# VERORDNUNG (EG) Nr. 1156/2004 DER KOMMISSION

vom 23. Juni 2004

zur Erteilung von Ausfuhrlizenzen für Obst und Gemüse nach dem Verfahren A3 (Tomaten, Orangen und Äpfel)

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse [^1] , insbesondere auf Artikel 35 Absatz 3 dritter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Mit der Verordnung (EG) Nr. 904/2004 der Kommission [^2] wurden zur Eröffnung einer Ausschreibung die Richtsätze der Erstattungen und die für die Lizenzerteilung nach dem Verfahren A3 in Betracht kommenden Richtmengen, die geliefert werden können, festgesetzt.

**(2)** Unter Berücksichtigung der eingereichten Angebote sollten die Höchsterstattungen und die mengenmäßigen Anteile festgesetzt werden, zu denen Lizenzen für Angebote erteilt werden, die auf diese Höchstsätze lauten.

**(3)** Bei Tomaten, Orangen und Äpfeln überschreitet die Höchsterstattung, die bei der Erteilung von Lizenzen für die Richtmenge im Rahmen der Angebotsmengen zugrunde gelegt wird, die Richterstattung nicht um mehr als das Anderthalbfache —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Die im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 904/2004 für Tomaten, Orangen und Äpfel geltenden Höchsterstattungen und Erteilungsanteile sind im Anhang festgesetzt.

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am 24. Juni 2004 in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 23. Juni 2004 *Für die Kommission* J. M. SILVA RODRÍGUEZ *Generaldirektor für Landwirtschaft*

[^1] [ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1996_297_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission ( [ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2003_007_R_TOC) ).

[^2] [ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 43](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_163_R_TOC) .

Erteilung von Ausfuhrlizenzen für Obst und Gemüse nach dem Verfahren A3 (Tomaten, Orangen und Äpfel)

| Erzeugnis | Höchsterstattung<br>(EUR/t netto) | Erteilungsanteil der mit Höchsterstattung beantragten Mengen |
| --- | --- | --- |
| Tomaten | 0 | — |
| Orangen | 30 | 100 % |
| Äpfel | 30 | 100 % |

[^1]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission ().
[^2]: .