# VERORDNUNG (EG) Nr. 989/2004 DES RATES

vom 17. Mai 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 151/2003 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter kornorientierter Elektrobleche mit Ursprung in Russland

## Preamble

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern [^1] (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 8, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 21 und Artikel 22 Buchstabe c),

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VERFAHREN

**1.** Geltende Maßnahmen

**(1)** Mit der Verordnung (EG) Nr. 990/2004 [^2] änderte der Rat die Verordnung (EG) Nr. 151/2003 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter kornorientierter Elektrobleche (nachstehend „betroffene Ware“ genannt) mit Ursprung in Russland [^3] .

**(2)** Darin wurde der auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, anwendbare Zollsatz für Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Russland für von Novolipetsky Iron and Steel Corporation (NLMK) hergestellte Waren auf 40,1 % und für von VizStal Ltd. hergestellte Waren auf 14,7 % festgesetzt.

**2.** Untersuchung

**(3)** Am 20. März 2004 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union [^4] eine Bekanntmachung über die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der geltenden Maßnahmen (nachstehend „Maßnahmen“ genannt) gemäß Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 22 Buchstabe c) der Grundverordnung.

**(4)** Die Kommission leitete die Überprüfung von sich aus ein, um zu untersuchen, ob im Zuge der Erweiterung der Europäischen Union am 1. Mai 2004 (nachstehend „Erweiterung“ genannt) und unter Berücksichtigung des Gemeinschaftsinteresses eine Anpassung der Maßnahmen notwendig ist, um plötzliche und übermäßig negative Auswirkungen auf alle interessierten Parteien, einschließlich der Verwender, Händler und Verbraucher, zu vermeiden.

**3.** Von der Untersuchung betroffene Parteien

**(5)** Die Kommission unterrichtete alle ihr bekannten interessierten Parteien, u. a. den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, die Hersteller- und Verwenderverbände in der Gemeinschaft, die Ausführer/Hersteller in dem betroffenen Land, die Einführer und ihre Verbände, die zuständigen Behörden in den betroffenen Ländern sowie interessierte Parteien in den zehn neuen Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 beigetreten sind (nachstehend „EU-10“ genannt), über die Einleitung der Überprüfung und gab ihnen Gelegenheit, ihren Standpunkt innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung gesetzten Frist und unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich darzulegen und weitere Informationen zu übermitteln. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

**(6)** Folgende interessierte Parteien nahmen Stellung:

| a) | —: European Confederation of Iron and Steel Industries (Eurofer) | — | European Confederation of Iron and Steel Industries (Eurofer) |
| --- | --- | --- | --- |
| — | European Confederation of Iron and Steel Industries (Eurofer) |  |  |

| b) | —: Novolipetsky Iron & Steel Corporation (NLMK), Lipetsk, | — | Novolipetsky Iron & Steel Corporation (NLMK), Lipetsk, | — | VizStal Ltd., Jekaterinburg. |
| --- | --- | --- | --- | --- | --- |
| — | Novolipetsky Iron & Steel Corporation (NLMK), Lipetsk, |  |  |  |  |
| — | VizStal Ltd., Jekaterinburg. |  |  |  |  |

B. WARE

**(7)** Die Überprüfung betrifft dieselbe Ware wie die Ausgangsuntersuchung, d.h. kornorientierte kaltgewalzte Bleche aus Silicium-Elektrostahl mit einer Breite von mehr als 500 mm mit Ursprung in Russland, die den KN-Codes 7225 11 00 und ex 7226 11 10 zugewiesen werden. Diese Ware wird für elektromagnetische Geräte und Anlagen wie Leistungs- und Verteilungstransformatoren verwendet.

**(8)** Kornorientierte Elektrobleche werden in einem relativ komplizierten Verfahren hergestellt, bei dem das Korngefüge einheitlich in Walzrichtung der Bleche oder Bänder ausgerichtet wird, um diesen eine besonders gute magnetische Leitfähigkeit zu verleihen. Die fragliche Ware muss spezifische Anforderungen an die magnetische Induktion, den Stapelfaktor und die maximal zulässigen Ummagnetisierungsverluste erfüllen. Beide Seiten der Ware werden in der Regel mit einem dünnen isolierenden Überzug versehen.

C. ERGEBNISSE DER UNTERSUCHUNG

**1.** Vorbringen interessierter Parteien in den Ausfuhrländern

**(9)** Zwei russische ausführende Hersteller und die russischen Behörden machten geltend, dass ihre traditionellen Handelsströme in die EU-10 aufgrund der hohen Antidumpingzölle durch die Ausweitung der Maßnahmen auf die EU-10 erheblich beeinträchtigt würden.

**(10)** Sie machten insbesondere geltend, dass die Ware durch den plötzlichen starken Preisanstieg, ausgelöst durch die hohen Antidumpingzölle, für die Verwendung in elektromagnetischen Geräten und Anlagen wie Leistungs- und Verteilungstransformatoren unerschwinglich würde.

**2.** Stellungnahmen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

**(11)** Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erklärte, er werde sich, obwohl die Preise in der EU 10 deutlich unter den Preisen in der Europäischen Union in ihrer Zusammensetzung vor dem 1. Mai 2004 (nachstehend „EU-15“ genannt) liegen, etwaigen Vorschlägen für zeitlich befristete Übergangsmaßnahmen nicht entgegenstellen, sofern seine Lage nicht beeinträchtigt werde.

**3.** Stellungnahmen der Mitgliedstaaten

**(12)** Die Behörden einiger Mitgliedstaaten der EU-10 vertraten die Auffassung, dass für die Einfuhren der betroffenen Ware aus Russland nach der Erweiterung besondere Übergangsregelungen gelten sollten.

**(13)** In diesem Zusammenhang machten sie geltend, dass die betroffene Ware für die industriellen Endverwender in der EU-10 von erheblicher Bedeutung sei.

**4.** Würdigung

**(14)** Eine Analyse der verfügbaren Daten und Informationen bestätigte, dass in den Jahren 2002 und 2003 bedeutende Mengen der betroffenen Ware aus Russland in die EU-10 eingeführt wurden.

**(15)** Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die betroffene Ware für die traditionellen Endverwender in der EU-10 von erheblicher Bedeutung ist, und angesichts des relativ hohen Antidumpingzolls wurde der Schluss gezogen, dass es im Interesse der Gemeinschaft liegt, die geltenden Maßnahmen schrittweise anzupassen, um plötzliche übermäßig negative Auswirkungen auf alle interessierten Parteien zu verhindern.

**5.** Schlussfolgerung

**(16)** Diese unterschiedlichen Aspekte und Interessen wurden berücksichtigt und insgesamt betrachtet. Dabei wurde festgestellt, dass die Interessen der Einführer und Verwender in der EU-10 im Falle einer unvermittelten Anwendung der geltenden Maßnahmen ohne vorübergehende Anpassung erheblich beeinträchtigt würden.

**(17)** Demgegenüber bestätigte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft selbst, dass seine Interessen im Falle einer vorübergehenden Anpassung der Maßnahmen nicht übermäßig beeinträchtigt würden, da er derzeit nicht in der Lage sei, die Nachfrage in den EU-10 vollständig zu decken.

**(18)** Unter diesen Umständen lässt sich der Schluss vertreten, dass es nicht im Interesse der Gemeinschaft liegt, die geltenden Maßnahmen ohne Anpassung anzuwenden, und dass die vorübergehende Anpassung der geltenden Maßnahmen für die Einfuhren der betroffenen Ware in die EU-10 das angestrebte Schutzniveau nicht nennenswert beeinträchtigen würde.

**(19)** Zu diesem Zweck wurden verschiedene Möglichkeiten geprüft, wie der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft unter Berücksichtigung des Gemeinschaftsinteresses am besten vor schädigendem Dumping geschützt werden und der durch die Antidumpingzölle bewirkte wirtschaftliche Schock für die traditionellen Abnehmer in der EU-10 in der Phase des wirtschaftlichen Übergangs nach der Erweiterung verringert werden kann.

**(20)** Es wurde die Auffassung vertreten, dass dies am besten erreicht werden könnte, indem die traditionellen Ausfuhrmengen aus Russland in die EU-10 für einen Übergangszeitraum von den Antidumpingzöllen befreit werden. Alle über die traditionellen Ausfuhrmengen hinausgehenden Ausfuhren in die EU-10 würden dann, genauso wie die Ausfuhren in die EU 15, den normalen Antidumpingzöllen unterliegen.

**6.** Verpflichtungen

**(21)** Die Bewertung der verschiedenen Möglichkeiten, wie diese traditionellen Ausfuhrströme in die EU-10 am besten aufrechterhalten werden können, ergab, dass sich dies am besten dadurch erreichen lässt, dass von den kooperierenden Parteien freiwillige Verpflichtungen mit einem Höchstmengenelement angenommen werden. Folglich schlug die Kommission den betroffenen Ausführern gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Grundverordnung Verpflichtungen vor, woraufhin zwei ausführende Hersteller der betroffenen Ware in Russland Verpflichtungsangebote unterbreiteten.

**(22)** In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass gemäß Artikel 22 Buchstabe c) der Grundverordnung bei der Festlegung der Bedingungen der Verpflichtungen den besonderen Umständen der Erweiterung Rechnung getragen wurde. Sie sind insofern eine besondere Maßnahme, als sie die Möglichkeit bieten, die geltenden Maßnahmen für die Zwecke einer auf 25 Mitgliedstaaten erweiterten Gemeinschaft vorübergehend anzupassen.

**(23)** Die Einfuhrmengen (nachstehend „Höchstmengen“ genannt) für die ausführenden Hersteller in Russland wurden daher auf der Grundlage ihrer durchschnittlichen traditionellen Ausfuhrmengen in die EU-10 in den Jahren 2001, 2002 und 2003 festgelegt. Dabei wurde jedoch der in den letzten Monaten des Jahres 2003 und in den ersten Monaten des Jahres 2004 beobachtete außergewöhnliche Anstieg der Ausfuhrmengen in die EU-10 von den traditionellen, bei der Berechnung der Höchstmengen zugrunde gelegten Mengen abgezogen.

**(24)** Die betroffenen ausführenden Hersteller sollten sich bereit erklären, beim Verkauf in die EU 10 im Rahmen ihrer Verpflichtungen ihre traditionellen Verkaufsstrukturen gegenüber einzelnen Abnehmern in den EU-10 im Wesentlichen beizubehalten. Sie sollten wissen, dass ein Verpflichtungsangebot nur dann als durchführbar und damit auch annehmbar angesehen werden kann, wenn diese Handelsstrukturen für die Verkäufe im Rahmen der Verpflichtung weitestgehend beibehalten werden.

**(25)** Die ausführenden Hersteller sollten ebenfalls berücksichtigen, dass die Kommission im Rahmen der Verpflichtung befugt ist, die Annahme der Verpflichtung eines Unternehmens zu widerrufen und stattdessen endgültige Antidumpingzölle in der in der Verordnung (EG) Nr. 151/2003 festgelegten Höhe einzuführen, die Höchstmengen anzupassen oder sonstige Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, wenn sie feststellt, dass sich diese traditionellen Verkaufsstrukturen erheblich geändert haben oder die Verpflichtungen aus anderen Gründen schwierig oder unmöglich zu überwachen sind.

**(26)** Alle Verpflichtungsangebote, die die vorgenannten Bedingungen erfüllen, können von der Kommission durch eine Verordnung angenommen werden.

D. ÄNDERUNG DER VERORDNUNG (EG) Nr. 990/2004

**(27)** Aus den vorgenannten Gründen ist für den Fall, dass die Kommission durch eine darauffolgende Verordnung Verpflichtungen annimmt, die Möglichkeit vorzusehen, dass die Einfuhren in die Gemeinschaft im Rahmen jener Verpflichtungen von dem mit der Verordnung (EG) Nr. 151/2003 eingeführten Antidumpingzoll befreit werden, indem die letztgenannte Verordnung geändert wird —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 151/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 990/2004, erhält folgende Fassung:

„Artikel 2 (1) Einfuhren, die zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, sind von den mit Artikel 1 eingeführten Antidumpingzöllen befreit, wenn sie von Unternehmen hergestellt werden, deren Verpflichtungsangebote von der Kommission angenommen wurden und die in der einschlägigen Verordnung der Kommission, die zu gegebener Zeit geändert wird, namentlich genannt sind, und wenn sie nach Maßgaben derselben Verordnung der Kommission eingeführt wurden. (2) Die unter Absatz 1 genannten Einfuhren sind von dem Zoll befreit, sofern a) die bei den Zollbehörden angemeldeten und gestellten Waren der Beschreibung der Ware in Artikel 1 genau entsprechen, b) den Zollbehörden der Mitgliedstaaten bei Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine Handelsrechnung vorgelegt wird, die mindestens die im Anhang aufgeführten Angaben enthält, und c) die bei den Zollbehörden angemeldeten und gestellten Waren der Beschreibung auf der Handelsrechnung genau entsprechen.“

## **Artikel 2**

Der Wortlaut im Anhang dieser Verordnung wird der Verordnung (EG) Nr. 151/2003 beigefügt.

## **Artikel 3**

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 17. Mai 2004. *Im Namen des Rates* *Der Präsident* B. COWEN

[^1] [ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1996_056_R_TOC) . [zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 des Rates] ( [ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_077_R_TOC) ).

[^2] Siehe Seite 5 dieses Amtsblatts.

[^3] [ABl. L 25 vom 30.1.2003, S. 7](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2003_025_R_TOC) .

[^4] [ABl. C 70 vom 20.3.2004, S. 15](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOC_2004_070_R_TOC) .

„ANHANG Die Handelsrechnung für die Unternehmensverkäufe von kornorientierten Elektroblechen in die Gemeinschaft, für die die Verpflichtung gilt, muss folgende Angaben enthalten: 1. Überschrift ‚HANDELSRECHNUNG FÜR WAREN, FÜR DIE EINE VERPFLICHTUNG GILT‘. 2. Name des in Artikel 1 der Verordnung [NUMMER EINFÜGEN] der Kommission genannten Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat 3. Nummer der Handelsrechnung 4. Ausstellungsdatum der Handelsrechnung 5. TARIC-Zusatzcode, unter dem die Waren auf der Rechnung an der Gemeinschaftsgrenze vom Zoll abzufertigen sind 6. Genaue Beschreibung der Ware einschließlich: — Warenkontrollnummer (Product Code Number, PCN), die für die Zwecke der Untersuchung und der Verpflichtung verwendet wurde (z. B. PCN 1, PCN 2) — Beschreibung der den einzelnen PCN entsprechenden Waren (z. B. PCN 1, PCN 2 usw.) — Gegebenenfalls unternehmensinterne Warenkennnummer (company product code number, CPC) — KN-Code — Menge (in Tonnen) 7. Beschreibung der Verkaufsbedingungen einschließlich: — Preis pro Tonne — Zahlungsbedingungen — Lieferbedingungen — Preisnachlässe und Mengenrabatte insgesamt 8. Name des Einführers in der Gemeinschaft, auf den die Handelsrechnung der Waren, die unter die Verpflichtung fallen, ausgestellt ist 9. Name des Bevollmächtigten des Unternehmens, das die Handelsrechnung und die folgende unterzeichnete Erklärung ausgestellt hat: ‚Ich, der Unterzeichnete, bestätige, dass der Verkauf der in dieser Rechnung erfassten Waren zur Direktausfuhr in die Europäische Gemeinschaft im Rahmen und im Einklang mit der von [Unternehmen] angebotenen und von der Europäischen Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. [….] angenommenen Verpflichtung erfolgt. Ich erkläre, dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und zutreffend sind.‘ “

[^1]: . [zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 des Rates] ().
[^2]: Siehe Seite 5 dieses Amtsblatts.
[^3]: .
[^4]: .