**Bekanntmachung der Neufassung der Vertretungsordnung für die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Geschäftsbereich des BMDV (Vertretungsordnung Bundesverwaltung für Digitales und Verkehr – VertrOBDV)**

**Anordnung über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr**

**Fundstelle:** VkBl. 2022 Nr. 24, S. 846

Zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 20. August 2024 (VkBl. 2024 Nr. 18, S. 638)

Bonn, den 20. Oktober 2022 
Z 24/2612.2/2

Nachgeordnete Ober- und 
Mittelbehörden des BMDV

Oberste Straßenbaubehörden 
der Länder

Fernstraßen-Bundesamt 
Friedrich-Ebert-Straße 72–78 
04109 Leipzig

Autobahn GmbH des Bundes 
Heidestraße 15 
10557 Berlin

Bundeseisenbahnvermögen 
- Hauptverwaltung – 
Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 2 
53175 Bonn

Havariekommando 
Gemeinsame Einrichtung des Bundes 
und der Küstenländer 
Am Alten Hafen 2 
27472 Cuxhaven

Seeberufsgenossenschaft 
Reimerstwiete 2 
20457 Hamburg

Flughafenkoordinator 
der Bundesrepublik Deutschland 
Flughafen Frankfurt/Main 
60549 Frankfurt/Main

Deutscher Ultraleichtflugverband e.V. 
Dilleniusstraße 13 
71522 Backnang

Deutscher Aero Club e.V. 
Rudolf-Brass-Straße 20 
63150 Heusenstamm

Deutsche Flugsicherung DFS GmbH 
Am DFS-Campus 10 
63225 Langen (Hessen)

Deutscher Hängegleiterverband e.V. 
Miesbacher Straße 2 
83703 Gmund am Tegernsee

Deutscher Fallschirmsportverband e. V. 
Comtorstraße 5 
66802 Überherrn

Deutscher Segler-Verband e. V. 
Gründgensstraße 18 
22309 Hamburg

Deutscher Motoryachtverband e.V. 
Gründgensstraße 18 
22309 Hamburg

Deutscher Modellflieger Verband e.V. 
Rochusstraße 104–106 
53123 Bonn

**Vertretungsordnung**

Für die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr wird die beigefügte „Anordnung über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (Vertretungsordnung Bundesverwaltung für Digitales und Verkehr – VertrOBDV)“ neu bekannt gemacht.

Die Neufassung der Bekanntmachung berücksichtigt die seit dem Erlass der „Vertretungsordnung Bundesverwaltung für Verkehr und digitale Infrastruktur“ am 14.08.2014 (Verkehrsblatt 2014, Seite 634) vorgenommenen Änderungen:

1. Änderung vom 17.04.2018 (Verkehrsblatt 2018, Seite 354);

2. Änderung vom 12.11.2018 (Verkehrsblatt 2018, Seite 834);

3. Änderung vom 29.10.2020 (Verkehrsblatt 2020, Seite 778);

4. Änderung vom 03.05.2021 (Verkehrsblatt 2021, Seite 606);

5. Änderung vom 04.10.2021 (Verkehrsblatt 2021, Seite 934);

6. Bekanntmachung der Änderung einer Behördenbezeichnung vom 16.05.2022 (Bundesanzeiger vom 02.06.2022, Seite 1).

| | Bundesministerium für Digitales und Verkehr Im Auftrag Rainer Schunk |
| --- | --- |

**Anordnung über die Vertretung der 
Bundesrepublik Deutschland im Geschäftsbereich 
des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr 
(Vertretungsordnung Bundesverwaltung für 
Digitales und Verkehr – VertrOBDV)**

Soweit durch Gesetz, Rechtsverordnung oder sonstige Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, gilt für die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (Bundesministerium) folgende Regelung:

**§ 1 
Anwendungsbereich**

(1) Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland nach dieser Anordnung erstreckt sich auf alle rechtserheblichen Handlungen, insbesondere auf

1. Verträge,

2. Verwaltungsverfahren (einschließlich Grundbuchverfahren),

3. Verfahren vor den Gerichten und Schiedsgerichten,

4. Zwangsvollstreckungsverfahren.

(2) Für die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in beamtenrechtlichen Angelegenheiten gilt die Allgemeine Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten, über die Übertragung von Befugnissen, die Regelung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr – Delegationsanordnung BMDV - in der jeweils geltenden Fassung.

**§ 2 
Vertretungsbefugte Stellen**

Zur Vertretung der Bundesrepublik Deutschland nach dieser Anordnung sind berufen:

1. das Bundesministerium, soweit nicht die nachstehend genannten Stellen vertretungsbefugt sind;

2. die zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums gehörenden Behörden:

a) Bundesoberbehörden:

aa) Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM),

bb) Eisenbahn-Bundesamt,

cc) Kraftfahrt-Bundesamt,

dd) Luftfahrt-Bundesamt,

ee) Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie,

ff) Bundesanstalt für Gewässerkunde,

gg) Bundesanstalt für Straßenwesen,

hh) Bundesanstalt für Wasserbau,

ii) Deutscher Wetterdienst,

jj) Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung,

kk) Sonderstelle Oberprüfungsamt für das technische Referendariat beim BMDV, Prüfungsamt für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der WSV,

ll) Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung,

mm) (weggefallen)

nn) Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen (BAV),

oo) Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung (BEU),

pp) Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF),

qq) Fernstraßen-Bundesamt (FBA);

b) Bundesmittelbehörde:

Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt;

c) Havariekommando, gemeinsame Einrichtung des Bundes und der Küstenländer;

3. das Bundeseisenbahnvermögen durch die in § 6 der Verwaltungsordnung des Bundeseisenbahnvermögens (VwO-BEV) vom 06.01.2000 (VKBl. 2000 S. 39) aufgeführten Dienststellen;

4. die zum Geschäftsbereich anderer Ressorts gehörenden Stellen: die Bundesnetzagentur nach Maßgabe von § 4 Abs. 1 Satz 1 BEVVG;

5. die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post – Logistik – Telekommunikation;

6. die Deutsche Flugsicherung GmbH;

7. der Flughafenkoordinator;

8. der Deutsche Aero Club e. V.;

9. der Deutsche Ultraleichtflugverband e. V.;

10. der Deutsche Hängegleiterverband e.V.;

11. der Deutsche Fallschirmsportverband e.V.;

12. der Deutsche Motoryachtverband e.V.;

13. der Deutsche Segler-Verband e.V.;

14. der Deutsche Modellflieger Verband e.V.;

15. die Autobahn GmbH des Bundes.

**§ 3 
Umfang**

(1) Soweit die in § 2 genannten Stellen zur Vertretung der Bundesrepublik Deutschland berufen sind, handeln sie grundsätzlich in eigener Verantwortung.

(2) Die Vertretungsbefugnis der in § 2 Nr. 2 und 3 genannten Stellen erstreckt sich auf alle in ihrem Geschäftsbereich anfallenden Handlungen gemäß § 1. Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann die Vertretungsbefugnis mit Ausnahme von § 1 Abs. 1 Nr. 3, der Befugnis zur Änderung von Verträgen zum Nachteil des Bundes und der Befugnis zum Abschluss von außergerichtlichen Vergleichen auf die ihr unmittelbar nachgeordneten Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter, Wasserstraßen-Neubauämter sowie das Amt für Binnen-Verkehrstechnik und das Reedereizentrum WSV übertragen. Sie bleibt befugt, die Vertretungsbefugnis jederzeit selbst auszuüben. Die Vertretungsbefugnis der in § 2 Nr. 4 genannten Stellen erstreckt sich auf alle Handlungen gemäß § 1, soweit sie zur Ausführung der ihr aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums übertragenen Aufgaben gehören. Die Vertretungsbefugnis der in § 2 Nr. 15 genannten Stelle erstreckt sich auf alle Handlungen gemäß § 1, soweit sie zur Ausführung der ihr übertragenen Aufgaben gehören.

(3) Im Rahmen des Auftrags erstreckt sich die Vertretungsbefugnis der unter § 2 Nr. 5 und 6 sowie 8 bis 14 genannten Stellen auf Handlungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3, die Vertretungsbefugnis der unter § 2 Nr. 7 genannten Person auf Handlungen nach § 1 Nr. 1 und 2.

(4) Bei Rechtsgeschäften wird die Bundesrepublik Deutschland – unbeschadet besonders angeordneter Einschränkungen – durch die in § 2 genannten Stellen insoweit vertreten, als ihnen Haushaltsmittel zur Bewirtschaftung zugewiesen worden sind.

(5) Wird die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen als Drittschuldnerin in Anspruch genommen, erfolgt die Vertretung durch die Stelle, die die Zahlung der Bezüge oder die Bewirkung der sonst geschuldeten Leistung anzuordnen hat.

(6) Die Vertretung in gerichtlichen Verfahren bleibt dem Bundesministerium vorbehalten,

1. wenn ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (§ 35 GGO), dem Europäischen Gerichtshof oder dem Europäischen Gericht Erster Instanz anhängig ist oder anhängig gemacht werden soll,

2. wenn die Leiterin oder der Leiter einer der nach § 2 Nr. 2 bis 4 berufenen Stelle in amtlicher Eigenschaft und Funktion persönlich beteiligt ist.

(7) Das Bundesministerium kann im Einzelfall die Vertretung abweichend regeln, sie im Zweifelsfall bestimmen und sie jederzeit selbst übernehmen.

**§ 4 
Bezeichnung**

(1) Das Vertretungsverhältnis ist durch Hinweis auf die jeweils vertretende Stelle zum Ausdruck zu bringen. Soweit nicht besonders geregelt, lautet die Bezeichnung „Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr, dieses vertreten durch ... *(Bezeichnung der jeweiligen Stelle)* “.

(2) Soweit nicht besonders geregelt, wird die Bundesrepublik Deutschland mit folgender Bezeichnung in das Grundbuch eingetragen:

„Bundesrepublik Deutschland (Bundesverwaltung für Digitales und Verkehr)“.

**§ 5 
Zustellung**

Erfolgt eine Zustellung an eine zur Vertretung der Bundesrepublik Deutschland insoweit nicht befugte Stelle, hat diese das zugestellte Dokument unverzüglich an die zuständige Stelle zu senden und die zustellende Stelle oder Person darüber zu unterrichten. Ist die zuständige Stelle nicht zweifelsfrei feststellbar, ist das zugestellte Dokument unverzüglich an die zustellende Stelle oder Person zurückzusenden.

**§ 6 
Behördenvertretung**

(1) Eine Behörde wird grundsätzlich durch die Leiterin oder den Leiter vertreten, eine sonstige Stelle durch das entsprechende Organ; diese Vertretungsbefugnis ist übertragbar.

(2) Die Beschäftigten der Behörden sind innerhalb des ihnen nach dem Geschäftsverteilungsplan zugewiesenen Aufgabenbereichs im Rahmen ihrer Zeichnungsbefugnis nach außen vertretungsberechtigt. Den vor Gericht, vor einem Notar oder einer Notarin sowie gegenüber dem Grundbuchamt auftretenden Personen ist eine besondere schriftliche Vollmacht zu erteilen; das gilt auch für das Auftreten gegenüber anderen Dritten, soweit diese es verlangen oder es aus anderen Gründen erforderlich ist. Die Vollmacht schließt die Berechtigung ein, den Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer in Angelegenheiten von dessen Arbeitsverhältnis zu vertreten.

**§ 7 
Beauftragung von Rechtsanwältinnen 
oder Rechtsanwälten**

(1) Außergerichtliche Rechtsstreitigkeiten und Rechtsstreitigkeiten vor Gericht, bei denen kein Anwaltszwang besteht, führen die in § 2 genannten Stellen grundsätzlich durch eigene Beschäftigte; das gilt auch für die rechtliche Beratung außerhalb eines Rechtsstreits. Die Beauftragung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts ist abweichend von Satz 1 zulässig, wenn

1. die Stelle keine Mitarbeiter mit den erforderlichen juristischen Kenntnissen beschäftigt oder

2. es sich um einen begründeten Ausnahmefall handelt.

Selbstständige Beweisverfahren nach der Zivilprozessordnung gelten insgesamt als Verfahren mit Anwaltszwang.

Die Beauftragung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums, falls der Streitwert über 250.000 Euro liegt.

(2) Die Vergütung erfolgt nach dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Honorarvereinbarungen sind nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zulässig.

**§ 8 
Berichterstattung in Rechtsstreitigkeiten 
und beim Abschluss von Verträgen mit besonderer 
wirtschaftlicher Tragweite**

(1) Die Stellen nach § 2 haben dem Bundesministerium zu berichten, wenn ein Rechtsstreit

1. von besonderer wirtschaftlicher Tragweite ist, Insbesondere, wenn der Streitwert mehr als 300.000 Euro oder, im Falle einer Teilforderung, die Gesamtforderung mehr als 300.000 Euro beträgt;

2. von grundsätzlicher oder politischer Bedeutung ist, insbesondere, wenn

a) er gegen ein Land geführt wird,

b) er das Verhältnis von Organen der Bundesverwaltung zu Organen der Landesverwaltung betrifft,

c) er die Gültigkeit von Bundes- und Landesrecht zum Gegenstand hat,

d) er die Einlegung einer Revision oder einer Nichtzulassungsbeschwerde zum Gegenstand hat oder

e) die Verwaltung vor dem Landesarbeitsgericht unterlegen ist;

3. vor obersten Gerichten des Bundes anhängig ist.

Verfahren gemäß § 3 Abs. 6 sind mit Bericht an das Bundesministerium abzugeben.

(2) Der Bericht ist möglichst frühzeitig, in der Regel vor Rechtshängigkeit, vorzulegen. Dem Bundesministerium muss eine angemessene Zeit zur Prüfung und Entscheidung – gegebenenfalls unter Beteiligung weiterer Stellen – verbleiben. Auf Fristen ist an herausgehobener Stelle hinzuweisen. Für die Einhaltung der Termine und Fristen bleiben die Stellen nach § 2 unbeschadet ihrer Berichtspflicht selbst verantwortlich. Prozesshandlungen, die vor Eingang des Berichts und Prüfung im Bundesministerium erforderlich werden, sind auf geeignete Weise rechtzeitig abzustimmen.

(3) Der Bericht muss unter Angabe der verfassenden Person

1. eine Darstellung des Sachverhalts, gegebenenfalls unter Beifügung von Akten,

2. eine rechtliche Beurteilung und

3. einen begründeten Vorschlag für die Entscheidung enthalten.

(4) Die Berichtspflicht umfasst auch die Unterrichtung über den weiteren Gang des Rechtsstreits, insbesondere die Vorlage von Gerichtsentscheidungen. Die Unterrichtung anderer Stellen über gerichtliche Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung übernimmt das Bundesministerium.

(5) Soweit nicht ohnehin durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften (z. B. Bundeshaushaltsordnung) eine Pflicht zur Berichterstattung festgelegt ist, haben die Behörden nach § 2 Nr. 2 bis 4 dem Bundesministerium vor Aufnahme von Vertragsverhandlungen zu berichten, wenn ein Vertrag von besonderer wirtschaftlicher Tragweite abgeschlossen werden soll.

**§ 9 
Vergleiche**

Der Abschluss von Vergleichen bedarf der vorherigen, mit Bericht nach § 8 einzuholenden Zustimmung des Bundesministeriums, wenn

1. einer der unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 a) bis e) aufgeführten Fälle vorliegt,

2. bei einem außergerichtlichen Vergleich der Betrag, den die Verwaltung unter Verzicht auf eine gerichtliche Klärung der strittigen Fragen nachlassen oder zahlen will (Vergleichssumme), 300.000 Euro übersteigt,

3. für die aufgrund des Vergleichs zu leistende Zahlung ausreichende Haushaltsmittel nicht zur Verfügung stehen oder

4. die Verpflichtung des Bundes über das laufende Rechnungsjahr hinausgeht.

Die Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung mit den hierzu ergangenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Bundesministeriums der Finanzen und die Erlasse des Haushaltsreferates des Bundesministeriums sind zu beachten.

**§ 10 
Besondere Fälle**

(1) Bei Schadensersatzansprüchen gegen Beschäftigte ist mit Bericht die Entscheidung des Bundesministeriums einzuholen, wenn sich der Anspruch auf mehr als 25.000 Euro beläuft.

(2) In Berichten über Grunderwerbsgeschäfte ist es in der Regel notwendig, zu der Frage der Wirtschaftlichkeit der mit dem Geschäft zusammenhängenden Vereinbarungen oder sonstigen Maßnahmen Stellung zu nehmen. Dabei sind besonders diejenigen Vereinbarungen zu erläutern und zu begründen, die von der Regel abweichen.

(3) Über Vorgänge aus der Gesetzgebung der Länder ist zu berichten, soweit sie für die Bundesverwaltung für Digitales und Verkehr von Bedeutung sind.

(4) Über die Zusammenarbeit mit den Landesbehörden ist zu berichten, wenn sich bei der Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder Schwierigkeiten von grundsätzlicher Bedeutung ergeben.

(5) Bei Streitigkeiten mit Dienststellen aus anderen Bereichen der Bundesverwaltung ist zunächst eine Einigung in eigener Verantwortlichkeit anzustreben. Wenn diese nicht zu erreichen ist, ist zu berichten.

**§ 11 
Inkrafttreten**

Diese Anordnung tritt am 01.01.2023 in Kraft.