**GENEHMIGUNGEN GEMÄSS** ***§*** **3 ABS. 1 StrISchV ODER § 6 AtG GENEHMIGUNGSVORAUSSETZUN-GEN FÜR DIE ZW** **ISCHENLAGERUNG VON ABGEREICHERTEM BZW. NATÜRLICHEM UND ANGEREICHERTEM URAN IN FORM VON URANHEXAFL** **UORID (UF** ~**6**~ **);

hier:** **Genehmigungsvoraussetzungen und Auflagen**

Bezug: Sitzung des Länderausschusses für Atomkernenergie ‑ Strahlenschutz –

v. 24./25.10.1978

‑ RdSchr. d. BMI v. 15.2.1979 ‑ RS II 3 ‑ 517 033/3 ‑

Der Länderausschuß für Atomkernenergie ‑ Strahlenschutz ‑ hat in seiner Sitzung vom 24./25. Oktober 1978 die in der beigefügten Anlage zusammengestellten, mit der Physikalisch‑Technischen Bundesanstalt abgestimmten Genehmigungsvoraussetzungen und Auflagen für Genehmigungen gemäß § 3 StrISchV oder § 6 AtG zur Zwischenlagerung von Uranhexafluorid (UF~6~) erörtert. Dem Schutzziel des Atomgesetzes entsprechend; auf das sich auch die genehmigungspflichtigen Tatbestände nach der StrISchV beziehen, wurden dabei nur Risiken durch ionisierende Strahlen behandelt.

Die mit der Lagerung von UF~6~ verbundenen konventionellen chemischen Risiken übersteigen insbesondere bedenkbaren Unfällen, wie z. B. Flugzeugabsturz auf ein UF~6~‑Lager, die dabei gleichzeitig vorhandenen radiologisch bedingten Risiken bei weitem. Chemische Anlagen werden im allgemeinen auch in Fällen mit vergleichsweise größeren chemischen Risiken nicht gegen Flugzeugabsturz gesichert. Aus diesem Grunde blieben bei der Erörterung der genannten Genehmigungs-voraussetzungen und Auflagen zur UF~6~‑Lagerung Risiken infolge eines Flugzeugabsturzes außer Betracht.

Die vorliegenden Genehmigungsvoraussetzungen und Auflagen gelten nicht für die Zwischenlagerung von UF6 im Rahmen der Beförderung.

Zur Harmonisierung der Genehmigungsverfahren, zur Gewährleistung einer einheitlichen Genehmigungspraxis und zur Erleichterung der staatlichen Aufsicht in dem angesprochenen Bereich bitte ich, in Zukunft den Genehmigungen gem. § 3 Abs. 1 StrISchV oder § 6 AtG für die Zwischenlagerung von Uranhexafluorid die genannten Genehmigungsvoraussetzungen und Auflagen zugrunde zu legen. Konkrete Umstände des Einzelfalls können dabei zu Abweichungen oder Ergänzungen führen.

An die

für den Strahlenschutz

zuständigen obersten Landesbehörden

und die

Physikalisch‑Technische Bundesanstalt

[Anlage](BMU-RS-19790215-KF-A001.htm)

### Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)

[Anlage: Genehmigungsvoraussetzungen und Auflagen, die der Erteilung einer Genehmigung nach § 3 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) oder § 6 des Atomgesetzes (AtG) für die Zwischenlagerung von abgereichertem bzw. natürlichem und angereichertem Uran in Form von Uranhexafluorid (UF6) zugrunde zu legen sind.](BMU-RS-19790215-KF-A001.htm)