# VERORDNUNG (EG) Nr. 1465/2004 DER KOMMISSION

vom 17. August 2004

zur unbefristeten Zulassung eines Zusatzstoffes in der Tierernährung

(Text von Bedeutung für den EWR)

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie des Rates 70/524/EWG vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung [^1] , insbesondere auf Artikel 3 und Artikel 9 Buchstabe d) Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Die Richtlinie 70/524/EWG schreibt vor, dass nur solche Zusatzstoffe in den Verkehr gebracht werden dürfen, für die eine gemeinschaftliche Zulassung erteilt worden ist. Die in Anhang C Teil II der Richtlinie genannten Zusatzstoffe können unter bestimmten Voraussetzungen unbefristet zugelassen werden.

**(2)** Die Verwendung der Enzymzubereitung 6-Phytase aus Aspergillus oryzae (DSM 11857) wurde erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 1353/2000 der Kommission [^2] für Masthühner, Legehennen, Masttruthühner, Ferkel und Mastschweine, sowie durch die Verordnung (EG) Nr. 261/2003 der Kommission [^3] für Sauen vorläufig zugelassen.

**(3)** Zur Unterstützung des Antrags auf Zulassung dieser Zubereitung für unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt. Die Bewertung hat ergeben, dass die in der Richtlinie 70/524/EWG genannten Bedingungen für eine Zulassung erfüllt sind.

**(4)** Die Verwendung dieser Zubereitung sollte daher unter den im Anhang genannten Bedingungen für unbegrenzte Zeit zugelassen werden.

**(5)** Die Bewertung dieser Zubereitung ergibt, dass zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Exposition gegenüber dem im Anhang aufgeführten Zusatzstoff bestimmte Verfahren vorgeschrieben werden sollten. Entsprechende Schutzmaßnahmen sollten durch Anwendung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit [^4] gewährleistet sein.

**(6)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Die im Anhang aufgeführte Zubereitung der Gruppe „Enzyme“ wird für unbegrenzte Zeit zur Verwendung als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesem Anhang genannten Bedingungen zugelassen.

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 17. August 2004 *Für die Kommission* David BYRNE *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1970_270_R_TOC) . Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1289/2004 der Kommission ( [ABl. L 243 vom 15.7.2004, S. 15](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_243_R_TOC) ).

[^2] [ABl. L 155 vom 28. 6.2000, S. 15](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2000_155_R_TOC) .

[^3] [ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 12](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2003_037_R_TOC) .

[^4] [ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1989_183_R_TOC) . Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates ( [ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2003_284_R_TOC) ).

| Enzyme |  |  |  |  |  |  |  |  |
| --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- |
| „E 1614 | 6-Phytase<br>EC 3.1.3.26 | gecoated: 2 500 FYT [^1] /g | Masthühner | — | 250 FYT | — | 1.: In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben. | Unbegrenzte Zeit |
| Legehennen | — | 300 FYT | — | 1.: In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben. | Unbegrenzte Zeit |  |  |  |
| Masttruthühner | — | 250 FYT | — | 1.: In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben. | Unbegrenzte Zeit |  |  |  |
| Ferkel | — | 250 FYT | — | 1.: In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben. | Unbegrenzte Zeit |  |  |  |
| Mastschweine | — | 250 FYT | — | 1.: In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben. | Unbegrenzte Zeit |  |  |  |
| Sauen | — | 750 FYT | — | 1.: In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben. | Unbegrenzte Zeit“ |  |  |  |

[^1] 1 FYT ist die Enzymmenge, die 1 Mikromol anorganisches Phosphat in der Minute bei einem pH-Wert von 5,5 und einer Temperatur von 37 °C aus Natrium-Phytat freisetzt.

[^1]: 1 FYT ist die Enzymmenge, die 1 Mikromol anorganisches Phosphat in der Minute bei einem pH-Wert von 5,5 und einer Temperatur von 37 °C aus Natrium-Phytat freisetzt.
[^2]: .
[^3]: .
[^4]: . Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates ().