**Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Festlegung
 eines Musters für einen Organspendeausweis**

**Vom 29. Mai 1998**

Auf Grund § 2 Abs. 5 des Transplantationsgesetzes vom 5. November 1997 (BGBl. I S. 2631) erlässt das Bundesministerium für Gesundheit folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift:

§ 1 Zweck der Verwaltungsvorschrift

Zweck der Verwaltungsvorschrift ist es, Ausweise für die in § 2 Abs. 2 des Transplantationsgesetzes geregelte Erklärung zur Organspende (Organspendeausweis) einheitlich und verbindlich vorzugeben.

§ 2 Gestaltung des Organspendeausweises

Die nach Landesrecht zuständigen Stellen, die Bundesbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit und die Krankenkassen verwenden zur Ausführung der Vorschriften des § 2 Abs. 1 des Transplantationsgesetzes Organspendeausweise, die nach dem Muster der [Anlage](pdf/BMG-312-20080320-AE-A001.pdf) gestaltet sind.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft.

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Der Bundesrat hat zugestimmt.

Bonn, den 29. Mai 1998

312-4090-1/19

### Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)

[Anlage: Organspendeausweis (Muster)](pdf/BMG-312-19980529-KF03-A001.pdf)