# VERORDNUNG (EG) Nr. 1332/2004 DER KOMMISSION

vom 20. Juli 2004

zur unbefristeten Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in der Tierernährung

(Text von Bedeutung für den EWR)

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung [^1] , insbesondere auf Artikel 3 und Artikel 9d Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Die Richtlinie 70/524/EWG sieht die Zulassung von in der Gemeinschaft zu verwendenden Zusatzstoffen vor. Die in Anhang C Teil II dieser Richtlinie genannten Zusatzstoffe können für unbegrenzte Zeit zugelassen werden, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

**(2)** Die Verwendung der Enzymzubereitung Endo-1,4-beta-Xylanase aus *Aspergillus oryzae* (DSM 10287) wurde erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 1436/98 der Kommission [^2] für Masthühner, Masttruthühner und Ferkel vorläufig zugelassen.

**(3)** Die Verwendung der Enzymzubereitung Endo-1,4-beta-Xylanase und Endo-1,4-beta-Glucanase aus *Humicola insolens* (DSM 10442) wurde erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 1436/98 [^2] für Masthühner vorläufig zugelassen.

**(4)** Zur Unterstützung der Anträge auf Zulassung dieser einzelnen Enzymzubereitungen für unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen in jedem Fall erfüllt sind.

**(5)** Die Verwendung dieser Enzymzubereitungen sollte daher unter bestimmten Bedingungen für unbegrenzte Zeit zugelassen werden.

**(6)** Die Bewertung dieser Anträge ergibt, dass zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Exposition gegenüber den in den Anhängen aufgeführten Zusatzstoffen bestimmte Verfahren vorgeschrieben werden sollten. Entsprechende Schutzmaßnahmen sollten durch Anwendung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit [^3] gewährleistet sein.

**(7)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Die in den Anhängen I und II dieser Verordnung aufgeführten Zubereitungen der Gruppe „Enzyme“ werden zur Verwendung als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesen Anhängen aufgeführten Bedingungen zugelassen.

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 20. Juli 2004 *Im Namen der Kommission* David BYRNE *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1970_270_R_TOC) . Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1756/2002 ( [ABl. L 265 vom 3.10.2002, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2002_265_R_TOC) ).

[^2] [ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 15](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1998_191_R_TOC) .

[^3] [ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1989_183_R_TOC) . Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates ( [ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2003_284_R_TOC) ).

| Enzymes |  |  |  |  |  |  |  |  |
| --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- |
| E 1607 | Endo-1,4-beta-Xylanase<br>EC 3.2.1.8 | gecoatet: 1 000 FXU [^1] /g | Masthühner | — | 100 FXU | 400 FXU | 1.: In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben. | Unbegrenzte Zeit |
| Masttruthühner | — | 100 FXU | 400 FXU | 1.: In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben. | Unbegrenzte Zeit |  |  |  |
| Ferkel | — | 200 FXU | 400 FXU | 1.: In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben. | Unbegrenzte Zeit |  |  |  |

[^1] 1 FXU ist die Enzymmenge, die 7,8 Mikromol reduzierende Zucker (Xyloseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 6,0 und einer Temperatur von 50 °C aus Weizen-Azo-Arabinoxylan freisetzt.

| Enzymes |  |  |  |  |  |  |  |  |
| --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- |
| E 1608 | Endo-1,4-beta-Xylanase EC 3.2.1.8<br>Endo-1,4-beta-Glucanase EC 3.2.1.4 | gecoatet: Endo-1,4-beta-Xylanase: 800 FXU [^1] /g Endo-1,4-beta-Glucanase: 75 FBG [^2] /g: Endo-1,4-beta-Xylanase: 800 FXU [^1] /g — Endo-1,4-beta-Glucanase: 75 FBG [^2] /g<br>Endo-1,4-beta-Xylanase: 800 FXU [^1] /g<br>Endo-1,4-beta-Glucanase: 75 FBG [^2] /g | Masthühner | — | 400 FXU<br>36 FBG | 1 000 FXU<br>94 FBG | 1): In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben. | Unbegrenzte Zeit |

[^1] 1 FXU ist die Enzymmenge, die 3,1 Mikromol reduzierende Zucker (Xyloseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 6,0 und einer Temperatur von 50 °C aus Weizen-Azo-Arabinoxylan freisetzt.

[^2] 1 FBG ist die Enzymmenge, die 1 Mikromol reduzierende Zucker (Glucoseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 5,0 und einer Temperatur von 30 °C aus Gersten-Beta-Glucan freisetzt.

[^1]: 1 FXU ist die Enzymmenge, die 3,1 Mikromol reduzierende Zucker (Xyloseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 6,0 und einer Temperatur von 50 °C aus Weizen-Azo-Arabinoxylan freisetzt.
[^2]: 1 FBG ist die Enzymmenge, die 1 Mikromol reduzierende Zucker (Glucoseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 5,0 und einer Temperatur von 30 °C aus Gersten-Beta-Glucan freisetzt.
[^3]: . Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates ().