# VERORDNUNG (EG) Nr. 1267/2004 DER KOMMISSION

vom 8. Juli 2004

zur Festsetzung der Anpassungskoeffizienten für die besonderen Referenzmengen der traditionellen Marktbeteiligten und die besonderen Zuteilungen der nichttraditionellen Marktbeteiligten im Rahmen der zusätzlichen Menge für die Einfuhr von Bananen in die neuen Mitgliedstaaten im Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Dezember 2004

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 838/2004 der Kommission vom 28. April 2004 mit Übergangsmaßnahmen für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei [^1] , insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Mit der Verordnung (EG) Nr. 838/2004 wurde die zusätzliche Menge, die im Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Dezember 2004 für die Einfuhr von Bananen in die neuen Mitgliedstaaten zur Verfügung steht, auf 300 000 t festgesetzt, von denen 249 000 t auf die traditionellen Marktbeteiligten und 51 000 t auf die nichttraditionellen Marktbeteiligten entfallen.

**(2)** Bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Kontrollen und Überprüfungen der Unterlagen und Belege, die von den Marktbeteiligten gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 414/2004 [^2] oder gemäß den von den neuen Mitgliedstaaten diesbezüglich vor dem Beitritt erlassenen einzelstaatlichen Bestimmungen übermittelt wurden, wurde in den Artikeln 5, 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 838/2004 die Festsetzung einer vorläufigen Referenzmenge bzw. einer vorläufigen Zuteilung für jeden Marktbeteiligten vorgesehen, um für Anfang Mai die Erteilung von Einfuhrlizenzen für eine erste Tranche der zusätzlichen Menge zu ermöglichen. Zu diesem Zweck wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 839/2004 [^3] die Anpassungskoeffizienten festgesetzt, die für die Bestimmung der vorläufigen Mengen der einzelnen Marktbeteiligten erforderlich sind.

**(3)** Nach Abschluss dieser Kontrollmaßnahmen sind gemäß den Artikeln 6 und 7 der geänderten Verordnung (EG) Nr. 838/2004 die erforderlichen Anpassungskoeffizienten festzusetzen, damit die zuständigen nationalen Behörden die besonderen Referenzmengen der traditionellen Marktbeteiligten und die besonderen Zuteilungen der nichttraditionellen Marktbeteiligten für den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Dezember 2004 bestimmen können.

**(4)** Den Mitteilungen der nationalen Behörden zufolge belaufen sich die besonderen Referenzmengen der traditionellen Marktbeteiligten auf insgesamt 574 641,499 t und die Anträge der nichttraditionellen Marktbeteiligten auf eine besondere Zuteilung auf 203 401,506 t.

**(5)** Infolgedessen sind nach Maßgabe der zusätzlichen Menge und der Mitteilungen der Mitgliedstaaten die oben genannten Anpassungskoeffizienten festzusetzen. Damit die Marktbeteiligten im Juli 2004 rechtzeitig Lizenzanträge für eine zweite Tranche stellen können, müssen die Bestimmungen dieser Verordnung umgehend in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Im Rahmen der in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 838/2004 festgesetzten zusätzlichen Menge, die im Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Dezember 2004 für die Einfuhr von Bananen in die neuen Mitgliedstaaten zur Verfügung steht, gilt Folgendes:

**a)** Der Anpassungskoeffizient für die besonderen Referenzmengen der traditionellen Marktbeteiligten gemäß Artikel 6 Absatz 2 der genannten Verordnung beträgt 0,64964.

**b)** Der Anpassungskoeffizient für die Anträge der nichttraditionellen Marktbeteiligten auf eine besondere Zuteilung gemäß Artikel 7 Absatz 1 beträgt 0,25073.

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 8. Juli 2004 *Für die Kommission* J. M. SILVA RODRÍGUEZ *Generaldirektor für Landwirtschaft*

[^1] [ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 52](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_127_R_TOC) . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/2004 (Siehe Seite 16 dieses Amtsblatts).

[^2] [ABl. L 68 vom 6.3.2004, S. 6](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_068_R_TOC) . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 689/2004 ( [ABl. L 106 vom 15.4.2004, S. 17](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_106_R_TOC) ).

[^3] [ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 57](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_127_R_TOC) .

[^1]: . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/2004 (Siehe Seite 16 dieses Amtsblatts).
[^2]: . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 689/2004 ().
[^3]: .