# VERORDNUNG (EG) Nr. 1388/2004 DER KOMMISSION

vom 30. Juli 2004

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1915/83 mit Durchführungsvorschriften für die Führung der Buchhaltung zum Zweck der Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 79/65/EWG des Rates vom 15. Juni 1965 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft [^1] , insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1915/83 der Kommission [^2] werden die Betriebsbogen, die in der im Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 2237/77 vom 23. September 1977 über den zur Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben zu benutzenden Betriebsbogen [^3] vorgeschriebenen Form eingereicht worden sind, der Kommission von der Verbindungsstelle übermittelt. Im Interesse der Klarheit sollte unter Berücksichtigung der Entwicklungen bei diesen Formvorschriften der Zeitpunkt festgelegt werden, zu dem die Betriebsbogen als der Kommission übermittelt angesehen werden können.

**(2)** Ferner sieht Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1915/83 vor, dass die Verbindungsstelle der Kommission die Betriebsbogen spätestens neun Monate nach dem Ende des Rechnungsjahres, auf das sie sich beziehen, übermittelt. Es empfiehlt sich, diesen Zeitraum für das Rechnungsjahr 2003 zu verlängern, um den Verbindungsstellen Zeit zu geben, ihre Arbeitsorganisation an die neue Definition des Zeitpunkts, zu dem die Betriebsbogen als der Kommission übermittelt gelten, anzupassen.

**(3)** Die Verordnung (EWG) Nr. 1915/83 ist entsprechend zu ändern.

**(4)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Gemeinschaftsausschusses des Netzes landwirtschaftlicher Buchführungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1915/83 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3 Die Verbindungsstelle übermittelt der Kommission sämtliche Betriebsbogen, die in der Form gemäß Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 2237/77 eingereicht worden sind, spätestens neun Monate nach Ende des Rechnungsjahres, auf das sie sich beziehen. Für das Rechnungsjahr 2003 werden die Betriebsbogen der Kommission jedoch spätestens vierzehn Monate nach Ende des betreffenden Rechnungsjahres übermittelt. Die Betriebsbogen gelten als der Kommission übermittelt, wenn die Verbindungsstelle nach Eingabe der Daten in das Datenlieferungs- und Kontrollsystem der Kommission und nach Durchführung der anschließenden EDV-Prüfungen bestätigt, dass die Daten in die Datenbank der Kommission geladen werden können.“

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 30. Juli 2004 *Für die Kommission* Franz FISCHLER *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 109 vom 23.6.1965, S. 1859/65](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1965_109_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 660/2004 der Kommission ( [ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 97](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_104_R_TOC) ).

[^2] [ABl. L 190 vom 14.7.1983, S. 25](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1983_190_R_TOC) .

[^3] [ABl. L 263 vom 17.10.1977, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1977_263_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1837/2001 der Kommission ( [ABl. L 255 vom 24.9.2001 S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2001_255_R_TOC) ).

[^1]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 660/2004 der Kommission ().
[^2]: .
[^3]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1837/2001 der Kommission ().