**Schul- und Kinderreisebeihilfen 
an Bundesbedienstete im Ausland**

**hier: Allgemeine Verwaltungsvorschrift**

**- RdSchr. d. BMI v. 16. 10. 2002 - D I 5 - 213 362/4 -**

Als Anlage übersende ich einen Abdruck der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Zahlung von Schul- und Kinderreisebeihilfen an Bundesbedienstete im Ausland vom 14. Oktober 2002 zur Kenntnis.

Der vom Auswärtigen Amt nach Abschnitt A Nummer 3.1 (1) gemäß den Erläuterungen hierzu festgesetzte Höchstbetrag beläuft sich ab In-Kraft-Treten der Verwaltungsvorschrift auf 1.285,- Euro.

Oberste Bundesbehörden

nachrichtlich:

Spitzenorganisationen der 
Beamten- und Richtervereinigungen

Deutscher Bundeswehrverband e. V. 
Südstraße 123

53175 Bonn

**Anlage**

**Allgemeine Verwaltungsvorschrift 
über die Zahlung von Schul- und Kinderreisebeihilfen 
an Bundesbedienstete im Ausland 
Vom 14. Oktober 2002**

Nach § 200 des Bundesbeamtengesetzes wird nachstehende allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 79 dieses Gesetzes erlassen:

1. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Zahlung von Schul- und Kinderreisebeihilfen an Bundesbedienstete im Ausland vom 29. November 1991 (GMBl 1992 S. 140) verliert für den in Nummer 2 genannten Personenkreis rückwirkend mit Ablauf des 31. Juli 2002 ihre Geltung.

2. Auf im Beamtenbereich nach dem 31. Juli 2002 aufgetretene und künftig auftretende Einzelfälle ist nach § 79 des Bundesbeamtengesetzes die für die Angehörigen des Auswärtigen Dienstes ergangene Verwaltungsvorschrift über die Zahlung von Schul- und Kinderreisebeihilfen an Angehörige des Auswärtigen Dienstes im Ausland vom 16. Juli 2002 (GMBl S. 608) in der jeweils gültigen Fassung entsprechend anzuwenden. Dies gilt nach § 46 des Deutschen Richtergesetzes auch für die Richter im Bundesdienst. Bei Angestellten und Arbeitern des Bundes ist außertariflich entsprechend zu verfahren.

Berlin, den 14. Oktober 2002

Bundesministerium des Innern

Im Auftrag

*Dr. Beus*

GMBl 2002, S. 757