# VERORDNUNG (EG) Nr. 1248/2004 DER KOMMISSION

vom 7. Juli 2004

mit Übergangsmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen im Handel mit Agrarerzeugnissen zwischen der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 30. April 2004 und der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 41 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Bis zum 30. April 2004 musste im Handel mit Agrarerzeugnissen zwischen der Gemeinschaft und der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei eine Einfuhr- oder eine Ausfuhrlizenz vorgelegt werden. Ab dem 1. Mai 2004 können diese Lizenzen im Handel nicht länger verwendet werden.

**(2)** Einige Lizenzen, deren Gültigkeitsdauer über den 30. April 2004 hinausgeht, sind nicht vollständig oder nur teilweise genutzt worden. Die mit diesen Lizenzen einhergehenden Verpflichtungen müssten erfüllt werden, um die geleistete Sicherheit nicht zu verlieren. Da diese Verpflichtungen jedoch gegenstandslos geworden sind, sollte ihre Aufhebung sowie die Freigabe der geleisteten Sicherheiten ermöglicht werden.

**(3)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme aller betroffenen Verwaltungsausschüsse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Die im Zusammenhang mit Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen bzw. Vorausfestsetzungen geleisteten Sicherheiten werden auf Antrag der Betroffenen freigegeben, sofern:

— die genannten Lizenzen als Bestimmungs- oder Ursprungsland die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien oder die Slowakei nennen;

— sie noch über den 1. Mai 2004 hinaus gültig sind;

— sie bis zu diesem Datum nur teilweise oder gar nicht genutzt wurden.

Der erste Absatz gilt ebenfalls für die Lizenzen, die als Bestimmungs-, Ursprungs- oder Herkunftsort die Eintragung „Länder Mittel- und Osteuropas“ enthalten, sofern der Marktteilnehmer zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden nachweisen kann, dass es sich um eine Transaktion in oder aus einem der in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten handelt.

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

Sie gilt ab 1. Mai 2004.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 7. Juli 2004 *Für die Kommission* Franz FISCHLER *Mitglied der Kommission*