
| | |
| BEEG | Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz |
| | |
| BesGr. | Besoldungsgruppe |
| | |
| BErzGG | Bundeserziehungsgeldgesetz |
| | |
| BesÄndV 98 | Besoldungsänderungsverordnung 1998 |
| | |
| BetrAVG | Betriebsrentengesetz |
| | |
| BFDG | Bundesfreiwilligendienstgesetz |
| | |
| BGB | Bürgerliches Gesetzbuch |
| | |
| BGBl. | Bundesgesetzblatt |
| | |
| BGSG | Bundesgrenzschutzgesetz |
| | |
| BGH | Bundesgerichtshof |
| | |
| BHO | Bundeshaushaltsordnung |
| | |
| BKGG | Bundeskindergeldgesetz |
| | |
| BKV | Berufskrankheiten-Verordnung |
| | |
| BLV | Bundeslaufbahnverordnung |
| | |
| BMAS | Bundesministerium für Arbeit und Soziales |
| | |
| BMF | Bundesministerium der Finanzen |
| | |
| BMI | Bundesministerium des Innern und für Heimat |
| | |
| BMinG | Bundesministergesetz |
| | |
| BPersVG | Bundespersonalvertretungsgesetz |
| | |
| BPolBG | Bundespolizeibeamtengesetz |
| | |
| BPräsRuhebezG | Gesetz über die Ruhebezüge des Bundespräsidenten |
| | |
| BRAO | Bundesrechtsanwaltsordnung |
| | |
| BRRG | Beamtenrechtsrahmengesetz |
| | |
| BSG | Bundessozialgericht |
| | |
| BUKG | Bundesumzugskostengesetz |
| | |
| BVersTG | Bundesversorgungsteilungsgesetz |
| | |
| BVerwG | Bundesverwaltungsgericht |
| | |
| BVG | Bundesversorgungsgesetz |
| | |
| bzw. | beziehungsweise |
| | |
| DbAG | Dienstbeschädigungsausgleichsgesetz |
| | |
| DDR | Deutsche Demokratische Republik |
| | |
| d. h. | das heißt |
| | |
| DRV | Deutsche Rentenversicherung |
| | |
| EG-Beamtenstatut | Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften |
| | |
| EhfG | Entwicklungshelfer-Gesetz |
| | |
| EUrlV | Erholungsurlaubsverordnung |
| | |
| EStG | Einkommensteuergesetz |
| | |
| EU | Europäische Union |
| | |
| EÜG | Eignungsübungsgesetz |
| | |
| e. V. | eingetragener Verein |
| | |
| f. / ff. | folgende / folgender |
| | |
| EWR | Europäischer Wirtschaftsraum |
| | |
| FamFG | Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit |
| | |
| FernUSG | Fernunterrichtsschutzgesetz |
| | |
| GAD | Gesetz über den Auswärtigen Dienst |
| | |
| GBl. | Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik |
| | |
| GG | Grundgesetz |
| | |
| ggf. | gegebenenfalls |
| | |
| GMBl | Gemeinsames Ministerialblatt |
| | |
| GRV | Gesetzliche Rentenversicherung |
| | |
| HeilVfV | Heilverfahrensverordnung |
| | |
| Hess. VGH | Hessischer Verwaltungsgerichtshof |
| | |
| HHG | Häftlingshilfegesetz |
| | |
| HRG | Hochschulrahmengesetz |
| | |
| HUrlV | Heimaturlaubsverordnung |
| | |
| i. d. R. | in der Regel |
| | |
| IfSG | Infektionsschutzgesetz |
| | |
| i. H. v. | in Höhe von |
| | |
| i. S. d. | im Sinne der / des |
| | |
| i. Ü. | im Übrigen |
| | |
| i. V. m. | in Verbindung mit |
| | |
| LAG | Lastenausgleichsgesetz |
| | |
| LPartG | Lebenspartnerschaftsgesetz |
| | |
| LStDV | Lohnsteuer-Durchführungsverordnung |
| | |
| MuSchEltZV | Mutterschutz- und Elternzeitverordnung |
| | |
| MuSchG | Mutterschutzgesetz |
| | |
| MuSchV | Mutterschutzverordnung |
| | |
| NRW | Nordrhein-Westfalen |
| | |
| NVA | Nationale Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik |
| | |
| ö. D. | öffentlicher Dienst |
| | |
| OEG | Opferentschädigungsgesetz |
| | |
| OVG | Oberverwaltungsgericht |
| | |
| ParlStG | Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre |
| | |
| Rn. | Randnummer |
| | |
| S. | Seite |
| | |
| s. a. | siehe auch |
| | |
| SUrlV | Sonderurlaubsverordnung |
| | |
| SG | Soldatengesetz |
| | |
| SGB | Sozialgesetzbuch |
| | |
| SGG | Sozialgerichtsgesetz |
| | |
| sog. | sogenannte/sogenannter/sogenannten |
| | |
| StrRehaG | Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz |
| | |
| SVG | Soldatenversorgungsgesetz |
| | |
| TV-L | Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder |
| | |
| TVöD | Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst |
| | |
| Tz. | Textziffer |
| | |
| u. a. | unter anderem |
| | |
| u. ä. | und ähnliche |
| | |
| usw. | und so weiter |
| | |
| VBL | Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder |
| | |
| VersAusglG | Versorgungsausgleichsgesetz |
| | |
| VerschG | Verschollenheitsgesetz |
| | |
| VersRücklG | Versorgungsrücklagegesetz |
| | |
| VG | Verwaltungsgericht |
| | |
| VGH | Verwaltungsgerichtshof |
| | |
| vgl. | vergleiche |
| | |
| VLT-StV | Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag |
| | |
| VwV ASchulG | Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesminister des Auswärtigen und den Kultusministern der Länder in der Bundesrepublik Deutschland zum Einsatz von Lehrkräften im deutschen Auslandsschulwesen und zum Gesetz über die Förderung Deutscher Auslandsschulen vom 12.01.2021 |
| | |
| VwRehaG | Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz |
| | |
| VwGO | Verwaltungsgerichtsordnung |
| | |
| VwVfG | Verwaltungsverfahrensgesetz |
| | |
| WPflG | Wehrpflichtgesetz |
| | |
| WSG | Wehrsoldgesetz |
| | |
| z. B. | zum Beispiel |
| | |
| ZDG | Zivildienstgesetz |
| | |
| ZPO | Zivilprozessordnung |
| | |
| ZVK | Kommunale Zusatzversorgungskasse |
| | |
| zzgl. | zuzüglich |