# VERORDNUNG (EG) Nr. 1294/2004 DES RATES

vom 12. Juli 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1600/1999 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Draht aus nicht rostendem Stahl mit einem Durchmesser von 1 mm oder mehr mit Ursprung in Indien

## Preamble

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern [^1] (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern [^2] , insbesondere auf Artikel 20,

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VORAUSGEGANGENE VERFAHREN

**(1)** Der Rat führte mit der Verordnung (EG) Nr. 1600/1999 [^3] endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Draht aus nicht rostendem Stahl mit einem Durchmesser von 1 mm oder mehr (nachstehend „betroffene Ware“ genannt) des KN-Codes ex 7223 00 19 mit Ursprung in Indien ein. Dabei handelte sich um Wertzölle in Höhe von 0 % bis 55,6 %.

**(2)** Gleichzeitig führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1599/1999 [^4] endgültige Ausgleichszölle auf die Einfuhren derselben Ware mit Ursprung in Indien ein. Dabei handelte es sich um individuelle Wertzölle in Höhe von 0 % bis 35,4 %, und der Zollsatz für nicht kooperierende Ausführer betrug 48,8 %.

B. DERZEITIGES VERFAHREN

**1.** Antrag auf eine Überprüfung für neue Ausführer

**(3)** Nach der Einführung der endgültigen Maßnahmen erhielt die Kommission von einem indischen Hersteller, VSL Wires Limited (nachstehend „Antragsteller“ genannt), einen Antrag auf Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1600/1999 gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung (Überprüfung für neue Ausführer). Der Antragsteller gab an, dass er mit keinem anderen Ausführer der betroffenen Ware in Indien verbunden sei. Außerdem gab er an, dass er die betroffene Ware nicht im ursprünglichen Untersuchungszeitraum (1. April 1997 bis 31. März 1998), sondern danach in die Gemeinschaft ausgeführt hatte. Auf der Grundlage des Vorstehenden beantragte er, falls das Vorliegen von Dumping festgestellt würde, die Ermittlung eines individuellen Zollsatzes für sein Unternehmen.

**2.** Einleitung einer Überprüfung

**(4)** Die Kommission prüfte die vom Antragsteller übermittelten Beweise und gelangte zu dem Schluss, dass diese ausreichten, um die Einleitung einer Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung zu rechtfertigen. Nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss und nachdem der betroffene Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hatte, leitete die Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 1225/2003 [^5] eine Überprüfung (für neue Ausführer) der Verordnung (EG) Nr. 1600/1999 in Bezug auf den Antragsteller ein und begann mit ihrer Untersuchung. Ab dem gleichen Zeitpunkt wurden der geltende Antidumpingzoll für die vom Antragsteller hergestellten und in die Gemeinschaft ausgeführten Einfuhren der betroffenen Ware aufgehoben und jene Einfuhren gemäß Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung zollamtlich erfasst.

**(5)** Ebenfalls zur gleichen Zeit und aus denselben Gründen leitete die Kommission auf Antrag des Antragstellers eine beschleunigte Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1599/1999 des Rates [^6] gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 ein.

**3.** Ware

**(6)** Diese Überprüfung betrifft dieselbe Ware wie die Verordnung (EG) Nr. 1600/1999, und zwar Draht aus nicht rostendem Stahl, mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr, anderer als mit einem Gehalt an Nickel von 28 GHT bis 31 GHT und an Chrom von 20 GHT bis 22 GHT, mit einem Durchmesser von 1 mm oder mehr.

**4.** Untersuchungszeitraum

**(7)** Die Untersuchung betraf den Zeitraum vom 1. April 2002 bis zum 31. März 2003 (nachstehend „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ genannt).

**5.** Betroffene Parteien

**(8)** Die Kommission informierte den Antragsteller und die indische Regierung offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Ferner gab sie anderen, unmittelbar betroffenen Parteien Gelegenheit, schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. Es gingen jedoch keine Stellungnahmen oder Anträge auf Anhörung bei der Kommission ein.

**(9)** Die Kommission übermittelte dem Antragsteller einen Fragebogen und erhielt fristgerecht eine vollständige Antwort. Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Zwecke der Untersuchung als notwendig erachtete, prüfte sie und führte einen Kontrollbesuch in den Betrieben des Antragstellers durch.

C. GEGENSTAND DER ÜBERPRÜFUNG

**(10)** Da der Antragsteller keine Überprüfung der Schadensfeststellungen beantragt hatte, beschränkte sich die Überprüfung auf die Dumpingaspekte.

D. ERGEBNISSE DER UNTERSUCHUNG

**(11)** Der Antragsteller konnte zufrieden stellende Nachweise dafür erbringen, dass er mit keinem der indischen ausführenden Hersteller, deren Ausfuhren der betroffenen Ware den geltenden Antidumpingmaßnahmen unterliegen, direkt oder indirekt verbunden ist.

**(12)** Die Untersuchung bestätigte, dass der Antragsteller die betroffene Ware im ursprünglichen Untersuchungszeitraum (1. April 1997 bis 31. März 1998) nicht ausgeführt hatte.

**(13)** Die Kommission prüfte, ob der Antragsteller die betroffene Ware nach dem ursprünglichen Untersuchungszeitraum in die Gemeinschaft ausgeführt hatte. Diesbezüglich wurde festgestellt, dass der Antragsteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung keinerlei Verkäufe in die Gemeinschaft getätigt hat und auch keine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer erheblichen Menge der betroffenen Ware in die Gemeinschaft eingegangen ist.

**(14)** Die Untersuchung ergab, dass der Antragsteller nur einen Verkauf in die Gemeinschaft getätigt hatte, der im August 2001, d. h. nach dem ursprünglichen Untersuchungszeitraum, aber eindeutig vor dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung, abgewickelt wurde.

**(15)** Der Antragsteller beantragte bei der Kommission, den Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf den Zeitraum, in dem der unter Randnummer 14 genannte Verkauf abgewickelt wurde, auszudehnen. Diesbezüglich argumentierte der Antragsteller, dass er die Überprüfung für neue Ausführer im August 2001 beantragt und einen Untersuchungszeitraum vom 1. Juli 2001 bis 31. März 2003 vorgeschlagen hatte.

Hierzu ist zu bemerken, dass gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Grundverordnung die Kommission für die Zwecke einer repräsentativen Feststellung einen Untersuchungszeitraum wählt, der im Fall von Dumping normalerweise einen der Einleitung des Verfahrens unmittelbar vorangehenden Zeitraum von mindestens sechs Monaten umfassen sollte. Die Tatsache, dass es nahezu zwei Jahre dauerte und zahlreiche Schreiben erforderlich waren, bis der Antragsteller einen ordnungsgemäßen Überprüfungsantrag übermittelte, rechtfertigt keine Abweichung von der Vorschrift in Artikel 6 Absatz 1 der Grundverordnung. Hinzu kommt, dass die Annahme eines so langen Untersuchungszeitraums, der zudem nur jenes Ausfuhrgeschäft abdecken würde, dazu führen kann, dass unter Umständen veraltete Daten und Buchführungsinformationen zugrunde gelegt würden und so die Genauigkeit der Untersuchungsergebnisse hinsichtlich der jetzigen Lage des Antragstellers erheblich beeinträchtigt würde.

Selbst wenn bei der Überprüfung ein derart langer Untersuchungszeitraum gewählt und der einzige Verkauf vom August 2001 berücksichtigt würde, böte dieser einzige Verkauf keine repräsentative Grundlage für die Dumpinguntersuchung und die Ermittlung einer individuellen Dumpingspanne. Dieses einzelne Geschäft entsprach nur rund 0,2 % der jährlichen Produktion des Antragstellers der betroffenen Ware, und der Preis war doppelt so hoch wie der Preis derselben, in alle anderen Drittländer in diesem Zeitraum ausgeführten Ware. Folglich konnte ein solcher Verkauf nicht als Grundlage für eine repräsentative Dumpinguntersuchung für den Antragsteller herangezogen werden.

**(16)** In der Antwort auf den Fragebogen gab der Antragsteller einen Vertrag an, der im Untersuchungszeitraum der Überprüfung unterzeichnet worden war, aber im Rahmen des Kontrollbesuchs wurde festgestellt, dass der Verkauf nie abgewickelt wurde. Daher wird festgestellt, dass der Antragsteller keine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer erheblichen Menge in die Gemeinschaft eingegangen ist und dass die angebliche „Absicht, weiterhin in die EG auszuführen“ nach dem Verkauf im Jahr 2001 nicht in die Tat umgesetzt wurde. Aus den vorstehenden Gründen wird der Schluss gezogen, dass in Ermangelung jeglicher Ausfuhrgeschäfte in die Gemeinschaft und einer unwiderruflichen vertraglichen Verpflichtung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung für den Antragsteller keine individuelle Dumpingspanne gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung ermittelt werden kann. Somit sollte die in der Ausgangsuntersuchung für nicht individuell untersuchte Parteien festgestellte Dumpingspanne in Höhe von 76,2 % (vgl. Randnummer 23 der Verordnung (EG) Nr. 1600/1999) Anwendung finden.

E. DER ANTIDUMPINGZOLL

**(17)** Da die im Rahmen der Ausgangsuntersuchung festgestellte höchste Schadensbeseitigungsschwelle (55,6 %) niedriger ist als die für den Antragsteller festgesetzte Dumpingspanne (76,2 %, vgl. Randnummer 16), sollte der Antidumpingzoll für den Antragsteller gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung nicht höher sein als die genannte Schadensbeseitigungsschwelle.

**(18)** Obwohl der Antragsteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung keine Ausfuhren in die Gemeinschaft tätigte, wurde für ihn in der parallelen beschleunigten Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1599/1999 gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 (vgl. Randnummer 5) ausgehend von der Höhe der Ausfuhrsubvention ein individueller Ausgleichszollsatz (ad valorem 14,1 %) ermittelt.

**(19)** Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Grundverordnung und Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 dürfen auf eine Ware nicht zugleich Antidumpingzölle und Ausgleichszölle erhoben werden, um ein und dieselbe Situation, die sich aus einem Dumping oder der Gewährung einer Ausfuhrsubvention ergibt, zu bereinigen.

**(20)** Daher sollte der endgültige Antidumpingzoll auf die von VSL Wires Limited hergestellten und ausgeführten Einfuhren von Draht aus nicht rostendem Stahl mit einem Durchmesser von 1 mm oder mehr, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft (unverzollt), unter Berücksichtigung der Ergebnisse der parallelen beschleunigten Überprüfung der geltenden Ausgleichsmaßnahmen 41,5 %, d. i. 55,6 % minus 14,1 %, betragen. Die Verordnung (EG) Nr. 1600/1999 sollte deshalb entsprechend geändert werden.

F. RÜCKWIRKENDE ERHEBUNG DES ANTIDUMPINGZOLLS

**(21)** Der für VSL Wires Limited geltende Antidumpingzoll wird auch rückwirkend auf die Einfuhren erhoben, die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2003 zollamtlich erfasst worden sind.

G. UNTERRICHTUNG UND GELTUNGSDAUER DER MASSNAHMEN

**(22)** Die Kommission unterrichtete den Antragsteller und die indische Regierung über die wesentlichen Fakten und Erwägungen, auf deren Grundlage die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1600/1999 vorgeschlagen werden sollte. Ihnen wurde auch eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

**(23)** In seiner Stellungnahme nach der Unterrichtung behauptete der Antragsteller, die Kommission habe es im Rahmen der Ermittlung der Dumpingspanne versäumt, verfügbare Alternativen zur Ermittlung des Ausfuhrpreises, insbesondere die vom Antragsteller in Rechnung gestellten Ausfuhrpreise in andere Drittländer, zu berücksichtigen. Hierzu ist zu bemerken, dass der bei einer Dumpingberechnung zugrunde gelegte Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis der zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Ware ist. In der Grundverordnung ist nicht vorgesehen, dass der Ausfuhrpreis auch anhand von Ausfuhren aus dem Ausfuhrland in nicht zur Gemeinschaft gehörende Länder ermittelt werden kann. Dieses Vorbringen ist daher zurückzuweisen, und die Schlussfolgerungen unter den Randnummern 11 bis 16 werden bestätigt.

**(24)** Diese Überprüfung berührt nicht den Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 1600/1999 gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Der Tabelle in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1600/1999 wird folgendes angefügt:

| „VSL Wires Limited, G-1/3 MIDC, Tarapur Industrial Area, Boisar District, Thane, Maharashtra, Indien | 41,5 | A444 “ |
| --- | --- | --- |

## **Artikel 2**

**(1)** Der hiermit eingeführte Antidumpingzoll wird auch rückwirkend auf die Einfuhren der betroffenen Ware erhoben, die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2003 zollamtlich erfasst worden sind.

**(2)** Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

## **Artikel 3**

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 12. Juli 2004. *Im Namen des Rates* *Der Präsident* B. BOT

[^1] [ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1996_056_R_TOC) . Zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 461/2004 ( [ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_077_R_TOC) ).

[^2] [ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1997_288_R_TOC) . Zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 461/2004.

[^3] [ABl. L 189 vom 22.7.1999, S. 19](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1999_189_R_TOC) .

[^4] [ABl. L 189 vom 22.7.1999, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1999_189_R_TOC) . Zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 164/2002 ( [ABl. L 30 vom 31.1.2002, S. 9](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2002_030_R_TOC) ).

[^5] [ABl. L 172 vom 10.7.2003, S. 6](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2003_172_R_TOC) .

[^6] [ABl. C 161 vom 10.7.2003, S. 2](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOC_2003_161_R_TOC) .

[^1]: . Zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 461/2004 ().
[^2]: . Zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 461/2004.
[^3]: .
[^4]: . Zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 164/2002 ().
[^5]: .
[^6]: .