# VERORDNUNG (EG) Nr. 1327/2004 DER KOMMISSION

vom 19. Juli 2004

über eine Dauerausschreibung für das Wirtschaftsjahr 2004/05 zur Festsetzung von Abschöpfungen und/oder Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker [^1] , insbesondere auf Artikel 22 Absatz 2, Artikel 27 Absätze 5 und 15 und Artikel 33 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Mit Rücksicht auf die Lage des Zuckermarkts in der Gemeinschaft sowie des Weltmarkts ist es angebracht, so bald wie möglich eine Dauerausschreibung für die Ausfuhr von Weißzucker im Wirtschaftsjahr 2004/05 zu eröffnen. Wegen der möglichen Schwankungen der Weltzuckerpreise muss in der Ausschreibung die Festsetzung von Ausfuhrabschöpfungen und/oder Ausfuhrerstattungen vorgesehen werden.

**(2)** Die allgemeinen Regeln des Ausschreibungsverfahrens für die Festsetzung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Zucker, die durch Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 festgelegt worden sind, sind anzuwenden.

**(3)** Die Besonderheit dieses Verfahrens erfordert, angepasste Bestimmungen für die gemäß der Dauerausschreibung erteilten Ausfuhrlizenzen vorzusehen und dabei von der Verordnung (EG) Nr. 1464/95 der Kommission vom 27. Juni 1995 über besondere Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Zucker [^2] abzuweichen. Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse [^3] sowie der Verordnung (EWG) Nr. 120/89 der Kommission vom 19. Januar 1989 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Ausfuhrabschöpfungen und -abgaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse [^4] müssen jedoch anwendbar bleiben.

**(4)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

**(1)** Es wird eine Dauerausschreibung für die Festsetzung von Abschöpfungen und/oder Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker des KN-Codes 1701 99 10 für alle Bestimmungen mit Ausnahme von Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien und Montenegro [^5] sowie der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien durchgeführt. Während der Geltungsdauer dieser Dauerausschreibung werden Teilausschreibungen durchgeführt.

**(2)** Die Dauerausschreibung bleibt bis zum 28. Juli 2005 gültig.

## **Artikel 2**

Die Dauerausschreibung und die Teilausschreibungen erfolgen gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 und gemäß der vorliegenden Verordnung.

## **Artikel 3**

**(1)** Die Mitgliedstaaten erstellen eine Ausschreibungsbekanntmachung. Diese wird im *Amtsblatt der Europäischen Union* veröffentlicht. Außerdem können die Mitgliedstaaten die Ausschreibungsbekanntmachung an anderer Stelle veröffentlichen oder veröffentlichen lassen.

**(2)** Die Ausschreibungsbekanntmachung gibt insbesondere die Ausschreibungsbedingungen an.

**(3)** Die Ausschreibungsbekanntmachung kann während der Gültigkeitsdauer der Dauerausschreibung geändert werden. Sie wird geändert, wenn während der Gültigkeitsdauer eine Änderung der Ausschreibungsbedingungen erfolgt.

## **Artikel 4**

**(1)** Die Frist für die Einreichung der Angebote für die erste Teilausschreibung a) beginnt am 23. Juli 2004; b) läuft am Donnerstag, dem 29. Juli 2004 um 10.00 Uhr Ortszeit Brüssel ab.

**2.** Die Frist für die Einreichung der Angebote für jede folgende Teilausschreibung a) beginnt am ersten Arbeitstag, der dem Tag des Ablaufs der Frist für die vorausgegangene Teilausschreibung folgt, und b) läuft an folgenden Daten um 10.00 Uhr Ortszeit Brüssel ab: — 12. und 26. August 2004, — 9., 16., 23. und 30. September 2004, — 7., 14., 21. und 28. Oktober 2004, — 4., 11. und 25. November 2004, — 9. und 23. Dezember 2004, — 6. und 20. Januar 2005, — 3. und 17. Februar 2005, — 3., 17. und 31. März 2005, — 14. und 28. April 2005, — 12. und 26. Mai 2005, — 2., 9., 16., 23. und 30. Juni 2005, — 14. und 28. Juli 2005.

## **Artikel 5**

**(1)** Die Interessenten beteiligen sich auf folgende Weise an der Ausschreibung: a) durch Einreichung eines schriftlichen Angebots bei der zuständigen Stelle eines Mitgliedstaats gegen Empfangsbescheinigung oder b) durch eingeschriebenen Brief oder Telegramm an die genannte Stelle oder c) durch Fernschreiben, Telefax oder elektronische Mitteilung an die genannte Stelle, sofern sie diese Art der Mitteilung akzeptiert.

**(2)** Ein Angebot ist nur gültig, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden: a) In dem Angebot sind anzugeben: i) die Bezeichnung der Ausschreibung, ii) Name und Anschrift des Bieters, iii) die auszuführende Menge Weißzucker, iv) der Betrag der Ausfuhrabschöpfung oder gegebenenfalls der Ausfuhrerstattung je 100 kg Weißzucker in EUR mit 3 Dezimalstellen, v) der Betrag der Sicherheit, die mindestens für die unter Ziffer iii) genannte Zuckermenge zu stellen ist, in der Währung des Mitgliedstaats, in dem das Angebot eingereicht wird; b) die auszuführende Menge beträgt mindestens 250 Tonnen Weißzucker; c) vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote wird der Nachweis erbracht, dass der Bieter die in dem Angebot genannte Sicherheit gestellt hat; d) das Angebot enthält eine Erklärung des Bieters, durch die er sich verpflichtet, falls er den Zuschlag erhält, die Ausfuhrlizenz oder die Ausfuhrlizenzen für die auszuführende Weißzuckermenge innerhalb der in Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 vorgesehenen Frist zu beantragen; e) das Angebot enthält eine Erklärung des Bieters, durch die er sich verpflichtet, falls er den Zuschlag erhält, i) die Sicherheit durch Zahlung des Betrags gemäß Artikel 13 Absatz 4 zu ergänzen, falls die sich aus der Ausfuhrlizenz nach Artikel 12 Absatz 2 ergebende Ausfuhrverpflichtung nicht erfüllt wurde, ii) der Stelle, die die betreffende Ausfuhrlizenz erteilt hat, innerhalb von dreißig Tagen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lizenz die Menge oder die Mengen mitzuteilen, für die die Ausfuhrlizenz nicht verwendet wurde.

**(3)** Ein Angebot kann die Angabe enthalten, dass es nur dann als eingereicht gilt, wenn eine der beiden oder die beiden nachstehenden Bedingungen erfüllt sind: a) über den Mindestbetrag für die Ausfuhrabschöpfung oder gegebenenfalls den Höchstbetrag für die Ausfuhrerstattung wird am Tag des Ablaufs der Frist für die Einreichung der betreffenden Angebote beschlossen; b) der Zuschlag betrifft die ganze oder einen bestimmten Teil der angebotenen Menge.

**(4)** Ein Angebot, das nicht gemäß den Absätzen 1 und 2 eingereicht wird oder das andere als die durch diese Ausschreibung vorgesehenen Bedingungen enthält, wird nicht berücksichtigt.

**(5)** Ein eingereichtes Angebot kann nicht zurückgezogen werden.

## **Artikel 6**

**(1)** Jeder Bieter stellt je 100 kg Weißzucker, der aufgrund dieser Ausschreibung auszuführen ist, eine Sicherheit von 11 EUR. Diese Sicherheit bildet für die Zuschlagsempfänger unbeschadet des Artikels 13 Absatz 4 die Sicherheit für die Ausfuhrlizenz bei der Einreichung des Antrags nach Artikel 12 Absatz 2.

**(2)** Die Sicherheit gemäß Absatz 1 wird nach Wahl des Bieters in bar oder in Form einer Bürgschaft eines Instituts gestellt, das den Kriterien des Mitgliedstaats entspricht, in dem das Angebot eingereicht wird.

**(3)** Außer im Falle höherer Gewalt wird die Sicherheit nach Absatz 1 freigegeben: a) hinsichtlich der Bieter für die Menge, für die dem Angebot nicht stattgegeben wurde; b) hinsichtlich der Zuschlagsempfänger, die ihre entsprechende Ausfuhrlizenz nicht innerhalb der Frist nach Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 beantragt haben, in Höhe von 10 EUR je 100 kg Weißzucker; c) hinsichtlich der Zuschlagsempfänger für die Menge, für die sie die sich aus der Lizenz nach Artikel 12 Absatz 2 ergebende Ausfuhrverpflichtung im Sinne von Artikel 31 Buchstabe b) und Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer i) der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 gemäß den Bedingungen des Artikels 35 derselben Verordnung erfüllt haben. In dem Fall gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b) wird der freizugebende Teil der Sicherheit gegebenenfalls um einen Betrag vermindert, der a) dem Unterschied zwischen dem Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung für die betreffende Teilausschreibung und dem Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung für die folgende Teilausschreibung entspricht, falls dieser letztere Betrag höher als der erstgenannte ist; b) dem Unterschied zwischen dem Mindestbetrag der Ausfuhrabschöpfung für die betreffende Teilausschreibung und dem Mindestbetrag der Ausfuhrabschöpfung für die folgende Teilausschreibung entspricht, falls dieser letztere Betrag niedriger als der erstgenannte ist. Der Teil der Sicherheit oder die Sicherheit, der bzw. die nicht freigegeben wird, verfällt für die Zuckermenge, für die die entsprechenden Verpflichtungen nicht erfüllt wurden.

**(4)** Im Falle höherer Gewalt erlässt die zuständige Stelle des betreffenden Mitgliedstaats die Maßnahmen für die Freigabe der Sicherheit, die sie angesichts der durch den Bieter geltend gemachten Umstände für notwendig hält.

## **Artikel 7**

**(1)** Die Auswertung der Angebote erfolgt durch die betreffende zuständige Stelle unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Die zur Auswertung zugelassenen Personen sind zur Geheimhaltung verpflichtet.

**(2)** Die eingereichten Angebote werden der Kommission ohne Namensnennung über die Mitgliedstaaten spätestens anderthalb Stunden nach Ablauf der in der Ausschreibungsbekanntmachung für die wöchentliche Einreichung der Angebote genannten Frist mitgeteilt. Gehen keine Angebote ein, so teilen die Mitgliedstaaten dies der Kommission innerhalb derselben Frist mit.

## **Artikel 8**

**(1)** Nach Prüfung der eingegangenen Angebote kann für jede Teilausschreibung eine Höchstmenge festgesetzt werden.

**(2)** Es kann beschlossen werden, einer bestimmten Teilausschreibung keine Folge zu geben.

## **Artikel 9**

**(1)** Unter Berücksichtigung insbesondere der Lage und der voraussichtlichen Entwicklung des Zuckermarktes in der Gemeinschaft sowie des Weltmarktes wird a) entweder ein Mindestbetrag für die Ausfuhrabschöpfung oder b) ein Höchstbetrag für die Ausfuhrerstattung festgesetzt.

**(2)** Ist ein Mindestbetrag für die Ausfuhrabschöpfung festgesetzt, so erhalten unbeschadet Artikel 10 die Bieter den Zuschlag, deren Angebot dem Mindestbetrag der Abschöpfung bei der Ausfuhr entspricht oder diesen Betrag überschreitet.

**(3)** Ist ein Höchstbetrag für die Ausfuhrerstattung festgesetzt, so erhalten unbeschadet Artikel 10 die Bieter den Zuschlag, deren Angebot dem Höchstbetrag der Erstattung bei der Ausfuhr entspricht oder darunter liegt, sowie alle Bieter, deren Angebot eine Ausfuhrabschöpfung enthält.

## **Artikel 10**

**(1)** Wurde für eine Teilausschreibung eine Höchstmenge festgesetzt, so erhält in dem Fall, in dem eine Mindestabschöpfung festgesetzt ist, den Zuschlag der Bieter, dessen Angebot die höchste Ausfuhrabschöpfung enthält. Wird die Höchstmenge durch dieses Angebot nicht völlig erschöpft, so erhalten bis zur Erschöpfung dieser Menge die übrigen Bieter den Zuschlag, und zwar nach Maßgabe der Höhe der vorgeschlagenen Ausfuhrabschöpfung, von der höchsten ausgehend. Wurde für eine Teilausschreibung eine Höchstmenge festgesetzt, so wird in dem Fall, in dem eine Höchsterstattung festgesetzt ist, der Zuschlag gemäß Unterabsatz 1 erteilt. Ist die Höchstmenge erschöpft oder liegen keine Angebote vor, die eine Ausfuhrabschöpfung enthalten, so erhalten bis zur Erschöpfung der Höchstmenge die Bieter den Zuschlag, deren Angebot eine Ausfuhrerstattung enthält, und zwar nach Maßgabe der Höhe der vorgeschlagenen Erstattung, von der niedrigsten ausgehend.

**(2)** Würde das Zuschlagsverfahren nach Absatz 1 durch die Berücksichtigung eines Angebots dazu führen, dass die Höchstmenge überschritten wird, so erhält der betreffende Bieter den Zuschlag nur für die Menge, mit der die Höchstmenge erschöpft wird. Die Angebote, die die gleiche Ausfuhrabschöpfung oder die gleiche Erstattung enthalten, werden, wenn durch die Berücksichtigung der Summe der in den betreffenden Angeboten genannten Mengen die Höchstmenge überschritten würde, a) entweder im Verhältnis der insgesamt in den Angeboten genannten Mengen oder b) je Zuschlagsempfänger bis zu einer zu bestimmenden Höchstmenge oder c) durch das Los berücksichtigt.

## **Artikel 11**

**(1)** Die zuständige Stelle des betreffenden Mitgliedstaats unterrichtet unverzüglich alle Bieter von dem Ergebnis ihrer Beteiligung an der Ausschreibung. Darüber hinaus richtet diese Stelle eine Zuschlagserklärung an diejenigen, die den Zuschlag erhalten haben.

**(2)** Die Zuschlagserklärung enthält mindestens a) die Bezeichnung der Ausschreibung, b) die Menge des auszuführenden Weißzuckers, c) die bei der Ausfuhr zu erhebende Abschöpfung bzw. zu gewährende Erstattung in EUR je 100 kg Weißzucker der unter Buchstabe b) genannten Menge.

## **Artikel 12**

**(1)** Der Zuschlagsempfänger hat für die zugeteilte Menge das Recht auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz unter den in Absatz 2 genannten Bedingungen, in der die im Angebot angegebene Ausfuhrabschöpfung bzw. Ausfuhrerstattung genannt wird.

**(2)** Der Zuschlagsempfänger hat die Pflicht, nach den betreffenden Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 für die ihm zugeschlagene Menge eine Ausfuhrlizenz zu beantragen, wobei dieser Antrag abweichend von Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 120/89 nicht widerrufen werden kann. Der Antrag ist spätestens an einem der folgenden Zeitpunkte einzureichen: a) am letzten Arbeitstag vor der für die folgende Woche vorgesehenen Teilausschreibung, b) am letzten Arbeitstag der folgenden Woche, wenn im Laufe dieser Woche keine Teilausschreibung vorgesehen ist.

**(3)** Der Zuschlagsempfänger hat die Pflicht, die im Angebot genannte Menge auszuführen und gegebenenfalls, falls diese Verpflichtung nicht erfüllt wurde, den Betrag gemäß Artikel 13 Absatz 4 zu zahlen.

**(4)** Das Recht und die Pflichten gemäß Absatz 1, 2 und 3 sind nicht übertragbar.

## **Artikel 13**

**(1)** Die Frist für die Erteilung der Ausfuhrlizenzen nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1464/95 gilt nicht für gemäß dieser Verordnung auszuführenden Weißzucker.

**(2)** Die im Rahmen einer Teilausschreibung erteilten Ausfuhrlizenzen gelten vom Tag ihrer Erteilung an bis zum Ablauf des fünften Monats, der auf den Monat folgt, in dem die betreffende Teilausschreibung stattgefunden hat. Ausfuhrlizenzen, die für die ab 1. Mai 2005 laufenden Teilausschreibungen erteilt werden, sind jedoch nur bis 30. September 2005 gültig. Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, die die Ausfuhrlizenz erteilt haben, können deren Gültigkeitsdauer auf schriftlichen Antrag des Lizenzinhabers bis längstens 15. Oktober 2005 verlängern, wenn technische Schwierigkeiten auftreten, die es nicht erlauben, die Ausfuhr bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer nach Unterabsatz 2 zu tätigen, und wenn diese Ausfuhr nicht den Vorschriften von Artikel 4 oder 5 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates [^6] unterliegt.

**(3)** Ausfuhrlizenzen, die für die vom 29. Juli bis 30. September 2004 laufenden Teilausschreibungen erteilt werden, sind erst ab 1. Oktober 2004 gültig.

**(4)** Außer im Falle höherer Gewalt zahlt der Lizenzinhaber der zuständigen Behörde einen bestimmten Betrag für die Menge, für die die Ausfuhrverpflichtung, die sich aus der Ausfuhrlizenz gemäß Artikel 12 Absatz 2 ergibt, nicht erfüllt wurde, und falls die Sicherheit nach Artikel 6 Absatz 1 niedriger ist als einer der folgenden Beträge: a) die in der Lizenz angegebene Ausfuhrabschöpfung, verringert um die in Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannte Abschöpfung, die am letzten Tag der Gültigkeitsdauer dieser Lizenz anwendbar ist, b) die Summe aus der in der Lizenz angegebenen Ausfuhrabschöpfung und der in Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten Erstattung, die am letzten Tag der Gültigkeitsdauer dieser Lizenz anwendbar ist, c) die in Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannte, am letzten Tag der Gültigkeitsdauer dieser Lizenz anwendbare Ausfuhrerstattung, verringert um die in der Lizenz angegebene Erstattung. Der nach Unterabsatz 1 zu zahlende Betrag entspricht dem Unterschied zwischen dem gemäß Buchstabe a), b) bzw. c) berechneten Betrag und der Sicherheit nach Artikel 6 Absatz 1.

## **Artikel 14**

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 19. Juli 2004 *Für die Kommission* Franz FISCHLER *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2001_178_R_TOC) . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission ( [ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_006_R_TOC) ).

[^2] [ABl. L 144 vom 28.6.1995, S. 14](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1995_144_R_TOC) . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 96/2004 der Kommission ( [ABl. L 15 vom 22.1.2004, S. 4](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_015_R_TOC) ).

[^3] [ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2000_152_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 636/2004 ( [ABl. L 100 vom 6.4.2004, S. 25](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_100_R_TOC) ).

[^4] [ABl. L 16 vom 20.1.1989, S. 19](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1989_016_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 910/2004 ( [ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 63](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_163_R_TOC) ).

[^5] Einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999.

[^6] [ABl. L 62 vom 7.3.1980, S. 5](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1980_062_R_TOC) .

[^1]: . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission ().
[^2]: . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 96/2004 der Kommission ().
[^3]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 636/2004 ().
[^4]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 910/2004 ().
[^5]: Einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999.
[^6]: .