# VERORDNUNG (EG) Nr. 1341/2004 DER KOMMISSION

vom 22. Juli 2004

zur Eröffnung einer Ausschreibung über die Kürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais aus Drittländern nach Spanien

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide [^1] , insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Die Gemeinschaft hat sich zwecks Anwendung der im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde [^2] geschlossenen Übereinkünfte verpflichtet, eine bestimmte Menge Mais nach Spanien einzuführen.

**(2)** Mit der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 der Kommission vom 26. Juli 1995 mit den Durchführungsbestimmungen für Zolltarifkontingente für die Einfuhr von Mais und Sorghum nach Spanien und von Mais nach Portugal [^3] werden die speziellen zusätzlichen Regeln, die zur Durchführung dieser Ausschreibung notwendig sind, festgelegt.

**(3)** Angesichts der gegenwärtigen Entwicklung der Einfuhren von Mais aus Drittländern nach Spanien und des gegenwärtigen Bedarfs auf dem spanischen Markt sollte eine Ausschreibung für die zollermäßigte Einfuhr von Mais eröffnet werden.

**(4)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

**(1)** Zur Festsetzung der Kürzung des bei der Einfuhr von Mais in Spanien zu erhebenden Zolls gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 wird eine Ausschreibung durchgeführt.

**(2)** Die Verordnung (EG) Nr. 1839/95 ist unbeschadet anders lautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung anwendbar.

## **Artikel 2**

Diese Ausschreibung wird bis zum 9. September 2004 eröffnet. Während der Ausschreibungsdauer erfolgen wöchentliche Ausschreibungen. Für die wöchentlichen Ausschreibungen werden die Mengen und Angebotsfristen in der Ausschreibungsbekanntmachung angegeben.

## **Artikel 3**

Die im Rahmen der Ausschreibungen erteilten Einfuhrlizenzen gelten für 50 Tage ab dem Datum ihrer Erteilung gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1839/95.

## **Artikel 4**

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 22. Juli 2004 *Für die Kommission* Franz FISCHLER *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2003_270_R_TOC) .

[^2] [ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 22](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1994_336_R_TOC) .

[^3] [ABl. L 177 vom 28.7.1995, S. 4](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1995_177_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 ( [ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_123_R_TOC) ).

[^1]: .
[^2]: .
[^3]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 ().