Anlage zum Schreiben vom 26. November 2009 (Az.: Ib5 – 18310 – 1 – 09)

**Erlass** an die bundesunmittelbaren Träger der gesetzlichen Rentenversicherung

**Rechnungswesen in der gesetzlichen Rentenversicherung 
Änderung des Kontenrahmens und seiner Bestimmungen**

Nachstehend gebe ich folgende Änderungen des Kontenrahmens für die Träger der Deutschen Rentenversicherung bekannt:

1. Die Kontenart „251" entfällt.

2. Einrichtung einer neuen Kontenart 476:

| „476 671 | Nichtstationäre medizinische Leistungen zur Sicherung der Erwerbsfähigkeit" |
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mit der Bestimmung:

„Zu 476Die Bestimmung zu 472 gilt auch hier."

3. Einrichtung einer neuen Kontenart 477:

| „477 681 | Übergangsgeld bei nichtstationären medizinischen Leistungen zur Sicherung der Erwerbsfähigkeit" |
| --- | --- |

mit der Bestimmung:

„Zu 477Die Bestimmung zu 461 gilt entsprechend."

4. Änderung der Bestimmung zur Kontenklasse 7:

In der Bestimmung Nr. 2 zur Kontenklasse 7 wird „259," gestrichen.

5. Änderung der Kontenart 788:

| „788 243 | Erstattungen des Bundes für Begutachtungen in Angelegenheiten der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung" |
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mit der Bestimmung:

„Zu 788Die Rentenversicherungsträger buchen hier die Erstattungen des Bundes gem. § 224 b SGB VI für Kosten und Auslagen, die ihnen durch die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 109 a Abs. 2 SGB VI für die Prüfung und die Feststellung zur Frage des Vorliegens der Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI entstanden sind."

**Die Änderungen 1 bis 4 treten rückwirkend zum 1. Januar 2009, die Änderung 5 tritt zum**

**1. Januar 2010 in Kraft.**

Bonn, den 26. November 2009

Ib5 - 18310 - 1 – 09

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Im Auftrag

Gabriele Simons