# VERORDNUNG (EG) Nr. 1380/2004 DER KOMMISSION

vom 29. Juli 2004

über die Entscheidung, der im Rahmen der in der Verordnung (EG) Nr. 1327/2004 vorgesehenen Dauerausschreibung für Weißzucker durchgeführten 1. Teilausschreibung nicht stattzugeben

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker [^1] , insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5 zweiter Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Durch die Verordnung (EG) Nr. 1327/2004 der Kommission vom 19. Juli 2004 über eine Dauerausschreibung für das Wirtschaftsjahr 2004/05 für die Festsetzung von Abschöpfungen und/oder Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker [^2] werden Teilausschreibungen für die Ausfuhr dieses Zuckers durchgeführt. Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der genannten Verordnung kann jedoch beschlossen werden, einer bestimmten Teilausschreibung nicht stattzugeben.

**(2)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Es wird beschlossen, der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1327/2004 durchgeführten 1. Teilausschreibung für Weißzucker, für die die Frist für die Einreichung der Angebote am 29. Juli 2004 abgelaufen ist, nicht stattzugeben.

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am 30. Juli 2004 in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 29. Juli 2004 *Für die Kommission* Franz FISCHLER *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2001_178_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission ( [ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_006_R_TOC) ).

[^2] [ABl. L 246 vom 20.7.2004, S. 23](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_246_R_TOC) .

[^1]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission ().
[^2]: .