# VERORDNUNG (EG) Nr. 1499/2004 DER KOMMISSION

vom 24. August 2004

mit Sondermaßnahmen zur Stützung des Eiermarktes in Belgien

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier [^1] , insbesondere auf Artikel 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Infolge des Auftretens der Geflügelpest in bestimmten Produktionsgebieten Belgiens sind mit der Entscheidung 2003/289/EG der Kommission vom 25. April 2003 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Geflügelpest in Belgien [^2] Veterinär- und Handelsbeschränkungen für diesen Mitgliedstaat eingeführt worden. Somit sind der Transport und die Vermarktung von Bruteiern innerhalb Belgiens vorübergehend untersagt worden.

**(2)** Die sich aus der Anwendung der Veterinärmaßnahmen ergebenden Beschränkungen des freien Warenverkehrs mit Bruteiern hätten eine schwerwiegende Störung des Bruteiermarktes in Belgien zur Folge haben können. Die belgischen Behörden trafen zur Stützung dieses Marktes Maßnahmen, die sich auf Bruteier beschränkten und nur während der unbedingt notwendigen Dauer anzuwenden waren. Diese Maßnahmen sahen die Möglichkeit vor, Bruteier, deren Einlegen in Brutapparate nicht mehr möglich war, für die Verarbeitung zu Eiprodukten zu verwenden.

**(3)** Diese Maßnahmen haben sich günstig auf den Bruteiermarkt und den Eiermarkt im Allgemeinen ausgewirkt. Daher ist es gerechtfertigt, sie Sondermaßnahmen zur Stützung des Marktes im Sinne von Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 gleichzustellen und eine Beihilfe zu gewähren, die es ermöglicht, einen Teil der wirtschaftlichen Verluste auszugleichen, die sich aus der Verwendung von Bruteiern zur Verarbeitung zu Eiprodukten ergeben haben.

**(4)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Geflügelfleisch und Eier —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

**(1)** Die zwischen dem 16. April und 5. Mai 2003 erfolgte Verwendung zur Verarbeitung von Bruteiern des KN-Codes 0407 00 19 , die von den belgischen Behörden infolge der Anwendung der Entscheidung 2003/289/EG beschlossen wurde, gilt als Sondermaßnahme zur Stützung des Marktes im Sinne von Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75.

**(2)** Im Rahmen der Maßnahme gemäß Absatz 1 wird ein Ausgleichsbetrag gewährt von — 0,097 EUR je Brutei von Fleischrassen für höchstens 5 372 000 Stück; — 0,081 EUR je Brutei von Legerassen für höchstens 314 000 Stück; — 0,265 EUR je Brutei von Zuchtrassen für höchstens 99 000 Stück.

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 24. August 2004 *Für die Kommission* Franz FISCHLER *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 49](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1975_282_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 ( [ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2003_122_R_TOC) ).

[^2] [ABl. L 105 vom 26.4.2003, S. 24](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2003_105_R_TOC) .

[^1]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 ().
[^2]: .