# VERORDNUNG (EG) Nr. 1417/2004 DER KOMMISSION

vom 29. Juli 2004

über Überwachungsmaßnahmen betreffend die Einfuhren bestimmter Textilwaren mit Ursprung in der Arabischen Republik Syrien

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates vom 7. März 1994 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische gemeinschaftliche Einfuhrregelung fallen [^1] , insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b),

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Die Verordnung (EG) Nr. 2040/2002 der Kommission vom 15. November 2002 über Überwachungsmaßnahmen betreffend die Einfuhren bestimmter Textilwaren mit Ursprung in der Arabischen Republik Syrien [^2] tritt am 17. Mai 2004 außer Kraft.

**(2)** Die in den vergangenen 18 Monaten durchgeführte Überwachung hat gezeigt, dass die Einfuhren von Baumwollgarn (Kategorie 1) mit Ursprung in der Arabischen Republik Syrien (nachstehend „Syrien“ genannt) in die Gemeinschaft zu sehr niedrigen Preisen, die 2000 sprunghaft angestiegen waren (von beinahe Null im Jahr 1996 auf 10 % der Einfuhren der Gemeinschaft im Jahr 2000), sich in den ersten Jahren der Überwachung stabilisiert hatten. 2003 kam es jedoch zu einem weiteren sprunghaften Anstieg, denn die Einfuhren nahmen in diesem Jahr im Vergleich zu 2002 gemessen an der Menge um 39,8 % und gemessen am Wert um 26,1 % zu. Den jüngsten Daten für 2004 zufolge hält dieser Trend an, da sich die Einfuhren im Januar 2004 im Vergleich zum selben Monat 2003 mengenmäßig verdoppelt haben.

**(3)** Die von der Kommission 2001 und 2002 durchgeführten Untersuchungen hatten ergeben, dass der Ausbau der syrischen Produktionskapazitäten und der gleichzeitige Anstieg der syrischen Exportverkäufe in die Gemeinschaft mit einem Ausbau der Produktionskapazitäten für Baumwollgarn in Syrien zusammenhingen. Diese sind fast ausschließlich exportorientiert und konzentrieren sich hauptsächlich auf den Gemeinschaftsmarkt. Ein weiterer Ausbau der Produktionskapazität, der danach vorgenommen worden sein dürfte, ist allem Anschein nach die Ursache für den sprunghaften Anstieg der syrischen Ausfuhren in die Gemeinschaft im Jahr 2003.

**(4)** Die bisherige Stabilität des syrischen Ausfuhrvolumens ist allem Anschein nach nicht mehr gegeben, und die Ausfuhren haben zugenommen. Die Durchschnittspreise der syrischen Ausfuhren in die Gemeinschaft gehen weiterhin zurück und zählen zu den niedrigsten Einfuhrpreisen der Gemeinschaft.

**(5)** Die Ergebnisse der bisherigen Untersuchungen lassen vermuten, dass ein weiterer Rückgang der Preise und infolgedessen ein erneuter Anstieg der Ausfuhren in die Gemeinschaft wahrscheinlich sind, da etwa Mitte 2002 in Syrien neue Kapazitäten für die Produktion von Baumwollgarn installiert wurden. Alle größeren Baumwollgarnzulieferer der Gemeinschaft unterliegen jedoch Höchstmengen oder der Einfuhrlizenzpflicht, mit Ausnahme Ägyptens seit dem 1. Januar 2004 und des Zollunionspartners Türkei.

**(6)** Folglich sollten die Einfuhren von Baumwollgarn der Kategorie 1 mit Ursprung in der Syrien in die Gemeinschaft weiterhin genau überwacht werden. Daher ist es zweckmäßig, den mit der Verordnung (EG) Nr. 956/2001 der Kommission [^3] eingeführten Überwachungsmechanismus zu verlängern. Auf die aus Syrien versandten und in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft übergeführten Baumwollgarnerzeugnisse sollten deshalb bei ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft der Überwachungsmechanismus und die Bestimmungen des Artikels 14 der Verordnung (EG) Nr. 517/94 über die Vorlage eines Einfuhrdokuments Anwendung finden.

**(7)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch die Verordnung (EG) Nr. 517/94 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Die Einfuhren von Baumwollgarn der Kategorie 1 mit Ursprung in der Arabischen Republik Syrien in die Gemeinschaft, die in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft übergeführt werden, unterliegen einer vorherigen gemeinschaftlichen Überwachung.

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

Sie gilt bis zum 31. Dezember 2004.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 29. Juli 2004 *Für die Kommission* Pascal LAMY *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 67 vom 10.3.1994, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1994_067_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2309/2003 der Kommission ( [ABl. L 342 vom 30.12.2003, S. 21](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2003_342_R_TOC) ).

[^2] [ABl. L 313 vom 16.11.2002, S. 24](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2002_313_R_TOC) .

[^3] [ABl. L 134 vom 17.5.2001, S. 31](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2001_134_R_TOC) .

[^1]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2309/2003 der Kommission ().
[^2]: .
[^3]: .