# VERORDNUNG (EG) Nr. 1107/2004 DER KOMMISSION

vom 11. Juni 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 708/98 hinsichtlich der Höchstmengen der dritten Interventionstranche des Wirtschaftsjahres 2003/04

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates vom 22. Dezember 1995, über die gemeinsame Marktorganisation für Reis [^1] insbesondere auf Artikel 8 Buchstabe b,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003, über die gemeinsame Marktorganisation für Reis [^2] , insbesondere auf Artikel 32 Absätze 2 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Die Bedingungen für die Übernahme von Rohreis durch die Interventionsstellen sind mit der Verordnung (EG) Nr. 708/98 der Kommission vom 30. März 1998 über die Übernahme von Rohreis durch die Interventionsstellen und zur Festsetzung der anzuwendenden Berichtigungsbeträge, Zu- und Abschläge [^3] festgelegt worden.

**(2)** Mit der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 sind die von den Interventionsstellen vom 1. April bis zum 31. Juli 2004 anzukaufenden Mengen auf 100 000 Tonnen begrenzt worden. Diese Mengen können auf der Grundlage einer Bilanz geändert werden, die die Situation auf dem Reismarkt widerspiegelt.

**(3)** Es hat sich gezeigt, dass die zur Intervention angebotenen Mengen in mehreren Mitgliedstaaten weit über den in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 708/98 aufgeführten Mengen liegen. Daher sind diese Mengen aufgrund der Marktlage, die sich aus vorgenannter Bilanz ergibt, um 45 000 Tonnen anzuheben und sind die Höchstmengen für die dritte Interventionstranche des Wirtschaftsjahres 2003/04 zu ändern.

**(4)** Die Verordnung (EG) Nr. 708/98 ist entsprechend zu ändern.

**(5)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

In der Spalte „Tranche Nr. 3“ in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 708/98 wird die Zahl „0“ durch die Zahl „45 000“ ersetzt.

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 11. Juni 2004 *Für die Kommission* Franz FISCHLER *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 329 vom 30.12.1995, S. 18](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1995_329_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003. Die Verordnung ist durch die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 ab dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit letzterer Verordnung aufgehoben worden.

[^2] [ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2003_270_R_TOC) .

[^3] [ABl. L 98 vom 31.3.1998, S. 21](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1998_098_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 579/2004 ( [ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 54](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_090_R_TOC) ).

[^1]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003. Die Verordnung ist durch die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 ab dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit letzterer Verordnung aufgehoben worden.
[^2]: .
[^3]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 579/2004 ().