# VERORDNUNG (EG) Nr. 993/2004 DES RATES

vom 17. Mai 2004

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 658/2002 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 132/2001 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Polen und der Ukraine sowie zur Einstellung des Antidumpingverfahrens die Einfuhren mit Ursprung in Litauen betreffend

## Preamble

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern [^1] (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 8, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 21 und Artikel 22 Buchstabe c),

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VERFAHREN

**1.** Geltende Maßnahmen

**(1)** Im Anschluss an eine Überprüfung im Zusammenhang mit dem Außerkrafttreten der geltenden Maßnahmen und eine Interimsüberprüfung führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 658/2002 [^2] einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat (nachstehend „betroffene Ware“ genannt) mit Ursprung in der Russischen Föderation (nachstehend „Russland“ genannt) ein. Mit der Verordnung (EG) Nr. 132/2001 [^3] führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in der Ukraine ein.

**(2)** Bei den Maßnahmen handelt es sich um einen spezifischen Zoll, der im Falle von Russland 47,07 EUR/Tonne und im Falle der Ukraine 33,25 EUR/Tonne beträgt.

**2.** Untersuchung

**(3)** Am 20. März 2004 gab die Kommission im *Amtsblatt der Europäischen Union* [^4] bekannt, dass sie gemäß Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 22 Buchstabe c) der Grundverordnung eine Reihe teilweiser Interimsüberprüfungen der geltenden Antidumpingmaßnahmen (nachstehend „Maßnahmen“ genannt) einleiten werde.

**(4)** Die Kommission leitete die Überprüfung von sich aus ein, um zu untersuchen, ob im Zuge der Erweiterung der Europäischen Union am 1. Mai 2004 (nachstehend „Erweiterung“ genannt) und unter Berücksichtigung des Gemeinschaftsinteresses Bedarf an einer Anpassung der Maßnahmen besteht, um plötzliche und übermäßig negative Auswirkungen auf alle interessierten Parteien, einschließlich der Verwender, Händler und Verbraucher, zu vermeiden.

**3.** Von der Untersuchung betroffene Parteien

**(5)** Die Kommission unterrichtete alle ihr bekannten interessierten Parteien, u. a. den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, die Hersteller- und Verwenderverbände in der Gemeinschaft, die Ausführer/Hersteller in den betroffenen Ländern, die Einführer und ihre Verbände, die zuständigen Behörden in den betroffenen Ländern sowie die interessierten Parteien in den zehn neuen Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 beigetreten sind (nachstehend „EU-10“ genannt), über die Einleitung der Überprüfung und gab ihnen Gelegenheit, ihren Standpunkt innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung gesetzten Frist und unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich darzulegen und weitere Informationen zu übermitteln. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

**(6)** Folgende interessierte Parteien nahmen Stellung:

| a) | European Fertilizers Manufacturers Association (EFMA) | European Fertilizers Manufacturers Association (EFMA) |
| --- | --- | --- |
| European Fertilizers Manufacturers Association (EFMA) |  |  |

| b) | Nak Azot, Moskau, Russland | Nak Azot, Moskau, Russland | OAO Kirovo — Chepetsky Chimkombinat, Kirovo — Chepetsk, Russland | Cherkasy Azot, Cherkasy, Ukraine | JSC Acron, Vellk, Novgorod, Russland |
| --- | --- | --- | --- | --- | --- |
| Nak Azot, Moskau, Russland |  |  |  |  |  |
| OAO Kirovo — Chepetsky Chimkombinat, Kirovo — Chepetsk, Russland |  |  |  |  |  |
| Cherkasy Azot, Cherkasy, Ukraine |  |  |  |  |  |
| JSC Acron, Vellk, Novgorod, Russland |  |  |  |  |  |

B. BETROFFENE WARE

**(7)** Bei der betroffenen Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie in der Ausgangsuntersuchung, d. h. um Ammoniumnitrat, einen festen Stickstoffdünger, der in der Landwirtschaft verwendet wird. Ammoniumnitrat wird aus Ammoniak und Salpetersäure hergestellt, und bei der geprillten und der granulierten Form beträgt der Stickstoffgehalt mehr als 28 GHT.

**(8)** Die betroffene Ware wird derzeit den KN-Codes 3102 30 90 (Ammoniumnitrat, nicht in wässriger Lösung) und 3102 40 90 (Mischungen von Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) und Calciumcarbonat oder anderen nicht düngenden anorganischen Stoffen, mit einem Stickstoffgehalt von mehr als 28 GHT) zugewiesen.

C. ERGEBNISSE DER UNTERSUCHUNG

**1.** Vorbringen interessierter Parteien in den Ausfuhrländern

**(9)** Drei russische ausführende Hersteller, ein ukrainischer ausführender Hersteller und die russischen und ukrainischen Behörden machten geltend, dass ihre traditionellen Handelsströme in die EU-10 aufgrund der hohen Antidumpingzollsätze und der Ausweitung der Maßnahmen auf die EU-10 erheblich beeinträchtigt würden.

**(10)** So sei die Ware aufgrund des plötzlichen Preisanstiegs, der auf die spezifischen Antidumpingzölle zurückzuführen sei, für die Endverbraucher in den EU-10 praktisch unerschwinglich geworden.

**2.** Stellungnahmen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

**(11)** Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erklärte, er werde sich, obwohl die Preise in den EU-10 im Durchschnitt weit unter den Preisen in der Europäischen Union in ihrer Zusammensetzung vor dem 1. Mai 2004 (nachstehend „EU-15“ genannt) liegen, etwaigen Vorschlägen für Übergangsmaßnahmen nicht entgegenstellen, sofern seine Lage in den EU-15 nicht beeinträchtigt würde.

**3.** Stellungnahmen der Mitgliedstaaten

**(12)** Die spanischen Behörden erhoben Bedenken, lehnten jedoch, wie auch die anderen Mitgliedstaaten, die von der Kommission vorgeschlagenen Übergangsmaßnahmen nicht ab.

**(13)** Es wurde geltend gemacht, dass mehrere EU-10-Mitgliedstaaten Maßnahmen gegenüber der betroffenen Ware eingeführt hätten und dass der durch diese Maßnahmen gewährte Schutz in der EU-10 mit der Erweiterung erlöschen werde. Dabei handelt es sich um folgende Maßnahmen:

**a)** Seit Juni 2002 gelten in Polen Schutzmaßnahmen in Form von Kontingenten gegenüber Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland und seit Dezember 2002 Schutzmaßnahmen gegenüber Ammoniumnitrat mit Ursprung in der Ukraine.

**b)** Seit Juli 2003 wird in Ungarn auf Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland und der Ukraine ein zusätzlicher Schutzzoll von 11 600 HUF/t erhoben.

**c)** Im Februar 2003 führte die Tschechische Republik Schutzmaßnahmen in Form eines zusätzlichen Schutzzolls von 16 % auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in der Ukraine und einen zusätzlichen Schutzzoll von 35 % auf die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Russland ein.

**(14)** Dennoch vertreten die Behörden der EU-10 die Auffassung, dass für Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der Ukraine und Russland besondere Übergangsvorkehrungen gelten sollten. Begründet wird dies mit der Tatsache, dass die betroffene Ware für Verwender in der Landwirtschaft in den EU-10 von großer Bedeutung ist, da sie nicht ohne Weiteres durch ein anderes Produkt ersetzt werden kann.

**(15)** Außerdem müsse ein sprunghafter und plötzlicher Anstieg der Ammoniumnitratpreise in den EU-10 verhindert werden, da die Landwirte ansonsten auf zusätzliche Schwierigkeiten im Wettbewerb mit den Landwirten in den EU-15 stießen. Ferner wurde herausgestellt, dass die jährlichen Ausfuhren aus der Ukraine und Russland in die EU-10 (in Höhe von rund 59 Mio. EUR pro Jahr) die jährlichen Ausfuhren aus diesen Ländern in die EU-15 (in Höhe von 39 Mio. EUR pro Jahr) erheblich überstiegen.

**(16)** Deshalb sei es für diese Endverwender in den EU-10 von äußerster Bedeutung, dass die Einfuhren der betroffenen Ware zu Preisen erfolgten, die nicht sprunghaft und plötzlich in die Höhe schnellen.

**(17)** Dementsprechend vertraten diese Behörden die Auffassung, dass die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der Ukraine und Russland in die EU-10 in Bezug auf die Antidumpingmaßnahmen einer Sonderregelung bedürften.

**4.** Würdigung

**(18)** Eine Analyse der verfügbaren Daten und Informationen ergab, dass in der Tat ein erheblicher Unterschied zwischen den vorherrschenden Ammoniumnitratpreisen in den EU-10 und in den EU-15 besteht (so kostete z. B. das aus Russland in die EU-10 eingeführte Ammoniumnitrat im Zeitraum 2000—2003 durchschnittlich 70 EUR/Tonne und das aus der Ukraine eingeführte im Durchschnitt 84 EUR/Tonne; im gleichen Zeitraum kostete in den EU-15 Ammoniumnitrat aus Russland 100 EUR/Tonne und Ammoniumnitrat aus der Ukraine 108 EUR/Tonne).

**(19)** Der Analyse zufolge wurden im Zeitraum 2000—2003 bedeutende Mengen der betroffenen Ware aus der Ukraine und Russland in die EU-10 eingeführt (im Durchschnitt rund 817 000 Tonnen).

**5.** Schlussfolgerung

**(20)** Diese unterschiedlichen Aspekte und Interessen wurden berücksichtigt und insgesamt betrachtet. Dabei wurde festgestellt, dass die Interessen der Einführer und Verwender in den EU-10 im Falle einer unvermittelten Anwendung der geltenden Maßnahmen ohne Übergangsregelungen erheblich beeinträchtigt würden.

**(21)** Demgegenüber bestätigte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft selbst, dass seine Interessen im Falle einer vorübergehenden Anpassung der Maßnahmen nicht beeinträchtigt würden, da er im Rahmen seines derzeitigen Handelsgefüges ohnehin nicht in der Lage sei, die Nachfrage in den EU-10 zu decken.

**(22)** Angesichts der besonderen Umstände der Erweiterung kann der Schluss gezogen werden, dass eine Anwendung der geltenden Maßnahmen ohne vorübergehende Anpassung nicht im Interesse der Gemeinschaft liegt. Eine derartige Anpassung der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware in die EU-10 sollte jedoch nicht zulasten des angestrebten Handelsschutzes gehen.

**(23)** Daher wurden verschiedene Möglichkeiten erwogen, um einen bestmöglichen Schutz des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft vor schädigendem Dumping zu gewährleisten und gleichzeitig den Interessen der Gemeinschaft Rechnung zu tragen, d. h. die drastischen wirtschaftlichen Auswirkungen der Antidumpingzölle auf die Abnehmer in den EU-10 in der Phase des wirtschaftlichen Übergangs nach der Erweiterung aufzufangen.

**(24)** Es wurde die Auffassung vertreten, dass das in Anbetracht der in einigen EU-10-Mitgliedstaaten vor der Erweiterung eingeführten Schutzmaßnahmen am besten erreicht werden könnte, indem 50 % der traditionellen Ausfuhrmengen aus der Ukraine und Russland in die EU-10, d. h. die Ausfuhren, die nicht von den vor der Erweiterung eingeführten Schutzmaßnahmen in den EU-10 betroffen sind, für einen Übergangszeitraum von den Antidumpingzöllen befreit werden, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass stattdessen die Preise für die Ausfuhren in diese Mitgliedstaaten so angehoben werden, dass sie maßgeblich zur Beseitigung der Schädigung beitragen. In diesem Sinne würden alle über die traditionellen Ausfuhrmengen hinausgehenden Ausfuhren in die EU-10 den geltenden Antidumpingzöllen unterliegen, so wie es für die Ausfuhren in die EU-15 der Fall ist.

**6.** Verpflichtungen

**(25)** Nach Abwägung der verschiedenen Möglichkeiten für die Aufrechterhaltung der traditionellen Ausfuhrströme in die EU-10 und die gleichzeitige Gewährleistung eines maßgeblichen Beitrags zur Beseitigung des Dumpings kam die Kommission zu dem Schluss, dass dieses Ziel am besten erreicht werden könnte, indem die kooperierenden Parteien freiwillige Verpflichtungen eingingen, in denen Mindesteinfuhrpreise (MEP) und Höchstmengen festgelegt seien. Daher schlug die Kommission den betroffenen ausführenden Herstellern gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Grundverordnung vor, Verpflichtungsangebote zu unterbreiten.

**(26)** In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass gemäß Artikel 22 Buchstabe c) der Grundverordnung bei der Festlegung der Bedingungen der Verpflichtungen den besonderen Umständen der Erweiterung Rechnung getragen wurde. Sie gelten insofern als besondere Maßnahme, als sie die Möglichkeit bieten, die geltenden Maßnahmen für die Zwecke einer auf 25 Mitgliedstaaten erweiterten Gemeinschaft vorübergehend anzupassen.

**(27)** Es wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass die Verpflichtungen nicht direkt mit einem Antidumpingzoll vergleichbar sind, da die MEP niedriger angesetzt sind als dies normalerweise der Fall wäre. Andernfalls wäre — wie oben bereits erwähnt — die betroffene Ware für die Endverwender in den EU-10 unerschwinglich, und dies läge nicht im Interesse der Gemeinschaft. Dennoch verpflichteten sich die ausführenden Hersteller, ihre Preise auf ein Niveau anzuheben, das bedeutend zur Beseitigung der Schädigung beiträgt.

**(28)** Für die ausführenden Hersteller in der Ukraine und Russland wurden daher die Einfuhrmengen (nachstehend „Höchstmengen“ genannt) auf der Grundlage von 50 % ihrer traditionellen Ausfuhrmengen in die EU-10 in den Jahren 2001 und 2002 des Jahres festgelegt. Dabei sei angemerkt, dass der in den letzten Monaten des Jahres 2003 und in den ersten Monaten des Jahres 2004 beobachtete außergewöhnliche Anstieg der Ausfuhrmengen in die EU-10 von den traditionellen Mengen, die zur Berechnung der Höchstmengen zugrunde gelegt werden, abgezogen wurden.

**(29)** Im Rahmen ihrer Verpflichtung sollten sich die betroffenen ausführenden Hersteller bereit erklären, beim Verkauf ihrer Waren in die EU-10 ihre traditionellen Verkaufsstrukturen gegenüber einzelnen Abnehmern in den EU-10 im Wesentlichen beizubehalten. Sie sollten wissen, dass ein Verpflichtungsangebot nur dann als durchführbar und damit auch annehmbar angesehen werden kann, wenn diese Handelsstrukturen weitestgehend beibehalten werden.

**(30)** Die ausführenden Hersteller sollten ebenfalls berücksichtigen, dass die Kommission im Rahmen der Verpflichtung befugt ist, die Annahme der Verpflichtung eines Unternehmens zu widerrufen und stattdessen endgültige Antidumpingzölle in der in der Verordnung (EG) Nr. 658/2002 und in der Verordnung (EG) Nr. 132/2001 festgelegten Höhe einzuführen, die Höchstmengen anzupassen oder sonstige Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, wenn sie feststellt, dass sich diese traditionellen Verkaufsstrukturen erheblich geändert haben oder die Verpflichtungen aus anderen Gründen schwierig oder unmöglich zu überwachen sind.

**(31)** Alle Verpflichtungsangebote, die die vorgenannten Bedingungen erfüllen, können von der Kommission mit einer Verordnung angenommen werden.

D. ÄNDERUNG DER VERORDNUNG (EG) NR. 658/2002 UND DER VERORDNUNG (EG) NR. 132/2001

**(32)** Aus den vorgenannten Gründen ist für den Fall, dass die Kommission durch eine darauf folgende Verordnung Verpflichtungsangebote annimmt, die Möglichkeit vorzusehen, dass die Einfuhren in die Gemeinschaft im Rahmen derartiger Verpflichtungen von dem mit der Verordnung (EG) Nr. 658/2002 und mit der Verordnung (EG) Nr. 132/2001 eingeführten Antidumpingzoll befreit werden, indem die letztgenannten Verordnungen geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

In die Verordnung (EG) Nr. 132/2001 wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 1a (1) Einfuhren, die zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, sind von den mit Artikel 1 eingeführten Antidumpingzöllen befreit, wenn sie von Unternehmen hergestellt werden, deren Verpflichtungsangebote von der Kommission angenommen wurden und die in der einschlägigen Verordnung der Kommission, die zu gegebener Zeit geändert wird, namentlich genannt sind, und wenn sie nach Maßgabe derselben Verordnung der Kommission eingeführt wurden. (2) Die unter Absatz 1 genannten Einfuhren sind von dem Zoll befreit, sofern a) die bei den Zollbehörden angemeldeten und gestellten Waren der Beschreibung der Ware in Artikel 1 genau entsprechen, b) den Zollbehörden der Mitgliedstaaten bei Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine Handelsrechnung vorgelegt wird, die mindestens die im Anhang aufgeführten Angaben enthält und c) die bei den Zollbehörden angemeldeten und gestellten Waren der Beschreibung auf der Handelsrechnung genau entsprechen.“

## **Artikel 2**

In die Verordnung (EG) Nr. 658/2002 wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 1a (1) Einfuhren, die zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, sind von den mit Artikel 1 eingeführten Antidumpingzöllen befreit, wenn sie von Unternehmen hergestellt werden, deren Verpflichtungsangebote von der Kommission angenommen wurden und die in der einschlägigen Verordnung der Kommission, die zu gegebener Zeit geändert wird, namentlich genannt sind, und wenn sie nach Maßgabe derselben Verordnung der Kommission eingeführt wurden. 2. Die unter Absatz 1 genannten Einfuhren sind von dem Zoll befreit, sofern a) die bei den Zollbehörden angemeldeten und gestellten Waren der Beschreibung der Ware in Artikel 1 genau entsprechen, b) den Zollbehörden der Mitgliedstaaten bei Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine Handelsrechnung vorgelegt wird, die mindestens die im Anhang aufgeführten Angaben enthält und c) die bei den Zollbehörden angemeldeten und gestellten Waren der Beschreibung auf der Handelsrechnung genau entsprechen.“

## **Artikel 3**

Der Wortlaut im Anhang dieser Verordnung wird den Verordnungen (EG) Nr. 658/2002 und (EG) Nr. 132/2001 beigefügt.

## **Artikel 4**

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 17. Mai 2004. *Im Namen des Rates* *Der Präsident* B. COWEN

[^1] [ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1996_056_R_TOC) . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 ( [ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_077_R_TOC) ).

[^2] [ABl. L 102 vom 18.4.2002, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2002_102_R_TOC) .

[^3] [ABl. L 23 vom 25.1.2001, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2001_023_R_TOC) .

[^4] [ABl. C 70 vom 20.3.2004, S. 15](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOC_2004_070_R_TOC) .

„ANHANG Die Handelsrechnung für die Ammoniumnitrat-Verkäufe des Unternehmens in die Gemeinschaft, für die die Verpflichtung gilt, muss folgende Angaben enthalten: 1. Überschrift ‚HANDELSRECHNUNG FÜR WAREN, FÜR DIE EINE VERPFLICHTUNG GILT‘. 2. Name des in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. [NUMMERN EINFÜGEN] der Kommission genannten Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat. 3. Nummer der Handelsrechnung. 4. Ausstellungsdatum der Handelsrechnung. 5. TARIC-Zusatzcode, unter dem die Waren auf der Rechnung an der Gemeinschaftsgrenze vom Zoll abzufertigen sind. 6. Genaue Beschreibung der Ware einschließlich: — Warenkontrollnummer (Product Code Number — PCN), die für die Zwecke der Untersuchung und der Verpflichtung verwendet wurde (z.B. PCN 1, PCN 2 usw.) — in Klartext Beschreibung der Waren, auf die die betreffende PCN zutrifft (z.B. PCN 1: Ammoniumnitrat ohne zusätzliche Stoffe — Standardqualität) PCN 2: Ammoniumnitrat, zusätzliche Stoffe in besonderen Mischungen enthaltend usw.) — (gegebenenfalls) unternehmensinterne Warenkennnummer (company product code number — CPC) — KN-Code — Menge (in Tonnen) 7. Beschreibung der Verkaufsbedingungen einschließlich: — Preis pro Tonne — Zahlungsbedingungen — Lieferbedingungen — Preisnachlässe und Mengenrabatte insgesamt 8. Name des Einführers in der Gemeinschaft, auf den die Handelsrechnung der Waren, die unter die Verpflichtung fallen, ausgestellt ist. 9. Name des Bevollmächtigten des Unternehmens, das die Handelsrechnung und die folgende unterschriebene Erklärung ausgestellt hat: ‚Ich, der Unterzeichnete, bestätige, dass der Verkauf der in dieser Rechnung erfassten Waren zur Direktausfuhr in die Europäische Gemeinschaft im Rahmen und gemäß der von [Unternehmen] angebotenen und von der Europäischen Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. [NUMMERN EINFÜGEN] angenommenen Verpflichtung erfolgt. Ich erkläre, dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und zutreffend sind.‘ “

[^1]: . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 ().
[^2]: .
[^3]: .
[^4]: .