# RICHTLINIE 2004/94/EG DER KOMMISSION

vom 15. September 2004

zur Änderung von Anhang IX der Richtlinie 76/768/EWG des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel [^1] , insbesondere auf Artikel 4a Absatz 1,

nach Anhörung des Wissenschaftlichen Ausschusses für kosmetische Mittel und für den Verbraucher bestimmte Non-Food-Erzeugnisse (SCCNFP),

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Der Inhalt von Anhang IX der Richtlinie 76/768/EWG sollte festgelegt werden, damit darin die Alternativen zum Tierversuch aufgenommen werden können, die vom Europäischen Zentrum für die Validierung von Alternativmethoden (ECVAM) der Gemeinsamen Forschungsstelle validiert worden und nicht in Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe [^2] verzeichnet sind.

**(2)** Tierversuche können unter Umständen nicht vollständig durch Alternativmethoden ersetzt werden. In Anhang IX sollte deshalb angegeben werden, ob eine Alternativmethode Tierversuche vollständig oder nur teilweise ersetzen kann.

**(3)** Die Richtlinie 76/768/EWG sollte deshalb entsprechend geändert werden.

**(4)** Es bestehen derzeit keine anderen validierten Alternativmethoden als die in Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG verzeichneten.

**(5)** Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für kosmetische Mittel —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Der im Anhang zu dieser Richtlinie wiedergegebene Text wird in Anhang IX der Richtlinie 76/768/EWG eingefügt.

## **Artikel 2**

**(1)** Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 21. September 2004 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

**(2)** Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

**(3)** Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

## **Artikel 3**

Diese Richtlinie tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## **Artikel 4**

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

## Final provisions

Brüssel, den 15. September 2004 *Für die Kommission* Olli REHN *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 169](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1976_262_R_TOC) . Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/88/EG der Kommission ( [ABl. L 287 vom 8.9.2004, S. 5](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_287_R_TOC) ).

[^2] [ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOP_1967_196_R_TOC) . Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/73/EG ( [ABl. L 152 vom 30.4.2004, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_152_R_TOC) ).

In Anhang IX der Richtlinie 76/768/EWG wird folgender Text eingefügt:

„ANHANG IX VERZEICHNIS DER VALIDIERTEN ALTERNATIVEN ZUM TIERVERSUCH In diesem Anhang sind die vom Europäischen Zentrum für die Validierung von Alternativmethoden (ECVAM) der Gemeinsamen Forschungsstelle validierten Alternativmethoden verzeichnet, die für die Erfüllung der Anforderungen dieser Richtlinie zur Verfügung stehen und nicht in Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe verzeichnet sind. Da Tierversuche unter Umständen nicht vollständig durch Alternativmethoden ersetzt werden können, ist in Anhang IX anzugeben, ob die jeweilige Alternativmethode Tierversuche vollständig oder nur teilweise ersetzen kann. Laufende Nummer Validierte Alternativmethode Ersetzt Tierversuche vollständig/teilweise A B C“

[^1]: . Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/88/EG der Kommission ().
[^2]: . Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/73/EG ().