**Fahrkostenzuschuß für die regelmäßigen Fahrten
  zwischen Wohnung und Dienststätte für Bundesbedienstete,
  die aus dienstlichen Gründen nicht in der Nähe
  ihrer Dienststätte wohnen können;**

**hier: Anwendung auf Trennungsgeldempfänger, denen ihres Amtes wegen amtliche unentgeltliche Unterkunft bereitgestellt wird**

**Bezug: RdSchr. v. 9. 1. 1992 - D III 5 - 222 139/1 -**

**- RdSchr. d. BMI v. 19. 3. 1993 - D III 5 - 222 139/1 -**

Mit dem Bezugsschreiben (nebst Anlage) habe ich mich damit einverstanden erklärt, daß abgeordneten Trennungsgeldempfängern, denen ihres Amtes wegen amtliche unentgeltliche Unterkunft außerhalb des Dienstortes und des Einzugsgebietes bereitgestellt worden ist, für die regelmäßigen Fahrten zwischen Unterkunft und neuer Dienststätte Fahrkostenzuschuß in entsprechender Anwendung der Fahrkostenzuschußregelung vom 18. Februar 1976 gewährt wird.

Ich weise darauf hin, daß diese Regelung durch die Fahrkostenzuschuß-Richtlinie vom 23. November 1992 (GMBl 1993 S. 128) ersetzt worden ist, die daher in den im Betreff genannten Fällen mit Wirkung vom 1. Dezember 1992 zur Anwendung kommt.

Soweit Fahrkostenzuschüsse nach den bis 30. November 1992 geltenden Regelungen gewährt worden sind, können diese - unter Berücksichtigung der in Nummer 4 der o. a. Richtlinie hinsichtlich des Fahrkosteneigenanteils genannten Beträge - weitergewährt werden, wenn und solange im übrigen die Voraussetzungen für ihre Gewährung nach den bisher geltenden Bestimmungen erfüllt sind und dies für den Trennungsgeldempfänger günstiger ist.

Soweit Fahrten bis einschließlich 28. Februar 1993 anders abgerechent wurden, kann es im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen dabei sein Bewenden haben.

An die
  obersten Bundesbehörden

GMBl 1993, S. 199